Titel: Miszellen.
Fundstelle: Band 47, Jahrgang 1832, Nr. XLI., S. 235
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XLI. Miszellen. Miszellen. Preisaufgaben der Société royale et centrale d'agriculture zu Paris. Die landwirtschaftliche Gesellschaft zu Paris hat drei Preise fuͤr die besten Abhandlungen uͤber einen sehr wichtigen Zweig der Obstbaumzucht ausgeschrieben. Es soll naͤmlich in diesen Abhandlungen durch Beobachtungen erwiesen werden, ob es wahr ist, daß man, wenn man Kerne der besten Obstsorten anbaut und die Saͤmlinge anfangs in Baumschulen, und spaͤter in gutes und zwekmaͤßiges Erdreich verpflanzt, die auf diese Weise gezogenen Baͤume doch meistens nur saure, herbe, sogenannte wilde Fruͤchte geben; oder ob man im Gegentheile verschiedene gute Obstsorten auf diese Weise ziehen kann, und ob die gezogenen Sorten dem aͤlterlichen Baume gleichen oder haͤufiger andere Varietaͤten bilden. Die Preise sind auf das Jahr 1834 ausgeschrieben; der erste soll aus 1000 Franken, der zweite aus einer goldenen Medaille mit dem Bildnisse Oliviers de Serres, und der dritte endlich aus einer silbernen Medaille bestehen. Eben diese Gesellschaft sichert im Jahre 1833 demjenigen eine goldene Medaille zu, der ihr die beste Erdaͤpfel-Reibe, mit der man im Kleinen arbeiten kann, vorlegt. Die Maschine darf nicht uͤber 50 Franken kosten. (Recueil industriel, October 1822, S. 81.) Ordonnanz uͤber die Errichtung der koͤnigl. franzoͤsischen Industrie- und Gewerb-Schulen zu Châlons und Angers, d. d. Neuilly den 23. September 1832.Man hoͤrte in neuerer Zeit auch bei uns so viel von der Errichtung von Industrie- und Gewerb-Schulen sprechen, daß Alles, was im Auslande in dieser Hinsicht geschieht, fuͤr uns jezt wo moͤglich von noch groͤßerem Interesse seyn muß, als es seiner hohen Wichtigkeit und seinem tiefen Eingreifen in das Gedeihen und Fortschreiten des Staatswohles nach ohnedieß seyn sollte. Wir geben aus diesem Grunde die lezte Verfuͤgung, die der Koͤnig der Franzosen in Hinsicht auf die beiden Gewerb-Schulen zu Châlons und Angers traf, in ihrer ganzen Ausdehnung. Wenn man die Einrichtungen anderer Laͤnder zur Einsicht vorliegen hat, wird man, wenn man ja denken und den Rath Sachverstaͤndiger zu Huͤlfe ziehen will, leichter finden, welchen Gang man zu befolgen, was man von dem Vortheilhaften der nachbarlichen Anstalten nachzuahmen, und was von dem Fehlerhaften oder Unzwekmaͤßigen zu vermelden hat. A. d. U. Auf den Bericht unseres Minister-Staats-Sekretaͤrs des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten haben wir verordnet und verordnen wie folgt: Art. 1. Die Zahl der Zoͤglinge fuͤr die koͤnigl. Kunst- und Gewerbe-Schulen ist auf 600 festgesezt, von denen 400 auf Châlons und 200 auf Angers kommen sollen. 2. Bei dieser Anzahl gewaͤhrt der Staat auf seine Kosten 150 ganze, 150 Drei-Viertel und 150 halbe Pensionen, und außerdem 75 Belohnungen zu Viertel-Pensionen zur Belohnung und Aufmunterung fuͤr jene Zoͤglinge, die sich durch ihre Fortschritte und ihre gute Auffuͤhrung einer solchen Auszeichnung wuͤrdig machten. Alle diese Pensionen und Belohnungen sollen so vertheilt werden, daß 2/3 derselben auf die Schule zu Châlons und 1/3 auf die Schule zu Angers treffen. 3. Die Zoͤglinge, welche auf Kosten ihrer Aeltern unterhalten werden, werden, wenn sie die ganze Pension bezahlen, gegen die jaͤhrliche Summe von 500 Franken aufgenommen. Die Theile der Pensionen, die den Aeltern zur Last fallen, werden nach eben derselben Grundlage bezahlt. 4. Die Stipendisten (d.h. jene Zoͤglinge, welche vom Staate Pensionen erhalten) sollen durch unsern Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten ernannt werden. Kein Zoͤgling kann uͤbrigens ein Stipendium erhalten, ausgenommen er hat der Pruͤfung der im folgenden Artikel bestimmten Jury Genuͤge geleistet. 5. Die Examinations-Jury soll in jedem Departement bestehen: aus dem Praͤfecten oder dem vom Praͤfecten dazu ernannten Praͤfecturrathe, der den Vorsiz fuͤhrt, aus dem Maire der Hauptstadt des Departements, aus dem Straßen- und Bruͤkenbau-Inspector, in den an der See gelegenen Departements aus dem ersten Offiziere des Marine-Genie-Corps; aus dem ersten Professor der Mathematik an dem Collegium, welches sich in der Departemental-Hauptstadt befindet, aus einem von dem Praͤfecten gewaͤhlten Zeichnungslehrer, aus zwei von dem Praͤfekten erwaͤhlten Mitgliedern des General-Conseils des Departements, und endlich aus zwei Fabrikanten oder Gewerbsmaͤnnern, welche die Handelskammer oder die Rathskammer fuͤr Kuͤnste und Gewerbe in dem Hauptorte des Departements erwaͤhlt. Leztere sollen vorzugsweise aus jenen gewaͤhlt werden, die bei der neuesten Producten-Ausstellung der National-Industrie eine Medaille erhielten. Im Falle sich in dem Hauptorte des Departements weder eine Handels- noch eine Berathungskammer befaͤnde, haͤtte die Ernennung durch den Praͤsidenten zu geschehen. Die Zusammensezung der Jury fuͤr das Departement der Seine wird durch einen eigenen Befehl des Ministers des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten bekannt gemacht werden. 6. Die Bedingungen, welche die Bewerber um Stipendien vor der Examinations-Jury nachweisen muͤssen, sind folgende: 1) sie duͤrfen beim Eintritte in die Schule nicht unter 14 und nicht uͤber 18 Jahre alt seyn; 2) sie muͤssen eine gute Constitution haben, und muͤssen entweder die Poken gehabt haben oder vaccinirt worden seyn; 3) sie muͤssen lesen und schreiben koͤnnen und die ersten vier Species der Mathematik inne haben; 4) sie muͤssen ein Jahr lang als Lehrlinge eines der Gewerbe betrieben haben, die in der Schule gelehrt werden. Um sich dieser lezteren Bedingung versichern zu koͤnnen, muß sich jeder Candidat beim Beginne seiner Lehrlingszeit auf einem Register einzeichnen, welches auf jeder Praͤfectur eigens zu diesem Behufe gehalten und bei der Pruͤfung den Mitgliedern der Jury vorgelegt werden soll. Fuͤr jene Lehrlinge, welche mit dem October 1833 in die Schule treten, wird die Bedingung der Lehrlingszeit als erfuͤllt betrachtet werden, wenn sie sich bis laͤngstens zum 31 December 1832 einschreiben lassen. Die Zoͤglinge, die auf Kosten ihrer Familie gehalten werden, sind von der Beweisfuͤhrung der Lehrlingszeit befreit. 7. Die Examinations-Jury wird eine Zulassungsliste entwerfen, in der die Zoͤglinge nach ihrer Faͤhigkeit aufgefuͤhrt werden sollen. An die Spize dieser Liste wird die Jury jene Candidaten stellen, welche außer den streng erforderlichen Kenntnissen auch noch eine Bekanntschaft mit den ersten Elementen der Geometrie nachweisen koͤnnen, oder welche in der Linear-Zeichenkunst bewandert sind. 8. Es soll nur ein Mal im Jahre, am Anfange des Schuljahres, zur Aufnahme von Zoͤglingen geschritten werden. Der Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten wird jedes Jahr nach den Listen aller Departements fuͤr die leeren Plaͤze ernennen. Wenn sich die Ernennung auf solche Plaͤze bezieht, auf welche nach Art. 9 ein Departement ein Recht hat, so wird die Ernennung in der Rangordnung geschehen, in welcher die Departements-Jury die Candidatenliste abfaßte. Bei den uͤbrigen Ernennungen werden diese Listen uͤbrigens unserem Minister des Handels und der oͤffentlichen. Arbeiten nur zur Einsicht dienen. Jene Candidaten, deren Aeltern oder Verwandte sich anheischig machen, dieselben wenigstens ein Jahr lang nach ihrem Austritte aus der Schule als Lehrlinge oder Arbeiter in einem Gewerbe, welches sie in der Schule erlernt haben, aufzunehmen, werden bei gleichen Kenntnissen und Befaͤhigungen den Vorzug erhalten. Eben dieß wird auch der Fall seyn, wenn Staͤdte, Departements oder Wohlthaͤtigkeitsanstalten diese Verpflichtungen eingehen. 9. Jedes Departement hat das Recht durch seine Jury einen Candidaten fuͤr eine ganze, einen fuͤr eine Dreiviertel-, und einen fuͤr eine halbe Pension vorzuschlagen. 10. Die Departements, welche innerhalb drei Monaten nach der Bekanntmachung der Vacatur einer oder mehrerer Plaͤze, fuͤr welche ihnen nach obigem Artikel das Praͤsentationsrecht zusteht, keine zulaßbaren Candidaten in Vorschlag bringen, verlieren fuͤr dieß Mal ihr Praͤsentationsrecht. In einem solchen Falle sollen naͤmlich diese leeren Plaͤze von unserem Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten unter die Candidaten jener Departements vertheilt werden, deren General-Conseils Fonds votirt haben, um die Candidaten der drei Plaͤze, die ihnen zustehen, nach ihrem Austritte aus der Schule in Fabriken oder Gewerben unterzubringen. 11. Das Praͤsentationsrecht fuͤr 8 Plaͤze, d.h. fuͤr 6 ganze und 6 Dreiviertel-Pensionen, welches die Société d'encouragement bisher bei der Schule zu Châlons besaß, bleibt derselben belassen, unter der Bedingung jedoch, daß sich die Gesellschaft anheischig macht, wenigstens 4 der von ihr gewaͤhlten Candidaten nach ihrem Austritte aus der Schule in industriellen Anstalten unterzubringen. Inneres Reglement der Schulen. 12. Jede der beiden Schulen wird einen Director, einen Vorstand fuͤr die Arbeiten und die Studien, einen Administrator, einen Verwalter der Magazine und Werkstaͤtten, Professoren der Mathematik, der Zeichenkunst, der Schoͤnschreiblehre, der Grammatik und Werkfuͤhrer (chefs d'atelier) erhalten. Die Stelle eines Studien-Vorstandes (maître des études) wird aufgehoben. 13. Der Direktor einer jeden Schule wird von uns ernannt werden. Im Falle die Ernennung eines Direktor-Adjuncten (der zugleich die Verrichtungen des Vorstandes fuͤr die Arbeiten und die Studien zu uͤbernehmen haͤtte) noͤthig befunden werden sollte, wuͤrde dessen Ernennung gleichfalls durch uns geschehen. In keinem Falle wird ein Director-Adjunct und außerdem auch noch ein Vorstand fuͤr die Arbeiten und die Studien ernannt werden. 14. Fuͤr alle uͤbrigen Stellen und Aemter wird unser Minister des Handels und des oͤffentlichen Unterrichtes ernennen, dem uͤbrigens auch die Ernennung fuͤr die zum Dienste noͤthigen Functionen zusteht. Ein Geistlicher wird mit dem religioͤsen Dienste fuͤr die katholischen Zoͤglinge beauftragt werden. 15. Die hoͤchste Autoritaͤt des Directors erstrekt sich uͤber alle Theile der Schule; er wird auch die Verhandlungen des Rathes leiten und die Verantwortlichkeit dafuͤr truͤgen. 16. Der Vorstand fuͤr die Arbeiten und Studien hat die Aufsicht uͤber die theoretischen Studien zu fuͤhren; ihm liegt auch die specielle Leitung der Werkstaͤtten und der davon abhaͤngigen Arbeiten ob, so wie die Aufsicht uͤber die Verfertigung und die Unterbringung der Arbeiten. Der Verwalter der Magazine und Werkstaͤtten ist ihm in Hinsicht auf die Ankaͤufe und Verkaͤufe, welche das Conseil der Werkstaͤtten anordnet, beigegeben und untergeordnet. 17. Die innere Ordnung der Schulen wird eine rein buͤrgerliche seyn, und die Zoͤglinge sollen keinem militaͤrischen Regiments unterworfen werden. 18. Saͤmmtliche Zoͤglinge werden gleichfoͤrmig gekleidet seyn. Sie erhalten gerade zugeschnittene Fraks aus dunkelgrauem Tuche mit gleichem Kragen, ohne Vorstoß und ohne Aufschlaͤge, mit gelben Knoͤpfen, auf denen sich die Umschrift: Kunst- und Gewerbs-Schule, befindet. Sie haben runde Huͤte aus gesottenem Leder, mit der National-Cocarde geziert, zu tragen. Die uͤbrigen Theile der Kleidung haben so zu verbleiben, wie sie durch die fruͤheren Verordnungen bestimmt wurden. Die Veraͤnderungen in der Uniform der Zoͤglinge sollen nach und nach, und je nach Beduͤrfniß vorgenommen werden. Theoretischer und praktischer Unterricht 19. Der Lehrcurs wird drei Jahre dauern und kann in keinem Falle laͤnger fortgesezt werden. Der theoretische Unterricht wird die Mathematik, die franzoͤsische Grammatik, die Schreibkunst, die Maschinen- und Verzierungs-Zeichenkunst und das Tuschen umfassen. 20. Die Surfe der Mathematik sollen in zwei Classen getheilt werden, von denen in der Schule zu Châlons jede wieder in zwei Abtheilungen getheilt werden kann. Der Unterricht wird uͤbrigens in beiden Abtheilungen einer und derselbe seyn. 21. Unser Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten wird das Programm der Lehrcurse eines jeden der drei Jahre verfuͤgen. Die Professoren sind gehalten, sich genau an dieses Programm zu halten. 22. In jeder der beiden Schulen sollen sich 4 Werkstaͤtten befinden: Schmieden, eine Gießerei und eine Anstalt zu verschiedenen Abmodelungs-Methoden, eine Schlosserei und endlich eine Dreherei, so wie eine Anstalt fuͤr Modelle und Tischlerarbeiten. Jede dieser Werkstaͤtten kann in zwei Abtheilungen getheilt werden, wenn der Dienst dieß erfordern sollte. 23. Die Zoͤglinge werden beim Eintritte in die Schule in jene dieser Werkstaͤtten eingereiht werden, welche sich der Kunst oder dem Gewerbe, welchem sie nach Art. 6 eine Lehrlingszeit von einem Jahre gewidmet haben, am meisten annaͤhert. Sollten dieselben jedoch nach Ablauf eines Jahres fuͤr eine andere Werkstaͤtte mehr Lust und Liebe zeigen, so koͤnnten sie in diese versezt werden, wenn die durch Art. 25 zu ernennende Jury sie hiezu tauglich findet. 24. Kein außer der Anstalt befindlicher Meister kann unter irgend einem Vorwande in die Schule gelangen, oder darin geduldet werden. Kein außer der Anstalt befindlicher Lehrling darf zu den Cursen oder den Arbeiten der Zoͤglinge zugelassen werden. Kein fremder Arbeiter darf in die Anstalt berufen werden, ausgenommen solche, die der Rath fuͤr den Dienst der Schmiede unumgaͤnglich noͤthig finden sollte. 25. Die Zoͤglinge sollen zwei Mal im Jahre einer General-Pruͤfung unterworfen werden. Die Pruͤfung, welche im April-Semester Statt findet, soll von einer Jury vorgenommen werden, die unser Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten aus den vorzuͤglichen Bediensteten und den Professoren oder Werkfuͤhrern der Schule ernennen wird. 26. Am Ende des Schuljahres sollen sich Examinatoren, die unser Minister des Handels und des oͤffentlichen Unterrichtes ernennen wird, in die Schulen begeben und daselbst sowohl uͤber den theoretischen, als den praktischen Theil des Unterrichtes eine Pruͤfung anstellen. Diese Examinatoren werden von den Resultaten der Pruͤfung, die im April-Semester vor der Jury angestellt wurde, so wie von den Arbeiten und Zeichnungen der Zoͤglinge Einsicht nehmen. Sie werden die Zoͤglinge in ihrer Gegenwart arbeiten lassen; sie werden sich deren Auffuͤhrungsliste vorlegen lassen, und nach allen diesen Dokumenten uͤber das Aufsteigen der Zoͤglinge aus einer Classe in die andere, oder wenn es noͤthig seyn sollte, auch uͤber deren Ausschließung aus der Anstalt entscheiden. 27. Die Examinatoren werden bei der Preisevertheilung den Vorsiz fuͤhren sind unter den Zoͤglingen des dritten Curses jene bezeichnen, die sich durch die besten Fortschritte ausgezeichnet haben. Jeder dieser Zoͤglinge soll dann eine silberne Medaille erhalten, auf der sein Name und folgende Worte geschrieben stehen: Kunst- und Gewerbschule-Belohnung.“ Die Zahl dieser Preise darf sich fuͤr die Schule von Châlons jaͤhrlich nur auf 30, und fuͤr die Schule von Angers nur auf 15 belaufen. 28. Wenn sich unter den mit Medaillen belohnten Zoͤglingen welche befinden sollten, deren Stellung bei ihrem Austritte aus der Schule nicht schon in Folge des Art. 8 gesichert ist, so sollen diese durch unseren Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten entweder in den Arsenaͤlen oder in den Fabriken des Staates ein Jahr lang auf Kosten des Staates untergebracht werden. 29. Die Rente von 3000 Franken, welche Madame Martine-Félicité-Paillard de Lorme, Wittwe des Hrn. Louis-François-Leprince, den Schulen vermachte, wird ihrer Bestimmung gemaͤß fortwaͤhrend unter jene Zoͤglinge vertheilt werden, die die ersten Preise erhielten. Administration 30. Der durch Art. 6 der Ordonnanz vom 26 Februar 1817 bestimmte und durch Art. 9 der Ordonnanz vom 31 December 1826 bestaͤtigte Rath fuͤr die Ausgaben wird auch ferner die Ausgaben der Schule vorschlagen, debattiren und reguliren, mit Ausnahme jener, die sich auf die Werkstaͤtten beziehen und welche wie bisher durch einen eigenen Rath der Werkstaͤtten vorgeschlagen, debattirt und regulirt werden sollen. Dieser Rath wird Alles reguliren, was sich auf den Ankauf der Stoffe, der Fabrikate und den Verkauf der Producte bezieht. Die Inventare und Generalrechnungen werden jaͤhrlich durch die genannten Raͤthe veranlaßt und unserem Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten zur Bestaͤttigung vorgelegt werden. 31. Der Ausgaben-Rath soll aus dem Director als Praͤsidenten, aus dem Vorstande der Arbeiten und Studien, aus dem Administrator, aus einem Professor und aus einem Wertfuͤhrer, welche von unserem Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten dazu bezeichnet werden, bestehen. Der Rath fuͤr die Werkstaͤtten wird aus dem Director als Praͤsidenten, aus dem Vorstande der Arbeiten und Studien, aus dem Administrator, aus dem Verwalter der Magazine und Werkstaͤtten, und aus einem Werkfuͤhrer, welche gleichfalls von dem Minister bezeichnet werden, bestehen. 32. Der Administrator wird die Zahlungen leisten, und muß folglich eine Caution stellen, die unser Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten bestimmen wird. Der Magazinverwalter, dem die Ankaͤufe und Verkaͤufe aufgetragen sind, wird in Hinsicht auf seine besondere Rechnungsfuͤhrung dem Administrator untergeordnet seyn. Die uͤbrigen, nicht fuͤr die Werkstaͤtten bestimmten Beduͤrfnisse soll ein Lieferant, der unter den Befehlen des Administrators steht, liefern. 33. Das Reglement fuͤr das Innere der Schulen soll von unserem Minister des Handels entworfen werden. 34. Die Verfuͤgungen und Verordnungen der fruͤheren Reglements sind, insofern sie mit gegenwaͤrtiger Ordonnanz im Widerspruche stehen, aufgehoben. 35. Unser Minister-Staats-Sekretaͤr des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten ist mit der Vollziehung gegenwaͤrtiger Ordonnanz beauftragt. Ludwig Philipp. Graf d'Argout. Probefahrt mit Summer's und Ogle's Dampfwagen. Der Dampfwagen der HH. Summers und Ogle, welcher anfangs so großes Aufsehen erregte, von dem man aber in lezter Zeit gar nichts mehr hoͤrte, machte kuͤrzlich eine Probefahrt, uͤber welche sich der British Traveller folgender Maßen aͤußert: „Hr. Ogle kam vor einigen Tagen in seinem Dampfwagen von Liverpool aus zu London an. Der Wagen sieht wie eine große Kutsche aus, an welcher sich vorne ein Coupe befindet; die Maschinen sind unter und der Kessel hinter demselben angebracht. Die Maschinerie ist groͤßten Theils unbedekt, damit man deren Thaͤtigkeit sehen kann; auch der Kessel ist nur von einem duͤnnen Gehaͤuse umgeben. Der merkwuͤrdigste Theil am ganzen Wagen ist jedoch der Dampf-Erzeuger, welcher 1000 Pfund Druk auf einen Zoll auszuhalten im Stande ist, und der sich sowohl fuͤr Dampfbothe, als Dampfmaschinen und Dampfwagen eignet. Die Straßen befanden sich, als Hr. Ogle seine Fahrt unternahm, in einem sehr schlechten Zustande, und aus diesem Grunde sowohl, als wegen der Schlechtigkeit des Brennmaterials, welches er unter Wegs einnahm, erfuhr der Wagen beim Berganfahren an dem Huͤgel von Henley einige Schwierigkeiten. Mit besserem Brennmateriale uͤberschritt er jedoch weit hoͤhere Huͤgel selbst bei schlechtem Wege ohne alle Schwierigkeit. Die groͤßte Geschwindigkeit, mit welcher der Wagen auf dieser weiten Probefahrt fuhr, betrug 36 engl. Meilen in Einer Stunde; bei einer groͤßeren Geschwindigkeit war Hr. Ogle nicht im Stande sein großes Fuhrwerk mit gehoͤriger Sicherheit zu lenken.“ (Galignani's Messenger, N. 5545.) Ueber die bekannten Wasserraͤder à la Poncelet enthaͤlt das Bulletin de la Société d'encouragement, September 1832, S. 305 eine sehr interessante Abhandlung des Hrn. Civil-Ingenieurs Ph. Grouvelle zu Paris, die sich wegen ihrer großen Ausdehnung und der weitlaͤufigen dazu gehoͤrigen Zeichnungen nicht fuͤr unser Journal eignet, so daß wir unsere Leser, die sich vorzuͤglich mit diesem Gegenstande beschaͤftigen, nur auf das Original verweisen koͤnnen. Nach dem Berichte, welchen Hr. Lambel der Gesellschaft uͤber die Arbeiten des Hrn. Grouvelle erstattete, ergeben sich aus den Beobachtungen desselben vorzuͤglich folgende Resultate: 1) daß die Raͤder mit krummen Schaufeln eine doppelt so große Wirkung geben, als die Raͤder mit geraden Schaufeln; 2) daß die Wirkung bei den krummen Schaufeln an 66 Procent betragen kann, wenn der Strom klein und das ganze Werk gut eingerichtet ist, 50 bis 60 Procent hingegen, wenn die Umstaͤnde minder guͤnstig sind; 3) daß die Einrichtung dieser Raͤder einfach ist, und daß man denselben jede erforderliche Geschwindigkeit geben kann; 4) daß das Schuzbrett dieser Raͤder geneigt werden muß, indem sie sonst nur 37 bis 38 Procent geben wuͤrden; 5) endlich, daß man die geraden Schaufeln auf eine schnell ausfuͤhrbare, leichte und wohlfeile Weise, welche Hr. Grouvelle ehr ausfuͤhrlich beschreibt, durch krumme Schaufeln ersezen kann. Eben so gibt Hr. Grouvelle auch jene wenigen Faͤlle an, in denen die Raͤder mit krummen Schaufeln weniger Vortheile darbieten, als die Raͤder mit geraden Schaufeln. Anweisung zum Bau guter Brunnen. Wenn das Wasser eines Brunnens klar seyn und keinen Schlammgeschmak haben soll, so ist es am besten, wenn man ihn viel weiter graͤbt, als dieß gewoͤhnlich geschieht, d.h. wenn man z.B. fuͤr einen Brunnen, der 5 Fuß im Durchmesser haben soll, einen Schacht von 12 bis 15 Fuß Durchmesser graͤbt. In diesen Schacht baut Man dann einen falschen Brunnen von 10 bis 12 Fuß Durchmesser, und innerhalb diesen aus lose gelegten Steinen erst den wahren Brunnen von 5 Fuß Durchmesser. Den Zwischenraum zwischen den beiden Brunnen fuͤlle man mit reinem Sande und mit Kieselsteinen, so daß das Wasser durch diese Steine filtrirt wird, ehe es in den eigentlichen Brunnen gelangt. Dieses Verfahren ist zwar etwas kostspieliger, allein man ist auf diese Weise sicher, immer klares und gesundes Wasser zu erhalten. (Journal des connaissances usuelles, December 1832, S. 318.) Der Chiragon, ein Instrument, womit Blinde schreiben koͤnnen. Ein Hr. William Stidolph, Schulmeister zu Blackheath, erfand einen Apparat, mit dessen Huͤlfe solche Individuen, die erblindeten, nachdem sie bereits schreiben gelernt hatten, sehr gut schreiben koͤnnen, ohne daß sie Gefahr laufen, daß die Schriftzuͤge in einander gerathen. Der Apparat, dem er den Namen Chiragon oder Handfuͤhrer beilegte, besteht aus einem Rahmen mit erhabenem Rande, auf welchem Rande ein schmales Stuͤk Holz angebracht ist. In diesem Holze befindet sich ein Falz oder eine Fuge, die zur Aufnahme eines entsprechenden Schluͤssels, welcher an einem Handringe oder einer Bracelette fuͤr den Schreiber festgemacht ist. In den Seiten des Rahmens ist eine Reihe von Ausschnitten angebracht, in die man nach und nach das ausgefurchte Stuͤk Holz bringt, so daß zwischen den einzelnen Zeilen regelmaͤßige Zwischenraͤume entstehen. Die Hand kann sich naͤmlich auf diese Weise ganz frei von der Linken gegen die Rechte bewegen, waͤhrend deren Bewegung nach Oben und nach Unten, oder in der Richtung, in welcher das Papier beschrieben wird, beschraͤnkt ist. Zum Schreiben selbst empfiehlt Hr. Stidolph die Mordan'schen Patent-Bleistifte. Ein Correspondent des Athenaͤums versichert, daß er bei verbundenen Augen mit Huͤlfe dieses Instrumentes einen Brief geschrieben habe, der allen Anforderungen auf Deutlichkeit und Reinheit der Schrift Genuͤge leistete. (Repertory of Patent-Inventions, Januar 1831, S. 57.)