Titel: Miszellen.
Fundstelle: Band 27, Jahrgang 1828, Nr. LXXXII., S. 314
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LXXXII. Miszellen. Miszellen. Verzeichniß der zu London vom 2. bis 19. Januar 1828 ertheilten Patente. Dem William Gossage, Chemiker in Leamington Priors, Warwick: auf Verbesserungen in der Construction von Haͤhnen, um Fluͤßigkeiten ablaufen zu lassen. Dr. 2. Januar 1828. Dem Thomas Botfield, Kohlen- und Eisenhaͤndler in Hopton-court, Shropshire: auf Verbesserungen im Verfertigen des Eisens oder dem Verfahren Eisen zu schmelzen und darzustellen. Dd. 2. Jan. 1828. Dem James Hall, jun., Faͤrber in Ardsall bei Manchester: auf Verbesserungen im Faͤrben von ganzen Stuͤken mittelst Maschinen. Dd. 2. Jan. 1828. Dem William Morley, Spizenfabrikant in der Stadt Nottingham: auf Verbesserungen an oder Zusaͤzen zu gewissen Maschinen, die jezt zum Verfertigen der sogenannten Bobbin- oder Nezspizen gebraucht werden. Dd. 9. Jan. 1828. Dem James Andrew Hunt Grubble, Schreiber zu Stanton Saint Bernard, Wills: auf eine Waͤrme abgebende erhizte Wand, um Fruͤchte zur Reife zu bringen. Dd. 9. Jan. 1828. Dem James Gilbertson, Gewuͤrzhaͤndler zu Hertford, Hertfordshire: auf eine Verbesserung oder Verbesserungen in der Construction von Oefen, wodurch sie ihren eigenen Nuß verzehren. Dd. 15. Jan. 1828. Dem Charles Hooper, Scherenschleifer in Spring Gardens, in der Pfarrei Marston Bigot, Somersetshire: auf eine verbesserte Maschine, um wollene und andere Zeuge zu scheren und zu krazen. Dd. 15. Jan. 1828. Dem John Evans, dem juͤngern, Papiermacher in Morton Mills, bei Wallingford, Berks: auf gewisse Verbesserungen an Dampfmaschinen. Dd. 15. Jan. 1828. Dem Joseph Blades, Gentleman in Clapham, Surrey: auf eine Verbesserung im Steifen wasserdichter Huͤte. Dd. 15. Jan. 1828. Dem William Newton, Mechaniker und Maschinenzeichner in Chanceylane, Holborn: auf einen verbesserten chirurgischen Stuhl mit verschiedenem Zubehoͤr, zu nuͤzlichen Zweken bestimmt. Dd. 15. Jan. 1828. Dem George Daniel Harris, Tuchmacher in Fieldplace, bei Stround in Gloucestershire: auf seine Verbesserungen im Zurichten und Zubereiten des wollenen Garns, und im Reinigen, Zurichten und Vollenden wollener Tuͤcher und anderer Fabrikate und an dem Apparate, wodurch dieses bewirkt wird. Dd. 15. Jan. 1828. Dem Thomas Falconer Atlee, Gentleman in Prospect Place, Deptford, Kent: auf Verbesserungen an Baͤndern oder Klammern, um Maste, Bugspriete und Segelstangen zusammenzuhalten, die auch zu anderen Zweken anwendbar sind. Dd. 15. Jan. 1828. Dem William Erskine Cochrane, Esq. in Regentstreet, London: auf Verbesserungen an gewissen Apparaten zum Abkuͤhlen und zu anderen Zweken. Dd. 15. Jan. 1828. Dem Joshua Taylor Beale, Mechaniker in Churchlane, Whitechapel, London und George Richardson Porter, Kaufmann in Old Broadstreet: auf eine neue Methode Hize zu verschiedenen Zweken mitzutheilen. Dd. 19. Jan. 1828. Dem William Paravall, Thierarzt in Knightsbridge, in der Grafschaft Middlesex: auf Verbesserungen in der Einrichtung und Anwendung von Schuhen ohne Naͤgel fuͤr die Fuͤße von Pferden und gewissen anderen Thieren. Dd. 19. Jan. 1828. Dem George Jackson, Gerichtsanwalt in St. Andrew, Dublin: auf Verbesserungen an der Maschinerie zum Vorwaͤrtstreiben von Bothen und anderen Fahrzeugen, welche Verbesserungen auch fuͤr Wasserraͤder und zu anderen Zweken anwendbar sind. Dd. 19. Jan. 1828. (Aus dem Repertory of Patent-Inventions, Febr. 1828, S. 138.) Verzeichniß der zu London vom 14. April bis 8. Mai 1813 ertheilten und seitdem verfallenen Patente. Dem Charles Augustus Bushby, Architect in New Millmanstreet in der Pfarrei St. Pancras, in der Grafschaft Middlesex: auf gewisse Methoden, um Wehren und Werfte in Canaͤlen, Haͤfen und Fluͤßen zu bauen. Dd. 14. April 1813. Dem Richard Coupland und Frederik Coupland, Fabrikanten in Leeds in der Grafschaft York: auf ihre Fabrication von Shals, Seilen, seidenen Schnuͤren, gestreiften und ungestreiften Cachemirs und verschiedenfarbigen Zeugen aus einem Gemenge von thierischer und vegetabilischer Wolle, die ohne Oehl zu Garn vorbereitet und gesponnen wird. Dd. 28. April 1813. Dem Samuel Whitfield, Kupferschmied in Birmingham in der Grafschaft Warwick: auf verbesserte Staͤnder fuͤr Kochgefaͤße und andere Geraͤthschaftene Dd. 28. April 1813. Dem Joseph Hamilton, Gentleman in der City von Dublin: auf Verbesserungen an Zusaͤzen zu Maschinen, um Ziegelsteine, Mauersteine und irdene Geschirre zu machen. Dd. 28., April 1813. Dem Thomas Mead, Mechaniker in Scots Street, in der Pfarrei Sculcoates, in der Grafschaft York, auf eine Kette ohne Ende von besonderer Construction, mit Zubehoͤr, welche mit Huͤlfe anderer mechanischen Apparate zu sehr vielen nuͤzlichen Zweken anwendbar ist. Dd. 28. April 1813. Dem Samuel Evans, Paͤchter in der Grafschaft Denbigh: auf gewisse Verbesserungen in der Art Muͤhlwerke und Maschinen in Bewegung zu sezen, die auch anwendbar ist, um Wasser aus Bergwerken heraufzupumpen, so wie zu anderen nuͤzlichen Zweken. Dd. 1. Mai 1813. Dem Thomas Walker, Maschinenbauer in der City von Norwich: auf verschiedene Verbesserungen in der Construction von horizontalen Windmuͤhlen, die man zu allen Arten von Maschinen brauchen kann, welche durch den Wind wirken muͤssen. Dd. 5. Mai 1813. Dem Charles Broderip, Gentleman in Great Portland Street, in der Grafschaft Middlesex: auf Verbesserungen an Gefaͤßen, die zum Erhizen von Fluͤßigkeiten und anderen Substanzen dienen. Dd. 5. Mai 1813. Dem William Reid aus Foot Dee, Aberdeen, Scotland: auf ein Instrument, welches nach unwandelbaren Principien construirt ist, und dazu dient, um die mannigfaltigen bei der Schifffarth, in der practischen Mathematik, Trigonometrie, der Bestimmung von Hoͤhe und Entfernung vorkommenden Faͤlle oder Probleme schnell und sicher ohne alle Tabellen irgend einer Art (die Meridiantafeln ausgenommen) zu berechnen, und das auch alle Kenntnisse umfaßt, die von Winkeln abhaͤngen. Dd. 8. Mai 1813. Dem Thomas Daking, Gaͤrber in Bocking in der Grafschaft Essex: auf eine Methode Fluͤßigkeiten zur Fabrication von Leder und anderen Producten zu erhizen. Dd. 8. Mai 1813. Dem Jakob Erat, Harfenmacher in Wardour Street, in der Grafschaft Middlesex: auf Verbesserungen in der Construction von Pedalharfen. Dd. 8. Mai 1813. Dem John Fisher in Millend in der Grafschaft Buckingham und Laiton Cooke, Landagent in Haymarket, in der City von Westminster: auf verbesserte Gitter und die Methode sie zu befestigen. Dd. 11. Mai 1813. Dem William Bullok, Schlosser und Messinggießer in Newman Street, in der Grafschaft Middlesex, und James Boaz, Mechaniker in Glasgow, Scotland: auf gewisse verbesserte Maschinen, Instrumente oder Einrichtungen, die bei Thuͤren und Fensterlaͤden anwendbar sind, so daß sie nicht aufgebrochen oder durch den Wind oder auf andere Art heftig zugeschlagen werden koͤnnen, welche Verbesserungen zum Theile auch zu anderen nuͤzlichen Zweken anwendbar sind. Dd. 15. Mai 1813. Dem Edward Cowper, Eisenkraͤmer in der Pfarrei St. Mary, Newington Butts, in der Grafschaft Surey: auf gewisse Verbesserungen an Maschinen, die man gewoͤhnlich gebraucht, um die Enden des Papiers abzuschneiden. Dd. 20. Mai 1813. (Aus dem Repert. of Patent Invent. Febr. 1828, S. 136.) Statuten der Leipziger polytechnischen Gesellschaft.Diese Gesellschaft wurde durch Anregung des um die Landwirthschaft und Technologie gleich verdienten Professor, Friedr. Pohl in Leipzig, gegruͤndet. Sie zaͤhlt bereits an 80 Mitglieder, und wird sich noch bedeutend vermehren. Durch sie soll in diesem Jahre eine polytechnische Schule in's Leben treten, wozu bereits mit einigen Individuen in den naturwissenschaftlichen Studien ein Lehrversuch gemacht wurde. Es ist erfreulich, wenn man sich in dem Lande, in dem der Mensch durch Noth zur Arbeit gezwungen ist, von der Nothwendigkeit uͤberzeugt, daß, um mit den Nachbarstaaten und dem Auslande ferner zu konkurriren, die Arbeiten mehrseitige Kenntnisse bedingen, welche nur von zwekmaͤßigen polytechnischen oder Gewerbsschulen erlangt werden koͤnnen. §. 1. Der Zwek der Leipziger polytechnischen Gesellschaft ist im Allgemeinen Befoͤrderung des Gewerbswesens und im Besonderen der technischen Gewerbe des Vaterlandes. Um diesen Hauptzwek zu erreichen, werden: a) zunaͤchst die Grundwissenschaften der Gewerbslehre beachtet; b) deren Anwendung auf die Gewerbe selbst genau eroͤrtert; c) das Vorhandene in der Gewerbslehre und dem Gewerbswesen wissenschaftlich untersucht; d) neuere Entdekungen, Erfindungen und Fortschritte im Gewerbswesen untersucht und nach Befinden befoͤrdert, Vorurtheile beseitigt und Behinderungen gepruͤft; e) anschauliche Huͤlfsmittel in geordneten Sammlungen herbeigeschafft, als: Buͤcher, Abbildungen, Modelle, Geraͤthe, Maschinen, rohe und vorgerichtete Stoffe und Waaren. §. 2. Die Gesellschaft beabsichtet hierbei, nicht nur sich selbst zu unterrichten und sich der zu Gebote stehenden Huͤlfsmittel zur eigenen Belehrung zu bedienen, sondern auch das gepruͤfte Bessere zu weiterer Benuzung zu verbreiten und zu befoͤrdern, zu welchem Ende sie a) Gewerbsgelehrten und Gewerbsbuͤrgern die Benuzung ihrer Sammlungen und sonstigen Huͤlfsmittel verstattet; b) vorgelegte Fragen beantwortet, Aufschluͤsse und Gutachten ertheilt, oder solche veranlaßt; c) in zweifelhaften Faͤllen Versuche anstellt und selbige immer naͤheren Pruͤfungen unterwirft; d) durch Lehre, Schrift oder sonstige Andeutungen auf Verbesserungen und Befoͤrderungen im Gewerbswesen aufmerksam macht; e) neue Gewerbszweige ermittelt und zu deren Befoͤrderung und Emporhebung die Hand bietet, und f) junge Gewerbsgenossen bildet, und dafern und so weit es ihre Mittel verstatten, auf Begruͤndung eines polytechnischen Instituts bedacht ist. §. 3. Um Zwek und Absicht zu erreichen, haben sich die Mitglieder zu einer bleibenden Gesellschaft vereinige, und zu deren obersten Leitung das weiter unter §. 6. angegebene Direktorium erwaͤhlt. §. 4. Der fernere Beitritt als Mitglied der Gesellschaft ist jedem Manne, der Sinn fuͤr Befoͤrderung der Gewerbswissenschaft hat, offen. §. 5. Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen und korrespondirenden Mitgliedern. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf vorhergegangenen, jedem Gesellschaftsmitgliede zustehenden, Vorschlag, wodurch an sich, wenn nicht wichtige, sofort zu bescheinigende Gruͤnde sich gegen die Aufnahme finden, das Direktorium ohne Weiteres ermaͤchtiget ist, das Diplom zur Aufnahme auszufertigen. Jedes Mitglied erhaͤlt ein Exemplar von den Statuten, und ist durch die Aufnahme selbst zu deren Aufrechthaltung und Beobachtung verpflichtet. §. 6. Das Direktorium besteht aus 1) dem Direktor, 2) dem Vice-Direktor, 3) dem Sekretaͤr, 4) dem Kassirer und 5) acht Deputirten, aus welchen lezteren auch der Vice-Direktor erwaͤhlt wird. §. 7. Dem Director steht a) im Allgemeinen die oberste Leitung und Aufsicht aller die Gesellschaft und deren Angelegenheiten betreffenden Gegenstaͤnde zu; b) er autorisirt saͤmmtliche Ausgaben durch einen schriftlichen Bewilligungsschein; c) alle im Namen der Gesellschaft ergehende Schriften vollzieht derselbe ohne Ausnahme, unter Mitunterschrift des Sekretaͤrs und des Kassirers dann, wenn die Sache eine Geldangelegenheit betrifft; d) derselbe hat zwar die oberste Leitung uͤber die Mittel der Gesellschaft; bei wichtigen Vorfaͤllen jedoch zieht er das ganze Direktorium dabei zu Rathe und vernimmt vor der Verfuͤgung dessen Erinnerungen, so wie er auch in allen anderen dringenden Faͤllen ermaͤchtigt ist, dasselbe zu versammeln und mit selbigem zu berathschlagen; e) derselbe ist fuͤr seine Handlungen oder Vernachlaͤßigungen der Gesellschaft nach den bestehenden Landesgesezen verantwortlich. §. 8. Der Vice-Direktor tritt in Abwesenheit oder in anderen Behinderungsfaͤllen des Direktors ganz an dessen Stellen, und so wie ihm in dieser Beziehung dessen Rechte zustehen, so uͤbernimmt er aber auch dessen Verpflichtungen. §. 9. Der Sekretaͤr ist Direktorialmitglied und fuͤhrt a) das Protokoll bei allen Versammlungen der Gesellschaft, das er stets in der naͤchsten Sizung vorzulesen hat; b) uͤber die Angelegenheiten der Gesellschaft hat er mit archivarischer Ordnung und Puͤnktlichkeit Akten zu halten; c) er hat das Siegel des Instituts in Verwahrung, und vollzieht mit dem Direktor alle fuͤr die Gesellschaft auszustellenden und sonst ergehenden Schriften; d) ihm liegt die Ausfertigung der Urkunden, Briefe, Diplome, kurz aller Namens der Gesellschaft zu erlassenden Schriften ob; e) er hat vor der Hand und bis ein besonderer Bibliothekar noͤthig wird, die Bibliothek und sonstigen Sammlungen der Gesellschaft unter seiner unmittelbaren Aufsicht und Verwahrung, und haͤlt daruͤber vollstaͤndige Kataloge und Verzeichnisse; f) derselbe besorgt die Ausgabe und Cirkulation der Schriften; g) ausser den Protokollen bei ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen haͤlt er noch besondere Aktenstuͤke, worinnen alle die Gesellschaft betreffende Angelegenheiten genau verzeichnet werden; h) bei seiner Abwesenheit von Leipzig, oder in sonstigen Behinderungsfaͤllen, hat er zu Besorgung der Sekretariats-Geschaͤfte einen Substituten zu bestellen und denselben dem Direktor anzuzeigen; i) er ist fuͤr seine Handlungen oder Vernachlaͤßigungen der Gesellschaft nach den bestehenden Landesgesezen verantwortlich, was auch von seinem Substituten guͤltig ist. §. 10. Der Kassirer ist Direktorialmitglied und hat a) den baaren und eingehenden Kassenbestand in seinem Beschlusse; b) er uͤbernimmt alle an die Gesellschaft gehoͤrigen Gelder; c) er leistet alle Zahlungen, welche der Direktor an die Kasse anweist; d) die von ihm ausgestellten Quittungen haben in Bezug auf die Gesellschaft vollguͤltige Wirkung; e) er legt bei jeder Hauptversammlung eine Hauptrechnung auf Verlangen des Direktoriums, aber auch zu jeder anderen Zeit einen Rechnungs-Extrakt und eine summarische Uebersicht des Kassenbestandes vor; f) wenn die Rechnung uͤberall erledigt ist, ist ihm ein von dem Direktor, dem Sekretaͤr und zweien Deputirten vollzogener Justifikationsschein auszustellen, worauf er die Rechnung selbst mit allen dazu gehoͤrigen Belegen zur Aufbewahrung im Archive an den Sekretaͤr abgibt; g) alle das Kassenwesen betreffende Schriften hat er zugleich mit dem Direktor zu vollziehen; h) er ist fuͤr seine Handlungen oder Vernachlaͤßigungen auch den Landesgesezen, gleich jedem andern Verwalter oͤffentlicher Gelder, verantwortlich, und wird auf Verlangen der Gesellschaft auf die Constitution vom anvertrauten Gute verpflichtet. §. 11. Das gesammte Direktorium waͤhlt die kuͤnftig noͤthig werdenden Offizianten und Bedienungen, schließt die erforderlichen Miethkontrakte ab, und unterzieht sich in den außerordentlichen Berathungen der Leitung der wichtigsten Vorfallenheiten, woruͤber sodann in der naͤchsten ordentlichen Versammlung der Gesellschaft Vortrag geschehen soll. §. 12. Hinsichtlich der Versammlungen ist bestimmt, daß: a) die ordentlichen Versammlungen zu gewissen Tagen und Stunden der Woche gehalten, und dabei die allgemeinen Gesellschafts-Angelegenheiten sowohl, als die nach §. 1. und 2. statt findenden Verhandlungen verlesen oder besprochen werden; b) die Direktorial-Versammlungen, welche vom Direktor zusammen berufen und so oft angestellt werden, als es das Direktorium fuͤr nuͤzlich haͤlt; hierzu koͤnnen auch außer den Direktorial-Mitgliedern, wenn es noͤthig wird, besondere Repraͤsentanten einzelner Gewerbe zur Berathung gezogen werden; c) Hauptversammlungen werden halbjaͤhrlich in der Oster- und Michaelis-Meß-Zahlwoche, nach vorgaͤngiger oͤffentlicher Einladung gehalten, und es werden dabei vorzugsweise die Resultate der gepflogenen Verhandlungen bekannt gemacht, Vorschlaͤge fuͤr das naͤchste halbe Jahr gemacht, die Wahlen der fungirenden Mitglieder, dafern solche noͤthig geworden sind, vorgenommen, die Hauptrechnungen, ingleichen die Kataloge und sonstigen Verzeichnisse uͤber Sammlungen und Huͤlfsmittel vorgelegt. §. 13. Nach zwei Jahren wird allemal eine neue Wahl des Direktors erfolgen; von den Deputirten gehen alljaͤhrlich zwei ab, und werden an deren Stelle zwei neue erwaͤhlt, und es soll fuͤr die ersten drei Jahre das Loos, kuͤnftig aber die Anciennitaͤt entscheiden, so daß allemal die beiden aͤltesten Deputirten abgehen. §. 14. Dem Sekretaͤr und Kassier bleibt es nachgelassen, nach vorhergegangener halbjaͤhriger Aufkuͤndigung ihr Amt niederzulegen. §. 15. Alle Beschluͤsse geschehen nach Stimmenmehrheit, und die bei ordentlichen oder außerordentlichen Versammlungen ausbleibenden Mitglieder erklaͤren stillschweigend mit dem, was die Anwesenden verfassungsmaͤßig entschieden haben, ihre volle Zufriedenheit; bei Gleichheit der Stimmen steht dem Direktor die Entscheidung zu. §. 16. Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet und berechtigt, mit Rath und That fuͤr das Beste der Gesellschaft zu wirken, den Versammlungen, dafern sie durch wichtige Hindernisse sich nicht abgehalten finden, beizuwohnen, uͤber alle in Vortrag gebrachte Gegenstaͤnde ihre Meinung zu eroͤffnen, auch selbst desfallsige Vorschlaͤge zu thun. §. 17. Jedes außerordentliche Mitglied hat dermalen eine halbjaͤhrige Steuer von einem Thaler an den Kassirer, jedesmal zu Ostern und Michaelis faͤllig, zu bezahlen, und jedes neu eintretende Mitglied hat einen Thaler Eintrittsgeld zu entrichten. Jedoch soll das Direktorium ermaͤchtigt seyn, das Eintrittsgeld sowohl, als die gewoͤhnliche Steuer, wenn selbiges dazu Veranlassung findet, ganz oder theilweise zu erlassen. §. 18. Saͤmmtliche Direktorialmitglieder verpflichten sich zu unentgeldlicher Verwaltung ihrer Funktionen, und haben daher nur die baaren Auslagen zu berechnen. Ueber den neuen Einbruch des Stollens unter der Themse, der bereits durch die Zeitungen bekannt gemacht wurde, enthaͤlt das Mechanics' Magazine, N. 230, S. 428 dd. 49. Jaͤner einen umstaͤndlichen Bericht. Es war am 42. Jaͤner l. J. um 6 Uhr Morgens, bei eintretender Fluth, daß, ohne alle vorausgegangene Anzeigen, die Erde ploͤzlich anfing hereinzudruͤken, und ein Loch sich bildete, durch welches das Wasser mit solcher Gewalt hereinbrach, daß der Arbeiter dadurch aus seiner Zelle hinausgeworfen wurde. Da man sich bald uͤberzeugte, daß keine Huͤlfe moͤglich war, wurde den Arbeitern befohlen, sich zuruͤk zu ziehen. Hrn. Brunel's Sohn blieb, mit noch 3 Arbeitern, zuruͤk; kaum war er aber mit denselben einige 20 Fuß von dem Schilde weg, als das Wasser die Luft in diesem unterirdischen Gange mit solcher Gewalt verdraͤngte, daß alle Lichter ausgeblasen wurden. Indessen ging das Wasser den Zuruͤkgebliebenen bald uͤber die Mitte, und sie konnten nur durch Schwimmen sich retten. Hier fiel ein Theil des Geruͤstes uͤber sie ein. Hr. Brunel d. juͤng. ward dadurch am Knie beschaͤdigt, und zufaͤllig durch das Wasser zu der Stiege hingefuͤhrt, wo er hinauf getragen werden mußte. Seine drei treuen Gefaͤhrten ertranken, nebst zwei Alten und einem Knaben. – Der Donner, den das einstuͤrzende Wasser erregte, soll fuͤrchterlich gewesen seyn. Das Loch zeigte sich, als es Tags darauf von Hrn. Brunel d. Vater untersucht wurde, 9 Fuß lang und zwischen 4 und 5 Fuß breit. Das Mechanics' Magazine bemerkt, daß Hr. Brunel darin fehlte, daß er seit des lezten Unfalles das Bett des Flusses nicht genauer untersuchen und keinen schuͤzenden Schild im Grunde desselben anbringen ließ; daß er zu leichtsinnig verfuhr etc. Nach geschehenem Unfalle weiß jeder zu tadeln. Der Fehler liegt, wie wir schon oͤfters bemerkten, darin, daß der Stollen nicht tief genug angelegt wurde, worin uns bereits Ein Bergmann beistimmte (polyt. Journal Bd. XXVI. S. 284.) und wohl alle beistimmen werden. Wenn dieser Bau verungluͤkt, so ist es kein Schaden (das Menschenleben der armen Arbeiter abgerechnet); er hat ja nur Lumpen (Banknoten) gekostet. Wenn aber dadurch, daß er verungluͤkte, auch die Idee, Wege unter den Fluͤssen durchzugraben, verungluͤken, d.h. aufgegeben werden sollte, so laͤßt sich der Schaden, den Hr. Brunel anrichtete, nicht berechnen. Schifffahrt unter Wasser. Hr. White sagt in seiner History of Inventions and Discoveries (Mechan. Register, N. 33, S. 296) „der Amerikaner Fulton hat vor einigen Jahren ein Both gebaut, in welchem 8 Mann mit Mundvorrath fuͤr 20 Tage 400 Fuß tief unter Wasser fahren konnten. Sie hatten Luft fuͤr 8 Stunden. In einem kleineren Bothe blieb Hr. Fulton eine Stunde lang unter Wasser, fuhr waͤhrend dieser Zeit eine halbe Meile weit in verschiedener Tiefe, und sprengte im Hasen zu Brest ein Schiff in die Luft, indem er unter demselben Feuer anlegte. Waͤhrend des lezten americanischen Krieges machten die Americaner mehrere Versuche, unsere Schiffe in der Naͤhe der Kuͤste auf diese Weise in die Luft zu sprengen.“ (Da der Vorrath an Luft nur fuͤr 8 Stunden war, so konnte dieß nicht nach dem Systeme des Ars. Schultes seyn, obschon auch Fulton um zehn Jahre spaͤter kam, als Schultes.) Ueber Labarraque's Desinfections-Fluͤßigkeit. Dr. Granville las am 20. Hornung (wie wir bereits im polyt. Journ. B. XXIV. S. 375.) bemerkten) einen Aufsaz, uͤber die Bestandtheile der Desinfections-Fluͤßigkeit des Hrn. Labarraque vor der Royal-Society zu London vor. Dieser Aufsaz wurde im Quarterly Journal of Science, April, abgedrukt. Nach Hrn. Granville waͤre diese Desinfections-Natron-Fluͤßigkeit eine Mischung aus Natrum-Chlorid und aus chlorsaurem Kali. Ehe Dr. Granville's Aufsaz erschien, habe ich in dem Philosophical Magazine, Mai, gezeigt, daß dieß unmoͤglich die Zusammensezung der in Frage stehenden Fluͤßigkeit seyn kann, indem 1) die Menge des von Hrn. Labarraque angewendeten Kochsalzes nicht Chlorine genug enthaͤlt, um das kohlensaure Natron in die von Granville angegebenen Salze zu verwandeln, und 2) es erwiesen ist, daß die Aufloͤsung von kohlensaurem Natron-Chlorine verschlingt, ohne Kohlensaͤure zu entwikeln. In der lezten Nummer des Quarterly Journal hat Hr. Faraday diesen Gegenstand mit seiner gewohnten Genauigkeit untersucht, und meine fruͤher geaͤusserten Ansichten bestaͤtigt, denen er noch verschiedene andere wichtige Thatsachen beifuͤgte. Er fand, daß, wenn man nach Labarraque's Vorschriften in den von ihm angegebenen Verhaͤltnissen arbeitet, „vom Anfange bis zum Ende der Operation keine Spur Kohlensaͤure sich aus der Aufloͤsung des kohlensauren Natrons entwikelt, obschon Chlorine kraͤftig eingesogen wird.“ Hr. Faraday findet, wie auch ich angegeben habe, daß die Desinfections-Fluͤßigkeit bis zur Trokenheit abgeraucht werden kann, und doch noch Bleichkraft behaͤlt. „Er bemerkt, daß ungeachtet der vollkommenen Weise, in welcher Chlorine sich durch Krystallisation und langsames Verdampfen abscheiden laͤßt, es doch gewiß ist, daß man durch schnelles Verdampfen eine scheinbar ganz trokene Masse erhaͤlt, die noch starke bleichende Kraft besizt.“ Er betrachtet das kohlensaure Natron in seiner Wirkung mit der Chlorine als eine mehr einfache Substanz; wenn jedoch uͤberschuͤßige Chlorine in eine Aufloͤsung von kohlensaurem Natron kommt, wird Kohlensaͤure entwikelt, und salz- und chlorsaures Natron gebildet, ganz auf dieselbe Weise, wie wenn kaustisches Natron angewendet wuͤrde. In Hinsicht auf Dr. Granville's Meinung schließt Hr. Faraday mit der Bemerkung: „Es wuͤrde scheinen, daß ich Dr. Granville's Aufsaz in dem lezt erschienenen Bande dieses Journales S. 371 nicht kenne, wenn ich schließen wuͤrde, ohne desselben zu erwaͤhnen. Ungluͤklicher Weise hat Dr. Granville Hrn. Labarraque's Vorschriften mißverstanden, und da er Chlorine „bis zur vollkommenen Saͤttigung“ durch die kohlensaure Natron-Aufloͤsung ziehen ließ, statt sich der vorgeschriebenen Menge derselben zu bedienen, konnte er Labarraque's wirklich sonderbare und wichtige Fluͤßigkeit nicht erhalten. Alle seine Beobachtungen und Versuche, die an und fuͤr sich sehr richtig sind, beziehen sich demnach bloß auf seine Composition, nicht aber auf jene des Hrn. Labarraque.“ (Philosoph. Magazine, Novbr. 1827, S. 387.) Phillips. Einfluß der Fabriken auf Gesundheit. Dr. Young gibt in seiner Medical Literature eine Uebersicht der Sterblichkeit verschiedener Grafschaften Englands, aus welcher erhellt, daß die Sterblichkeit beinahe in dem Maße zunimmt, als mehr Fabriken in einer Grafschaft sich befinden. In der fabrikreichen Grafschaft Warwick, in welcher Birmingham, Manchester etc., stirbt jeder 42igste Mensch in jedem Jahre, waͤhrend selbst in dem an giftigen Bergwerken so reichen Cornwall nur der 62igste Mensch stirbt. Die beiden Extreme in der Sterblichkeit Englands sind natuͤrlich London auf einem Ende, wo jaͤhrlich der 36igste stirbt, und Cardigan im suͤdlichen Wallis auf dem anderen, wo doch ein großer Theil der Einwohner in Bleibergwerken arbeiten muß, und wo nur der 73igste Mensch stirbt; die Sterblichkeit also um die volle Haͤlfte geringer ist, als in London. – Man muß daher die d'Arcets segnen, die ohne Unterlaß bemuͤht sind, die Werkstaͤtten der Fabrikanten und die Arbeiten in denselben der Gesundheit immer weniger und weniger verderblich zu machen. (Vergl. Mechan. Register, N. 33, S. 402.) Wie es kam, daß England die besten Uhrmacher und die besten Uhren erhielt. Unter der Regierung der Koͤniginn Anna schrieb das Parliament Preise von 10,000, 15,000 und 20,000 Pfund Sterling fuͤr diejenigen aus, die das zwekmaͤßigste Mittel zur Bestimmung der Laͤngengrade auf der See an die Hand geben wuͤrden. Dieses Mittel waren nun offenbar bessere Uhren, als man bisher hatte, und der Uhrmacher Harrison arbeitete so lang an Verbesserung derselben, bis er den Chronometer auf die Welt brachte, der den Preis errang. Die Regierung oder vielmehr das Parliament fuhr dessen ungeachtet fort, Preise von 5000, 7500 und 10,000 Pfund Sterling auf die besten Uhren auszuschreiben, und so erhielt das Land die Meisterwerke der Uhrenmacher Mudge, der beiden Arnolds, des Earnshaw und anderer. – Wir, auf dem festen Lande, arbeiten dahin, ein Duzend Uhren um einen bayerschen Thaler liefern zu koͤnnen, und wundern uns dann, daß unsere neuen Uhren keinen Pfennig werth sind. (Mechan. Register, N. 37, S. 81.) Ueber Jopling's System der krummen Linien, welches fuͤr Kattundrukereien so wichtig ist, indem man leicht 100,000 verschiedene krumme Linien dadurch erhalten kann, findet sich eine, leider bloß historische, Notiz von demselben im Mechan. Magazine, N. 226, 22. Decbr. 1827. Es waͤre sehr zu wuͤnschen, daß Hr. Jopling sein Werk daruͤber vollenden und herausgeben koͤnnte. Merkwuͤrdig ist die Antwort eines Oxforder Professors, der, da doch so viele Professoren vom festen Lande (Professors on the continent) seine Doppelkurbel kauften, ihm schrieb: „die Universitaͤt zu Oxford, „(die reichste auf der Welt, die mehr besizt, als mancher Koͤnig)“ habe kein Geld zu solchen Sachen;“ und die Antwort eines Professors zu Cambridge, dem er einen Aufsaz uͤber sein Septenary-System sandte, und der ihm zuruͤkschrieb: „daß solche Sachen gegenwaͤrtig nicht zu seiner Lectuͤre gehoͤrten.“ Die Universitaͤten zu Oxford und Cambridge haben in den lezten 50 Jahren England und der Welt mehr geschadet, als sie in fruͤheren Zeiten derselben nuͤzten; das ist nicht viel, aber es ist Alles gesagt, was von diesen beiden Gelehrten-Canonicaten jezt zu sagen ist. Beitraͤge zur Geschichte der Erzeugung der krummen Linien, und Streit der Erfinder der hierzu noͤthigen Vorrichtungen: Desvignes, Jopling, Alderson, Ibbetson, Child finden sich in eben diesem Stuͤke. Moͤchte man doch, statt zu streiten, lieber die Erfindung wirklich in der Modelstecherei oder Modelschneiderei benuͤzen. Die im Mech. Mag. gegebenen Muster sind so schoͤn, daß unsere Augsburger-Virtuosen in der Kupferstecherkunst dieselben nicht einmahl nachzustechen wagen. Unsere Drechsler muͤssen Modelstecher werden. Ueber englisches Steingut findet sich ein kurzer Aufsaz im Mechan. Regist. N. 37, S. 384, in welchem jeder, der denselben lesen wird, zu seinem Erstaunen finden wird, wie wenig man in England noch uͤber einen so wichtigen und allgemein nuͤzlichen Gegenstand unterrichtet seyn muß, da man so etwas in eine Zeitschrift fuͤr Technologie einruͤken kann.