Titel: Regeln zur Verhütung von Feuersgefahr bei elektrischer Beleuchtung.
Autor: E–e.
Fundstelle: Band 245, Jahrgang 1882, S. 256
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Regeln zur Verhütung von Feuersgefahr bei elektrischer Beleuchtung. Zur Verhütung von Feuersgefahr bei elektrischer Beleuchtung. Der Vorstand der Society of Telegraph Engineers and of Electricians hat nach der Chemical News, 1882 Bd. 46 S. 7 auf Grund des Berichtes eines dazu ernannten besonderen Ausschusses eine Reihe von Regeln aufgestellt, welche bei Anlagen für elektrische Beleuchtung zu beobachten sind, namentlich behufs der Verhütung von Feuersgefahr, welche bei dieser Beleuchtung wie bei jeder künstlichen Beleuchtung vorhanden ist. Die bei solchen Anlagen vorhandenen, meist unsichtbaren Gefahren entspringen hauptsächlich Stromabzweigungen durch unbeabsichtigte Nebenschlüsse, übergroſsem Widerstand in den Leitern, schlechten Verbindungen; sie sind nur durch Messungen der Ströme, welche gewöhnlich oder beim Messen in der Leitung vorhanden sind, mittels besonderer Meſsinstrumente aufzufinden. Nackte Drähte sollten nur an beständig offen vor Augen liegenden Stellen verwendet werden, weil sie Anlaſs zu kurzen Nebenschlüssen und plötzlicher Erhitzung geben. Als Hauptfeinde, gegen die man zu kämpfen hat, sind Feuchtigkeit und unvorsichtige Benutzung der Erde als Theil der Leitung zu bezeichnen; die Feuchtigkeit führt zu Stromverlusten und zu Zerstörung des Leiters durch elektrolytische Wirkung. Bezüglich der Dynamomaschine und des Maschinenraumes fordern die Regeln namentlich gute Isolirung womöglich der ganzen Maschine und gute Isolirung, sichere Befestigung und deutliche Bezeichnung (Numerirung) der verschiedenen Leiter. In Bezug auf die Leitungen wird zunächst hervorgehoben, daſs die vorhandenen Umschalter keinen Anlaſs zu Lichtbogenbildung oder Erhitzung geben dürfen, auch auf Schiefer oder anderen unverbrennlichen Unterlagen befindlich sein sollten. Sicherheitsdrähte aus leicht schmelzbarem Metall in unverbrennbaren Gehäusen sollten das Auftreten zu groſser Stromstärken und eine zu groſse Erhitzung verhüten. Ueberall ist ferner der Leitung der nöthige Querschnitt zu geben, daſs nirgends eine Erwärmung über 66° auftritt. Gas- und Wasserleitungsröhren sind nicht als Theile der Stromleitung zu benutzen. Die Verbindungsstellen sind sehr gut auszuführen. Die Leitungen, namentlich auch die unterirdischen, sind gegen Beschädigung von auſsen zu schützen. An Bogenlichtern sind Glasglocken in Netzwerk nöthig, zum Schutz beim Abspringen von glühenden Kohlenstücken und Funken. Die Laternen und alle Theile, welche angegriffen werden müssen, sind gegen die Leitung zu isoliren. Leitungen und Zubehör sind so anzuordnen, daſs Personen nirgends Schlägen von Wechselströmen über 60 Volt ausgesetzt sind, und nirgends sollte zwischen zwei Punkten in demselben Zimmer eine Potentialdifferenz über 200 Volt vorhanden sein. Jedes Haus, worin die Potentialdifferenz 200 Volt übersteigt, ist mit einem Ausschalter zu versehen, welcher eine sofortige Ausrückung gestattet. Im Anschluſs hieran sei erwähnt, daſs kürzlich in England gesetzliche Bestimmungen über elektrische Beleuchtungsanlagen durch einen von der Regierung berufenen parlamentarischen Ausschuſs berathen und dem Parlamente zur Annahme vorgelegt worden sind. Danach soll dem Board of Trade das Recht zustehen, an Gemeindebehörden oder mit deren Einwilligung an Privatunternehmer die Erlaubniſs zur Anlage elektrischer Beleuchtung zu ertheilen. Diese Erlaubniſs wird auf längstens 5 Jahre ertheilt, kann jedoch nach Ablauf dieser Zeit erneuert werden. Jedem Erlaubniſsscheine sind Vorschriften angefügt: über 1) die Vorkehrungen gegen Lebens- und Feuersgefahr, 2) die Beaufsichtigung der elektrischen Beleuchtungsanlagen, 3) die Mittel zur regelmäſsigen und unausgesetzten Instandhaltung des Betriebes der Anlage, endlich 4) die Angemessenheit der Preise. Dem Board of Trade bleibt die jederzeitige Ergänzung oder Verschärfung dieser Vorschriften vorbehalten, je nachdem dies die öffentliche Wohlfahrt erheischt. (Vgl. Engineer, 1882 Bd. 54 S. 42.) E–e.