Titel: Verbesserung in Verfertigung von Strohgeflechten zu Strohhüten und anderen Artikeln, worauf Thom. Waller, Strohhutfabrikant zu Luton, Bedfordshire, sich am 18. Hornung 1826 ein Patent ertheilen ließ.
Fundstelle: Band 35, Jahrgang 1830, Nr. CVIII., S. 479
Download: XML
CVIII. Verbesserung in Verfertigung von Strohgeflechten zu Strohhuͤten und anderen Artikeln, worauf Thom. Waller, Strohhutfabrikant zu Luton, Bedfordshire, sich am 18. Hornung 1826 ein Patent ertheilen ließ. Aus dem Repertory of Patent-Inventions. Februar 1830. S. 83. Waller, Verfertigung von Strohhuͤte etc. Meine Verbesserung an Strohgeflechten besteht in Folgendem: ich nehme zu meinen Geflechten das gewoͤhnliche in Toscana und anderen Laͤndern Italiens gezogene Weizenstroh, und flechte oder webe es so wie das englische, nur mit dem Unterschiede, daß ich den oberen Theil des Halmes, der der Aehre am naͤchsten ist. Statt des unteren, der in der Huͤlle stekt, nehme, und daraus solche Geflechte verfertige, wie man sie in England hat unter dem Namen: Whole Dunstable plait, double seven split straw plait, Luton twist plait, double eleven split straw plait, whole Dunstable, nine, eleven, thirteen and fifteen straw plait.“ Diese Fabrikausdruͤke lassen sich nicht uͤbersezen. Selbst der Englaͤnder versteht hoͤchstens die Worte, wann er sie hoͤrt, nicht aber die Sache, wenn nicht ein Strohflechter ihm den ganzen Mysticismus eines Strohhutes erklaͤrt. A. d. Ue. Die Zubereitung dieses Strohes macht keinen Theil meiner Erfindung aus. Ich fuͤhre das Stroh nach England so ein, wie es in Toscana zu den sogenannten Florentiner-Huͤten zubereitet wird. Dieses Stroh flechte oder webe ich, ganz oder gespalten, nach der gewoͤhnlichen Art der Bedfordshire-Bareern und ihrer Gegend in obige Geflechte: Whole Dunstable plait etc.“ Die Weise, wie diese Geflechte gemacht werden, sind unseren Strohflechtern so bekannt, daß jede weitere Erklaͤrung uͤberfluͤssig ist. Die Vortheile bei meiner Verbesserung sind, daß das italiaͤnische Stroh, wenn es auf diese Weise geflochten wird, nach der Art, wie es zubereitet ist, weit staͤrker wird, als das englische, wenn dieses eben so geflochten und zu Huͤten zusammengenaͤhet wird; daß die Huͤte wieder zertrennt und nach der neuesten Mode aus den alten Geflechten aufgestellt werden koͤnnen, was bei den gewoͤhnlichen Geflechten der Florentiner Huͤte, die an ihren Raͤndern zusammengestrikt werden, nicht moͤglich ist, ohne daß sie bedeutend dabei litten, waͤhrend bei meiner Methode alle Schoͤnheit, Dauerhaftigkeit und Glanz der Farbe bleibt. Mein Patent-Recht besteht in Anwendung des italiaͤnischen Strohes zum Flechten oder Weben der Florentiner-Huͤte nach derselben Art, wie man bisher englische Florentiner-Huͤte verfertigte und aus den Geflechten zusammennaͤhte, nicht zusammenstrikte.Nach diesem Patente haͤtte demnach der Patent-Traͤger allein das Recht Florentiner-Stroh einzufuͤhren. Wenn die Guͤte seiner Huͤte vorzuͤglich darin besteht, daß sie aus Florentiner-Stroh sind, so sind die Florentiner wahrlich nicht klug, wenn sie das Stroh ausfuͤhren lassen, indem sie bei der Ausfuhr einer ganzen Schiffsladung voll Stroh nicht so viel gewinnen, als an einem Duzend Huͤte, das sie zu London absezen. A. d. U.