Titel: Prüfung gewerblicher Concessionsgesuche.
Fundstelle: Band 221, Jahrgang 1876, S. 170
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Prüfung gewerblicher Concessionsgesuche. Prüfung gewerblicher Concessionsgesuche. Nach §. 16 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 ist zur Errichtung von (gewerblichen) Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publicum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. (Vgl. die für Frankreich erlassenen Bestimmungen, 1827 25 156.) Das preußische Handelsministerium hat eine „Technische Anleitung zur Wahrnehmung der den Kreisausschüssen, hinsichtlich der Genehmigung gewerblicher Anlagen, übertragenen Zuständigkeiten“ bekannt gemacht, welcher wir das Nachstehende entnehmen: I. Allgemeine Gesichtspunkte. Bei Prüfung der Concessionsgesuche ist davon auszugehen, daß nur solche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen, welche in der physischen Einwirkung der Anlage auf ihre Umgebung ihren Grund haben, zur Erörterung zu ziehen sind, Nachtheile anderer Art aber, auf welche zuweilen im contradictorischen Verfahren der Einspruch der Opponenten basirt wird, z.B. schädliche Concurrenz, Vertheuerung der Arbeitskräfte, stärkere Abnützung öffentlicher Wege, Erhöhung der Feuerversicherungsprämie u. dgl. ebenso außer Betracht bleiben, wie Einwendungen, welche auf speciellen privatrechtlichen Titeln beruhen. Es ist zu erwägen, ob jene Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen dasjenige Maß überschreiten, dessen Duldung sowohl den Nachbarn als dem Publicum im Interesse der für die allgemeine Wohlfahrt unentbehrlichen Industrie angesonnen werden kann. Ist diese Frage auf Grundlage der von dem Antragsteller vorgelegten Projectstücke zu bejahen, so wird in eine weitere Erörterung darüber einzutreten sein, ob durch Vorschriften über die Einrichtung der Anlage oder die Art und Weise des Betriebes der Umgebung genügender Schutz gewährt werden kann. Nur wenn sich dies als unausführbar herausstellt, wird die Abweisung des Concessionsgesuches, andernfalls aber die Ertheilung der Concession unter gleichzeitiger Festsetzung der für erforderlich erachteten Bedingungen und Vorbehalte auszusprechen sein. Besondere Sorgfalt verlangt die Behandlung der festen und flüssigen Fabrikabgänge (vgl. 1874 211 201). Das Vergraben und Versenken derselben wird nur ausnahmsweise bei erwiesener Unschädlichkeit dieses Beseitigungsmodus gestattet werden können, und die Ableitung der Abgänge in öffentliche oder Privat-Gewässer ist häufig mit so schweren, die lebhaftesten und begründetsten Klagen der Nachbarn hervorrufenden Uebelständen verknüpft, daß gerade dieser Punkt die vollste Aufmerksamkeit der Concessionsbehörde erheischt. Es kann nicht für angemessen erachtet werden, in dem Concessionsverfahren diesen Gegenstand von der Erörterung auszuschließen und der besondern polizeilichen Regelung vorzubehalten; vielmehr ist die Concession, wenn die Absicht des Unternehmers, sich der Betriebsabgänge durch Ableitung derselben in Wasserläufe zu entledigen, aus seinen ausdrücklichen Erklärungen oder aus den Umständen des Falles erhellt und hiervon erhebliche Uebelstände zu besorgen sind, zu versagen, oder an die geeigneten Bedingungen zu knüpfen. Im Falle der Concessionsertheilung ist es überdies rathsam, der Polizeibehörde ausdrücklich das Recht zu wahren, jederzeit die Ableitung der Abgänge in Wasserläufe von weitern Bedingungen abhängig zu machen oder auch gänzlich zu untersagen, falls die bei Ertheilung der Concession gegebenen Vorschriften sich als unzulänglich erweisen sollten. Soweit Interessen von Fischereiberechtigten betheiligt sind, ist auch dies geeignet zu beachten. (Vgl. 1874 214 85.) Nach alter Praxis pflegt bei Fabriken mit größern Feuerungsanlagen vorgeschrieben zu werden, daß der Unternehmer verpflichtet sei, durch Einrichtung der Feuerungsanlage, sowie durch Anwendung geeigneten Brennmaterials und sorgsame Bewartung auf eine möglichst vollständige Verbrennung des Rauches hinzuwirken, auch, falls sich ergeben sollte, daß die getroffenen Einrichtungen nicht genügen, um Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen durch Rauch, Ruß etc. zu verhüten, auf Anordnung der Polizeibehörde solche Abänderungen in der Feuerungsanlage, im Betriebe, sowie in der Wahl des Brennmaterials vorzunehmen, welche zur Beseitigung der hervorgetretenen Uebelstände besser geeignet sind. (Vgl. 1876 220 87.) Die Beibehaltung dieser Concessionsclausel empfiehlt sich nicht blos im Interesse der Nachbarschaft, sondern ebensowohl des Unternehmers, welchem in der Einrichtung der Feuerungsanlage und der Wahl des Brennmaterials freier Spielraum gewährt und in Folge dessen die rasche Benützung technischer Fortschritte und günstiger Conjuncturen ermöglicht wird. Die Gewerbe-Ordnung verpflichtet in §. 107 alle Gewerbe-Unternehmer, auf ihre Kosten alle diejenigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind. Wenn nun auch der Behörde das Recht zusteht, bei concessionirten Anlagen, wie bei solchen, welche der Concessionspflicht nicht unterliegen, jederzeit auf Ausführung der entsprechenden Einrichtungen zu dringen (§. 148 Nr. 10), so soll doch nach §. 18 das Concessionsverfahren mit dazu benützt werden, die zum Schutze der Arbeiter erforderlichen Maßregeln zu erörtern und in Form von Bedingungen vorzuschreiben. In dieser Beziehung ist vornehmlich darauf zu sehen, daß die Arbeitsräume in Bezug auf Flächeninhalt, Lage, Heizung, Beleuchtung und Ventilation den allgemeinen Regeln der Gesundheitspflege entsprechen und die Triebmaschinen, Transmissionen, Fallthüren und Treppenöffnungen eine Einfriedigung erhalten. Weiter soll: 1) Jede gewerbliche Anlage und Fabrik mit einer ausreichenden Zahl angemessen eingerichteter, nicht direct mit den Fabrikräumen in Verbindung stehender Aborte versehen sein, und zwar für die Geschlechter getrennt. 2) In allen größern Fabriken, wo die Arbeiter während der Arbeit einen Theil der Kleider abzulegen oder besondere Arbeitskleider anzulegen gezwungen sind, müssen geeignete Räume zu deren Aufbewahrung hergestellt werden, besonders dann, wenn auch weibliche Arbeiter und Kinder beschäftigt werden. Diese Räume sind für die Geschlechter zu trennen und müssen überall da, wo die Arbeiter in erheblicherm Maße dem Staub oder der Erhitzung ausgesetzt sind, mit ausreichenden Waschvorrichtungen versehen sein. 3) Können in größern Fabriken die Arbeiter während der Mittagsstunde sich nicht nach Hause begeben, so sind für dieselben ausreichende, heizbare und angemessen eingerichtete Speiseräume herzustellen, und gleichzeitig geeignete Vorkehrungen zum Erwärmen der mitgebrachten Speisen einzurichten. Die unter 2 erwähnten Räume können bei angemessener Größe und Einrichtung auch als Speiseräume verwendet werden. – Ein gesundes Trinkwasser muß in allen Fabriken den Arbeitern zu Gebote stehen. II. Einzelne Anlagen. 1. Gasbereitungs- und Gasbewahrungs-Anstalten. Es handelt sich hierbei um solche Anlagen, in denen durch trockene Destillation organischer Stoffe, insbesondere von Steinkohlen, Braunkohlen, Holz etc., Leuchtgas dargestellt, gereinigt und zur Verwendung angesammelt wird. Sie erfordern verhältnißmäßig umfangreiche Betriebsstätten und sind in gewerbepolizeilicher Hinsicht insoweit von besonderer Wichtigkeit, als sie meistens in oder in unmittelbarer Nähe von Städten und bewohnten Orten, in denen das erzeugte Gas Verwendung findet, betrieben werden. Die Belästigungen und Nachtheile, welche den Anwohnern durch den Betrieb dieser Anlagen erwachsen können, sind hauptsächlich folgende: a) Belästigungen durch den Rauch der Retortenfeuerungen. Zur Verhütung solcher Belästigungen ist Bestimmung nach Maßgabe der aufgestellten allgemeinen Gesichtspunkte zu treffen. b) Uebelstände, verursacht durch Reinigung der das Gas aus den Retorten abführenden Steigeröhren vermittels Ausbrennens. Es empfiehlt sich, diese Art der Reinigung nicht zu gestatten. c) Belästigungen durch übelriechende Dünste, welche sich beim Ablöschen der aus den Retorten gezogenen glühenden Kokes mehr oder weniger entwickeln. – Es kann hierin ein Anlaß liegen, das Ablöschen der glühenden Kokes im Freien zu untersagen, insbesondere wenn sich in der Nähe der Ablöschstelle bewohnte Gebäude befinden, denen durch den vorherrschenden Wind dieser Dunst und Dampf zugeführt wird. d) Verunreinigung des Erdreiches und der Gewässer durch das bei der Destillation der Kohlen und bei dem Gasreinigungsprocesse erzeugte Gaswasser (vgl. 1874 211 139). Nach dem Abkühlen des Gases in Condensationsvorrichtungen erfolgt dessen Reinigung theils durch Kalk, theils durch ein Gemenge von Eisenoxyd mit Sägespänen oder ähnlichen lockern Substanzen (Laming'sche Masse). Das Gaswasser enthält Ammoniak, auch Schwefel- und Cyanverbindungen, welche, wenn dasselbe in das Erdreich versenkt wird, auf weite Entfernungen hin die Brunnen inficiren, auch die Vegetation schädigen können. Es ist daher geboten, das Versenken desselben in das Erdreich unbedingt zu untersagen und dagegen die Bedingung zu stellen, alle diese überdies mehr oder weniger widrig riechenden Flüssigkeiten und Abwässer in wasserdichten, bedeckt gehaltenen Behältern anzusammeln. Es empfiehlt sich dabei, die Beseitigung dieser Flüssigkeiten von dem Grundstücke der Gasanstalt unter Controle zu stellen. e) Feuer- und Explosionsgefahr, insbesondere bezüglich der Gasbehälter, der sogen. Gasometer. Die Gasometer werden theils im Freien, theils, um sie gegen die Einwirkungen des Sturmes und des Frostes zu schützen, in besondern Gebäuden aufgestellt, die zu andern Zwecken gleichzeitig nicht benützt werden dürfen. Im ersten Falle ist ihre Entfernung von nachbarlichen Gebäuden so zu bemessen, daß sie möglichst geschützt sind und von herabstürzenden brennenden Hölzern nicht getroffen werden können. Auch muß ringsum noch ein zur Aufstellung und Handhabung von fahrbaren Löschvorrichtungen genügender Raum bleiben. – Dasselbe gilt für die Gasometergebäude. Um das in Folge von Undichtheiten sich in diesen Gebäuden etwa ansammelnde Gas unschädlich in die Atmosphäre abzuführen, sind solche in ihrem oberen Theile mit Oeffnungen zu versehen, welche durch entsprechende, von außen zu handhabende Vorrichtungen nach Bedürfniß geöffnet und verschlossen werden können. Die Anlage von Feuerungen im Gasometergebäude ist unbedingt zu untersagen, und das Eintreten in dasselbe mit Licht nur unter der Bedingung zu gestatten, daß Davy'sche Sicherheitslampen benützt werden. – Endlich ist die ausschließliche Anwendung von Davy'schen Sicherheitslampen in allen solchen Räumen der Anstalt, in denen Gasausströmungen zu befürchten sind, zur Bedingung zu machen. 2. Anstalten zur Destillation von Erdöl. In diesen Anlagen wird durch Umdestillation von rohem Erdöl raffinirtes Petroleum bereitet. Bei dem Betriebe derselben können in Folge von Undichtigkeiten der Destillationsgeräthe Dämpfe entweichen, welche die Nachbarschaft belästigen. Auch kann bei nicht feuersicher angelegten Gebäuden der Betrieb feuergefährlich sein. Es ist deshalb bei der Concessionirung dieser Anstalten vorzuschreiben, daß dieselben mit gut eingerichteten, völlig dichten, zu einer möglichst vollständigen Condensation der Dämpfe geeigneten Destillationsapparaten versehen, und daß die Arbeitsräume feuersicher angelegt, am besten massiv überwölbt werden. Die Lagerräume für das rohe Erdöl dürfen nur mit Davy'schen Sicherheitslampen betreten werden. Auch sind die Polizeivorschriften bezüglich der Lagerung des Petroleums zu beachten. 3. a. b. Anlagen zur Bereitung von Braunkohlen- und Steinkohlentheer, sofern sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden. Es handelt sich bei diesen Anstalten um die Abschwälung von Braun- und Steinkohlen behufs der Gewinnung von Theer und dessen Destillationsproducten (Photogen, Solaröl, Schmieröl, Paraffin etc.). Bei diesen Processen können übelriechende, die Nachbarschaft belästigende, auch feuergefährliche Dünste erzeugt werden; es können durch den Betrieb der erforderlichen Feuerungsanlagen Uebelstände in Folge der Verbreitung von Rauch etc. entstehen, und auch durch die flüssigen, bei den Reinigungsoperationen entstehenden Abgänge können Belästigungen der Nachbarschaft herbeigeführt werden. Zu diesem Gewerbebetriebe ist ein verhältnißmäßig großes Grundstück von geeigneter Lage erforderlich. Für die Destillationsapparate gilt das unter Nr. 2 (Destillation von Erdöl) Bemerkte. Bezüglich der Beseitigung der bei dem Reinigen der Producte entstehenden flüssigen Abgänge vergleiche Allgemeine Gesichtspunkte (und 1866 182 315). Da die Destillationsoperationen, sowie auch die Reinigungsmanipulationen Feuersgefahr herbeiführen können, so ist darauf zu sehen, daß die betreffenden Processe nur in solchen Räumen ausgeführt werden, welche eine genügende Garantie gegen Feuersgefahr darbieten. Die für den Betrieb erforderlichen Feuerungen müssen den in den allgemeinen Gesichtspunkten bezeichneten Anforderungen entsprechen. 3. c. Anlagen zur Bereitung von Kokes, sofern sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden. Bei dem Betriebe derselben werden Steinkohlen durch Erhitzung in mehr oder weniger geschlossenen Vorrichtungen, welche die Gestalt von Canälen oder Schächten haben, in Kokes verwandelt. Mögliche Uebelstände sind: Entwicklung dampfförmiger, brennbarer übelriechender Producte. Ausströmen großer Mengen von Wasserdämpfen beim Ablöschen der den Oefen entnommenen glühenden Kokes. Rauchgase und Verbrennungsproducte, welche beim Betriebe erzeugt werden. Mit Rücksicht hierauf wird es sich bei der Concessionirung solcher Anlagen darum handeln, daß die bei der Verkokung entstehenden Gase und Theerdünste möglichst vollständig in den Zügen des Kokesofens selbst, oder in andern Heizvorrichtungen verbrannt werden. Auch müssen die Feuerungen so eingerichtet sein, daß sie dem unter den allgemeinen Gesichtspunkten Gesagten entsprechen. Die Verbreitung von Wasserdämpfen und Dünsten beim Ablöschen der glühenden Kokes läßt sich durch bauliche Einrichtungen etc. nur schwer verhüten. Deshalb dürfen derartige Anstalten nur in einer solchen Entfernung von bewohnten Gebäuden angelegt werden, daß deren Bewohner einer Belästigung durch diese Dämpfe und Dünste nicht ausgesetzt sind. Entfernungen, welche eine Garantie gegen erhebliche Belästigungen der Umwohner leisten, lassen sich allgemein nicht vorschreiben, sondern sind in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe der localen Verhältnisse der projectirten Anstalten und der vorherrschenden Windesrichtungen festzustellen. 4. Glas- und Nußhütten. Der Betrieb dieser Anlagen kann Belästigungen durch Rauch und Ruß verursachen, und deshalb ist bei deren Concessionirung namentlich die bezügliche Bestimmung der allgemeinen Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen. Die gedachten Uebelstände können wie bei den Kalk- und Ziegelöfen durch einen Schornstein von angemessener Höhe wesentlich vermindert werden. Sind bewohnte Liegenschaften in der Nähe, so empfiehlt es sich, dem Schornsteine eine solche Höhe zu geben, daß der ausströmende Rauch über die nächsten bewohnten Häuser hinweggeführt wird. 5. Kalk-(Cement-) Oefen. In diesen Oefen werden Kalksteine oder Cementmaterialien behufs der Bereitung von Mörtel gebrannt. Dieselben haben eine sehr verschiedenartige Form; meistens sind sie cylindrisch, prismatisch, auch kegel- und trichterförmig gestaltet. Auch ihre Construction ist sehr verschieden, je nachdem sie für einen continuirlichen, oder nur für einen periodischen Betrieb bestimmt sind. Bei dem Betriebe derselben können Belästigungen durch Rauch und auch durch den Staub des gebrannten Kalkes herbeigeführt werden; es kommt deshalb bei ihrer Concessionirung insbesondere die allgemeine, die Feuerungen betreffende Bestimmung in Betracht. Ein wesentliches Hilfsmittel zur Milderung des gedachten Uebelstandes ist ein Schornstein von entsprechender Höhe. Wenn bewohnte Liegenschaften in der Nähe sich befinden, so empfiehlt es sich, die Höhe des Schornsteines so zu bemessen, daß unter normalen Verhältnissen der ausströmende Rauch über die benachbarten Gebäude fortgeführt wird. Auch empfiehlt es sich, die etwa den Nachbargrundstücken oder den öffentlichen Wegen zugekehrten Beschickungsöffnungen mit Thüren zu versehen, und auch Vorrichtungen, durch welche der Verbreitung von Kalkstaub vorgebeugt wird, z.B. Vorbauten vor den Auszugsöffnungen anzubringen. 6. Gypsöfen. Durch den Betrieb dieser Oefen werden weniger leicht, als durch den Betrieb der Kalk- und Cementöfen Uebelstande durch Rauch, Ruß etc. herbeigeführt, weil zum Brennen von Gyps ein wesentlich geringerer Wärmegrad als zum Brande von Kalk erforderlich ist, und in Folge dessen die Feuerungen der Regel nach weniger umfangreich sind. Da es sich hier lediglich um die Beseitigung des Rauches handelt, so kommt insbesondere die hierauf bezügliche, unter den allgemeinen Gesichtspunkten erwähnte Bestimmung in Betracht. 7. Ziegelöfen. Dieselben zerfallen in zwei Hauptclassen: in die continuirlichen, in welchen die Feuerung ununterbrochen unterhalten wird, und in die periodischen, bei denen der Betrieb mit Unterbrechungen stattfindet. Die Gestalt der Brennräume und die specielle Einrichtung der Feuerungen ist eine sehr verschiedene. Bei dem Betriebe der Ziegelöfen können Belästigungen durch Rauch stattfinden. Dieser Uebelstand kann durch gute Construction der Feuerungen und durch die Anlage eines Schornsteines von geeigneter Höhe wesentlich abgemindert werden. Die Erfahrung hat gelehrt, daß die continuirlichen ringförmigen Oefen den Rauch besser verzehren, als die periodisch betriebenen, einfachen Oefen. 8. Anlagen zur Gewinnung roher Metalle. Die chemischen Operationen zur Darstellung der Metalle (Hüttenprocesse) sind theils Schmelzprocesse (für Blei, Silber, Kupfer, Nickel, Kobalt), theils Destillations- oder Sublimationsprocesse (für Zink oder Arsen), theils Processe auf nassem Wege. Bei der Verhüttung schwefelartiger Erze entwickelt sich schweflige Säure, bei einem Arsengehalte der Erze auch arsenige Säure. Da die schweflige Säure schon in geringen Mengen auf große Entfernungen hin einen schädlichen Einfluß auf die Vegetation ausübt, so muß die Auswahl eines Ortes für derartige Hüttenanlagen mit besonderer Umsicht geschehen. Am besten eignet sich dafür eine sterile Gegend. Unter allen Umständen ist ein Terrain von geeigneter Größe erforderlich (vgl. 1876 220 89). Als Mittel, den Einfluß der schwefligen Säure in möglichst engen Grenzen zu halten, empfehlen sich: die Anwendung passend construirter Oefen statt der früher üblichen Haufen und Stadeln, die Benützung der schwefligen Säure zur Schwefelsäurefabrikation, die Absorption derselben in mit Kalk oder mit in Soda getränkten Kokes gefüllten Thürmen, oder endlich, wenn diese Mittel nicht anwendbar sind, das Einleiten des Gases in einen Schornstein von beträchtlicher Höhe. Auf die Höhe des Schornsteines wird wesentlich der Umfang des Betriebes und die Lage des Hüttenwerkes (ob im Thale, an einem Berge oder auf demselben), Windrichtung u.a. Einfluß nehmen. Verflüchtigte metallische Dämpfe, welche auf den thierischen und vegetabilischen Organismus schädlich einwirken – in erster Linie Blei- und Arsenikverbindungen – lassen sich durch hinreichend geräumige trockene oder nasse Condensationskammern, verbunden mit einem hohen Schornstein, meist zur Genüge beseitigen. Man leitet zu dem Ende den Rauch zweckmäßig in geräumige Kamine oder Canäle, event. in Bleikammern (behufs Ausnützung der schwefligen Säure zur Schwefelsäurefabrikation) und den Rest in den Schornstein. Bei der Anwendung von Chlorverbindungen, z.B. von Kochsalz, so für die Silber- und Kupferextraction, treten Chlor- und Chlorwasserstoffgas auf, welche nicht minder schädlich als schweflige Säure sind. Diese Producte können in mit Wasser gespeisten Kokesthürmen großentheils zurückgehalten werden, in welchen dann auch Metalldämpfe sich condensiren. Die bei den metallurgischen Arbeiten entstehenden festen Abfälle, die Schlacken, Ofenbrüche, Fluthafter etc. können gleichfalls Uebelstände herbeiführen. Die Ablagerung derselben darf nur an solchen Orten geschehen, wo weder Menschen noch Vieh Schaden daran nehmen können. Die Schlacken, namentlich die vom Puddeln und Schweißen des Eisens, erhalten sich unter einer erstarrenden und leicht zerbrechenden Kruste längere Zeit sehr heiß. Besondere Vorsicht erheischt die Aufbewahrung, Ablagerung der bei der Zink- und Arsengewinnung entstehenden Rückstände. Derartige Abfälle gerathen nämlich, wenn u.a. Kohlentheilchen und Schwefelmetalle eingemengt sind, zuweilen in Brand und entlassen schweflige Säure. Auch können beim Verwittern und Auslaugen solcher Halden durch Regen die Vegetation verderbende und benachbarte Gewässer verunreinigende Metalllösungen entstehen, weshalb es sich empfiehlt, die Sohle der betreffenden Lagerplätze wasserdicht herzustellen und dieselben nur in größerer Entfernung von Nachbargrundstücken und Gewässern anzulegen. Ganz besondere Fürsorge ist bei Aufstürzung von Arsenikrückständen zu treffen, welche von der Verarbeitung von Arsenikkies oder Arsenikalkies auf Fliegenstein entstehen, auch nach vorheriger Röstung zu reichlicher Bildung von löslichen Metallsalzen durch Verwitterung Veranlassung geben können. Der Verbreitung des die Umgebung belästigenden Metallrauches bei Sublimations- und Destillationsprocessen ist durch geeignete Apparate, Condensationsvorrichtungen und Essen möglichst entgegen zu wirken. Die Aufbewahrung der Arsenhüttenproducte hat unter sicherm Verschluß stattzufinden. Die Metalldarstellung auf nassem Wege hat, wie z.B. der Kupferchlorations- und Cementationsproceß, die Bildung von festen Rückständen und von sauren Abgangsflüssigkeiten im Gefolge. Für die Aufbewahrung der erstern gilt das über Zink- und Arsenrückstände Gesagte. Die sauren metallischen Lösungen können Gewässer leicht erheblich verunreinigen und dürfen in dieselben nur dann eingelassen werden, wenn dadurch Uebelstände nicht entstehen. In jedem Falle müssen sie vorher abgeklärt und entsäuert werden. 9. Metallgießereien. Dieselben bezwecken das Umschmelzen von Metallen oder Legirungen, um dieselben in bestimmte Formen zu bringen, sowie auch die Darstellung von Legirungen. Das Schmelzen kann sowohl in Tiegeln, als auch in Oefen geschehen. Die Anstalten, in welchen das Schmelzen lediglich in Tiegeln stattfindet, sind nicht concessionspflichtig. Die Schmelzräume müssen feuersicher und von bewohnten Nachbargrundstücken so weit entfernt sein, daß nicht Belästigungen durch Auswürfe von Funken oder glühenden Substanzen aus den Schornsteinen der Oefen und durch Dünste stattfinden. Funkenfänger, sowie entsprechend hohe Schornsteine sind geeignete Schutzmittel gegen Unzuträglichkeiten, welche in der Verbreitung von Metalldünsten, Gasen und Funken beruhen können. Bei Anwendung von Ventilatoren sind Constructionen zu wählen, welche möglichst wenig Lärm verursachen. 10. Hammerwerke. Der Betrieb der Hammerwerke, zu welchen auch die Stampf- und Walzwerke zu zählen sind, kann Belästigungen durch Lärm, sowie durch Erschütterungen und auch Beschädigungen verursachen. Die Erschütterungen werden hinreichend vermieden durch eine gute Isolirung der Fundamente, sowie bei Hammer- und Stampfwerken durch eine ausreichende Schwere der Chabotte, welche bei größern Werken dieser Art, wenn Sandboden vorhanden ist, mindestens das Zehnfache, bei Steinboden mindestens das Zwanzigfache des Bär- oder Stempelgewichtes haben muß, während bei kleinern Werken das Fünf- resp. Zehnfache des Bär – oder Stempelgewichtes genügt. Der Lärm läßt sich nicht vermeiden, weshalb auf eine hinreichende Entfernung von bewohnten Gebäuden Rücksicht genommen werden muß. 11. Schnellbleichen. In diesen Anstalten wird und zwar hauptsächlich unter Beihilfe von alkalischen Stoffen (Lauge, Kalk) und von Chlor das Bleichen von Garn und von Geweben ausgeführt. Uebelstände werden bei diesem Gewerbebetriebe hauptsächlich durch die Ableitung der unreinen, mit Resten von Chlor und Laugen behafteten Abwässer, sowie auch durch die bei der Bereitung von Chlor resultirenden flüssigen Abgänge herbeigeführt. Um dieselben zu vermeiden, müssen die betreffenden Flüssigkeiten nach Maßgabe der unter den allgemeinen Gesichtspunkten erörterten Bestimmungen beseitigt werden. 12. Firnißsiedereien. Bei der Bereitung von Firniß wird Oel mit Bleiglätte, Bolus oder ähnlichen Körpern stark erhitzt. Da hierbei übelriechende Dünste entwickelt werden, so ist es erforderlich, daß das Siedegefäß an seinem obern Ende mit einem Rohre versehen sei, welches diese Dünste behufs ihrer Verbrennung in die Feuerung leitet, und daß das Siedegefäß während des Siedeprocesses bedeckt gehalten werde. Wegen der durch ein starkes Erhitzen größerer Partien Oel möglicherweise entstehenden Feuersgefahr ist es erforderlich, daß die betreffenden Arbeitsräume feuersicher angelegt, am besten überwölbt werden, und daß die Feuerung der Siedekessel nicht im Siederaume selbst stattfindet (vgl. Seifensiedereien). Da erfahrungsmäßig trotz aller Vorsichtsmaßregeln eine Emanation übelriechender Dünste z.B. beim Oeffnen des Siedebehälters nicht vermeidlich ist, so bietet die Concessionirung derartiger Anstalten in der Nähe von Wohnhäusern Bedenken dar. 13. Stärkefabriken. Zur Fabrikation der Stärke dienen sowohl Kartoffeln, als auch Getreidearten und Reis. Nur diejenigen Anstalten sind concessionspflichtig, in welchen Getreide oder Reis verarbeitet wird. Bei diesem Getriebebetriebe können Belästigungen durch die in reichlicher Menge beim Auskanten der zerkleinerten, eingeweichten, auch in Gährung versetzten Materialien producirten Wässer entstehen, da dieselben in Folge leicht eintretender Fäulniß oft übelriechende Dünste entwickeln (vgl. 1866 182 327). Um diese Uebelstände zu vermeiden, muß auf die Anlage solcher Einrichtungen Bedacht genommen werden, welche dazu geeignet sind, diese Flüssigkeiten in einer Weise abzuleiten, daß dabei üble Gerüche nicht entstehen können. In solchen Fällen, wo Gerinne, welche dieser Anforderung genügen, nicht vorhanden sind, muß die Ableitung der Wässer durch Röhren stattfinden. In Chausseegräben und in Rinnsteine dürfen die in Rede stehenden Abwässer nicht geleitet werden. In denjenigen Fällen, wo die Möglichkeit einer raschen Abführung der gedachten Wässer nicht erwiesen ist, kann die Concession nicht ertheilt werden. Bei der Abführung dieser Effluvien in Flüsse kommt das in den allgemeinen Gesichtspunkten Gesagte in Betracht (vgl. 1875 218 277). 14. Stärkesyrupfabriken. Bei der Bereitung des Stärkesyrups, wobei die in Wasser zertheilte Stärke mit Säure gelocht wird, entwickeln sich übelriechende Dünste, welche die Nachbarschaft solcher Fabriken öfter sehr belästigen. Eine vollständige Beseitigung dieses Uebelstandes ist noch nicht geglückt; derselbe kann indessen durch Anordnung geeigneter Condensationsvorrichtungen vermindert werden. 15. Wachstuchfabriken. Wachstuch ist ein mit einer Firnißschicht bedecktes Gewebe. Der Betrieb einer Wachstuchfabrik kann Belästigungen durch übelriechende Dünste veranlassen, welche sich sowohl beim Ausstreichen der Firnisse, als namentlich beim Trocknen der gestrichenen Gewebe entwickeln. Auch können Feuersgefahren durch die Entzündung der Firnisse und der Gewebe während des Anstreichens und beim Trocknen derselben entstehen. Da zur Zeit kein Mittel existirt, um namentlich die beim Trocknen der gefirnißten Gewebe an freier Luft emanirten Dünste zurückzubehalten oder zu beseitigen, so ist ein derartiger Gewerbebetrieb nur an solchen Plätzen statthaft, welche von bewohnten Orten oder bewohnten Liegenschaften genügend entfernt sind. Ein Maß für die erforderliche Entfernung läßt sich allgemein nicht angeben, weil auf die Verbreitung der Dünste die localen Verhältnisse einen wesentlichen Einfluß ausüben. Um Feuersgefahren auszuschließen, müssen die Arbeitsräume, in welchen feuergefährliche Operationen ausgeführt, und die Räume, in denen leicht entzündbare Materialien oder Producte aufbewahrt werden, feuersicher sein. 16. Darmsaitenfabriken. Die Därme werden behufs der Herstellung von Darmsaiten zuerst durch Einlegen in Wasser gereinigt, sodann zu Saiten zusammengedreht. Bei diesen Operationen entstehen üble Gerüche, wenn das Rohmaterial nicht frisch ist, und wenn die an animalischen Stoffen reichen Abfallwässer in Zersetzung, in Fäulniß gerathen. Es empfiehlt sich deshalb, dem Unternehmer zur Bedingung zu machen, daß er nur frisches Material verarbeitet, und daß die bei der Arbeit entstehenden Abfälle in wasserdichten Gruben oder Behältern angesammelt und in unschädlicher Weise beseitigt werden. Bezüglich der Ableitung der Fabrikwässer sind die für den Betrieb der Gerbereien in Betracht zu ziehenden Grundsätze maßgebend. 17. Dachpappen- und Dachfilzfabriken. Die sogen. Dachpappen und Dachfilze werden durch Tränken von Pappen oder Filzen in heißem Theer hergestellt. Hierbei entstehen übelriechende Dünste, und zwar namentlich dann, wenn die mit Theer getränkten Stoffe behufs der Austrocknung ins Freie gebracht werden, wodurch erhebliche Belästigungen der Umwohner und des Publicums herbeigeführt werden können. Da der Theer beim Erhitzen über freiem Feuer sich entzünden kann, auch die frisch getränkten Stoffe mehr oder weniger leicht entzündlich sind, so ist der in Rede stehende Betrieb auch feuergefährlich. Obgleich die in der Emanation unangenehm riechender Dünste beruhenden Uebelstände erheblich geringer sind, wenn, wie es jetzt vielfach geschieht, die getheerten Pappen sofort befandet, zusammengepackt oder zusammengerollt werden, so können trotzdem Belästigungen eintreten, und es ist deshalb die Concessionirung derartiger Anstalten in unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern nicht rathsam. Aus Rücksichten der Feuersicherheit ist es geboten, daß die Arbeitsräume feuerfest hergestellt werden. 18. Leimsiedereien. Der Leim wird theils aus Hautabfällen und Sehnen (Flechsen), theils aus Knochen bereitet. Bei diesem Betriebe können Uebelstände sowohl durch die Ableitung der zum Waschen der Materialien benützten Wässer, als auch durch die bei den Siede- und Trockenprocessen entwickelten und aus den Lagerräumen der Rohmaterialien verbreiteten Dünste entstehen. Die Ableitung der Waschwässer darf deshalb nur in einer solchen Weise stattfinden, daß Belästigungen dadurch nicht herbeigeführt werden. Bei der Abführung derselben in Gewässer kommen die betreffenden Bestimmungen der allgemeinen Gesichtspunkte in Betracht. Zur Verminderung der beim Sieden leicht auftretenden, in der Verbreitung übelriechender Dünste beruhenden Unzuträglichkeiten empfiehlt es sich, daß die Siedekessel mit einem Rohre versehen werden, welches die beim Kochen entwickelten Dünste in die Feuerung ableitet. Bei der Fabrikation des Knochenleimes können überdies noch höchst übelriechende Dünste durch das Auskochen oder Dämpfen der Knochen entwickelt werden, welche die Nachbarschaft unter Umständen sehr belästigen. Um diesen Uebelstand zu vermeiden, ist vorzuschreiben, daß die gedachten Operationen nur in geschlossenen Behältern vorgenommen werden dürfen. Die Lagerräume für die Rohmaterialien (Lederabfälle, Flechsen, Knochen etc.) müssen derart eingerichtet und so gelegen sein, daß durch die Speicherung der gedachten Rohstoffe keine Belästigungen für die Nachbarschaft entstehen. 19. Thransiedereien. In den Thransiedereien wird aus dem Fischspeck Fett ausgelassen. Der Betrieb ist ein ähnlicher wie der der Talgschmelzen, und die zur Verminderung der bei diesem Gewerbe hervortretenden Unzuträglichkeiten empfohlenen Bestimmungen sind auch zur Verringerung der bei dem Betriebe der Thransiedereien vorhandenen Uebelstände geeignet. (Siehe Nr. 23.) 20. Seifensiedereien. Der Proceß der Seifensiederei besteht darin, daß Fette mit kaustischer Lauge gekocht werden. Hierbei erfolgt die Bildung der Seifen (Verbindungen der Fettsäuren mit den Alkalien) unter Abscheidung von Glycerin. Die bei diesem Betriebe leicht entstehenden Uebelstände bestehen vorwiegend in der Verbreitung übelriechender Dünste. Eine unvollkommene Einrichtung der Siedelocale kann auch Feuersgefahren herbeiführen. Behufs der Ableitung der bei dem Siedeproceß unvermeidlich auftretenden Dünste empfiehlt es sich, über diesen Kesseln Dampfabzüge anzulegen, welche bis über die Dachfirste des Siedehauses hinausgeführt oder mit einem Schornsteine von entsprechender Höhe verbunden werden müssen. Erstere und auch die Schornsteine müssen eine solche Höhe erhalten, daß ein Eindringen von Dünsten und Rauch in die Fenster der benachbart gelegenen Gebäude nicht stattfinden kann. Die erforderliche Höhe läßt sich allgemein nicht vorschreiben, richtet sich vielmehr nach den localen Verhältnissen der betreffenden Anlage. Zur Verminderung der Feuersgefahr ist der Siedekessel so anzulegen, daß dessen Befeuerung nicht im Siedelocale selbst, sondern in einem besondern, davon getrennten Feuerungsraum (Vorgelege) ausgeführt wird. Im Uebrigen ist die Feuerung den allgemeinen Vorschriften gemäß einzurichten und zu behandeln. Häufig wird von den Seifensiedern, ohne daß sie dazu durch eine Concession berechtigt sind, Talg aus rohen Fettmassen ausgeschmolzen (siehe Talgschmelzen Nr. 23). Hierfür werden öfter ungeeignete Vorrichtungen benützt, und es führt ein solcher unberechtigter Betrieb dann vielfach Belästigungen der Nachbarschaft herbei. Es ist deshalb ausdrücklich die Bedingung zu stellen, daß nur ausgeschmolzenes Fett verarbeitet werden darf. 21 a. Knochenbrennereien. Es handelt sich um die Bereitung der vorwiegend als Reinigungsmittel der Zuckersäfte dienenden Knochenkohle. Dieselbe wird durch Verkohlung von Knochen in Töpfen oder Cylindern bereitet. Bei diesem Betriebe entwickeln sich unvermeidlich sehr übelriechende Dünste, und da bisher kein Mittel zur Beseitigung derselben aufgefunden worden, so ist die Anlage derartiger Fabriken in der Nähe bewohnter Grundstücke unzulässig (vgl. 1864 174 427). 21 b. Knochendarren, Knochenkochereien und Knochenbleichen. Das Auskochen der Knochen wird vorwiegend behufs der Bereitung des als kräftiges Düngmittel dienenden Knochenmehls ausgeführt. Zu dem Zwecke werden die Knochen entweder in Kesseln, meistens aber jetzt in Cylindern, und zwar in letztern mit Dampf ausgekocht, dann getrocknet, wozu meistens aus Mauerwerk gebildete Darren dienen, und schließlich mittels Mühlwerken zerkleinert. Die aus diesem Betriebe erwachsenden Uebelstände werden hauptsächlich durch die beim Kochen der Knochen, sowie beim Darren derselben entwickelten Dünste verursacht. Auch der aus den Mühlwerken hervordringende Knochenstaub, desgleichen die beim Kochen der Knochen resultirenden Brühen haben einen höchst unangenehmen Geruch und können, sowie auch die Lager der rohen Knochen und der fertigen Fabrikate, zu Belästigungen Anlaß geben. Die Uebelstände werden dadurch wesentlich abgemindert, daß das Dämpfen der Knochen in geschlossenen Cylindern, nicht in offenen Kesseln ausgeführt und die Entfernung dieser Kochgeräthe erst nach vollkommenem Erkalten derselben vorgenommen wird. Da indessen trotz aller Vorsichtsmaßregeln, namentlich durch die beim Darren entwickelten Dünste, Uebelstände entstehen, so ist die Concessionirung derartiger Anstalten in der Nähe von Wohnhäusern nicht unbedenklich. 22. Zubereitungsanstalten für Thierhaare. In diesen Anstalten werden Thierhaare gereinigt und weiter bearbeitet, nämlich gekräuselt, versponnen und gefärbt. Es können Belästigungen der Nachbarn sowohl durch Staub als auch durch übelriechende Dünste entstehen, welche sich bei der Behandlung der Haare und aus den mit animalischen Stoffen beladenen Effluvien entwickeln. Die zuerst erwähnten Unzuträglichkeiten können durch zweckmäßige Ventilationsvorrichtungen abgemindert werden, deren Anlage auch im sanitären Interesse der in diesen Fabriken beschäftigten Arbeiter geboten ist. Bezüglich der Beseitigung der gedachten Effluvien kommen die in den allgemeinen Gesichtspunkten angeführten Bestimmungen in Betracht. 23. Talgschmelzen. In diesen Anstalten wird aus rohen thierischen Fetttheilen (Lisen) Talg ausgelassen. Zu dem Zwecke erhitzt man die genannten Rohmaterialien entweder in offenen, oder in geschlossenen Behältern, fügt auch wohl etwas verdünnte Schwefelsäure hinzu, wodurch der beim Schmelzen entstehende üble Geruch etwas gemindert wird. Am geringsten sind die Uebelstände in dem Falle, wenn das Ausschmelzen in geschlossenen Behältern mit überhitzten Dämpfen ausgeführt wird. Werden als Schmelzgeräthe offene Kessel benützt, so ist es sehr zweckmäßig, dieselben mit einem Rohre zu versehen, welches die Dämpfe aus dem obern Theile derselben (wie bei den Firnißkesseln) in die Feuerung leitet. Während des Schmelzens müssen diese Kessel dann mit einem dicht aufliegenden Deckel verschlossen werden. In der Nähe dichtbebauten Terrains ist die Concessionirung von Talgschmelzen wegen der durch ihren Betrieb verursachten Dünste bedenklich. 24. Schlächtereien. Die Schlächtereien verursachen namentlich dadurch öfter Uebelstände, daß in Folge mangelhafter Reinigung und schlechten Abflusses die thierischen Abfälle (Blut, Fleisch, theile etc.) in Fäulniß gerathen. Die Hauptbedingungen sind: eine genügende Räumlichkeit des Grundstückes, sowie des Schlachtlocals, und das Vorhandensein der zur Reinhaltung der Räume und der Utensilien nöthigen Wassermenge. Es lassen sich Dimensionen für den Hofraum, sowie für das Schlachtlocal nicht wohl vorschreiben, weil die örtliche Lage eine sehr erhebliche Rolle spielt, es auch wesentlich in Betracht kommt, ob das Grundstück von Nachbargebäuden umschlossen ist, welche Höhe dieselben haben und dergleichen; auch ob unterirdische Canäle zur Ableitung des Straßenwassers vorhanden sind. Bezüglich der Einrichtung des Schlachthauses empfiehlt es sich, die Bedingungen zu stellen, daß der Fußboden des Schlachthauses wasserdicht hergestellt, gepflastert, cementirt oder asphaltirt wird, nicht gedielt sein darf, daß die Wände des Schlachthauses mindestens auf 2m Höhe entweder mit Oelfarbe gestrichen oder anderweit so hergerichtet werden, daß sie durch Abwaschen vollständig gereinigt werden können; daß eine mit dem Schlachthause durch eine Rinne verbundene, wasserdichte, bedeckt gehaltene Senkgrube vorhanden ist, welche im Winter wöchentlich zweimal, im Sommer nach jedem Schlachten gereinigt, auch desinficirt werden muß. Außerdem ist die Bedingung zu stellen, daß im Hofe des Grundstückes ein Brunnen oder im Schlachtlocale eine Wasserleitung vorhanden sein muß. Der Abfluß der Spülwässer regelt sich nach dem in den allgemeinen Gesichtspunkten Gesagten. 25. Gerbereien. Bei der Fabrikation von Leder findet zuerst ein Aufweichen der Felle, dann ein Enthaaren derselben unter Anwendung von Kalk, Gaskalk, auch von Arsenikalien und andern Stoffen statt (vgl. 1860 157 158). Hierauf erfolgt, je nachdem lohgares oder weißgares Leder bereitet werden soll, die weitere Bearbeitung der Häute mit Lohe oder mit deren Surrogaten, resp. mit Thonerdebeizen, Salzen, auch mit animalischen Stoffen, wie Hundekoth u. dgl. Uebelstände können bei diesem Betriebe sowohl durch die Weichwässer, als auch durch die mit Kalk, Arsenikalien etc. und mit organischen Resten behafteten Spülwässer, sowie durch die leicht in Fäulniß gerathenden Hautabfälle entstehen. Der Regel nach werden Gerbereien an fließenden Gewässern angelegt, und in jedem Falle ist sorgfältig zu erwägen, ob die Verunreinigung des Wassers, sei es durch Ableitung der Abgänge in das fließende Wasser, oder durch Weichen und Spülen der Häute in demselben für zulässig zu erachten ist. Die in der Verunreinigung der fließenden Gewässer beruhenden Unzuträglichkeiten werden dadurch vermindert, daß das Spülen der Häute nicht unmittelbar in denselben, sondern in Gruben ausgeführt wird, welche durch eine bis nahe zum Niveau des Wassers reichende Scheidewand davon getrennt sind. Eine Versenkung der flüssigen Abgänge erscheint in den meisten Fällen mit Rücksicht auf den Umstand unzulässig, daß dadurch eine in sanitätlicher Beziehung höchst bedenkliche Infection des Bodens und des Grundwassers herbeigeführt wird. Die Sohle der Werkstätten, sowie die Gruben, in denen die Felle mit Kalk, Lehm oder andern Materialien behandelt werden, müssen wasserdicht sein. Zur Ansammlung der bei dem Betriebe entstehenden festen Abfälle müssen wasserdichte, bedeckt gehaltene Gruben angelegt werden. Die Anwendung von Arsenikalien wird in der Regel ausdrücklich zu untersagen sein. Wo besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen, werden die bei der Anwendung zu beobachtenden Bedingungen vorzuschreiben sein. 26. Abdeckereien. Es ist eine bekannte Thatsache, daß der Betrieb von Abdeckereien Uebelstände durch Verbreitung übelriechender Dünste hervorbringt. Uebelriechende Dünste entstehen beim Zerlegen der Thiercadaver, beim Trocknen der Felle, der Flechsen und anderer Theile der Thierkörper, entwickeln sich auch aus den Gruben, in welchen Thiercadaver verscharrt wurden, namentlich wenn dieselben nicht genügend tief angelegt worden sind. Da bisher keine zur Beseitigung dieser Uebelstände geeignete Mittel existiren, so müssen Abdeckereien in möglichst entlegene Gegenden verwiesen werden. Bei der Beurtheilung der Zulässigkeit einer solchen Anlage kommt es namentlich auf die Entfernung der nächsten Wohnhäuser und der in der Umgebung vorhandenen Wege an. Oeffentliche Verkehrsstraßen dürfen in nicht zu geringem Abstande vorhanden sein, weil die Passanten durch üble Gerüche belästigt werden, auch die Pferde leicht vor dem Aasgeruche scheuen. Ueber die einzuhaltenden Entfernungen lassen sich allgemeine Bestimmungen deshalb nicht vorschreiben, weil hierbei vorwiegend die localen Verhältnisse, die Beschaffenheit des Terrains, die vorherrschenden Windesrichtungen etc. in Betracht kommen, resp. bezüglich der Zulässigkeit derartiger Anlagen entscheidend sind. Um den Arbeitsplatz möglichst abzugrenzen, auch die Betriebsoperationen den Augen der Passanten thunlichst zu entziehen, ist es zweckmäßig, den Arbeitsplatz mit einer mindestens 2m,5 hohen, dichten Umfriedigung (Wand- und Breterzaun) zu umgeben. Außerdem empfiehlt sich eine Umpflanzung dieser Umfriedigung mit einer Hecke. 27. Poudrette- und Düngepulverfabriken. Dieser Gewerbebetrieb verursacht erhebliche Belästigungen, wenn in den Anstalten Latrinenstoffe oder thierische Abfälle, als Blut, Fleisch etc. verarbeitet werden (vgl. 1862 165 68). Da bisher keine Mittel bekannt geworden sind, durch welche die bei diesem Betriebe hervortretenden, in der Verbreitung höchst übelriechender Dünste beruhenden Uebelstände beseitigt werden, so müssen solche Anlagen (wie auch die Abdeckereien) in möglichst abgelegene Gegenden verwiesen werden. Zu den Düngepulvern gehören auch gewisse chemische Präparate, wie Superphosphat, Düngesalze etc. Anstalten, welche derartige Producte herstellen, gehören zu den chemischen Fabriken, für deren Concessionirung die Bezirksregierungen zuständig sind.