Titel: Ueber das Prinzip der englischen Gesezgebung hinsichtlich der Erfindungs-Patente; über den Einfluß dieser Patenten-Ertheilung auf Polytechnik, und über die Anwendung dieses Systems auf deutsche Staaten.
Autor: Dr. Ludwig Wirschinger [GND]
Fundstelle: Band 2, Jahrgang 1820, Nr. XI., S. 78
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XI. Ueber das Prinzip der englischen Gesezgebung hinsichtlich der Erfindungs-Patente; über den Einfluß dieser Patenten-Ertheilung auf Polytechnik, und über die Anwendung dieses Systems auf deutsche Staaten. Von Dr. Wirschinger, k. b. Regierungs-Rath und Kommissär der Stadt Augsburg. Wirschinger über die gesetzlichen englischen Erfindungs-Patente. England, dessen graͤnzenlose Industrie eben so sehr Gegenstand der Bewunderung als der Nachahmung und Eifersucht der uͤbrigen kultivirten Welt geworden ist, verdankt vorzuͤglich der Gesezgebung des XVII. Jahrhunderts einen Theil jener Fortschritte, welche seinen Erzeugnissen fortwaͤhrend das Praͤdikat der Vortrefflichkeit sichern. Es duͤrfte demnach unsern Lesern nicht unangenehm seyn, wenn folgende gedraͤngte Darstellung sie mit der englischen Gesezgebung, welche durch Begruͤndung der Erfindungs-Patente (Patents of invention) eine so denkwuͤrdige Epoche fuͤr den Kunstfleiß in allen Zweigen eroͤffnet hat, naͤher bekannt macht, sodann das Prinzip derselben nebst den Folgen gewuͤrdiget, und selbst die Anwendbarkeit dieses Systemes auf unsere Staaten gepruͤft wird. Das Druͤckende, der vor dieser Zeit an Individuen sowohl als an Korporationen verliehenen Monopolen erregte in der thaͤtigen Arbeiterklasse Unzufriedenheit; sie sahe sich in ihren Versuchen gelaͤhmt, und klagte laut, daß ihren Verbesserungen – der Frucht des Nachsinnens und der verdoppelten Anstrengung – vom Monopolisten widernatuͤrlich die Schranke des bisher und nicht weiter entgegengestellt werde. – Wer moͤchte es jezt zu schildern wagen, auf welcher tiefen Stufe bei der Fortdauer dieses Systemes die Industrie des naͤmlichen Landes darnieder gehalten worden waͤre, welches in den spaͤtern Jahrhunderten die Gewerbtreibenden aller Staaten uͤberfluͤgelt hat? – Es war unter der Regierung Jakobs I., daß dieser Gegenstand ernstlicher zur Sprache kam; man wollte in Betrachtung der nachtheiligen Folgen restringiren; diese Restriktion der Monopole geschah im J. 1623; in dem Statute selbst ist das Grundgesez fuͤr die Erfindungs-Patente als Ausnahmsgesez enthalten; es war am 2. November 1624, als dieses Gesez die foͤrmliche Sanktion erlangte. Die Bestimmungen uͤber die Restriktion der Monopole und uͤber die legalen Ausnahmen sind im dritten Kapitel in vierzehn Artikeln ausgedruͤckt. Der erste Artikel erklaͤrt fuͤr nichtig und ohne Folge, als den Fundamentalgesezen des Reiches zuwider, alle Monopole, Privilegien, Lizenzen und Patente, von welcher Art sie immer sind, und sie moͤgen bereits verliehen seyn, oder erst verliehen werden. – Der zweite Artikel sezt fest, daß alles, was diese Monopole etc. und deren Guͤltigkeit beruͤhrt, nach den gemeinen Reichsgesezen behandelt und entschieden werden soll. Der dritte erklaͤret alle Personen und Korporationen fuͤr unfaͤhig irgend ein Monopol zu besizen oder auszuuͤben. Der vierte Artikel verbietet, unter dem Vorwande eines Monopols-Besizes Jemanden in Ausuͤbung seiner Geschaͤfte hinderlich oder laͤstig zu seyn, und spricht zugleich die Strafe der Kontravenienten aus. Der fuͤnfte nimmt von diesen Verfuͤgungen die Privilegien aus, welche bereits vor Emanirung dieses Gesezes auf, neue und nuͤzliche Erfindungen fuͤr die Dauer von 21 Jahren oder darunter ertheilt worden sind. Der sechste giebt die Normen fuͤr die kuͤnftige Ertheilung der Erfindungs-Privilegien; er lautet woͤrtlich also: »gleichfalls sey ausgenommen und mit Gegenwaͤrtigem erklaͤrt und verordnet, daß oben erwaͤhnte Bestimmungen (I-V.) sich nicht erstrecken auf Patente und Privilegien fuͤr die Zeit von vierzehn Jahren und darunter, welche in Zukunft verliehen werden – auf ausschließende Herstellung und Bereitung irgend eines neuen Erzeugnisses innerhalb den Graͤnzen des Koͤnigreiches an den oder an die wahren Erfinder solcher Manufakte, die zur Zeit der Patent-Fertigung und Verleihung von Andern nicht bereits gebraucht worden, und weder den Gesezen entgegen, noch dem Staate schaͤdlich sind – durch Steigerung der Viktualien-Preise, Beeintraͤchtigung des Handels, oder Belaͤstigung im Allgemeinen. – Die bemerkten vierzehn Jahre beginnen mit dem Tage der Ausfertigung der Patente oder der Ertheilung der kuͤnftig noch zu gewaͤhrenden Privilegien; auch sollen dieselben so weit verpflichtend seyn, als sie seyn wuͤrden, wenn dieser Akt oder ein anderer nicht bestuͤnde. Die uͤbrigen Artikel dieses Statutes machen Ausnahme fuͤr einige Privilegien, welche durch Parlaments-Akten an eine Stadt, Korporation, Innung, Handelsgesellschaft und an einige Individuen ertheilt worden sind. Ein solcher Parlaments-Akt beurkundet uͤbrigens mehr das Bestreben nach Beschraͤnkung der souveraͤnen Macht als fuͤr Begruͤndung eines Gesezes uͤber die Erfindungs-Privilegien; wie denn auch nie ein wirkliches zusammenhaͤngendes Gesez gegeben worden ist. Doch hat, wie ehehin der Praͤtor beim Roͤmer, – wie beim Franzosen die Jurisprudence, so hier das Leben dem Geseze nachgeholfen, wie Davies Collection of cases respecting patents of invention and the rights of patentees, London 1818 anschaulich macht. Vortrefflich ist die Zusammenstellung, welche Prechtl, Direktor des polytechnischen Institutes in Wien, hinsichtlich der Hauptpunkte, die in Frage kommen, mit ziemlicher Ausfuͤhrlichkeit, Acerbi aber im Auszuge giebt. Wer in England ein Erfindungs-Patent erhaͤlt, muß eine genaue Beschreibung seiner Erfindung zur Einregistrirung uͤberreichen, damit nach Ablauf der Zeit des Privilegs Jederman diese Erfindung in Anwendung bringen kann; eine Bedingung, welche so wesentlich ist, daß Jeder dabei vorfallende Fehler den Verlust des Patentes selbst zur Folge hat. Gegenstand des Patentes. Dieser bestehet in einer neuen Bereitung (new manufacture) in einem neuen Erzeugnisse; es kann folglich auch ein verkaͤuflicher Gegenstand seyn; uͤbrigens gehoͤren dahin nicht blos Sachen, sondern auch die Bereitungs- und Verfahrungs-Art. – Solche Patente erhaͤlt man fuͤr alle neuen Erzeugnisse, fuͤr jeden neuen Mechanismus, aber auch fuͤr einen schon bekannten, welcher einen neuen Effekt hervorbringt. Auch Ersparung an Zeit und Aufwand, nicht minder eine neue Zusammensezung schon bekannter Maschinen zur Erzielung eines neuen Effektes, geben Anspruͤche auf ein Patent. Wenn es dieser Effekt, nicht aber eine Sache oder eine neue saͤchliche Zusammensezung ist, worauf sich das Patent bezieht, dann gilt dieses allein fuͤr den Mechanismus oder das Verfahren, falls demselben der Charakter der Neuheit zukommt. So erhielt David Hartley ein Erfindungs-Patent, weil er mittelst einer neuen Anordnung von Eisenplatten die Gebaͤude gegen Feuers-Gefahr sicher stellte. – So kann derjenige, welcher einer bereits bekannten Maschine verbesserte Einrichtungen hinzufuͤgt, ein Patent erlangen; es muß aber der Kaͤufer leztere allein an sich zu bringen vermoͤgen. Als neu ist durch das Statut eine Erfindung oder Verbesserung erklaͤrt, welche zur Zeit der Patentfertigung noch nicht im Koͤnigreiche eingefuͤhrt war. Ist eine Erfindung vor diesem Zeitpunkte durch den Erfinder oder durch Andere bereits bekannt gemacht worden, so wird sie nicht mehr als neu betrachtet. Hingegen finden Patente auch fuͤr solche Erfindungen statt, welche ausserhalb England schon vorhanden und im Gebrauche sind; selbst alte Erfindungen koͤnnen fuͤr neu gelten, wofern sie noch nicht Anwendung erhalten haben. So behauptete Dollond das Patent fuͤr seine Objectivglaͤser, obgleich diese von Hall schon fruͤher, jedoch ohne Mittheilung seiner Erfindung an das Publikum, verfertiget worden waren. Zu einem Patent-Gegenstand eignet sich bloß ein verkaͤufliches Produkt; es kann daher kein Patent uͤber allgemeine Anwendungen irgend eines Prinzipes erlangt werden. Ertheilung des Patentes. Bei der Ertheilung eines Patentes hat uͤber Neuheit oder Nuͤzlichkeit der Erfindung oder Verbesserung, sowie uͤber alle zur Giltigkeit des Patentes erforderlichen Punkte, keine Untersuchung statt; vielmehr erfolgt diese erst dann, wenn in Hinsicht der Giltigkeit des Patentes ein Streit entstehet. Wer ein Patent zu haben wuͤnscht, reicht an den Koͤnig eine Vorstellung ein, in welcher die Erfindung auseinander gesezt, und die Bitte um die Patent-Ertheilung ausgedruckt ist; zugleich beschwoͤrt derselbe, daß die Erfindung seinem Wissen nach wirklich neu sey. Die Supplike gelangt mit der unterzeichneten Eidesformel durch den Staats-Sekretaͤr des Innern weiter in die Haͤnde des Generalanwaldes, auf dessen Antrag der Koͤnig das Patent gewaͤhrt; nun erfolgt die Ausfertigung desselben im Namen des Koͤnigs unter dem großen Sigill. Das Patent beginnt mit Anfuͤhrung der Bitte, bezeichnet dann die Natur der Erfindung oder Verbesserung, und fuͤgt zulezt das Verbot hinzu, die Befugnisse des Patentes nicht zu verlezen, und deren Ausuͤbung nicht zu hindern. Fuͤr nichtig wird aber das Patent erklaͤrt, wenn sich zeigen sollte, daß die Ertheilung den Gesezen zuwider oder den Unterthanen schaͤdlich ist; wenn der Patenttraͤger nicht der Erfinder waͤre; wenn das neue Patent mit einem schon fruͤher ertheilten in Kollision kaͤme; wenn es auf mehr als fuͤnf Personen, oder auf eine Korporation uͤbertragen, und endlich wenn die Erfindung nicht vollstaͤndig beschrieben, oder nicht innerhalb zweier Monaten nach der Ausfertigung registrirt worden waͤre. Fuͤr England, Irland, und Schottland werden besondere Patente gefertiget. In einem Patente fuͤr England kann man mittelst eines etwas groͤßern Erlages auch noch die Wirkung des Privilegs fuͤr die Kolonien erlangen. Das Patent gilt fuͤr den Empfaͤnger selbst sowohl, als fuͤr alle diejenigen Personen, welche derselbe dazu anstellt, gebraucht, oder bevollmaͤchtiget; es erlaubt ihm vierzehn Jahre lang im Lande den Gegenstand der Erfindung zu bereiten, zu gebrauchen und zu verkaufen, wie ihm dieß beliebt. Doch verbietet es die Uebertragung auf mehr als fuͤnf Personen bei Strafe des Verlustes. Korporationen oder Kompagnien koͤnnen anders nicht als mit Zustimmung des Parlamentes sich Patente verschaffen, auch kommt es allein dem Parlamente zu, die Giltigkeit eines Patents uͤber 14 Jahre zu verlaͤngern. Die Einruͤckung von Klauseln und besondern Verbindlichkeiten haͤngt vom Generalanwalde ab. Anfangs war der Patenttraͤger nicht verpflichtet innerhalb zwei Monate die Beschreibung seiner Erfindung registriren zu lassen; die Erfahrung mag bewiesen haben, daß es fuͤr den Erfinder eine gefaͤhrliche Sache sey, das Ganze der Erfindung in das Patent einruͤcken zu lassen, weswegen es gegen das Ende der Regierung der Koͤnigin Anna zum Gesez gemacht wurde, daß die Registrirung des Patents innerhalb 4 Monate zu geschehen habe. Bald aber schraͤnkte man diesen Zeitraum auf einen Monat ein; zulezt wurden zwei Monate vorgeschrieben. Der Generalanwald kann jedoch auf Verlangen des Supplikanten diesen Termin auf sechs Monate ausdehnen, wenn der Supplikant die Registrirung und die Ausuͤbung seiner Erfindung auch fuͤr Schottland und Irland nachsucht. Die Beschreibungen oder Aufzaͤhlungen der Erfindungen werden im Lord-Kanzleramte hinterlegt, wo man sie lesen und kopiren kann; auch gelangen sie durch das Repertory of Arts, Manufactures and Agriculture und durch andere Journale, wenn es die Patenttraͤger wuͤnschen und begehren, zur oͤffentlichen Kunde. Die Registrirung der vollstaͤndigen Angabe der Erfindung und die sodann folgende Bekanntmachung wird Niemanden nachgelassen; es sey denn, daß in ausserordentlichen Faͤllen der Supplikant besonders wichtige Beweggruͤnde dafuͤr anfuͤhren und sie hinlaͤnglich beweisen koͤnne; und dann kann es nur mittelst einer Parlaments Akte geschehen. Geheimhaltung der Erfindungen wird fuͤr unnuͤz und schaͤdlich geachtet. Das Patent wird ungiltig, wenn erwiesen ist, daß Sachverstaͤndige mit den in der Erfindungs-Darstellung angegebenen Mitteln nicht im Stande sind, das Resultat der Erfindung zu bewirken. So muß auch bei der Darstellung der Erfindung genau unterschieden werden, was daran neu und was schon bekannt ist. Ist die Darstellung ganz erschoͤpfend und genau, so bedarf es nicht der Mittheilung einer Zeichnung oder eines Modelles. Um die Prioritaͤt der Erfindung zu sichern in Sachen, welche zu ihrer Ausfuͤhrung viele Zeit fordern, ist das sogenannte Caveat eingefuͤhrt; es bestehet in einer von dem Erfinder an den Generalanwald gerichteten Bitte, und schuͤzt ein Jahr hindurch gegen die Anspruͤche eines Andern in Beziehung auf die naͤmliche Erfindung; auch kann es erneuert werden. Gewoͤhnlich wird die Erfindung, fuͤr welche das Caveat gegeben ist, nur in allgemeinen Ausdruͤcken erwaͤhnt, theils zur Vermeidung des Bekanntwerdens, theils zu moͤglichster Erweiterung des Gegenstandes der Erfindung. Wenn nun der durch ein Caveat Geschuͤzte sich gegen die Fertigung eines Patentes fuͤr eine gleichartige Erfindung erklaͤrt, so vernimmt der Generalanwald beide Partheien besonders, und untersucht, worinn ihre Erfindungen einander wesentlich aͤhnlich sind, worauf entweder die Verwerfung des Gesuches oder der Antrag der Gewaͤhrung an den Koͤnig erfolgt. Nicht selten schlichter den Streit eine freundschaftliche Uebereinkunft, oder die Abloͤsung der Erfindungsrechte mittelst einer Summe Geldes. Mit diesem Caveat treten manche Mißbraͤuche ein. Es finden sich Speculanten, welche ganze Listen von Caveat auf Erfindungen oder allgemeine Erfindungs-Prinzipien eintragen lassen, um alsdann wenn eine Erfindung hervortritt, mit den wirklichen Urhebern derselben in Konkurrenz zu seyn, und diesen fuͤr das Aufgeben der gemachten Anspruͤche Summen abzulocken. Entfernung oder doch Minderung dieses Uebels moͤchte erfolgen, wenn der Erfinder bei Registrirung des Caveat zugleich auf einem versigelten Blatte die Beschreibung der Erfindung abgeben muͤßte; die Eroͤffnung dieses Blattes wuͤrde dann in Streitfaͤllen die Entscheidung erleichtern. Das Caveat verwirrt, wie Einzelne behaupten, das einfache System der Patente, daher es gerathener seyn duͤrfte, dem Erfinder selbst die Bewahrung des Geheimnisses seiner Erfindung zu uͤberlassen bis zur Ausfertigung des Patentes, da zwischen dieser und der pflichtmaͤßigen Registrirung der Erfindungs-Darstellung ein bedeutender Zeitraum gestattet ist. Erloͤschung des Patentes. Alle Streitigkeiten uͤber Erfindungspatente werden von den ordentlichen Gerichten behandelt und entschieden. Wer einem Patenttraͤger durch Eingriffe in dessen Befugnisse Schaden verursacht, muß Ersaz leisten. Da es die Neuheit der Erfindung ist, worauf die Giltigkeit des Patentes beruhet, so wird dieses ungiltig, wenn das Patent entweder ganz oder zum Theile einen Gegenstand betrift, welcher schon vom Publikum benuͤzt wurde; denn in jedem Patente wird ausdruͤcklich gesagt, daß zur Giltigkeit desselben die Nichtbeeintraͤchtigung schon bestehender Befugnisse Anderer gehoͤre. Die Giltigkeit geht auch dann verloren, wenn es sich zeigt, daß die Erfindung nicht vom Patenttraͤger allein komme. Irrthuͤmer in der Darstellung der Erfindung haben dieselbe Folge, und eben so verhaͤlt es sich, wenn der Gegenstand des Patentes wider die Geseze ist. Bei Einspruͤchen gegen das Patent liegt dem Patenttraͤger der Beweis der Neuheit, so wie der Nuͤzlichkeit der Erfindung ob; nicht minder muß er darthun, daß er seine Erfindung richtig bezeichnet und das Neue an derselben von dem schon Bekannten scharf getrennt habe. In einigen Faͤllen werden ex officio die Patente fuͤr ungiltig erklaͤrt und zuruͤckgenommen, mittelst des so genannten Scire facias (a writ of scire facias): diese Faͤlle treten ein, wenn uͤber eine und die naͤmliche Sache mehrere Personen das Privilegium sich verschafft haben sollten, alsdann erhaͤlt der Erste auf sein Ansuchen ein scire facias gegen den Zweiten, und es wird hiedurch das Patent desselben, und zwar im Namen des Koͤnigs, widerrufen; 2) wenn das Patent auf den Grund falscher Angaben ertheilt wurde, d.h., wenn das gegebene Privilegium der Krone, dem Staate oder dem Kommerz nachtheilig ist; 3) Wenn das Patent die Verleihung eines Privilegiums enthaͤlt, das mit den Landesgesezen streitet, z.B. mit den Monopols-Restriktions-Gesezen, welche das Statut Jakobs I. festgestellt hat. In Großbrittanien sind seit dem Jahre 1675 bis 1815 Erfindungspatente ertheilt worden. 1676 bis 1685 unter Karl II. 46 1686 bis 1689 unter Jakob II. 13 1689 bis 1702 unter Wilhelm und Maria 102 1702 bis 1714 unter Anna 30 1715 bis 1727 unter Georg I. 95 1727 bis 1766 unter Georg II. 258 1761 bis 1770 unter Georg III. 215 1780 – 299 ––––– 1058 1790 – 566 1800 – 692 1810 – 943 1815 – 551 ––––– 3810 Das Prinzip dieser Gesezgebung ist offenbar die Erhoͤhung und Vervollkommnung der National-Industrie, und daß Mittel hiezu ist die ehrende Anerkennung der Bestrebungen des Einzelnen und die Sicherung des Genußes aus diesen Bestrebungen, durch die Dazwischenkunft des Staates auf eine Weise, welche auf Alle sowol als auf das industrioͤse Individuum gleich billige Ruͤcksicht nimmt. Das wahre Augenmerk bei dieser Gesezgebung in England ist der Vortheil fuͤr die Nation; man hat es dort anerkannt und praktisch ausgesprochen, daß die Nation, daß der Staat selbst – in seinen Buͤrgern fortschreite; es darf daher der Einzelne sich nur melden fuͤr ein Bestreben, bei welchem es auf Neuheit und Nuͤzlichkeit angesehen ist, – was ihm vorerst auf sein bloßes Wort geglaubt wird, – und er erhaͤlt sogleich durch das Gouvernement einen offenen Brief, mit dem großen Siegel, wodurch eben so sehr sein Bestreben geehrt, als die Theilnahme an demselben allgemein beurkundet wird; dieß ist aber kein Monopol, das dem egoistischen Duͤnkel des Besizers ein ganzes Publikum in Betreff eines bestimmten Beduͤrfnisses zinsbar macht; – kein Privilegium, welches dem Geseze Wunden schlaͤgt; keine Licenz, welche durch Opfer erworben werden muß; – ein oͤffentlicher Schuzbrief ist es, welcher der Industrie fuͤr die billig abgemessene Zeit von vierzehn Jahren den Genuß ihrer geistigen Produktion, (so mag wohl mit Recht jeder Schritt zur Vervollkommnung auf dem begluͤckenden Felde schoͤpferischer Industrie genannt werden) zur Belohnung und Ermunterung sichert, in der Voraussezung, daß bei Einspruͤchen die Neuheit und Nuͤzlichkeit des Erfindungs-Gegenstandes werde wirklich erwiesen werden, und daß die Erfindung selbst gemeinnuͤzig, nicht gemeinschaͤdlich sey, indem sich die nothwendige Folge ergiebt, daß bei Entdeckung der Nichtigkeit dieser Voraussezung jener offene Brief seine Bedeutung verliere, und widerrufen werden muͤsse. Die Registrirung der Erfindung nach der genauen Angabe derselben, verbunden mit der offenen Behandlung und Verkuͤndung, bildet eine herrliche Kontrolle gegen Anmassungen, und bewahret der Nation ihren Anspruch auf die nach verflossener Patentzeit freigegebene Erfindung, als auf ein Gemeingut – und die Benuͤzung der beguͤnstigten Sache. – Mag auch von Manchen das Caveat und Scire facias als uͤberfluͤßig getadelt werden; mir scheint beides eine Anordnung, welche von der belehrenden Erfahrung, als zur Fuͤllung der erkannten Luͤcken nothwendig, in Schuz genommen wird; dagegen finde ich die fruͤhere Hinterlegung der Erfindungs-Anzeigen oder Details einer Erfindung mit jenen Voraussezungen, welche erst nach der Patenterlangung die Einregistrirung verlangen, nicht so ganz vereinbar. Indem also der Staat die Beschuͤzung des Bestrebens der Einzelnen im offenen Briefe gegen Jedermann verkuͤndet, wird der Gesammtzweck selbst erreicht, und jeder Schatten von verhaßter Monopolschaft verschwindet, wenn man die einfache, aber weise Berechnung in Hinsicht des Verfahrens bei Streitfaͤllen vergleicht. Nach den gemeinen Gesezen und vor den gewoͤhnlichen Tribunaͤlen werden die Streitfaͤlle behandelt und entschieden, folglich von keiner besondern Administrativ-Justiz, weil man den Patenttraͤger ein eigentliches jus quaesitum aus dem Patente – nach der Dauer des Patentes – bis zur Erweisung des Nichtbestehens der begruͤndenden Voraussezung – einraͤumt, und eine solche Befugniß so gut unter die bona, quae beant, wie der Roͤmer sich ausdruͤckt, juridisch gezaͤhlt werden muß, als ein Haus oder eine Werkstaͤtte. Daß endlich eine solche Befugniß in der Regel nur an Individuen verliehen wird, vollendet die Weisheit der Gesezgebung; wie leicht wuͤrde es der Kraftvereinigung einer Korporation oder Gemeinde werden, die Bestrebungen wahrer Industrie zu uͤberfluͤgeln, fuͤr ihren Zweck eine Soͤldnerei gegen den bestrebsamen Einzelnen, und gegen das kaufende abnehmende Publikum zu erschaffen, und in dem neuen Gewande einer zweiten ostindischen Kompagnieschaft die Majorisirung gegen die Industrie auf eine weit druͤckendere Art herzustellen, als bei dem Daseyn einzelner Monopolisten gefuͤhlt wurde! – Wenn aber jede Ausnahme in Hinsicht auf Dauer oder Person, (ruͤcksichtlich des Objektes ist keine Ausnahme moͤglich, – keine Ausnahme denkbar) von der Einstimmung des Parlamentes abhaͤngig bleibt, wenn nur allein eine Parlamentsakte, bei ausserordentlichen und hoͤchst seltnen Umstaͤnden, eine solche Befugniß-Erweiterung zu schaffen faͤhig ist, so kann man unbesorgt seyn wegen Gefahren fuͤr das System selbst, wegen einer dem Einzelnen wie dem Ganzen schaͤdlichen Aenderung. Das unverruͤckte Festhalten dieses so einfachen, und eben so wahren Systemes in England: welche Wunder hat es hervorgerufen? – Ist es nicht dieses System, welches nun fast seit zwei Jahrhunderten mit jedem Tage neue Erfinder oder Verbesserer geweckt, – die kuͤhnsten Unternehmungen bewirkt, die reichsten Fonde zur Befruchtung des Schooßes der Industrie dargeboten hat? – Man vergleiche die Anzahl der Patente in den verschiedenen Perioden. Vom Jahre 1676 bis 1685 wurden 46 Patente gegeben; vom Jahre 1780 bis 1790 aber 566, und vom Jahre 1800 bis 1810 sogar 943; der Zeitraum von 1676 bis 1815 beurkundet 3810 solcher Patente; und jeder Monat liefert uns neue Verleihungen, als eben so viele Belege uͤber die neuen Fortschritte. Ob nun wohl dieses Beguͤnstigungs-System auf Polytechnik gewirkt hat? – Ein gemeiner Toͤpfer in Stafford Wedgwood – hat sich erst vor Kurzem so gehoben, daß seine Fabrikgebaͤude sich in eine kleine Stadt umgewandelt haben, daß seine Arbeiter ein besonderes Gesezbuch nothwendig machten, und die zehen Meilen lange Straffe the Pottery durch seinen Aufwand hergestellt wurde. Die Jenny-Spinn-Maschine des Webers Jakob Hargrave, im Jahre 1767 erfunden, hat eine neue Epoche fuͤr die Baumwollen-Manufakturen herbeigefuͤhrt; bald darauf erhielt diese Manufaktur noch mehr Verbesserung durch Richard Arkwrighte, welcher im Jahre 1792, als Baronet starb, auf einem fuͤrstlich eingerichteten Schlosse mit Hinterlassung von mehr als eine halbe Million Pfund Sterlinge. Nach dem Aufhoͤren des dem Arkwrighte verliehenen Patentes trat im Jahre 1776 Samuel Crompton mit seiner denkwuͤrdigen Mulmaschine auf. Bei der sonstigen Notorietaͤt des hier behandelten Gegenstandes moͤgen diese wenigen Daten genuͤgen, um die praktische Wichtigkeit desselben mit einem Blicke ganz zu erfassen. Nun sey es noch erlaubt zu bemerken, daß, waͤhrend England auf diesem Wege schoͤpferisch im Innern wirkt, Restriktionsgeseze gegen fremde Importation schuͤzen, und zugleich die Ausfuhr-Praͤmien dazu dienen, um die Prohibitivgeseze des Auslands gegen Englands Industrie ohnmaͤchtig zu machen; – wieviel diese Praͤmie, die in der Regel 15 bis 20 Prozente gewaͤhrt, bewirken koͤnne, mag aus der Summe derselben, die im Jahre 1797 im Ganzen 1'083,555 Pfund Sterling betrug, und oft noch hoͤher steigen soll, so wie aus dem Erfolg erkannt werden, welcher vormals Napoleons Kontinental-Sperre mit veranlaßte, und jezt die Klagvorstellungen des deutschen Handels-Vereines motiviren hilft. Wenn man nun ohne vorgefaßte Meinung diese glaͤnzenden Resultate mit den vorzuͤglichen Mitteln vergleicht, durch welche sie so haͤufig hervorgebracht werden, so findet man, daß des weisen Leopolds von Toskana nie zu vergessende Maxime ut sit et ne noceat civitati auch im englischen System der Erfindungs-Patente bereits anerkannt sey. Nicht das unmittelbare Eingreifen der Staats-Regierung in die Gegenstaͤnde der Technik, nicht hoheitlicher Zwang ist es, was die Industrie zur Selbstthaͤtigkeit fuͤr Jahrhunderte erhebt, oder neue Staͤmme und Wurzeln zu schaffen die Kraft hat: – von selbst treibt im wohl bereiteten und gut beschuͤzten Boden der Baum in das Leben, und bringt Frucht, welche alle Muͤhe reichlich vergilt, wo ihr der Markt und die Abnahme gesichert ist. Es bluͤhten weit entlegene Preußische Provinzen, wohin die fiskalischen Maaßregeln nicht gedrungen waren, waͤhrend aus Irland, wo die Regierung mit Gewalt die Leinwand-Manufakturen in Thaͤtigkeit zu bringen gesucht hatte, und eine jaͤhrliche Praͤmie von 40,000 Pfund verloren gieng, ganze Schaaren von Einwohnern in das entfernteste Ausland zogen. Mit lebhaften Farben schildert Chaptal De l'industrie française par M. le Comte Chaptal etc. Paris 1819. ein beruͤhmter und glaubhafter Gewaͤhrsmann, welche Nachtheile fuͤr die Fortschritte der Kuͤnste und das Bluͤhen des Handels durch die meisten Verordnungen uͤber das Fabrikwesen entstanden sind. Wenn Frankreich politechnische Schulen, Aufmunterungs-Gesellschaften, eigene Abtheilungen in der Staats-Regierung fuͤr die Vervollkommnung der Industrie stiftet, wenn es die im Jahre 1789 26 Millionen Franken betragende Einfuhr baumwollener Zeuge schon im J. 1812 auf ein und eine halbe Million reduzirte; wenn Ternaux Cachemirs nur noch von den indischen Cachemirs uͤbertroffen werden, und der Bericht der Central-Jury uͤber die Beurtheilung der in Louvre ausgestellten Industrie-Erzeugnisse im Jahre 1819 bereits fuͤnfhundert Seiten fuͤllen kann; wenn die Bibliotheca italiana von Acerbi uͤber Kuͤnste und Gewerbe aͤhnliche Resultate aus Italien liefert, dann moͤchte wohl auch die Frage eine Wuͤrdigung verdienen, ob nicht in deutschen Staaten, von denen so haͤufig England, Frankreich, Italien etc. Maͤnner erhaͤlt, welche als die ersten Erfinder nuͤzlicher Industriezweige glaͤnzen, ins besondere Englands Patent-System recht bald in Anwendung zu bringen waͤre. – Sollte nicht hierin ein Mittel zu finden seyn, in Deutschland, das schon vor zwanzig Jahren 199 patriotische Sozietaͤten zur Belebung der Industrie hatte, den Vorwurf zu verbannen, »daß die Schwierigkeit fuͤr den industrioͤsen Mann, wie die fortwaͤhrende Ausbildung der Industrie, immer im gleichen Verhaͤltnisse gewachsen sey, oder daß der Deutsche, um als Erfinder in seine Heimath zuruͤckgerufen zu werden, erst im Auslande seine Erfindung versuchen, und sich durch das Ausland empfehlen lassen muͤße?« – Nicht unbekannt ist uns, daß Friedrich Wilhelm im J. 1734 Fabrikanten und Handwerker unter Anbietung des Buͤrgerrechts und aller moͤglichen Exemtionen in seine Staaten zu ziehen, eingeladen, – daß Carl Alexander von Wuͤrtemberg im J. 1735, und die Kaiserin Therese von Oesterreich im J. 1774 Aehnliches gethan hat; daß schon vor vielen Jahren Englands nun verstorbener Koͤnig Georg fuͤr Hannover ein Kommerz-Kollegium, Landgraf Ludwig von Hessen im J. 1777 eine musterhaft gestaltete Landes-Kommission schuf, – daß Hessen-Kassel sich schon im J. 1771 einer Handlungs-Kompagnie erfreute; in Oesterreich unter dem Schuze der Kaiserin Therese eine organisirte oͤkonomische Gesellschaft erstund, Mainz und Erfurt eigene Kommerzien-Deputationen erhielten, waͤhrend Weilburg Praͤmien, Wuͤrtemberg Steuerfreiheiten gab, Halberstadt jaͤhrlich die Listen gekroͤnter Industriemaͤnner der Welt bekannt machte, und der bekannte Wurmb in Hamburg eine wenig uͤbertroffene Handlungs-Akademie gruͤndete. Und wer kennt nicht die neuesten Bemuͤhungen der fuͤr Oesterreich unterm 11. Juli 1816 geschaffenen Hofkommerzkommissionen, die in Oesterreich auf 2, 3, 10 etc. Jahre uͤblichen Erfindungs-Privilegien, – die ausgezeichneten Fortschritte, und Beguͤnstigungen der Industrie in Baiern? Was der Deutsche hinsichtlich der Vollkommenheit seiner Erzeugnisse errungen habe, bedarf nicht erst des Beweises, wenn man erwaͤgt, daß schon vor zwei Dezennien der englische Industrie-Senat die Abnahme einzelner Gewerbe in England dem Aufbluͤhen mehrerer deutschen Kuͤnstler zuschrieb, welche viele der englischen Kunstarbeit sehr aͤhnliche Stuͤcke liefern; und daß die Kaufleute der City von London, wohl einsehend, wie schwer es sey, auch beim Bestehen ihres Systemes, ferner noch der Industrie des Auslandes im lebhaften Ehrenkampfe mit Sicherheit zu begegnen, im J. 1820 die Vorstellung um Handelsfreiheit so unerwartet der Vorstellung des deutschen Handels-Vereins um Beschraͤnkung gegen die hochbeguͤnstigte Industrie Englands entgegensezen.In Detailanfuͤhrungen koͤnnte freilich ein siegender Beweis der Eminenz deutscher Industrie beinahe fuͤr alle Zweige gefuͤhrt werden. Schon vor vielen Jahrzehnten erklaͤrte Frankreich, allein das vollkommenste Porzellan zu haben; und doch wurde dieses in einer Berliner Tasse zu gruͤnem Glas geschmolzen; – Augsburger Kattunfabrikanten stellten ihre vollendeten Erzeugnisse auf dem Markte neben englisches Gut, und hatten sich des Vorzuges zu erfreuen; viele Kunstarbeiten der Residenzstadt Muͤnchen verdrangen selbst im Auslande Englands fuͤr unuͤbertrefflich geachteten Erzeugnisse etc. Wie empfaͤnglich man uͤbrigens in Baiern fuͤr jede Bestrebung zum Besten der Industrie sey, beweisen die Fortschritte des polytechnischen Vereins, die Resultate der Industrie-Ausstellung in Muͤnchen und Augsburg. Mir scheint demnach – bei der Ueberzeugung (welche wohl Mancher nach ruhiger Wuͤrdigung mit mir theilen moͤchte), daß, auch bei den nach geographischen und sonstigen Verhaͤltnissen ausfuͤhrbaren Restriktionen zum Vortheile der Bundesstaaten gegen das fabrizirende und handelnde Ausland, doch die Haupthilfe in der innern Ausbildung fortwaͤhrend zu suchen sey, und daß bei der gluͤcklichen Wirkung des Landbaues und der Industrie immer wieder fruͤher oder spaͤter ein guͤnstiger Impuls fuͤr den Kommerz erfolgen muͤsse, – die Annahme und Einfuͤhrung des englischen Systemes uͤber Erfindungs-Patente so zweckmaͤßig als erwuͤnschlich, und die Ausfuͤhrung nicht von der komplizirten Frage abhaͤngig zu seyn, ob gleichzeitig dasselbe in allen deutschen Bundesstaaten geschehensolle oder werde. Unter den Motiven muß ich eines angeben, welches vielleicht Mancher gerade fuͤr die Opposition gebrauchen duͤrfte, naͤmlich, daß ein solches Patentsystem selbst da, wo eine vernuͤnftige Werthschaͤzung der Zunft-Institute bestehet und ferner bewahrt werden soll, nur wohlthaͤtig und empfehlend wirken koͤnne, da einerseits auch bei Handwerksstreitigkeiten nur nach dem wirklich Bestehenden geurtheilt werden kann, das Neue aber ausser diesem Kreise liegt, anderer Seits das Erfindungs-Patent das Weiterschreiten ermuntert und gegen kleinlich vermehrte Innungs-Schlagbaͤume oder gegen zollvisitationaͤhnliche Examinirungen in Schuz nimmt, waͤhrend gleicher Lohn jeder gleichen Bestrebung bleibt, und die Vortheile neuer nuͤzlicher Erfindungen nach Ablauf der Patent-Zeit als Gemeingut freigegeben sind. – Ich wuͤrde demnach vorschlagen: 1) Auch in deutschen Staaten soll auf Anmeldung ein Erfindungs-Patent gegeben werden; 2) Die Vorbedingung Neuheit u. Nuͤzlichkeit seyn; 3) Die Ertheilung auf den Zeitraum von zehen Jahren geschehen,Dieser Zeitraum moͤchte gleichfoͤrmig, da jede Abstufung von Willkuͤhrlichkeit der Beurtheilung abhaͤngig bleibt, anzunehmen, auch entsprechend seyn. 4) die Registrirung bei der hoͤchsten Staats-Behoͤrde besorgt, 5) die Widerrufung unter eben den Voraussezungen, welche dieselbe in England zur Folge haben, ausgesprochen, 6) die Bekanntmachung der Verleihung, so wie der Widerrufung, in hiezu geeigneten oͤffentlichen Blaͤttern veranstaltet,Solche Verkuͤndungen koͤnnten fuͤr Baiern in dem Kunst- und Gewerbblatt, und auch in diesem polytechnischen Journale geschehen. 7) fuͤr die Befugnisse des Patentes nach Maaßgabe dir Verleihung bei jeder Staatsbehoͤrde der erhobenen Beschwerde Folge und dem Patente Vollzug gegeben,Ohne den Vollzug ist das Patent wohl fuͤr Aktensammlungen, aber nicht fuͤr das Leben von Bedeutung. 8) das System selbst ohne Abaͤnderung aufrecht erhalten,Jede Aenderung in diesem System erschuͤttert das Gebaͤude und beunruhiget den Spekulationsgeist. 9) im Ganzen hiebei das Prinzip Erhoͤhung und Vervollkommnung der Industrie ohne Anwendung von Zwang befolgt werden; auch sollten die polytechnischen Institute vermehrt, und die Vereine fuͤr diese Zwecke auch durch Dotationen – aus eigenen Beitraͤgen und Zuschuͤsse aus oͤffentlichen Kassen – in den Stand gesezt werden, dem Erfinder Belohnungen zu votiren.Dieser Aufwand waͤre unbedeutend und doch hoͤchst lohnend ganz remuneratif; der Staat wirkt hiedurch sicher, und die Industrie bluͤhet unter der freundlichen Pflege; denn ihre Entwicklung ist stufenweise und natuͤrlich, – sie ist eine planta sensitiva; – ne moveatur! – Es bedarf bei einer solchen Ruͤcksichtnahme auch nicht der Versicherung, welche v. Moser, Praͤsident der Landes-Kommission, bei Eroͤfnung dieser Kommission vortrug: „Daß die Absicht der neuen Anstalt durchaus nicht sey, unter dem Vorwande von guten Rath und Verbesserungen in der Stille den Weg zu neuen Steuern zu bahnen u.s.w.“ Herrlich ist die Einwirkung des Staates, welche die Hindernisse beseitiget, durch Institutionen Empfaͤnglichkeit fuͤr das Gute mittheilt, der Industrie die Bahn bricht; zum ungestoͤrten Weiterschreiten, die chinesische Douanen-Mauern moͤglichst entfernet, um die Markt-Linie fuͤr die Erzeugnisse des einheimischen Fleißes zu verlaͤngern, freudige Thaͤtigkeit uͤberall verbreitet, und durch innige Verbindung des Landbaues, der Industrie und des Kommerzes das Bild wahrer Gluͤckseligkeit in das Leben fuͤhrt. –