Titel: Ueber gypshaltige Papiere; ein von Hrn. Chevallier der Société d'Encouragement erstatteter Bericht.
Fundstelle: Band 77, Jahrgang 1840, Nr. XCI., S. 359
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XCI. Ueber gypshaltige Papiere; ein von Hrn. Chevallier der Société d'Encouragement erstatteter Bericht. Aus dem Bulletin de la Société d'Encouragement. Jul. 1840, S. 246. Chevallier, uͤber gypshaltige Papiere. Die Société d'Encouragement erhielt von einem gewissen Fabrikanten Papiere zugeschikt, deren Zeug Gyps (schwefelsaurer Kalk) einverleibt worden war; jener Fabrikant glaubte damit etwas Nüzliches zu thun, welche Meinung der Ausschuß für Chemie jedoch keineswegs theilt. Das Versezen des Papierzeuges mit fremdartigen Substanzen ist nichts Neues; so wurden namentlich mit Zusaz von kohlensaurem Kalk schon unter der kaiserl. Regierung Papiersorten fabricirt. Die Einverleibung von Gyps ist ebenfalls sehr alt, und wir erinnern uns, daß man sich in einer Pariser Buchdrukerei über Papiere, welche dieses Salz enthielten, einmal sehr beschwerte; es wurden auf die Vermengung des Papierzeuges mit Gyps sogar zwei Patente genommen; eines am 21. Dec. 1827 und ein anderes am 21. Mai 1832.Im polyt. Journal Bd. LXXI. S. 467 wurde ein von Rosting in Rußland genommenes derartiges Patent mitgetheilt. A. d. R. In dem einen dieser Patente wird gesagt, daß der Gyps, wenn man ihn dem Papierzeuge im Verhältnisse von einem Zehntel und sogar einem Fünftel zusezt, dem Papier eigenthümliche Eigenschaften verleihe: man benuzte in diesem Falle Gyps, welcher durch Fällung einer Auflösung von salzsaurem Kalk mit Schwefelsäure bereitet war. In dem anderen Patente heißt es, der Gyps diene, um den Papierzeug weißer und schwerer zu machen; das Verfahren bestand darin, den Gyps in der Bütte und zwar je nach der Papiersorte in verschiedenem Verhältnisse zuzusezen; man benuzte dabei schwefelsauren Kalk, welcher entweder von der Bereitung der Weinsteinsäure herrührte, oder durch Zersezung des salzsauren Kalks von Knochenleimfabriken mittelst Schwefelsäure oder auch durch Zersezung von Kreide oder Marmor mit Schwefelsäure bereitet war. Schon früher, als diese Patente genommen wurden, pflegte man wie gesagt, fremdartige Substanzen dem Papierzeug einzuverleiben, was zu Klagen über das Papier Veranlassung gab. Die Buchdruker behaupteten, daß das gypshaltige Papier keine Festigkeit habe und die Schwärze schlecht annehme. Hr. Wislin, Apotheker in Gray (Haute-Saône), machte in der lezten Zeit Versuche bekannt, deren Resultat war, daß gypshaltiges Papier beim Letterndruke nachtheilig wirkt, beim Steindruk aber sogar die Zeichnung und Schrift zerstört. Bei der Untersuchung der gypshaltigen Papiere, welche der Gesellschaft überschikt wurden, überzeugten wir uns, daß sie sehr schwer sind. Von einer solchen Papiersorte wiegt z.B. ein Bogen 11 Gramme (176 Gran), während ein gleichgroßer Bogen aus reinem Zeuge nur 6 Gramme (96 Gran) wiegt; es würde also ein Rieß von 500 Bogen 5 1/2 Kilogr. wiegen, während ein Rieß reinen Papiers von gleicher Größe nur 5 1/4 Kilogr. wiegt. Von anderen gypshaltigen Papiersorten wog der Bogen 14 4/5 bis 17 Gramme. Selbst die Papiersorte, wovon der Bogen nur 11 Gramme wiegt, hat aber keine Consistenz und wäre zum Steindruk ganz unbrauchbar. Der Ausschuß für Chemie theilt ganz die von der Jury der Pariser Industrieausstellung ausgesprochene Ansicht, daß das Papier durch Einverleibung von Gyps an Haltbarkeit (Zähigkeit) verliert, die Luft leichter durchläßt, die Feuchtigkeit aus der Luft leichter annimmt und überhaupt schneller verdirbt, daher das Vermengen des Papierzeuges mit Gyps nicht empfohlen werden kann. Ferner ist der Ausschuß der Ansicht, daß mit fremdartigen Substanzen verseztes Papier nur als solches und zwar mit Benennung dieser Substanzen verkauft werden sollte, so daß der Käufer weiß, ob es ihm zu seinen Zweken dienen kann, und daß im entgegengesezten Fall der Papierverkäufer als Betrüger zu bestrafen ist.