Titel: Ueber das Bucher'sche Feuerlöschmittel; von Professor Dr. Heeren.
Fundstelle: Band 152, Jahrgang 1859, Nr. X., S. 30
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X. Ueber das Bucher'sche Feuerlöschmittel; von Professor Dr. Heeren. Im Auszug aus den Mittheilungen des hannoverschen Gewerbevereins, 1858 S. 318. Heeren, über das Bucher'sche Feuerlöschmittel. Die Erfindung des Hrn. Bucher in Leipzig ist zwar in öffentlichen Blättern und technischen Zeitschriften schon vielfach besprochen, aber in so abweichender Art beurtheilt, daß bei der Wichtigkeit der Sache weitere Prüfungen des neuen Feuerlöschmittels, besonders auch in Betreff der Frage, ob den Behörden zu empfehlen sey die Anwendung desselben anzuordnen, wünschenswerth erscheinen mußten. Das königlich hannoversche Ministerium des Innern hielt den Gegenstand für wichtig genug, ihn einer ausführlicheren Prüfung unterziehen zu lassen, und beauftragte den Verf. unter Mitwirkung der Herren Senator Meyer und General-Consul Hausmannin Hannover, diese Prüfung vorzunehmen. Die gewonnenen Resultate und daraus geschöpften Ansichten bilden den Gegenstand eines dem Ministerium abgegebenen Gutachtens, aus welchem die in unserer Quelle gegebene Mittheilung entnommen ist. Die Versuche wurden nicht sowohl in der Absicht angestellt, um zu zeigen, daß unter günstigen Bedingungen das Löschmittel seinem Zwecke entspricht, sondern vielmehr, um zu ermitteln, in wiefern es unter den bei Feuersbrünsten gewöhnlich vorkommenden Verhältnissen sich empfehle. Wenn deßhalb diesen Versuchen der Vorwurf gemacht werden sollte, daß sie nicht in der von dem Erfinder vorgeschriebenen Art, nämlich in wohl verschlossenen Räumen, sondern in mehr oder weniger durch Oeffnungen dem Luftzutritt exponirten Räumen angestellt wurden, so muß der Verf. gegen einen solchen Vorwurf Verwahrung einlegen, weil die neue Erfindung nicht im Sinn eines physikalischen Experimentes, sondern eines, für schwierige Fälle des gemeinen Lebens brauchbaren Rettungsmittels geprüft werden sollte. Das Bucher'sche Feuerlöschmittel ist eine qualitativ mit dem Schießpulver ziemlich übereinstimmende, quantitativ aber davon bedeutend abweichende Mischung von Salpeter, Schwefel und Kohle im pulverisirten Zustande. Eine chemische Untersuchung ergab in 100 Gewichtstheilen: Salpeter 63,73 Schwefel 28,93 Kohle 3,80 Eisenoxyd       3,54 ––––– 100,00 Das Eisenoxyd dürfte bei dem Verbrennungsproceß schwerlich in Betracht kommen, sondern scheint nur zugesetzt zu seyn, um der Masse eine etwas röthliche Farbe zu ertheilen und dadurch dem Ganzen das Ansehen einer ganz neuen Composition zu ertheilen; möglicherweise könnte dabei auch die Absicht vorliegen, die Entwickelung der Gasarten zu beschleunigen. Dieselbe Mischung nach dem Resultat der Analyse, aber ohne Eisenoxyd, von dem Verf. bereitet, brannte sehr gut und anscheinend ebenso, wie die Bucher'sche. Die Ingredienzien sind ziemlich fein, wenn auch bei weitem nicht so sein pulverisirt wie beim Schießpulver, und gemischt in runde flache Büchsen von Pappe fest eingestampft, so daß es schon einer gewissen Kraftanstrengung bedarf, um mit einem spitzen Instrument in die Masse einzudringen. Sie entzündet sich sehr leicht und brennt nicht explosionsartig, sondern allmählich unter Entwicklung einer starken weißen Flamme und eines weißen, sehr stark und erstickend nach brennendem Schwefel riechenden Rauches, ziemlich in gleicher Art wie eine bengalische Flamme, ab. Die Producte der Verbrennung bestehen in gasförmiger schwefliger Säure, Kohlensäure und Stickstoffgas, und einem geschmolzenen Rückstande von schwefelsaurem Kali und Schwefelkalium. Zur Vergleichung stellt der Verf. die Zusammensetzung der Bucher'schen Masse (mit Ausschluß des Eisenoxyds) mit der des Pulvers zusammen. Bucher'sche Masse. Schießpulver. Salpeter   66 75 Schwefel   30 10 Kohle     4 15 ––––– ––––– 100 100   Die erstere enthält demnach weit mehr Schwefel und dagegen weniger Kohle. Nimmt man in der Kohle einen Gehalt von 80 Proc. Kohlenstoff, 16,5 Proc. Sauerstoff und 3,5 Proc. Wasserstoff an, so würden sich beim Verbrennen folgende Producte als wahrscheinlich herausstellen: a. Gasförmige Producte. Schweflige Säure 36,48 Kohlensäure     11,70 Stickstoff 9,10 Wasserstoff 0,07 Wasserdampf 0,81 b. Rückstand. Schwefelsaures Kali   14,23 Schwefelkalium 27,61 Hiernach entwickelt sich aus jedem Pfunde der Masse an Gasarten, bei gewöhnlicher Temperatur gerechnet: Schwefligsaures Gas 2,36 Kubikfuß. Kohlensaures Gas 1,10      „ Stickstoffgas 1,36      „ –––––––––––– in Summa 4,82 Kubikfuß. Da nach Vorschrift des Hrn. Bucher für je 240 Kubikfuß Zimmerraum 1 Pfd. Löschmittel angenommen wird, welches 4,82, oder in runder Zahl 5 Kubikfuß Gas entwickelt, so betrügt mithin die Menge der Gase den 48sten Theil des Zimmerraumes. Nun aber befinden sich diese Gase während ihrer Entwickelung in stark glühendem Zustande und theilen ihre Wärme der umgebenden Luft des Zimmers mit, so daß die ganze Luft erhitzt, mithin ausgedehnt und verdünnt wird, und daher theilweise aus dem Zimmer entweicht. Es gibt sich dieses bei Anwendung des Löschmittels in geschlossenen Räumen sehr deutlich zu erkennen, indem, wenn nach dem Einwerfen der Löschdose die Thüre geschlossen wird und die Verbrennung der Löschmasse vor sich geht, die Luft des Zimmers aus allen Fugen und Oeffnungen mit großer Vehemenz und pfeifendem Geräusch entweicht. Ja, diese Ausdehnung ist so gewaltsam, daß, wie auch der Erfinder selbst vorschreibt, während des Abbrennens der Löschpatrone die Thüre ein wenig geöffnet bleiben soll, weil sonst durch den Druck der Luft die Fensterscheiben gesprengt werden können. Die feuerlöschende Wirkung des Löschmittels beruht offenbar nicht, wie wohl vermuthet worden, darauf, daß es den Sauerstoff der Zimmerluft verzehrt, da es ja den zu seiner Verbrennung nöthigen Sauerstoff im Salpeter selbst enthält und hergibt, sondern darauf, daß es theils die Luft durch Erhitzung verdünnt und so einen Theil aus dem Zimmer entfernt, theils darauf, daß die entwickelten Gase, besonders die schweflige Säure, eine direct feuererstickende Eigenschaft besitzen. Diese feuerlöschende Wirkung ist nun unzweifelhaft vorhanden, so daß in gehörig geschlossenen Räumen jede Flamme bei Anwendung der vorschriftmäßigen Menge des Löschmittels unfehlbar verlöscht. Wenn aber ein Körper, z.B. ein Stück. Holz, in lebhaftem Brande, und die auf seiner Oberfläche entstandene Kohle im Glühen sich befindet, so wird zwar die Flamme, wie überhaupt der Verbrennungsproceß, augenblicklich unterdrückt, nicht aber das Glühen, woraus sich denn genügend erklärt, daß bei Zutritt frischer Luft alsbald die noch glühenden Theile wieder in Flamme ausbrechen. Nur wo keine glimmenden Theile überbleiben können, so namentlich bei brennbaren Flüssigkeiten, ist das Wiederausbrechen des einmal gelöschten Feuers nicht zu befürchten. Die von der Commission mit dem Bucher'schen Löschmittel angestellten Versuche sind in unserer Quelle ausführlich beschrieben. Wir beschränken uns darauf, die Schlußfolgerungen, zu denen die Commission gelangt ist, nachstehend mitzutheilen. Die Commission hält es für nöthig, nochmals zu bevorworten, daß ihre Versuche nicht den Zweck hatten, zu beweisen, daß das Bucher'sche Löschmittel unter günstigen Verhältnissen ein Feuer zu löschen im Stande ist, was sie als feststehendes Factum gern anerkennt, sondern daß sie beabsichtigte, zu ermitteln, in welchem Grade ungefähr vorhandene Oeffnungen, z.B. gesprungene Fenster, die Löschung erschweren oder verhindern können. Bei der unendlichen Mannichfaltigkeit von Eventualitäten beim Ausbruch einer Feuersbrunst konnte natürlich nicht daran gedacht werden, auch nur entfernt allen diesen Eventualitäten Rechnung zu tragen; dennoch aber schien der Commission die ihr übertragene Aufgabe eine rein praktische Tendenz zu haben, und sie mußte daher bei ihren Versuchen das in Wirklichkeit so häufig vorkommende Vorhandenseyn von gesprungenen Fenstern oder sonstigen Oeffnungen im Auge behalten. Wenn es aber auch unthunlich war, die tausend möglichen Eventualitäten zu berücksichtigen, so glaubte man doch die Versuche so eingerichtet zu haben, daß man aus ihren Ergebnissen mit einiger Sicherheit die Ergebnisse unter anderen Verhältnissen werde ableiten können. Da das Bucher'sche Löschverfahren nur in kleineren, ganz geschlossenen, oder doch nur mit verhältnißmäßig kleinen Oeffnungen versehenen Räumen einen sicheren Erfolg verspricht, so fällt schon die Anwendung auf Bodenräumen, Vorplätzen, Dielen, in Scheuern und anderen größeren, einen starken Luftwechsel darbietenden Räumen weg, und wenn von Bucher sein Mittel selbst zum Löschen brennender Treppen empfohlen wird, so hielt sich die Commission berechtigt, dem theils schon wegen der Schwierigkeit und Unsicherheit der Löschung, theils aber, und ganz vorzugsweise wegen einer anderen Gefahr zu widersprechen. Diese Gefahr liegt in der beim Löschen einer Treppe jedenfalls großen Menge des erforderlichen Löschmittels und der daraus entwickelten erstickenden Gasarten, welche alle in den oberen Stockwerken befindlichen Menschen der größten Gefahr eines schrecklichen Erstickungstodes aussetzen würden. Ueberhaupt erblickt die Commission in der massenweisen Entwicklung höchst erstickender Gasarten innerhalb bewohnter Räume ein jedenfalls sehr gefährliches Experiment, dessen Gefahren, da sie direct das Leben der Bewohner bedrohen, weit größer werden können als jene des Feuers, welches sie zu löschen bestimmt sind. Geschieht die Anwendung in einem ganz geschlossenen Raume, dann freilich ist diese Gefahr geringer, allein es liegt in der Natur der Sache und wird von dem Erfinder selbst zugegeben, daß der betreffende Raum während des Abbrennens der Löschdose nicht ganz geschlossen seyn darf, weil dabei eine sehr gewaltsame Ausdehnung der Luft eintritt, wodurch bei geschlossener Thür unfehlbar die Fensterscheiben gesprengt werden müssen, weßhalb denn auch der Erfinder selbst vorschreibt, während des Abbrennens der Löschdose die Thüre ein wenig geöffnet zu lassen und sie erst nachher zu schließen. Durch diese Oeffnung der Thüre aber wird bei Anwendung einer starken Löschportion, wie sie ein größeres Zimmer erheischt, besonders wenn sie nicht weit hinein geworfen würde, sondern vorn in der Nähe der Thüre verbrennt, sich ein so furchtbarer Strom glühenden und erstickenden Qualms ergießen und in dem Hause verbreiten, daß, wenn auch der Experimentator muthig an seinem Posten ausharrt und die Beendigung der Gasentwickelung ruhig abzuwarten und sodann die Thüre zu schließen die Geistesgegenwart behält, dennoch alle übrigen in dem Hause befindlichen, vielleicht noch mit dem Zusammenpacken und Retten ihrer Habe beschäftigten Menschen gezwungen seyn werden, eilends die Flucht zu ergreifen, um der Erstickung zu entgehen. Die Gegenwart dieser irrespirabeln Gasarten bringt ferner den Uebelstand mit sich, daß man nach Anwendung des Löschmittels sich nicht in den Raum begeben kann, um nachzusehen, ob und wie weit die bezweckte Wirkung erreicht wurde. Ist ein Fenster gesprungen oder sonst eine Oeffnung vorhanden, so kann der vielleicht zufällig darauf gerichtete Wind beim Oeffnen der Thür dem Eintretenden oder Hineinblickenden einen solchen Strom schwefliger Säure entgegenwälzen, daß er, um Athem zu schöpfen, den gehörigen Verschluß der Thür vernachlässigend, eilends die Flucht ergreift, worauf nun der ganze gasförmige Inhalt des Zimmers sich in dem Hause verbreitet und selbst der Löschmannschaft den Zugang versperrt, während das Zimmer nach erfolgtem Luftwechsel wieder in Brand geräth. Vielleicht wird Mancher einwenden, daß dergleichen Eventualitäten nicht als Beweismittel gelten können; wer aber die Verwirrung und Verblüffung kennt, die sich bei ausbrechenden Feuersbrünsten gewöhnlich der Bewohner bemächtigt, wird zugeben, daß an ein ruhiges, wohl überlegtes und berechnetes Anwenden des Löschmittels selten zu denken, und daß ein unvernünftiger Mensch in der Verwirrung sehr leicht im Stande seyn wird, das gräßlichste Unglück damit anzurichten. Die Commission trug daher kein Bedenken, ihre Ansicht dahin auszusprechen, daß schon allein wegen der Erstickungsgefahren die Anwendung des Bucher'schen Löschmittels in bewohnten Gebäuden, mit Ausnahme eines einzigen Falles, geradezu polizeilich unstatthaft sey. Dieser einzige Fall würde die Löschung eines brennenden Schornsteins seyn, wo die Gase des Löschmittels durch den Zug des Schornsteins sogleich entfernt und völlig unschädlich gemacht werden. Hatte die Commission auch keine Gelegenheit, über die Löschung brennender Schornsteine Versuche anzustellen, so war sie doch gern bereit, die große Wirksamkeit des Löschmittels in diesem Falle anzuerkennen, besonders wenn zwei oder drei Löschportionen nach einander zur Wirkung kommen. Für enge (russische) Schornsteine hielt die Commission indessen das Bedürfniß eines Löschmittels für gering, weil das Ausbrennen eines solchen engen, verhältnißmäßig starkwandigen Schornsteins eine ganz gefahrlos vorübergehende Sache ist. Selbst bei den gewöhnlichen weiteren Schornsteinen ist die Gefahr beim Ausbrennen nicht bedeutend, doch würde besorgten Hausbesitzern zu ihrer Beruhigung allerdings zu empfehlen seyn, einige, etwa zweipfündige Löchschdosen in Bereitschaft zu halten. In nicht bewohnten Häusern, Waarenlagern u. dgl. möchte sich die Anwendung schon eher rechtfertigen, denn wenn auch das Löschmittel eine vollständige Vernichtung des Feuers nicht leicht ermöglicht, so gewährt es doch den großen Vortheil, unter günstigen Verhältnissen der Fortpflanzung und dem Weiterumsichgreifen des Feuers Einhalt zu thun. Leider kommen diese günstigen Verhältnisse ziemlich selten vor, indem die Räume der Speicher und sonstigen Waarenlager selten scharf getrennt und hinreichend dicht geschlossen zu seyn Pflegen, um dem Bucher'schen Löschverfahren gehörig zu entsprechen. Am ersten noch würde sich ein polizeilicher Zwang zur Anschaffung des Löschmittels für Lager von Sprit, Terpenthinöl, Hydrocarbür u. dgl. leicht brennbare Flüssigkeiten eignen, welche auf dem Wasser schwimmend, durch dasselbe nicht gelöscht werden, indessen würde sich ein solcher Zwang nur für die Fälle rechtfertigen, wo sich das Lager in einem nicht zu großen verschließbaren Raume, am besten einem Keller, befindet. Da nun aber Feuersbrünste, in solchen Lagern entstanden, zu den außerordentlichen Seltenheiten gehören, so trug die Commission Bedenken, für dergleichen seltene Eventualitäten eine polizeiliche Maaßregel in Vorschlag zu bringen. Die Commission hat alle seit vielen Jahren in der Stadt Hannover vorgekommenen Brandfälle in näheren Betracht gezogen, aber nicht einen einzigen aufzufinden vermocht, wo durch Anwendung des Bucher'schen Loschmittels wahrscheinlich hätte geholfen werden können. Wollte man die Besitzer von Waarenlagern polizeilich zwingen, sich mit dem erforderlichen Vorrath Bucher'scher Löschdosen zu versehen, so müßte zunächst entschieden werden, ob sich das Local überhaupt zur Anwendung des Löschmittels eigne, und es dürfte beim Widerstreben des Besitzers demselben ein Leichtes seyn, sich der Maaßregel zu entziehen. Nach allem diesen sprach die Commission ihre Ansicht dahin aus, daß das Bucher'sche Löschverfahren in allen von Menschen bewohnten Gebäuden, mit alleiniger Ausnahme des Falles eines Schornsteinbrandes, überhaupt nicht statthaft, in nicht bewohnten Gebäuden dagegen zulässig und unter günstigen Verhältnissen sehr wirksam und empfehlenswerth seyn könne, daß sie aber diese günstigen Verhältnisse für zu selten vorkommend und zu schwer erweislich halte, als daß dieselben einen polizeilichen Zwang zur Anschaffung genügender Vorräthe des ohnehin nicht ganz wohlfeilen Löschmittels rechtfertigen könnten. Dagegen schien es der Commission wünschenswert!), daß dasselbe den Besitzern von Waarenlagern, namentlich brennbarer Spirituosen, unter Voraussetzung geeigneter Localitäten auf irgend angemessene Weise dringend empfohlen werde, in welcher Hinsicht von Seiten der Feuerversicherungsbanken durch ermäßigte Versicherungsprämie viel würde geschehen können.