Titel: Miscellen.
Fundstelle: Band 149, Jahrgang 1858, Nr. , S. 74
Download: XML
Miscellen. Miscellen. Ueber die Patenttaxen in verschiedenen Ländern enthält das zweite Jahresheft von 1858 der Verhandlungen und Mittheilungen des niederösterreichischen Gewerbe-Vereins Folgendes: Vor allem ist die Taxe in Oesterreich in der Art normirt, daß für jedes der ersten 5 Jahre 20 fl., zusammen 100 fl., – für das 6te Jahr 30 fl., für das 7te Jahr 35 fl., für das 8te Jahr 40 fl., für das 9te Jahr 45, und für das 10te Jahr 50 fl., also für die zweiten fünf Jahre zusammen 200 fl., – dann für das 11te Jahr 60 fl., für das 12te Jahr 70. für das 13te Jahr 80, für das 14te Jahr 90, und für das 15te Jahr 100 fl., – für die letzten fünf Jahre 400 zu entrichten sind. Die Gesammttaxe für alle 15 Jahre der Dauer eines Privilegiums beträgt daher 700 fl. C.-M. In den deutschen Staaten sind die Privilegien-Taxen sehr gering. In Bayern beträgt die Taxe für ein Privilegium von 10 Jahren 75 fl. rheinisch; für die weitern Jahre steigt die Taxe in bedeutender Progression, so daß sie in 15 Jahren 275 fl. rheinisch beträgt. – Sachsen berechnet für die ersten 5 Jahre in Allem 22 Thlr. 15 Ngr., – für die Verlängerung auf weitere 5 Jahre 50 Thlr. – In Württemberg zahlt man jährlich zwischen 5 bis 20 fl. – In Preußen und Hannover werden außer den Stempeln und Ausfertigungsgebühren keine Taxen abgenommen. Die französischen Taxen betragen: für ein Patent auf 5 Jahre 500 Frcs., auf 10 Jahre 1000 Frcs., auf 15 Jahre 1500 Frcs. In Rußland sind die Taxen auf eigene Erfindungen kleiner als auf Einführungs-Patente. Für eigene Erfindungen betragen sie für 5 Jahre 150 Silber-Rubel, für Einführungspatente das Doppelte. Am größten sind die Taxen in England. Vor Erlassung des Gesetzes vom Jahre 1852 – des neuesten Patent-Gesetzes in England – waren sie noch viel größer als jetzt, aber ein unbemittelter Erfinder kann auch mit den gegenwärtigen ermäßigten Taxen noch ganz zufrieden seyn. Die Gebühren bei einer ganz gewöhnlichen Patentverleihung, bei welcher nämlich keine Cession, keine Opposition, kein Streit stattfindet, sind folgende: Bei Kundgebung der Absicht, daß man zur Patentnahme schreiten wolle     5 Pfd. Sterl. Bei Ueberreichung des Patentgesuches     5   „      „ Bei Ueberreichung der Privilegien-Beschreibung     5   „      „ Für Siegelung des Patents     5   „      „ Vor Ablauf des 3. Privilegien-Jahres an eigentlicher Patent-Taxe   40   „      „ Vor Ablauf des 7. Jahres an gleicher Taxe   80   „      „ Ferner sind zu entrichten: Für die Bescheinigung des Beamten, daß das Patent zulässig ist     5   „      „ Für die Bestätigung der Tax-Entrichtung des 3. Jahres   10   „      „ Für die Bestätigung der Tax-Entrichtung des 7. Jahres   20   „      „ –––––––––––– Es kostet daher ein Patent von 7 Jahren in Englandoder beiläufig 1750 fl. C.-M. 175 Pfd. Sterl. Noch muß ich rücksichtlich der Privilegien-Taxen das Curiosum erwähnen, daß in den Vereinigten Staaten von Nordamerika ein Unterschied zwischen Inländern und Ausländern gemacht wird, wobei auch die Ausländer wieder in zwei Classen getheilt werden. – Ein Inländer oder ein Ausländer, welcher sich eidlich verpflichtet, innerhalb eines Jahres Bürger der Vereinigten Staaten von Nordamerika werden zu wollen, zahlt für die Ertheilung eines Patentes 30 Dollars) ein jeder Ausländer zahlt 300 Doll.; ein königl. großbritanischer Unterthan aber zahlt 500 Dollars. Das Patentwesen in den Vereinigten Staaten. Es ist keinem Zweifel unterworfen, daß der hohe Aufschwung, dessen sich die amerikanische Industrie erfreut, in einem großen Maaße der Einrichtung des hier bestehenden Patentwesens zuzuschreiben ist, und es ist ganz natürlich, daß der Einzelne mit mehr Muth den oft schwierigen und kostspieligen Weg des Erfinders betritt, wenn er versichert seyn kann, daß er mit verhältnißmäßig geringen Kosten sich das Recht seiner Erfindung im ganzen Gebiet der Vereinigten Staaten auf 14 Jahre sichern kann. Die Masse der fortwährend eingesandten Patentgesuche über wirkliche oder angebliche Erfindungen in allen Industriezweigen machen natürlich die Geschäfte des Patentamtes ziemlich complicirt und es mag in manchen Fällen nicht eben leicht seyn zu entscheiden, wie und durch wen über eine eingesandte Erfindung abgeurtheilt werden soll. Alle Erfindungen sind hier in 22 Classen eingetheilt, welche unter 12 Oberexaminatoren vertheilt sind. Jeder dieser Beamten hat seinen Assistenten, und sie alle stehen unter der Leitung des Commissioner of Patents (Patentcommissärs), welcher dem Staatssecretär des Innern untergeordnet ist, aber wie dieser vom Präsidenten ernannt wird. Die 1ste Classe umfaßt alle in den Ackerbau einschlagenden Erfindungen, mit Einschluß der dahin gehörigen Maschinen sowohl als der sich darauf beziehenden Operationen und Processe. Die 2te Classe umfaßt die Metallurgie, die Fabrication von Metallen, und die dazu erforderlichen Maschinen und Werkzeuge. Die 3te Classe umfaßt die Fabrication der Gespinnste und Gewebe, mit Einschluß der Maschinen zur Bereitung von Fasern aus Wolle, Baumwolle, Seide etc. zu irgend einem Zweck, die Fabrication von Pelzwaaren, Papier u.s.f. Die 4te Classe umfaßt chemische Producte mit Einschluß von Arzneien, die Färberei, Farbenbereitung, die Fabrication von Alkohol und geistigen Getränken, Seifen, Lichtern. Mörtel, Cement u.s.f. Die 5te Classe umfaßt „Calorifics“ d.h. Wärme gebende Apparate, wie Lampen, Feuerplätze, Oefen, Röste und Kamine, Kessel zum Heizen von Gebäuden, Kocheinrichtungen, Bereitung von Brennmaterial u.s.f. Die 6te Classe umfaßt Dampf- und Gasmaschinen, mit Einschluß der dazu gehörigen Kessel und Heizvorrichtungen. Die 7te Classe umfaßt die Schifffahrt und die zum Seewesen gehörigen Vorrichtungen und schließt alle zum Transport auf dem Wasser benützten Fahrzeuge, deren Construction, Takelwerk und Bewegungsmittel in sich, sowie Apparate für Taucher, Rettungsapparate u.s.f. Die 8te Classe umfaßt mathematische, physikalische und optische Instrumente, mit Einschluß von Uhren, Chronometern u.s.f. Die 9te Classe umfaßt die in das Gebiet des Civil-Ingenieurs und Architekten einschlagenden Erfindungen, solche, die sich auf Eisenbahnen oder gewöhnliche Straßen, auf Brücken, Canäle, Werften, Schiffedocken, Flüsse, Wehre, Dämme etc. beziehen, Verbesserungen an Gebäuden, Dächern etc. Die 10te Classe umfaßt den Landtransport, gewöhnliche Wagen und Chaisen, Eisenbahnwagen etc. Die 11te Classe umfaßt die hydraulischen und pneumatischen Motoren, Wasserräder, Windmühlen, so wie alle durch Luft oder Wasser betriebenen Apparate welche zum Heben oder Fortschaffen von Flüssigkeiten dienen. Die 12te Classe umfaßt die Hebel, Schrauben und anderen einfachen Maschinen in ihrer Anwendung zum Pressen, Wiegen, Heben und Bewegen von Lasten. Die 13te Classe umfaßt Mahlmühlen und alle Mahlvorrichtungen, mit Einschluß ihrer mechanischen Bewegung, der Pferdegöpel u.s.f. Die 14te Classe umfaßt Erfindungen, die sich auf die Bearbeitung des Holzes beziehen, die Maschinen und Werkzeuge zum Sagen, Hobeln, Stemmen etc., die Schindel- und Faßdauben-Fabrication, Geräthe für Schreiner, Zimmerleute und Küfer. Die 15te Classe umfaßt die Fabrikation von Stein- und Irdenwaaren, mit Einschluß der Glas- und Backsteinfabrication, des Behauens und Zubereitens von Stein, Cement und anderen Baumaterialien. Die 16te Classe umfaßt Erfindungen, die sich auf das Leder beziehen, das Gerben und Zurichten des Leders, die Fabrication von Schuhen und Stiefeln, von Sattlerwaaren, Pferdegeschirr u.s.f. Die 17te Classe umfaßt das Hausgeräthe, Maschinen und Vorrichtungen zum Hausgebrauch mit Einschluß von Waschmaschinen, Maschinen zur Brod- und Zwiebackfabrication, Behandlung der Bettfedern u.s.f. Die 18te Classe umfaßt die schönen Künste, Musik, Malerei, Bildhauerei sowie Graviren, Buchdruckerei, Buchbinden, Juwelierwaren u. s. f, Die 19te Classe umfaßt Feuerwaffen und Kriegsgeräthe sowie Theile derselben, mit Einschluß der Fabrication von Schrot und Pulver. Die 20ste Classe umfaßt chirurgische und medicinische Instrumente, mit Einschluß von Bruchbändern, Instrumente für Zahnärzte, Badevorrichtungen u.s.f. Die Liste Classe umfaßt Kleidungsstücke, Toilettegegenstände etc., mit Einschluß der zur Fabrication derselben dienenden Instrumente. Die 22ste Classe führt den Titel „Unterschiedliches,“ und darin finden sich alle diejenigen Erfindungen, welche nicht in eine der vorhergehenden 21 Classen passen. Von diesen Classen ist die 1te und 2te je einem, ebenso die 3te und 21ste zusammen, die 4te und 20ste, die 5te und 16te, die 6te und 7te, die 8te und 14te, die 9te und 10te, die 11te und 17te, die 12te und 13te, die 15te, die 18te und 22ste Classe je einem Oberexaminator zugewiesen. Das ganze Patentwesen wird durch Gesetze vom Congreß geregelt; nach dem Gesetze muß eine Erfindung neu und nützlich seyn, um sie zu einem Patent zu berechtigen. Die Ansichten über die Neuigkeit einer Erfindung oder deren Aehnlichkeit mit einer schon bekannten sind natürlich sehr verschieden, so daß ein Patent häufig von dem betreffenden Oberexaminator aus Gründen verweigert wird, welche dem Erfinder ungenügend erscheinen. Um in solchen Fällen jede Ungerechtigkeit möglichst abzuschneiden, steht es dem Erfinder frei, wenn seine Eingabe einmal zurückgewiesen wurde, dieselbe dem Examinator zu wiederholter Untersuchung vorzulegen, wobei er angibt, warum ihm die Gründe der Zurückweisung ungenügend erscheinen, und wenn auch jetzt noch der Examinator sich nicht überzeugen läßt, steht dem Erfinder die Appellation an ein aus 3 Mitgliedern bestehendes Gericht offen, welche aus der Zahl der Examinatoren vom Commissär bestellt sind, und in letzter Instanz kann er an den Patentcommissär appelliren. Die Entscheidung desselben wird gewöhnlich als endgültig angenommen. Doch steht auch dann noch dem Erfinder ein weiterer Weg offen, indem er seine Angelegenheit vor das Gericht des Districts „Columbia“ bringt und in letzter Instanz kann eine Eingabe an den Congreß gemacht werden. Das Patentbureau bekümmert sich nicht darum, ob eine gewisse Erfindung in ihren einzelnen Theilen in die Erfindung eines Andern eingreift; darüber haben die Gerichte zu entscheiden. Für Bürger der Vereinigten Staaten ist die Taxe auf 30 Doll., und für Fremde auf 300 Doll. festgesetzt, wofür das Patentrecht auf 14 Jahre gesichert wird. Brittische Unterthanen allein machen eine Ausnahme, diese müssen 500 Doll. bezahlen. Im Falle das Patentrecht verweigert wird, werden 2/3 der Taxe, welche bei der Eingabe des Gesuchs vorausbezahlt werden muß, zurückbezahlt. Es ist übrigens gegenwärtig eine Gesetzesvorlage vor dem Congreß, welche die Fremden auf gleiche Rechte mit den Bürgern stellt und die Taxe von 30 Doll. allgemein macht. New-York, im Juni 1858. W. Hauff. Verfahren zur Gewinnung des Goldes aus seinen Erzen, von Eduard Primard. Der goldhaltige Quarz wird in einem Ofen bis zum Glühen erhitzt und dann mit Wasser besprengt, damit er mürbe wird. Er wird sodann durch Pochen zu einem höchst feinen Pulver zertheilt, damit die Goldtheile möglichst bloßgelegt werden. Besteht das taube Gestein nicht aus Quarz oder einer anderen Masse von ähnlicher Harte, so wird die Zertheilung ohne vorausgehendes Glühen bewirkt. Die fein pulverisirte Masse bringt man, mit heißem Wasser befeuchtet, in mit Blei ausgefütterte Fässer und leitet Chlorgas hindurch. Die Fässer sind über ihrem Boden mit einem zweiten durchlöcherten Boden versehen, auf welchem die Masse ausgebreitet wird. Das Chlorgas leitet man durch eine Röhre bis unter den durchlöcherten Boden, so daß es von unten nach oben durch die Masse hindurchgeht. Mehrere mit der Masse beschickte Fässer stehen durch Röhren so mit einander in Verbindung, daß das in einem Fasse nicht absorbirte Chlor in das folgende strömt. Nach genügender Behandlung wird die Masse mit Wasser ausgelaugt und aus der Flüssigkeit, die nun Goldchlorid enthält, das Gold nach irgend einem bekannten Verfahren niedergeschlagen. Wenn das Erz zugleich Silber enthielt, so befindet dasselbe sich als Chlorsilber in dem Rückstande und wird durch Auslaugen mit heißer Kochsalzlösung daraus gewonnen, (Repertory of Patent-Inventions, April 1858, S. 265, durch Polytechnisches Centralblatt, 1858 S. 763.) Verfahren zur Darstellung eines von Alkali freien Uranoxydes; von L. Keßler. Diese Methode gründet sich auf die große Verwandtschaft der Alkali-Bicarbonate zum Uranoxyd und die geringe Verwandtschaft des Urans zum Schwefel. Man löst die Pechblende in Salpetersäure, fügt Wasser hinzu, fällt bei ungefähr 30° C. mit Schwefelwasserstoff und filtrirt die Schwefelverbindungen von Arsen, Kupfer und Blei ab. In der Flüssigkeit oxydirt man das Eisen wieder, entweder durch Chlor oder durch warme Salpetersäure, setzt Weinsteinsäure hinzu und sättigt durch Ammoniak, wodurch Alles in Lösung bleibt. Bringt man in diese Lösung gut mit Kohlensäure gesättigtes zweifach-kohlensaures Natron und leitet nun neuerdings und rasch Schwefelwasserstoff ein, so werden Zink, Eisen, Nickel und Kobalt gefällt, während das Uranoxyd in Lösung bleibt. Man wascht diesen Niederschlag mit einer verdünnten Lösung von mit Kohlensäure gut gesättigtem zweifachkohlensaurem Natron, welche mit Schwefelwasserstoff versetzt ist. Durch Verdampfen der Flüssigkeit und Glühen des Rückstandes erhält man das Uranoxyd. Bei Ausführung dieses Verfahrens hat man dafür zu sorgen, daß während des Einleitens des Schwefelwasserstoffs in die weinsteinsaure Flüssigkeit stets überschüssige Kohlensäure in der Lösung vorhanden ist, weil diese das Uran vor der Schwefelung schützt, und die Schwefelmetalle hindert, lösliche Sulfosalze zu bilden. Dieß geschieht, indem man das Schwefelwasserstoffgas aus einem Apparat entwickelt, in welchem sich neben dem Schwefeleisen Marmor befindet. – Wenn die Gegenwart von etwas Alkali im Uranoxyd nicht schadet, so kann man die Weinsteinsäure durch Weinstein ersetzen. (Comptes rendus, 1858, t. XLVI p. 530.) Ueber farbige Flammen. Im ersten Maiheft (Bd. CXLVIII S. 335) des polytechn. Journals findet sich eine kurze Notiz von Dr. H. Schwarz über das Entstehen einer blendend weißen Flamme durch Mischung von Grünfeuer und Rothfeuer, indem sich hierbei die (Complementärfarben vereinigen. Zur Vervollständigung dieser Notiz erlaube ich mir Folgendes anzuführen. Wenn man das rothe Strontianfeuer und Weißfeuer (aus Kalisalpeter. Schwefelantimon und Kohle bestehend) neben einander abbrennt, so erhalten alle entstehenden Schatten eine intensiv grüne Färbung. Am anschaulichsten wird dieser Versuch, wenn man eine Hülse aus dickem Papier je zur Hälfte mit beiden Mischungen anfüllt und die beiden Enden gleichzeitig anbrennt. Dr. W. Tod. Blansko, am 2. Juli 1858. Statistisches über Hopfenproduction, namentlich im Königreich BayernMan vergl. polytechn. Journal Bd. CXXXIX S. 467.; mitgetheilt von Prof. Dr. Rud. Wagner in Würzburg. Textabbildung Bd. 149, S. 78 Centner; Total; Bayern: Spalt, Stadt; Land; Heidek und Kinding; Neustadt mit Umgebung, Aisch- und Zenn-Grund; Hersbruck, Stadt; Land; Lauf mit Land; Altdorf, Stadt; Land; Bamberg mit Forchheim; Wasserburg; Hollerdau; Sulzbach Rothrebe; Böhmen: Saaz, Stadt; Land; Grünhopfen; Rothhopfen; Baden: Schwetzingen; Württemberg: Rottenburg; Aischhausen; Schwab. Gmünd; Braunschweig und Altmark; Preuß. Polen; Frankreich: Elsaß und Lothringen; Belgien: Brabant; England. 1856er Hopfen-Durchschnittspreise für Prima-Qualitäten. Textabbildung Bd. 149, S. 79 September. October; November. December; Januar; Februar; Ende Februar u. mit kleinen Variationen bis zur neuen Ernte;, Spalt, Stadt; Land Iª erste Orte; do. IIª weitere Lagen; Hollerdauer; Neustädter; Hersbruck, Altdorf, Lauf etc.; 1857er Hopfen-Durchschnittspreise für Prima-Qualitäten. Textabbildung Bd. 149, S. 79 September; October medio; Ende October, November; December; Januar. Februar; Spalt, Stadt; Land I. erste Lagen; do. weitere Lagen; Hollerdauer; Neustädter; Hersbruck, Altdorf, Lauf etc.; Schramm's Behandlung der Baumwollsamen zur Gewinnung des Oels. Diese Behandlung der Baumwollsamen beruht auf der Zerstörung der Fasern oder Fäden, womit die Samenkörner fast immer überzogen sind, wenn sie aus den Egrenirmaschinen kommen; diese Wolle ist das Haupthinderniß einer leichten Extraction des Oels. Man gießt in ein geeignetes Gefäß eine gewisse Quantität concentrirter Schwefelsäure, und taucht in diese Säure so viele Samenkörner, als sie zu befeuchten vermag; um dieses Befeuchten möglichst zu erleichtern, rührt man die Körner um. Die Menge der erforderlichen Säure hängt von dem sehr verschiedenen Faserngehalt der zu behandelnden Körner ab. Durch dieses Verfahren werden die Fäden, womit die Samenkörner umhüllt sind, in einigen Minuten zerstört und gleichzeitig erhält die Schote das Bestreben sich von der Mandel des Samenkorns zu trennen. Man verdünnt alsdann das Gemisch mit Wasser; mittelst eines am Boden des Apparats angebrachten Hahns zieht man die Flüssigkeit ab, welche die verkohlten Substanzen enthält. Letztere werden hierauf mit neuem Wasser gewaschen, um ihnen alle anhängende Säure zu entziehen, und man findet alsdann, daß die Fasern vollkommen zerstört wurden, während die Mandeln und Schoten ganz unversehrt blieben. Man darf jedoch die Samenkörner mit der Säure nicht zu lange in Berührung lassen, weil nach einer gewissen Zeit auch die Schote und Mandel angegriffen würden. Nach dieser Behandlung werden die gewaschenen Samenkörner getrocknet, und das Oel kann dann auf gewöhnliche Weise daraus gewonnen werden. – Die bei dieser Operation erzeugte verdünnte Schwefelsäure kann man durch Abdampfen concentriren, um sie neuerdings zu demselben Zweck zu verwenden. (Repertory of Patent-Inventions, 1857.) Neues Verfahren zum Reinigen der Oele. Ein neues Reinigungsverfahren für die Oele (Brennöle), welches auf eine unvollständige Verseifung derselben begründet ist, liefert ausgezeichnete Produkte. Man behandelt das Oel mit so viel Aetzkali oder Aetznatron, daß dasselbe nur einige Procente des Oels zu verseifen vermag; dabei modificirt das Alkali die fremdartigen Substanzen und macht sie im Oel unauflöslich. Dieses ist nach dem Filtriren zum Brennen in Lampen geeignet; die verseiften Rückstände benutzt man zur Anfertigung weicher Seifen. – In la Villette bei Paris reinigt man das Oel mittelst Filtrirens durch eine entfärbende Schieferkohle. Barreswil. (Journal de Pharmacie et de Chimie, Juni 1858, S. 446.) Darstellung des Kartoffelmehls zur Bereitung von Suppen etc. Hr. Fabre zu Vaugirard hat der Société d'Encouragement in Paris Proben seines Kartoffelmehls übergeben, worüber Hr. Herpin einen sehr günstigen Bericht erstattete. Dieses Product wird folgendermaßen bereitet. Kartoffeln von den besten Sorten werden zuerst gereinigt, gebürstet und mit viel Wasser gewaschen. Man kocht sie dann in einem mit Wasser gefüllten Kessel. Nachdem die Knollen nahezu gekocht sind, nimmt man sie heraus, schalt sie ab und schneidet sie in dünne Schnitte; dann bestreut man sie mit feinem Salz, im Verhältniß von 4 Pfd. Salz auf 100 Pfd. Kartoffeln; hernach läßt man sie in einem geheizten Raume trocknen. Sind die Schnitte gehörig ausgetrocknet, so zerstößt man sie, und verwandelt sie in einer hierzu geeigneten Mühle in Gries oder in Mehl. In Folge dieser Behandlung hat die Kartoffel beiläufig vier Fünftel ihres Gewichts und Volums verloren. Gehörig eingepackt und an einem trockenen Orte aufbewahrt, erhält sie sich lange Zeit unverändert. Der auf angegebene Weise aus gekochten Kartoffeln bereitete Gries ist fein gekörnt, hat eine hellgelbe Farbe, den Geschmack und Geruch gekochter Kartoffeln. Das aus den gekochten und getrockneten Kartoffeln dargestellte Mehl hat das Ansehen der Stärke, aber eine gelbliche Farbe und einen merklicheren Geschmack. Um mit diesem Gries eine Suppe zu bereiten, braucht man nur 3 Loth desselben in 15 Loth Wasser, Fleischbrühe oder Milch zu rühren und das Ganze fünf bis sechs Minuten lang kochen zu lassen. Solche Suppe hat eine gewisse Consistenz, riecht schwach nach gekochten Kartoffeln, schmeckt angenehm und ist leicht verdaulich. Hr. Fabre verkauft im Detail das Kilogr. Kartoffelgries für 1 Fr. 50 Cent. (Bulletin de la Société d'Encouragement, Mai 1858, S. 264.)