Titel: K. K. österreichische Verordnung „zur Verleihung der Privilegien auf neue Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen im Gebiethe der Industrie für alle Provinzen des österreichischen Staates.“
Fundstelle: Band 4, Jahrgang 1821, Nr. XLVI., S. 364
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XLVI. K. K. österreichische Verordnung „zur Verleihung der Privilegien auf neue Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen im Gebiethe der Industrie für alle Provinzen des österreichischen Staates.“ K. K. österreichische Verordnung zur Verleihung der Privilegien auf neue Erfindungen etc. Um in allen Provinzen des oͤsterreichischen Staates ein gleichfoͤrmiges System der Verleihung ausschließender Privilegien auf Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen im Gebiete der Industrie einzufuͤhren, und durch dasselbe auf die Aufmunterung des Erfindungsgeistes, und auf die Belebung der National-Betriebsamkeit guͤnstig zu wirken, haben Wir uͤber einen Vortrag Unserer Commerz-Hof-Commission zu beschließen befunden: I. Abschnitt. Von dem Gegenstande der ausschließenden Privilegien, und dem Verfahren zur Erlangung derselben. §. 1. Zur Erlangung eines ausschließenden Privilegiums in dem oͤsterreichischen Staate sind alle neuen Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen des In- und Auslandes im gesammten Gebiete der Industrie geeignet, es moͤge das Privilegium von einem In- oder Auslaͤnder angesucht werden. §. 2. Wer ein ausschließendes Privilegium auf irgend eine neue Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung im Gebiete der Industrie zu erlangen wuͤnscht, hat bei dem Kreisamte, in dessen Bezirk er sich aufhaͤlt, sein Gesuch nach dem beiliegenden Formulare A. einzureichen, in demselben seine Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung in der Wesenheit anzugeben, die Anzahl von Jahren, auf welche er das Privilegium zu erlangen wuͤnscht (welche jedoch auf keinen Fall den Zeitraum von fuͤnfzehn Jahren uͤberschreiten duͤrfen, §. 19.), auszudruͤcken, die darnach entfallene Taxe nach den weiter unten (§. 13–18.) vorkommenden Bestimmungen zur Haͤlfte zu erlegen, und eine versiegelte genaue Beschreibung seiner Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung beizulegen, welche mit folgenden Erfordernissen versehen seyn muß: a) Die Beschreibung ist in der teutschen, oder in der Geschaͤftssprache der Provinz, wo das Gesuch eingereicht wird, einzulegen. b) Sie muß so abgefaßt seyn, daß jeder Sachverstaͤndige den Gegenstand nach dieser Beschreibung zu verfertigen im Stande ist, ohne neue Erfindungen, Zugaben oder Verbesserungen beifuͤgen zu muͤssen. c) Dasjenige, was neu ist, also den Gegenstand des Privilegiums ausmacht, muß in der Beschreibung genau unterschieden und angegeben seyn. d) Die Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung muß klar und deutlich, und ohne Zweideutigkeiten, die irre leiten koͤnnten, und dem in b) angegebenen Zwecke entgegen sind, dargestellt werden. e) Es darf weder in den Mitteln, noch in der Ausfuͤhrungsweise etwas verheimlichet werden; es duͤrfen daher weder theurere oder nicht die ganz gleiche Wirkung hervorbringende Mittel angegeben, noch Handgriffe, welche zum Gelingen der Operation gehoͤren, verschwiegen werden. Wo es thunlich ist, sind zur besseren Versinnlichung der Gegenstaͤnde der Beschreibung, Zeichnungen oder Modelle beizufuͤgen, obwohl dieselben nicht unumgaͤnglich erfordert werden, wenn anders der Gegenstand durch die Beschreibung allein, nach dem in b) ausgedruͤckten Erfordernisse, deutlich genug gemacht werden kann. §. 3. Das Kreisamt hat dem Privilegienwerber uͤber die gedachten Eingaben einen Empfangschein (Certificat) nach dem beiliegenden Formular B. auszufertigen, in welchem nebst dem Namen und Wohnorte des Privilegienwerbers, Tag und Stunde der Ueberreichung, die Bestaͤtigung der bezahlten Taxe, und die Angabe der in dem Gesuche in der Wesenheit angezeigten Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung anzusezen sind. §. 4. Von diesem Tage und dieser Stunde an hat die Prioritaͤt der angezeigten Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung zu gelten, das heißt: jede Anwendung einer nach diesem Termine gemachten oder ausgeuͤbten gleichen Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung wird als unguͤltig betrachtet, und kann die Neuheit der von dem Privilegienwerber ordnungsmaͤsig angezeigten und beschriebenen Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung nicht widerlegen und aufheben. §. 5. Auf den Umschlag der versiegelten Beschreibung hat das Kreisamt den Namen und Wohnort des Privilegienwerbers, Tag und Stunde der Ueberreichung, die bezahlte Taxe, und die Angabe der in dem Gesuche in der Wesenheit angezeigten Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung unter Mitfertigung des Privilegienwerbers sogleich bei der Ueberreichung nach dem beiliegenden Formulare C. anzusezen, diese Beschreibung sammt dem Gesuche ohne Verzug laͤngstens binnen drei Tagen unerbrochen an die Landesstelle der Provinz zu uͤbersenden, und die empfangene Taxe auf dem gewoͤhnlichen Wege an die Landesstelle abzufuͤhren. §. 6. Die Landesstelle hat sich in keine wie immer geartete Erhebung uͤber die Neuheit oder Nuͤzlichkeit der Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung einzulassen, sondern nur zu beurtheilen, ob die in dem Gesuche in der Wesenheit angezeigte Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung in keiner oͤffentlichen Hinsicht schaͤdlich, oder den Landesgesezen zuwider sei? daruͤber gleichfalls ohne Verzug laͤngstens binnen acht Tagen ihren Bericht an die zur Leitung der Commerz-Angelegenheiten bestimmte Hofbehoͤrde zu erstatten, und sammt dem Gesuche die mit der Bestaͤtigung des Kreisamtes versehene versiegelte Beschreibung, auf deren Umschlag sie bloß den Tag des Empfangs und der Weiterbefoͤrderung an die Commerz-Hofstelle beizufuͤgen hat, unerbrochen beizulegen. §. 7. Weitere Einvernehmungen und Erhebungen hat die Landesstelle nur in denjenigen Fallen zu pflegen, in welchen derselben Bedenken uͤber die Schaͤdlichkeit oder Gesezwidrigkeit aus Staatsruͤcksichten, bei der in dem Gesuche in der Wesenheit angezeigten Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung auffallen, welche solche Erhebungen nothwendig machen, und auch in diesen Faͤllen ist jederzeit die vorlaͤufige Anzeige an die zur Leitung der Commerz-Angelegenheiten bestimmte Hofbehoͤrde binnen acht Tagen zu machen. §. 8. Eine Eroͤffnung der von den Privilegienwerbern zu uͤberreichenden versiegelten Beschreibungen bei der Landesstelle darf nur bei solchen Gegenstaͤnden Statt finden, welche in das Sanitaͤts-Fach einschlagen, und woruͤber nach den Landesgesezen eine vorlaͤufige genaue Untersuchung von der medicinischen Facultaͤt erforderlich ist. Es versteht sich uͤbrigens von selbst, daß, wenn die auch bei andern Gegenstaͤnden in den Gesuchen um Privilegien allenfalls verschwiegenen, aber in den versiegelten Beschreibungen enthaltenen Mittel oder Verfahrungsarten gegen Polizei- oder Sanitaͤts-Ruͤcksichten, oder gegen das allgemeine Staats-Interesse streiten, die Anwendung und Ausuͤbung derselben eben so wenig mit einem ausschließenden Privilegium, als ohne ein solches gestattet werden koͤnne, und daß die Bewilligung des Privilegiums in solchen Faͤllen sich von selbst aufhebe. §. 9. Die zur Leitung der Commerz-Angelegenheiten bestimmte Hofbehoͤrde hat uͤber die von den Laͤnderstellen einlangenden, mit den gedachten Erfordernissen gehoͤrig versehenen Privilegien-Gesuche die Vortraͤge an Uns zu erstatten, die Ausfertigung der Privilegien-Urkunden, unter den noͤthigen Vorsichten und Clauseln, nach dem beiliegenden Formulare D. zu erwirken, und die Aushaͤndigung derselben an die Privilegirten nebst der bisher gewoͤhnlichen Kundmachung zu veranlassen. II. Abschnitt. Von den mit den ausschließenden Privilegien verbundenen Vortheilen und Befugnissen. §. 10. Das ausschließende Privilegium sichert und schuͤzt dem Privilegirten den ausschließenden Gebrauch seiner Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung, so wie sie in seiner eingelegten Beschreibung dargestellt worden ist, fuͤr die Anzahl von Jahren, auf welche sein Privilegium lautet. §. 11. Der Privilegirte ist berechtiget, alle jene Werkstaͤtten zu errichten, und jede Art von Huͤlfsarbeiter in denselben aufzunehmen, welche zur vollstaͤndigen Ausuͤbung des Gegenstandes seines Privilegiums in jeder beliebigen weitesten Ausdehnung noͤthig sind, folglich uͤberall in der Monarchie, Etablissements und Niederlagen zur Verfertigung und zum Verschleiße des Gegenstandes seines Privilegiums zu errichten, und andere zu ermaͤchtigen, seine Erfindung unter dem Schuze seines Privilegiums auszuuͤben, beliebige Gesellschafter anzunehmen, um seine Erfindungs-Benuzung nach jedem Maasstabe zu vergroͤßern, mit seinem Privilegium selbst zu disponiren, es zu vererben, zu verkaufen, zu verpachten oder sonst nach Belieben zu veraͤußern, und auch im Auslande auf seine Erfindung ein Privilegium zu nehmen. §. 12. Das Privilegium auf eine Verbesserung oder Veraͤnderung einer privilegirten Erfindung hat sich einzig und allein auf die individuelle Verbesserung oder Veraͤnderung selbst zu beschraͤnken, und dem privilegirten Verbesserer oder Veraͤnderer auf die uͤbrigen Theile der bereits privilegirten Erfindung, oder einer schon bekannten Verfahrungsart kein Recht zu geben, wogegen der Haupterfinder eben so wenig die von einem Andern gemachte privilegirte Verbesserung oder Veraͤnderung benuzen darf, wenn er sich nicht mit demselben deßhalb einversteht. III. Abschnitt. Von den Privilegien-Taxen. §. 13. Die Privilegien-Taxen sind nach Verhaͤltniß der Dauerzeit der Privilegien (§. 14.), die jedoch fuͤnfzehn Jahre nicht uͤberschreiten darf (§. 19.), zu entrichten, und hat der Privilegienwerber selbst zu bestimmen, auf wie viele Jahre bis zur hoͤchsten Dauerzeit hinauf er das Privilegium zu erhalten wuͤnsche. §. 14. Fuͤr jedes Jahr der Dauerzeit eines Privilegiums, es laute dieses auf eine Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung, ist, so viel die ersten fuͤnf Jahre anbelangt, eine Privilegien-Taxe von zehn Gulden Conventionsmuͤnze, zusammen also fuͤr alle fuͤnf Jahre 50 Gulden; fuͤr das sechste Jahr 15 Gulden; fuͤr das siebente Jahr 20 Gulden; fuͤr das achte Jahr 25 Gulden; fuͤr das neunte Jahr 30 Gulden; fuͤr das zehnte Jahr 35 Gulden; fuͤr das eilfte Jahr 40 Gulden; fuͤr das zwoͤlfte Jahr 45 Gulden; fuͤr das dreizehnte Jahr 50 Gulden; fuͤr das vierzehnte Jahr 55 Gulden; fuͤr das fuͤnfzehnte Jahr 60 Gulden Conventions muͤnze, zusammen also fuͤr die hoͤchste Dauerzeit von fuͤnfzehn Jahren 425 Gulden Conventionsmuͤnze zu entrichten. §. 15. Die Haͤlfte der hiernach fuͤr die ganze Dauerzeit entfallenden Privilegien-Taxe ist, wie gesagt (§. 2.) gleich mit dem Ansuchen um das Privilegium, die andere Haͤlfte aber in eben so vielen Jahres-Raten, als die Dauerzeit des verliehenen Privilegiums ausmacht, mit Anfang eines jeden Jahres, bei sonstiger Einziehung des Privilegiums, zu entrichten. §. 16. Um den Erfindern die Erlangung von Privilegien zur probweisen Ausuͤbung ihrer Erfindungen zu erleichtern, kann derjenige, der Anfangs ein Privilegium auf eine geringere Zeit als 15 Jahre erhalten hat, vor dem Ablaufe des Privilegiums die Verlaͤngerung desselben bis hoͤchstens zur Zeit von 15 Jahren gegen dem erlangen, daß er fuͤr die Verlaͤngerung des Privilegiums von der stufenweisen Tax-Bemessung der verlaͤngerten Jahre, die Haͤlfte dieses hiernach fuͤr die Dauerzeit dieser Verlaͤngerung entfallenden Betrages, bei Bewilligung der Verlaͤngerung, und die andere Haͤlfte in eben so vielen Jahres-Raten, als die Verlaͤngerung dauert, mit Anfang eines jeden dieser verlaͤngerten Jahre, bei sonstigem Verluste dieser Verlaͤngerung, entrichte. §. 17. Jede bezahlte Taxe ist als verfallen zu betrachten, und es kann kein Anspruch auf eine Ruͤckverguͤtung derselben gemacht werden, wenn auch in der Folge Umstaͤnde hervorkommen, welche die Nullitaͤt eines Privilegiums herbeifuͤhren, es sei denn, daß der Staat aus oͤffentlichen Ruͤcksichten ein Privilegium zu annulliren, oder nicht zu ertheilen finde, in welchem Faͤlle die bezahlte Taxe zuruͤck zu erstatten ist. §. 18. Außer der gedachten Taxe, dann der Expeditions-Gebuͤhr von drei Gulden Conventionsmuͤnze fuͤr jede Privilegien-Urkunde, und einer Stempelgebuͤhr von sieben Gulden Conventionsmuͤnze, hat der Privilegirte fuͤr die Verleihung des Privilegiums keine wie immer geartete Gebuͤhr, Honorirung oder Expeditions- und Kauzlei-Spesen unter irgend einem Vorwande zu entrichten, und die Privilegien-Urkunden sind kuͤnftig wie jedes andere Befugniß-Decret ex officio zu expediren. IV. Abschnitt. Von dem Anfange, der Dauer, dem Umfange, der Kundmachungsart und Erloͤschung der ausschließenden Privilegien. §. 19. Die hoͤchste Dauerzeit der Privilegien wird, wie gesagt (§. 2. und 13.), auf fuͤnfzehn Jahre festgesezt. §. 20. Die Zeit der Dauer eines Privilegiums beginnet von dem Datum der Privilegien-Urkunde, jedoch kann die Wirksamkeit des Privilegiums in Beziehung auf die Straffaͤlligkeit der unbefugten Nachahmung des privilegirten Gegenstandes erst mit dem Tage der Kundmachung des Privilegiums in den oͤffentlichen Blaͤttern beginnen. §. 21. Der Umfang der Privilegien hat sich ohne Ausnahme auf die ganze Monarchie zu erstrecken. §. 22. Jedes Privilegium ist in drei Urkunden auszufertigen, wovon die erste fuͤr die gesammten Erbstaaten mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbuͤrgen, die zweite fuͤr Ungarn, und die dritte fuͤr Siebenbuͤrgen zu gelten hat. §. 23. Die Privilegien erloͤschen: a) wenn es der genauen Beschreibung der Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung, worauf das Privilegium angesucht worden ist, an den im §. 2. (a-e) vorgeschriebenen Erfordernissen, oder auch nur an einem derselben fehlt; b) wenn Jemand gesezmaͤsig erweiset, daß die privilegirte Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung schon vor dem Tage und der Stunde des ausgefertigten amtlichen Certificats im Inlande nach den weiter unten (§. 27 d.) vorkommenden Bestimmungen nicht mehr als neu angesehen werden konnte; c) wenn der Eigenthuͤmer eines in Kraft bestehenden Privilegiums nachweiset, daß die spaͤter privilegirte Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung mit seiner eigenen fruͤher ordnungsmaͤsig angezeigten und privilegirten Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung identisch sei; d) wenn der Privilegirte binnen Jahresfrist nach dem Tage der Ausfertigung des Privilegiums seine Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung noch nicht auszuuͤben angefangen hat, er sei ein In- oder Auslaͤnder; e) wenn er diese Ausuͤbung ein Jahr lang waͤhrend der Privilegienzeit unterbricht, ohne sich daruͤber mit genuͤgenden Gruͤnden auszuweisen. f) wenn die zweite Haͤlfte der Privilegien-Taxe nicht in den obern vorgeschriebenen Jahres-Raten entrichtet wird; g) endlich mit dem Verlaufe der urspruͤnglich ertheilten oder durch Verlaͤngerung erhaltenen Privilegienzeit. Es versteht sich von selbst, daß diese Erloͤschungsarten auch fuͤr einen jeden, der ein Privilegium an sich bringt, so wie fuͤr den urspruͤnglich Privilegirten zu gelten haben. Nach der Erloͤschung eines Privilegiums wird die beliebige Benuzung der Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung, auf welche das Privilegium ertheilt war, allgemein freigegeben. V. Abschnitt. Von der Einregistrirung der Privilegien. §. 24. Damit derjenige, welcher ein Privilegium ansuchen will, in den Stand gesezt werde, zu seiner groͤßeren Sicherheit die bereits ertheilten Privilegien zu durchsehen, ist bei saͤmmtlichen Laͤnderstellen der Monarchie ein Register zu eroͤffnen, in welches die saͤmmtlichen Privilegien, wie sie ertheilt werden, sammt der Angabe der Personen, welchen sie ertheilt worden sind, ihren Wohnsizen, des Datums der Ausfertigung der aͤmtlichen Certificate, der Privilegiums-Urkunde, und der Erloͤschungszeit des Privilegiums einzutragen, und in welchem eine besondere angemessene Rubrik fuͤr Anmerkungen uͤber den Stand der nachherigen Ausuͤbung, und uͤber die in dem Besize der Privilegien geschehenen Veraͤnderungen offen zu lassen ist. Bei der zur Leitung der Commerz-Angelegenheiten bestimmten Hofbehoͤrde ist das Hauptregister zu fuͤhren. §. 25. Wenn das Privilegium an einen andern uͤbergeht, sei es durch Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Verpachtung oder sonstige Veraͤußerung, so ist davon die beglaubigte Anzeige an die Landesstelle zu erstatten, von welcher auf der Ruͤckseite der Privilegiums-Urkunde die Veraͤnderung des Besizes zu bemerken, zu bestaͤtigen, und daruͤber an die zur Leitung der Commerz-Angelegenheiten bestimmte Hofbehoͤrde die Anzeige zu erstatten ist, um diese Veraͤnderung in den Registern anmerken zu lassen. §. 26. Wegen der Revision der bisher ertheilten ausschließenden Privilegien, deren Besizer in dem Besize derselben in der Art und unter den Bedingungen, wie sie ihnen ertheilt worden sind, verbleiben, wird die weitere Weisung nachfolgen. VI. Abschnitt. Von dem Verfahren bei entstehenden Streitigkeiten, und von der Straf-Sanction des neuen Systems. §. 27. Zur Vorbeugung und zweckmaͤßigen Entscheidung von Streitigkeiten werden folgende Bestimmungen festgesezt: Das Privilegium gruͤndet sich auf die von dem Besizer desselben eingelegte Beschreibung der Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung (§. 10). Bei entstehenden Streitigkeiten wird daher die Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung nur nach dem Zustande beurtheilt, in welchem sie in der eingelegten Beschreibung dargestellt ist. a) Als eine Entdeckung ist jede neue Auffindung einer zwar schon in fruͤheren Zeiten ausgeuͤbten, aber wieder ganz verloren gegangenen, oder einer zwar im Auslande noch jezt ausgeuͤbten, aber im Inlande unbekannten industriellen Verfahrungsweise anzusehen. b) Als eine Erfindung ist jede Darstellung eines neuen Gegenstandes mit neuen Mitteln, oder eines neuen Gegenstandes mit schon bekannten Mitteln, oder eines schon bekannten Gegenstandes mit andern, von denjenigen, welche schon fuͤr denselben Gegenstand angewendet werden, verschiedenen Mitteln zu betrachten. c) Als eine Verbesserung oder Veraͤnderung ist jede Hinzufuͤgung einer Vorrichtung, Anordnung oder Verfahrungsweise zu einem bereits bekannten oder privilegirten Gegenstande anzusehen, durch welche in dem Zwecke des Gegenstandes, oder in seiner Darstellungsweise ein mehr vollkommener Erfolg, oder eine groͤßere Oekonomie erzielet werden sollen. d) Als neu ist irgend eine Entdeckung, Erfindung, Verbesserung oder Veraͤnderung zu betrachten, wenn sie im Inlande weder in der Ausuͤbung, noch durch eine in einem oͤffentlich gedruckten Werke enthaltene Beschreibung bekannt ist; jedoch kann die Neuheit einer Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung aus einer in einem oͤffentlich gedruckten Werke enthaltenen Beschreibung nur in dem Falle angefochten werden, wenn diese Beschreibung so genau und deutlich ist, daß hiernach jeder Sachverstaͤndige den Gegenstand, worauf ein Privilegium angesucht oder erlangt worden ist, zu verfertigen oder auszuuͤben vermag. §. 28. Ueber die Fragen: ob ein ertheiltes Privilegium aus oͤffentlichen Ruͤcksichten, oder wegen unterlassener Ausuͤbung desselben, oder wegen von dem Privilegiums-Besizer nicht erfuͤllter, oder von ihm verlezter Bedingnisse der Verleihung, aufzuheben sei, haben die politischen Behoͤrden nach Maßgabe ihres allgemeinen Wirkungskreises, und mit dem Vorbehalte des in der gesezlichen Frist zulaͤssigen Rekurses an die hoͤhere Behoͤrde zu erkennen. §. 29. Das Erkenntniß uͤber die Existenz eines Eingriffs oder einer Verlezung, uͤber die Anwendung der gesezlichen Strafe, uͤber den Ersaz des von der einen oder andern Seite erwiesenen Schadens, so wie uͤber einen Streit um das rechtmaͤßige Eigenthum eines Privilegiums, er moͤge wegen der Prioritaͤt der Erfindung, Entdeckung oder Verbesserung, oder aus einem privatrechtlichen Titel entspringen, steht dem ordentlichen Richter zu, und ist in dem vorgeschriebenen Rechtswege auf die gesezmaͤßige Art zu erwirken. §. 30. Bei diesem, oder demjenigen Richter, welcher sich im Orte befindet, und der Zustaͤndige des Verlezers waͤre, wenn dieser sich dort befaͤnde, ist auch der Privilegirte im Falle, als er glaubt, daß Jemand sich einen Eingriff in seine privilegirten Rechte erlaubt, oder dieselben verlezt haͤtte, berechtiget, gegen den unbefugten Nachahmer des Gegenstandes seines Privilegiums die Einstellung der ferneren Nachahmung desselben zu verlangen, und die unverzuͤgliche Beschlagnahme des nachgeahmten Gegenstandes, es moͤge sich dieser bei dem Nachahmer selbst oder bei einem Dritten vorfinden, oder von dem Auslande hereingebracht worden seyn, zu begehren, woruͤber dann der Richter, den es betrifft, ohne Zeitverlust zur Handhabung des Privilegiums sein Amt zu handeln hat. §. 31. Eingriffe in die Privilegien werden mit einer Strafe von Ein Hundert Species-Ducaten, wovon die eine Haͤlfte dem Privilegirten, und die andere Haͤlfte dem Armen-Fonde des Ortes, wo das Erkenntniß in erster Instanz gefaͤllt wurde, gehoͤrt, nebst der Confiskation der nachgemachten Gegenstaͤnde des Privilegiums zum Vortheile des Privilegirten, verpoͤnt. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den achten December im Eintausend Achthundert und zwanzigsten, Unserer Regierung im neun und zwanzigsten Jahre. (L. S.) Franz. (Folgen die gewoͤhnlichen Unterschriften.) Formulare A. Loͤbliches etc. (Hier ist das Kreisamt, an das man sich zu wenden hat, zu nennen.) N. N. (Tauf-, Zuname, Charakter, Wohnort des oder der Privilegienwerber) zeigt (zeigen hiermit geziemend an, eine neue Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) gemacht zu haben, welche in der Wesenheit darin besteht, daß: (Hier hat die Darstellung derselben zu folgen.) Die genaue Beschreibung davon, nach der Vorschrift des 2. §. des allerhoͤchsten Patents vom 8. December 1820 entworfen, liegt bei. (Wenn Zeichnungen, Modelle, Muster etc. etc. zugleich beigebracht werden, ist dieses mit genauer Angabe der Anzahl der Stuͤcke hier anzusezen.) Auf diese angezeigte und vorschriftmaͤßig beschriebene Entdeckung (Erfindung, Verbesserung), welche der (die) obgedachte(n) und unterzeichnete (n) Privilegiumswerber nach bestem Wissen und Gewissen fuͤr neu im oͤsterreichischen Staate nach den Bestimmungen des §. 27. des gedachten allerhoͤchsten Patents und folglich auf seine (ihre) Gefahr und Verantwortung zur Erlangung eines ausschließenden Privilegiums gesezmaͤßig geeignet haͤlt (halten), sucht derselbe (suchen dieselben) hiermit um ein solches Privilegium auf die angezeigte Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) in der Art, wie sie in der angeschlossenen versiegelten Beschreibung dargestellt ist, unter den gesezmaͤßigen Clauseln und Bedingungen auf.... Jahre an, zu welchem Ende die hiernach in Folge des §. 14. des gedachten allerhoͤchsten Patents entfallende halbe Privilegien-Taxe mit.... Gulden Conventionsmuͤnze entrichtet, und um die Ausfertigung des aͤmtlichen Certificats zur Sicherung meiner (unserer) Prioritaͤts-Anspruͤche angelangt wird. (Ort, Jahr und Tag der Ausfertigung dieser Anzeige). Unterschrift (en). Formulare B. Von dem unterfertigten Amte wird hiermit bestaͤtigt, daß heute (den Tag, Monat und die Jahreszahl) um.. Uhr Vor- (Nach-) Mittags, N. N. (Tauf-, Zuname, Charakter und Wohnort des oder der Privilegienwerber) in dem hierortigen Amte erschienen ist (sind), sammt dem vorschriftmaͤßigen Anbringen ein versiegeltes Packet, in welchem angeblich seine (ihre) neue Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) beschrieben ist, und welche nach dem obigen Anbringen in der Wesenheit darin bestehen soll, daß: (hier hat die Darstellung derselben woͤrtlich, wie sie in dem Anbringen angezeigt ist, nebst der Anmerkung der allenfalls noch beigefuͤgten Zeichnungen, Modelle, Muster etc. etc. zu folgen) bei dem hierortigen Amte uͤberreichet, und fuͤr die hierauf angezeigte Dauerzeit eines ausschließenden Privilegiums von .... Jahren die Haͤlfte der hiernach in Folge des §. 14. des allerhoͤchsten Patentes vom 8. December 1820 mit.... Conventionsmuͤnze entfallenden Privilegien-Taxen entrichtet hat (haben). Gegeben den Formulare C. Beilage ad Nrum. Exhibiti...... des Kreisamts. Beschreibung der von N. N. (Tauf-, Zuname, Charakter und Wohnort) angeblich gemachten neuen Entdeckung (Erfindung, Verbesserung), welche im Wesentlichen darin besteht: (mit dem Anbringen gleichlautende Darstellung). Empfangen den (Jahr, Monat, Tag und Stunde). Aemtliche Unterschriften. Mitfertigung des (der) Priv. Werber. Zulezt ist hier unten der Tag der Einlangung bei der Landesstelle, der Nrus. Exhibiti der Landesstelle, und der Tag der Weiterbefoͤrderung nach Hof genau anzusezen. Anmerkung. Jede, wenn auch noch so geringe Verzoͤgerung, oder sonstige Vernachlaͤssigung in der Befoͤrderung dieser Packete, wird an den Schuldtragenden strenge zu ahnden seyn. Formulare D. Nachdem Uns N. N. (Tauf-, Zuname, Charakter und Wohnort des oder der Privilegienwerber) allerunterthaͤnigst vorgestellt hat (haben), daß er (sie) eine, nach seinem (ihrem) besten Wissen und Gewissen in dem oͤsterreichischen Staate neue Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) gemacht habe (n), darin bestehend: (Darstellung aus dem Anbringen) auf welche Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) er (sie) um ein ausschließendes Privilegium auf die Dauer von.... Jahre bittet (n) und nachdem dießfalls alle in Unseren: Patente vom 8. December 1820 vorlaͤufig vorgeschriebenen Formalitaͤten erfuͤllt worden sind; So haben wir Uns bewogen gefunden, dem N. N., seinen (ihren) Erben und Cessionaren, fuͤr seine (ihre) genannte Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) ein ausschließendes Privilegium auf.... nach einander folgende Jahre, fuͤr den ganzen Umfang der Monarchie unter den in Unserem Patente vom 8. December 1820 enthaltenen Bedingungen und namentlich gegen dem zu verleihen: Erstens: daß, wenn in der versiegelten genauen Beschreibung dieser Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) wider alles Vermuthen, solche Mittel und Verfahrungsarten enthalten seyn sollten, die in dem oben erwaͤhnten Anbringen, und in der daselbst vorkommenden Darstellung der Wesenheit der gedachten Entdeckung (Erfindung und Verbesserung) verschwiegen worden waren, und welche gegen die Landesgeseze streiten sollten, die Anwendung und Ausuͤbung derselben eben so wenig mit dem ertheilten ausschließenden Privilegium, als ohne ein solches gestattet werden koͤnne, und daß die Bewilligung dieses Privilegiums in einem solchen Falle sich von selbst aufhebe. Zweitens: Daß das gedachte Privilegium erloͤsche, sobald irgend ein wesentlicher Mangel der vorschriftmaͤßigen Eigenschaften dieser Beschreibung gesezmaͤßig erwiesen wird. Drittens: Daß, sobald irgend Jemand mittelst gesezlichen Beweises darthun konnte, daß im Inlande vor der Ausfertigung des dem (den) Privilegienwerber (n) ausgestellten aͤmtlichen Certificats die privilegirte Entdeckung (Erfindung oder Verbesserung) nach den dießfalls in Unserem Patente vom 8. December 1820 aufgestellten Bestimmungen nicht mehr als neu angesehen werden konnte, das Privilegium als erloschen, oder vielmehr als nicht ertheilt betrachtet werden soll. Viertens: Daß das Privilegium erloschen, oder vielmehr als nicht ertheilt angesehen seyn soll, wenn der Eigenthuͤmer eines in Kraft bestehenden Privilegiums nachweiset, daß die neu privilegirte Entdeckung, (Erfindung, Verbesserung), mit seiner eigenen fruͤher angezeigten und privilegirten Entdeckung, (Erfindung, Verbesserung) identisch sei. Fuͤnftens: Daß das Privilegium erloschen seyn soll, wenn der (die) Privilegirte (n) binnen Jahresfrist nach dem heutigen Tage seine (ihre) Entdeckung ( Erfindung, Verbesserung) noch nicht auszuuͤben angefangen hat (haben), oder wenn er (sie) diese Ausuͤbung ein Jahr lang waͤhrend der Privilegiumszeit unterbricht (brechen), ohne sich daruͤber durch genuͤgende Ursachen auszuweisen. Sechstens: Daß das Privilegium erloschen seyn soll, wenn die noch zu entrichtende halbe Privilegien-Taxe nicht in den gesezlichen Fristen berichtiget wird. Siebentens: Daß mit dem Verlauft der gesezmaͤßigen Privilegienzeit die Benuzung der gedachten Entdeckung, (Erfindung, Verbesserung) Jedermann frei seyn soll. Wenn nun die gesezmaͤßigen Bedingungen getreulich in Erfuͤllung gebracht werden, so soll er (sollen sie) nicht nur dieses ihm (ihnen) allergnaͤdigst verliehenen Privilegiums sich zu erfreuen haben, sondern Wir verordnen zugleich, daß waͤhrend.... Jahren, von dem Tage der oͤffentlichen Kundmachung dieser Urkunde anzufangen, in dem ganzen Umfange der Monarchie, sich außer ihm (ihnen) seinen (ihren) Erben oder Cessionarien, Jedermann enthalten soll, die von ihm (ihnen) angezeigte und beschriebene Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) auszuuͤben, bei Verlust des nachgemachten Gegenstandes des Privilegiums, welcher zum Nuzen des (der) N. N. verfallen seyn soll, und einer Geldstrafe von Einhundert Species-Ducaten in jedem Uebertretungsfalle, wovon die Haͤlfte dem Armenfonde des Ortes, wo das Erkenntniß in erster Instanz gefaͤllt wurde, die andere aber dem (den) N. N. zuzufallen hat, und unnachsichtlich durch das in dem Lande, wo die Uebertretung geschieht, befindliche Fiskalamt einzutreiben ist. Wie denn auch den Uebertreter dieses Privilegiums noch insbesondere Unsre allerhoͤchste Ungnade treffen, und es dem (den) N. N. insbesondere vorbehalten seyn soll, ihm wegen alles erweislichen Schadens zum Ersaz vor dem ordentlichen Richter zu belangen. Den Behoͤrden, die es betrifft, ertheilen Wir den gemessensten Befehl, uͤber die Handhabung dieses Privilegiums und die damit verbundenen Bedingungen zu wachen. Urkund dessen etc. etc. Wien den L. S. (Franz.) (Folgen die gewoͤhnlichen Unterschriften).