Titel: Miszellen.
Fundstelle: Band 87, Jahrgang 1843, Nr. XLII., S. 154
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XLII. Miszellen. Miszellen. Preise, welche die französische Akademie der Wissenschaften für die neuen Vergoldungsmethoden vertheilte. Die Akademie der Wissenschaften zu Paris hat auf den Bericht der HHrn. Thenard, Chevreul, Pelouze, Seguier und Dumas folgende Preise zuerkannt: 1) Hrn. de la Rive, Professor der Physik zu Genf, 2000 Fr., weil er zuerst die elektrischen Kraͤfte zum Vergolden der Metalle, besonders von Bronze, Kupfer und Messing anwandte; 2) Hrn. Elkington 6000 Fr. fuͤr das von ihm entdekte Verfahren auf nassem Wege zu vergolden und fuͤr seine galvanischen Vergoldungsmethoden, so wie fuͤr sein Verfahren Metalle zu versilbern. 3) Hrn. v. Ruolz 6000 Fr. fuͤr die Entdekung und technische Anwendung mehrerer Methoden zum Vergolden, Versilbern und Verplatinen der Metalle und um uͤberhaupt auf oͤkonomische Weise Metalle mittelst der galvanischen Saͤule aufeinander niederzuschlagen. (Comptes rendus 1842, 2me somest. No. 25.) Brennmaterial-Ersparung bei Locomotiven. Das Directorium der belgischen Eisenbahnen richtete in der juͤngsten Zeit seine Aufmerksamkeit besonders auf die Ersparung von Brennmaterial bei den Locomotiven. Es wurde berechnet, daß die Heizung der Kessel allein beinahe die Haͤlfte der ganzen Kosten des Eisenbahnbetriebs ausmacht. Das nun theilweise eingefuͤhrte System beruht darauf, daß jeder Oberingenieur fuͤr die Quantitaͤt Steinkohlen, welche er verbraucht, verantwortlich ist. Demgemaͤß wurde mit jedem derselben eine Rechnung eroͤffnet, in welche die Anzahl Meilen, welche er zu befahren hat und die Zeit, welche die Locomotive sich an den Stationen aufhaͤlt, genau aufgenommen werden. Alle drei Monate pruͤft eine Commission von Ingenieurs die Rechnung und bestimmt das Maximum der zu verbrauchen gestatteten Steinkohlen. Die Differenz, welche sich durch Abziehen des wirklichen Verbrauchs vom bestimmten Maximum ergibt, ist der Betrag der Ersparniß und berechtigt den Ingenieur zu einer Praͤmie von 25 Proc. von jedem Hektoliter. Der Ingenieur erhaͤlt jeden Monat Anweisungen auf 100 bis 500 Hektoliter Kohlen, welche fuͤr alle Stationen gelten. – Es ist mit dieser Einrichtung noch ein Vortheil verbunden, daß naͤmlich der Aufenthalt auf Zwischenstationen die vorgeschriebene Zeit nicht uͤberschreitet) indem die ganzen Feuerungskosten eines laͤngeren Aufenthalts, was immer Schuld an demselben seyn mag, dem Ingenieur zur Last fallen. Die zur urspruͤnglichen Erzeugung des Dampfes behufs des Abfahrens noͤthige Menge Brennmaterial ist Gegenstand einer besonderen Rechnung mit dem Ingenieur und die Einrichtung hat nebenbei das Gute, daß man sich von der Sorgfalt und Verlaͤssigkeit des angestellten Personals uͤberzeugt. (Mechanics' Magazine, 1842, No. 1004, S. 432.) Ueber die Dichtigkeit des Kupfers in seinen verschiedenen Zuständen. Hr. Baudrimont fand bekanntlich bei seinen Versuchen uͤber diesen Gegenstand (polytechnisches Journal Bd. LIX. S. 273) betraͤchtliche Unterschiede zwischen den verschieden behandelten Kupfersorten. Dieß veranlaßte die HHrn. Marchand und Scheerer die Untersuchung Baudrimont's zum Theil zu wiederholen, indem sie die spec. Gewichte von verschieden starken Kupferdraͤhten untersuchten, welche aus einem und demselben Metallstuͤke dargestellt worden waren. Sie verdanken das Material, welches sie hiezu benuzen konnten, der Gefaͤlligkeit der HHrn. Hensel und Schumann in Berlin, welche Inhaber einer Lyoner Goldtressenfabrik sind. Die Kupferdrahte wurden aus einer cylindrisch geschmiedeten Kupferbarre gezogen, von welcher sie ein abgesaͤgtes Stuͤk erhielten. Das Kupfer selbst war feinstes Demidoff'sches Kupfer, welches kaum eine Spur von fremden Bestandtheilen enthielt. Nach dem ersten Zuge wurde von dem erhaltenen Drahte ein Stuͤk abgekneipt und das uͤbrige Ende duͤnner gezogen, darauf wiederum ein Stuͤk abgekneipt und der Rest weiter ausgezogen und so fort, bis man eine hinreichende Anzahl verschieden starker Draͤhte daraus erhalten hatte. Die Waͤgungen wurden saͤmmtlich bei 18° C. und 752 Mm. Bar. vorgenommen.   Absolutes   Gewicht    Gewicht  in Wasser.     Spec.  Gewicht. 1) Geschmiedete Barre, Durchm. 55 Mm.   126,6545   112,4800   8,9353 2)         –           – 26    –     62,3300     55,3615   8,9445 3) gezogener Draht, 22,2 –     58,0880     51,5930   8,9435 Das Kupfer war vor dem Ziehen gegluͤht worden.   Absolutes   Gewicht    Gewicht  in Wasser.     Spec.  Gewicht. 4) gezogener Draht, Durchm. 19 Mm.   43,1905   38,3623   8,9454 5)       –         –         – 15,9 –   37,9840   33,7370   8,9437 6)       –         –         – 13    –   42,1800   37,4645   8,9469 7)       –         –         – 11,2 –   38,9110   34,5590   8,9432 Der Draht war vor dem Ziehen gegluͤht worden. 8) gezogener Draht, Durchm. 10,2 Mm.   39,3885   34,9870   8,9488 9)       –         –         –   9,6  –   37,2045   33,0425   8,9391 Der Draht war vorher gegluͤht worden. 10) gezogener Draht, Durchm. 8,4 Mm.   36,7590   32,6500   8,9459 11)        –         –        – 7,7 –   35,8695   31,8590   8,9438 12)        –         –        – 6,3 –   22,4520   19,9420   8,9450 13)        –         –        – 5,5 –   16,810   14,930   8,9414Die Berechnungen sind unmittelbar angestellt und nicht auf den luftleeren Raum reducirt. Der Draht war vorher gegluͤht worden. Es ergibt sich hieraus, daß der Kupferdraht in der That etwas dichter wird, je duͤnner derselbe gezogen wird, daß indessen seine Haͤrte, welche er dadurch erlangt, in keinem Verhaͤltnis zu der groͤßern Dichtigkeit steht. Merkwuͤrdig ist es, daß bei dem ersten Ziehen die Dichtigkeit abnimmt (2 und 3); daß dieß nicht zufaͤllig sey, fanden die Verf. auch schon, indem sie das spec. Gewicht von Nr. 8, nachdem sie es sehr heftig gluͤhten, zu 8,9422 fanden. Nach dieser Bestimmung der Dichtigkeiten von krystallisirtem, geschmolzenem und stark zusammengepreßtem Kupfer schien es interessant, auch einige spec. Gewichtsbestimmungen von Kupfer zu machen, welches nach Jacobi's Methode auf galvanischem Wege aus einer Solution von Kupfervitriol gefaͤllt worden war. Man muß bei der Auswahl solcher Cementkupferstuͤke sehr sorgfaͤltig zu Werke gehen, weil sich das Kupfer bekanntlich nicht mit ebener Flaͤche, sondern eigenthuͤmlich warzig und traubig an die Platte des positiven galvanischen Pols ansezt und sehr haͤufig, wenn man die Kupferschicht zu einer bedeutenden Dike anwachsen laͤßt, hohle Raͤume in sich einschließt. Sie erhielten folgende spec. Gewichte von drei verschiedenen Quantitaͤten solchen Cementkupfers: 1) 8,914, 2) 8,900, 3) 8,905, bei einem vierten Stuͤk fanden sie nur ein spec. Gewicht von 8,843, welche geringere Dichtigkeit aber jedenfalls in einer solchen nicht aͤußerlich bemerkbaren Undichtigkeit ihren Grund hatte. Die groͤßte fuͤr Cementkufer gefundene Dichtigkeit waͤre also hienach: 8,914. Ueberblikt man nun die gefundenen Werthe fuͤr die spec. Gewichte des Kupfers in den vier verschiedenen Zustaͤnden der Krystallisation, der Schmelzung, der Zusammendruͤkung und der Cementation, indem man stets hiebei die hoͤchsten der gefundenen Werthe beruͤksichtigt, so erhaͤlt man folgendes Resultat: 1) krystallisirtes Kupfer 8,940 spec. Gew. 2) geschmolzenes Kupfer 8,921      – 3) zu Draht ausgezogenes Kupfer 8,939 bis 8,949 4) gegluͤhter Draht 8,950Dieser leichtere Draht war aus einer andern Kupfersorte dargestellt worden. 5) gehaͤmmerter Draht von 7 Mm. auf 4/10 Mm. 8,951 6) gewalztes und gehaͤmmertes Kupferblech von 11/100 Mm. 8,952 7) durch starken Druk gepreßtes Kupfer 8,931 8) galvanisch cementirtes Kupfer 8,914 Es kann wohl kaum einem Zweifel unterliegen, daß die hier stattfindenden Abweichungen zum Theil nur in der mechanischen Schwierigkeit begruͤndet sind, troz aller angewandten Vorsicht von inneren hohlen Raͤumen freies Kupfer zu erhalten. Durchaus unwahrscheinlich ist es dagegen, daß diese Abweichungen durch wesentlich verschiedene Anordnung der Atome, den verschiedenen Zustaͤnden des Kupfers entsprechend, herruͤhren sollten, denn in diesem Falle muͤßten, besonders zwischen dem specifischen Gewichte des krystallisirten und dem des zusammengepreßten Kupfers, weit bedeutendere Unterschiede stattfinden. (Journal fuͤr praktische Chemie, Bd. XXVII S. 493.) Verfahren das Holz für Mastbäume, Spieren etc. zusammenzuleimen, worauf sich Alfred Jeffery am 15. April 1842 ein Patent ertheilen ließ.Man vergl. polytechn. Journal Bd. LXXXV. S. 461. Das Verfahren besteht in der Anwendung eines in Wasser unloͤslichen und den gewoͤhnlichen an Elasticitaͤt uͤbertreffenden Leims, um Bauholzstuͤke, aus welchen Mastbaͤume u. dgl. zusammengesezt werden koͤnnen, mit einander zu vereinigen und kluͤftige Stuͤke dauerhaft zu machen. Dieser Jeffery'sche Schiffsleim (Jeffery's marine glue) wird entweder mit oder ohne Kautschuk bereitet. Bei der Bereitung des Leims mit Kautschuk vermischt man 1 Pfd. in duͤnne Streifen geschnittenen Kautschuk mit 4 Gallons rohen Steinoͤhls und ruͤhrt oͤfters um, bis der Kautschuk geloͤst ist und die Loͤsung die Consistenz eines diken Rahms angenommen hat, was in 10 bis 12 Tagen der Fall ist. Man sezt nun zwei Gewichtstheile Gummilak oder Schellak zu einem Theil der Loͤsung und bringt die Mischung in ein unten mit einem Hahn versehenes, eisernes Gefaͤß, erhizt dieses und ruͤhrt um, bis die Mischung voͤllig gleichartig ist. Der nun fertige Schiffsleim wird durch den Hahn, so lange er noch warm ist, abgelassen, und behufs der Abkuͤhlung auf Steinplatten gegossen. Der andere, kautschukfreie, Leim besteht aus einem Gewichtstheil rohen Steinoͤhls und 2 Theilen Gummilak oder Schellak, welche eben so wie oben der Lak und sein Loͤsungsmittel mit einander verbunden werden. Beim Gebrauch wird der Leim in einem eisernen Gefaͤße auf 250° F. (97° R.) erhizt und auf die zu vereinigenden Flaͤchen aufgetragen. Da beide Arten Leim bald kalt und hart werden, muͤssen sie wieder aufgeweicht werden, wenn dieß eintritt, ehe die Stuͤke gehoͤrig mit einander verbunden sind, was durch Erwaͤrmung auf 140° F. (48° R.) mittelst erhizten Eisens oder dergl. geschieht. Kluͤftige Stuͤke werden durch Ausfuͤllen der Spruͤnge mit auf 250° F. (97° R.) erhiztem Leim dauerhaft gemacht. (Aus dem London Journal of arts. Dec. 1842, S. 371.) Robert Warington's Verbesserungen im Gerben. Der Patenttraͤger bereitet die Haͤute dadurch zum Enthaaren vor, daß er sie in kohlensaures Kali oder Natron, naͤmlich eine Aufloͤsung von 1–2 Pfd. Potasche oder Soda in 10 Gallons (100 Pfd.) Wasser einweicht. Um die Haͤute zu enthaaren und zugleich zu schwellen, taucht er sie zuerst in eine Aufloͤsung von 1/2–1 Pfd. trokenem kohlensaurem Natron (entwaͤsserter Soda) in 10 Gallons Wasser, welche vorher durch Zusaz von 1/4–1/2 Pfd. gebranntem Kalk aͤzend gemacht wurde; sodann in eine Mischung von 1/2–2 Pfd. Salzsaͤure (von 1,17 spec. Gew.) und 10 Gallons Wasser; endlich noch in einen Absud von 1–10 Pfd. Rhabarber in 1 Gallon Wasser. Um die Haͤute und Felle zu koͤrnen, wendet er eine Aufloͤsung von 1/2–4 Pfd. kohlensaurem Ammoniak und 10 Gallons Wasser an. Um die Oxydation der Gerbefluͤssigkeit zu verhindern, vermischt er sie mit Rhabarberabsud oder gedaͤmpften Kartoffeln etc. Endlich taucht er die Haͤute, um ihre Faͤulniß zu verhindern, in eine Aufloͤsung von rothem chromsaurem Kali oder in verduͤnnte Schwefelsaͤure; von ersterem loͤst er 1/8–1/2 Pfd. in 100 Gallons Wasser auf; von der Schwefelsaͤure wird 1/4–1 Pfd. auf 10 Gallons Wasser genommen. (Repertory of Patent-Inventions, Jul. 1842, S. 49.) Valery Hannoye's neues Gerbeverfahren. Dasselbe beruht auf der Anwendung der Real'schen Filterpresse zum Gerben, wodurch eine in allen Richtungen gleichfoͤrmige gezwungene Filtration der Gerbebruͤhen unter Verwahrung derselben gegen Beruͤhrung der Luft bewerkstelligt wird. – Der hiezu dienende Apparat besteht in Kufen, deren Staͤrke darauf berechnet ist, einem wandelbaren Druk von mehreren Atmosphaͤren widerstehen zu koͤnnen; diese Kufen, deren Hoͤhe und Weite im Verhaͤltnis steht zur Anzahl und Beschaffenheit der darin zu behandelnden Haͤute, sind von cylindrischer oder vierekiger Gestalt; Dekbrett und Boden sind flach oder gewoͤlbt. Jede solche Kufe ist mit einer, je nachdem man gerbende Fluͤssigkeit oder den hydraulischen Kolben zur Hervorbringung des Druks anwendet, mehr oder weniger hohen aufsteigenden Saͤule versehen; diese hat wieder Verzweigungen, deren eine sich in den unteren Theil, die andere in den oberen Theil des Apparats fortsezt. Eine jede dieser Nebenroͤhren ist mit Haͤhnen versehen, welche den Druk wechselsweise von Unten nach Oben und von Oben nach Unten zu veraͤndern gestatten, je nachdem man sie schließt oder oͤffnet. Ein Ablaßhahn am unteren Theile des Apparats dient zur Erneuerung oder zum Abfließenlassen der darin enthaltenen Fluͤssigkeit. Die Haͤute werden in dem Recipienten zwischen Lagen von Eichenlohe geschichtet und die Saͤule mit reinem Wasser aufgefuͤllt. Die Ablaßhaͤhne werden in der Art offen gelassen, daß die Fluͤssigkeit tropfenweise abfließt. Der Verf. versichert, daß auf diese Weise Kalbsfelle in 20 Tagen und Ochsenhaͤute in 60 Tagen gegerbt werden; doch findet natuͤrlich die Filtration durch die Haͤute hindurch noch nicht mit der moͤglichen Schnelligkeit statt; um dieß zu bezweken, bringt der Verf. am Apparate folgende Modificationen an. Jede Haut, statt einfach auf die Lohe gelegt zu werden, wird auf eine Anzahl hoͤlzerner Rahmen gelegt, welche durch ihre Vereinigung einen einzigen geschlossenen Rahmen bilden, dessen innerer leerer Raum etwas kleiner ist als die kleinsten Haͤute. Dieser innere Raum des Rahmens wird mit Lohe ausgefuͤllt und die Haut uͤber das Ganze ausgebreitet. Ein zweiter Rahmen wird darauf gelegt, dessen innerer Raum wieder mit Lohe ausgefuͤllt und wieder eine Haut daruͤber gelegt. So wird das Gefaͤß mit einer Reihe von Rahmen, Haͤuten und Lohschichten angefuͤllt; um aber der Fluͤssigkeit den Durchgang zwischen den Rahmen und den Waͤnden der Kufe unmoͤglich zu machen, wird ein fetter, wasserdichter Cement als Kitt dazwischen gebracht; auch am Rande jeder Haut wird solcher Kitt angebracht, welche Verschließung durch das Gewicht der Rahmen und der Lohe bald genau und fest wird. Nach jeder Gerbung wird der Kitt wieder gesammelt, um zu einer neuen Operation zu dienen; die Lohe braucht nicht vorher angefeuchtet zu werden; man verhuͤtet auf diese Weise das Zusammenballen derselben beim Eintreten der Wassersaͤule. (Bulletin du musée industriel de Bruxelles, 2. livraison de 1842) Zubereitung der Wolle sowohl im rohen als im verarbeiteten Zustande, durch welche sie in der Qualität verbessert wird, worauf sich William Peierce am 9. Dec. 1840 ein Patent ertheilen ließ. Der Zwek dieser Erfindung ist die Reinigung und Befreiung der rohen Wollfasern von harzigen, klebrigen, gummiartigen u.a. Substanzen, welche ihnen hartnaͤkig anhaͤngen, sie hart und steif machen, indem sie die Poren verstopfen und dadurch das Eindringen der Farbe beim Faͤrbeproceß verhindern. – Das Verfahren besteht im Behandeln der Wolle mit Sauren und zwar vorzuͤglich Holzsaͤure. Man schuͤttet in ein passendes Gefaͤß 8 Gallons Wasser und mischt sie mit 1 Gallon der staͤrksten kaͤuflichen Holzsaͤure. In diese verduͤnnte Saͤure bringt man so viel Wolle, als davon bedekt wird, laͤßt sie, je nach Umstaͤnden, 1, 2 bis 3 Tage darin liegen und ruͤhrt bisweilen um. Man nimmt nun die Wolle heraus, waͤscht sie gut aus, zuerst mit weichem Wasser, dann mit Seifenwasser oder anderen alkalischen Fluͤssigkeiten. Sie wird nun stark ausgepreßt, getroknet und wie gewoͤhnlich weiter behandelt. Auch Zeuge von auf gewoͤhnliche Weise vorbereiteter Wolle koͤnnen in die saure Fluͤssigkeit getaucht werden, ehe man sie faͤrbt. Doch sind einige Stunden mehr zur Operation erforderlich; ersteres Verfahren ist jedenfalls vorzuziehen. (Aus dem London Journal of arts. Dec. 1842, S. 249.) Französischer Gesezvorschlag, das Verbot der Fabrication inländischen Zukers betreffend. Die Schwierigkeit, die Interessen der franzoͤsischen Colonien mit denen des Mutterlandes bei der Besteuerung des Rohzukers zu vereinbaren, hat das franz. Ministerium auf das verzweifelte Auskunftsmittel gebracht, die Fabrication des inlaͤndischen Zukers zu unterdruͤken. Der Gesezvorschlag in dieser Beziehung – welcher an dem gesunden Sinne der Mitglieder beider Kammern ohne Zweifel scheitern wird – wurde am 10. Jan. von dem Agricultur- und Handelsminister in die Deputirtenkammer gebracht und lautet folgendermaßen: Titel I. Verbot der Zukerfabrication. Art. 1. Die Fabrikation inlaͤndischen Zukers jedweder Art ist vom 1. Sept. 1844 an verboten. Die Runkelruͤbenzuker-Fabrikanten sind verbunden, allen nicht raffinirten Zuker, so wie auch allen Syrup, alle Melasse oder andere derartige Producte, welche ihnen noch bleiben, bis zum 1. Jan. 1845 an die Raffinerien und Brennereien abzuliefern. Art. 2. Die Runkelruͤbenzuker-Fabrikanten sind gehalten, so wie sie ihre Feldarbeit beschlossen haben, spaͤtestens am 1. Sept. 1844 ihr Material (matériel) auseinanderzunehmen, so daß es zur Fabrication nicht mehr gebraucht werden kann. Art. 3. Vom 1. Jan. 1845 an sind die Bestimmungen der Art. 216, 217, 218, 221, 222, 223 u. 224 des Gesezes vom 28. April 1816 bezuͤglich verschiedener Faͤlle des Betrugs und des Zuwiderhandelns im Betreff des Tabaks, so wie der Angaben der hiezu Aufgestellten, welche besagte Defraudationen und Contraventionen darthun koͤnnen, auch auf die Circulation, den Besiz, die Fabrication, den Verkauf und das Colportiren des Saftes, Syrups, der Melasse und des Zukers aus Runkelruͤben und jeder anderen Art inlaͤndischen Zukers im festen, concreten oder Pulverzustande anzuwenden. Auch die Bestimmungen des Artikels 240 desselben Gesezes hinsichtlich der Geldstrafengefaͤlle und Confiscationen des Tabaks werden bei den den Bestimmungen gegenwaͤrtigen Gesezes Zuwiderhandelnden in Anwendung gebracht. Art. 4. Die Zukerraffineurs und Fabrikanten des Staͤrkmehl- und Traubensyrups und anderer Syrupe, welche in festen und in Pulverzustand gebracht werden koͤnnen, sind den Besuchen der fuͤr die indirecten Steuern Bediensteten ausgesezt und gehalten, ihnen, sobald sie es verlangen, sogar des Nachts, wenn in den Werkstaͤtten gearbeitet wird, ihre Siedereien, Etablissements, Magazine und Wohnungen zu oͤffnen. Der Besuch der Wohnhaͤuser jedoch kann nur des Tags stattfinden. Die erwaͤhnten Raffineurs und Fabrikanten haben vor dem 1. Jul. 1844 fuͤr die zu dieser Zeit existirenden Etablissements und ehe sie mit der Fabrication in irgend einem neuen Etablissement beginnen, auf dem Regiebureau ihren Vor- und Zunamen, Geburtsort, das Etablissement, den Industriezweig und die Utensilien, welche sie dazu noͤthig haben, anzugeben. Jedes Zuwiderhandeln den Bestimmungen dieses Artikels wird mit einer Strafe von 300 bis 1000 Fr. geahndet. Art. 5. Die Bestimmungen der koͤnigl. Verordnung vom 16. April 1842, welche die oͤffentliche Verwaltung in Bezug auf die Erhebung der Abgaben auf Ruͤbenzuker, den Betrieb der Fabriken und die die Circulation begleitenden Formalitaͤten regulirt, bleiben bis zum 1. Jan. 1845 in Geltung. Art. 6. Die den Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Gesezes Zuwiderhandelnden werden der Administration der indirecten Steuern uͤberantwortet und in der bei derselben uͤblichen Form bestraft. Titel II. Entschädigung der Rübenzuker-Fabrikanten. Art. 7. Eine Summe von 40 Millionen Fr. ist zur Ausbezahlung als Entschaͤdigung bestimmt und wird unter die Ruͤbenzuker-Fabrikanten vertheilt. Kein Fabrikant wird zur Theilnahme an dieser Entschaͤdigung zugelassen, wenn nicht durch die Register der Verwaltung der indirecten Steuern nachgewiesen ist, daß derselbe vor dem 1. Jan. 1843 aus Runkelruͤben von der Ernte des Jahres 1842 Zuker fabricirt habe. Art. 8. Die Vertheilung der oben stipulirten Entschaͤdigung unter die Berechtigten findet im Verhaͤltniß des mittlern Products an Zuker im Arbeitstag der Fabrikation eines jeden von ihnen statt, was durch die Kassen der Beamten bei den indirecten Steuern waͤhrend der beiden Campagnen 1841–42 und 1842–43 ermittelt wird. Zwoͤlf Arbeitsstunden werden fuͤr einen Tag gerechnet. Wurde die taͤgliche Arbeit uͤber zwoͤlf Stunden fortgesezt, so werden die zugegebenen Stunden zu Arbeitstagen berechnet, wobei aber jede Stunde nur als zwei Drittheile einer Stunde in Ansaz gebracht wird. Solche Tage, an welchen keine Extraction des Saftes statt fand, werden nicht als Arbeitstage gerechnet. Art. 9. An dem Entschaͤdigungsbetrag jedes Fabrikanten wird der Betrag der Abgaben, welche er schuldet, in Abzug gebracht. Außerdem werden die von ihm fruͤher unterschriebenen aber noch nicht erfuͤllten Verpflichtungen an Zahlungsstatt fuͤr baar und ohne Disconto zuruͤkgestellt, welche Verfallzeit sie auch haben moͤgen. Art. 10. Die kraft dieses Gesezes von dem Minister der Finanzen liquidirten Entschaͤdigungssummen werden in Tresor-Obligationen bezahlt. Die zur Zahlung besagter Obligationen noͤthige Summe in Capital und Zinsen bildet den Gegenstand eines im Budget des Finanzministers fuͤr jedes Rechnungsjahr zu eroͤffnenden Special-Credits. Der Hr. Minister ist zur Vorlage des Gesezes ermaͤchtigt. – Der Vorschlag wird gedrukt, vertheilt und den Bureaux der Kammern zur Berathung zugestellt. (Aus dem Moniteur industriel, 12. Jan. 1843.) Anwendung des schwefelsauren Ammoniaks in der Landwirthschaft. Um den Boden fruchtbarer zu machen und ihm mehr Stikstoff beizubringen, als er durch den gewoͤhnlichen Duͤnger oder das Ammoniak etc. der Luft schoͤpft, wurde in England das schwefelsaure Ammoniak zur oberen Duͤngung versucht und als sehr zwekdienlich befunden. Das Gras, der Weizen und andere Getreidearten wachsen durch dieses Duͤngmittel besser als durch jedes andere, und dabei kommt es um 50 Proc. wohlfeiler zu stehen. Der Ertrag war bei den damit angestellten Proben ein viel bedeutenderer als sonst. (Philosophical Magazine. Dec. 1842, S. 488.) Verbesserung wässeriger Kartoffeln. Wenn die Kartoffeln nicht zu sehr fruͤher Zeit aus dem Boden genommen werden, so sind sie oft, wenn auch noch so sorgfaͤltig gekocht, waͤsserig und ohne Geschmak. In diesem Fall kann man sie dadurch leicht verbessern, daß man sie acht Tage lang vor ihrem Gebrauche in die Nahe eines Ofens bringt; sie erhalten so ihren Geschmak wieder und werden sehr mehlig. (Echo du monde savant 1842, No. 48.)