Titel: Neuere Verfahren und Apparate für Zuckerfabriken.
Fundstelle: Band 270, Jahrgang 1888, S. 90
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Neuere Verfahren und Apparate für Zuckerfabriken. (Patentklasse 89. Fortsetzung des Berichtes S. 126 Bd. 269.) Neuere Verfahren und Apparate für Zuckerfabriken. Die wichtigsten Stellen aus dem österreichisch-ungarischen Gesetze vom 20. Juni 1888 betreffend die Zuckerbesteuerung: Grundbestimmungen. Gegenstand und Ausmaß der Verbrauchsabgabe. § 1. Zucker jeder Art, welcher aus Rohstoffen oder aus Rückständen einer früheren Zuckererzeugung erzeugt wird, unterliegt nach Maſsgabe der folgenden Bestimmungen einer Verbrauchsabgabe, und zwar: 1) Rübenzucker und aller Zucker von gleicher Art (Rohrzucker) in jedem Zustande der Reinheit, mit alleiniger Ausnahme von zum menschlichen Genüsse nicht geeignetem Syrupe, für 100k netto 11fl. – kr. 2) Zucker anderer Art: a) in festem Zustande   3 fl. – kr. b) in flüssigem Zustande 1  „ –  „ Bonification beim Zuckerexporte. § 2 Vom 1. August 1888 angefangen wird bei der Ausfuhr von Zucker der im § 1, Z. 1, bezeichneten Art über die Zolllinie eine Ausfuhr-Bonification gewährt, welche a) für 100k netto exportirten Zucker unter 93 bismindestens 88 Proc. Polarisation 1 fl. 50 kr. b) für 100k netto exportirten Zucker unter 99,5 bismindestens 93 Proc. Polarisation 1  „ 60  „ c) für 100k netto exportirten Zucker von mindestens99,5 Proc. Polarisation 2  „ 30  „ beträgt. Der Finanzminister bestimmt die Zollämter, welche die Austrittsbehandlung der mit dem Ansprüche auf die oben festgesetzte Ausfuhr-Bonification zur Ausfuhr über die Zolllinie erklärten Zuckererzeugnisse vornehmen dürfen. § 3. Sollte die Ausfuhr-Bonification (§ 2) für sämmtlichen während einer Erzeugungsperiode, d. i. während der Zeit vom 1. August des einen bis letzten Juli des nächstfolgenden Jahres, aus dem österreichisch-ungarischen Zollgebiete über die Zolllinie ausgeführten Zucker den Betrag von fünf Millionen Gulden österreichischer Währung übersteigen, so ist der die fünf Millionen Gulden übersteigende Betrag von sämmtlichen Unternehmern der Zuckererzeugungsstätten für Zucker der im § 1, Z. 1, bezeichneten Art an die Staatskasse zu ersetzen. Um den von jeder einzelnen Zuckererzeugungsstätte zu leistenden Ersatz zu beziffern, wird in folgender Weise vorgegangen: 1) Für die aus jeder Zuckererzeugungsstätte innerhalb der betreffenden Erzeugungsperiode hinweggebrachten Zuckermengen wird der Betrag ermittelt, welcher nach den verschiedenen Ausfuhr-Bonificationssätzen (§ 2) auf dieselben bei der Ausfuhr über die Zolllinie entfallen wäre. Von diesem Betrage wird jener Betrag in Abzug gebracht, welcher nach den Ausfuhr-Bonificationssätzen (§ 2) auf die innerhalb derselben Erzeugungsperiode in diese Zuckererzeugungsstätte etwa eingebrachten fremden Zuckererzeugnisse bei der Ausfuhr über die Zolllinie entfallen wäre. 2) Aus den auf solche Weise für sämmtliche Zuckererzeugungsstätten des österreichisch-ungarischen Zollgebietes gewonnenen Ergebnissen wird eine Gesammtsumme gebildet und dann die Quote berechnet, welche auf jeden Gulden dieser Gesammtsumme von dem an die Staatskasse zu leistenden gesammten Bonificationsersatze entfällt. 3) Mittels der berechneten Quote wird für die einzelne Zuckererzeugungsstätte auf Grund des nach Punkt 1 berechneten Ergebnisses der zu leistende Ersatz ermittelt. Dieser Ersatz ist dreiſsig Tage nach der amtlichen Verständigung fällig. Für die richtige Einzahlung dieses Ersatzes kann der Finanzminister vor Beginn der Erzeugungsperiode eine entsprechende Sicherstellung fordern. Persönliche Zahlungs- und Haftungspflicht in Betreff der Verbrauchsabgabe. § 4. Zur Zahlung der Verbrauchsabgabe ist verpflichtet: 1) Der Unternehmer der Zuckererzeugung und im Falle einer Gefällsverkürzung der Betriebsleiter unter unmittelbarer Haftung des Unternehmers. 2) Derjenige, für den die Auslagerung unversteuerter Zuckererzeugnisse aus einem Freilager erfolgt, unter unmittelbarer Haftung des Unternehmers dieses Freilagers. 3) Derjenige, der Zuckererzeugnisse mit der Kenntniſs des Umstandes, daſs dieselben der Entrichtung der Verbrauchsabgabe gesetzwidrig entzogen wurden, an sich bringt. Sächliche Haftung für die Verbrauchsabgabe. § 6. Die Verbrauchsabgabe haftet auf den Zuckererzeugnissen, in so lange diese sich in der Erzeugungsstätte (§ 15) oder in einem Freilager oder unter amtlichem Verschlusse, oder auf dem Transporte aus einer Erzeugungsstätte in ein Freilager oder umgekehrt, oder auf dem Transporte zur Ausfuhr befinden, und geht allen aus privatrechtlichen Titeln abgeleiteten Ansprüchen vor. In keinem dieser Fälle können die Zuckererzeugnisse in Folge irgend eines aus privatrechtlichen Titeln abgeleiteten Anspruches in den freien Verkehr übergehen, ehe nicht die darauf haftende Verbrauchsabgabe entrichtet oder bei zugestandener Borgung vorgeschrieben worden ist. § 7. Gegen einen Dritten, welcher zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe nicht ohnedies verpflichtet ist, können die Zuckererzeugnisse zur Einbringung der unberichtigten Verbrauchsabgabe in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden, und zwar: a) Gegen Denjenigen, der die Waare im Namen und für den Vortheil der zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe verpflichteten Person oder im Grunde eines ihm von ihr auf dieselbe eingeräumten Pfandrechtes in Gewahrsam hat. b) Gegen Denjenigen, von welchem die zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe verpflichtete Person die Sache mit der Eigenthumsklage im Civilrechtswege zurückzufordern berechtigt ist. c) Gegen den Besitzer, welcher bei der Erwerbung der Waare aus der Beschaffenheit derselben, aus ihrem auffallend geringen Preise, aus den bekannten persönlichen Eigenschaften, dem Gewerbe oder der Beschäftigung des Vormannes, oder aus anderen Verhältnissen einen gegründeten Verdacht hätte schöpfen sollen, daſs die Sache der Entrichtung der Verbrauchsabgabe gesetzwidrig entzogen worden ist. § 8. Hat der Inhaber der Zuckererzeugnisse, von welchen die Verbrauchsabgabe noch nicht entrichtet wurde, das Pfandrecht auf dieselben erworben, so kann er dasselbe vor der Tilgung der unberichtigten Verbrauchsabgabe nicht geltend machen, wenn er bei der Erwerbung des Pfandrechtes wuſste, oder aus der Beschaffenheit der Sache, aus den bekannten persönlichen Eigenschaften, dem Gewerbe oder der Beschäftigung des Schuldners, oder aus anderen Verhältnissen einen gegründeten Verdacht, daſs die Sache der Entrichtung der Verbrauchsabgabe gesetzwidrig entzogen wurde, oder von dieser Sache im Zeitpunkte der Erwerbung des Pfandrechtes die Verbrauchsabgabe noch nicht entrichtet wurde, hätte schöpfen müssen. § 9. Die Zuckererzeugnisse, auf welche der Anspruch des Staatsschatzes zur Einbringung der unberichtigten Verbrauchsabgabe stattfindet, werden dem Inhaber gegen Leistung der unberichtigten Verbrauchsabgabe belassen. Entrichtet er die Verbrauchsabgabe nicht, so sind die der Verbrauchsabgabe unterliegenden Zuckererzeugnisse auf seine Kosten in amtliche Verwahrung zu nehmen, und werden, falls die Einzahlung der Verbrauchsabgabe nicht innerhalb dreier Monate, vom Tage der Uebernahme in die amtliche Verwahrung an gerechnet, erfolgt, öffentlich veräuſsert. Der erlangte Preis wird nach Abzug der Verbrauchsabgabe und der Kosten der Aufbewahrung und Veräuſserung dem Eigenthümer erfolgt. Entscheidung über die Gebührenpflicht und das Ausmaß der Gebühr. § 10. Weder über die Frage, ob die im § 1 bezeichnete Verbrauchsabgabe zu entrichten oder der im § 3 bezeichnete Ersatz zu leisten ist, noch über das Ausmaſs der Verbrauchsabgabe oder des Ersatzes findet ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten statt. Briem hat die Beobachtungen über die Verschiedenartigkeit der aus demselben Samenknäuel stammenden sehr verschieden groſsen Rübenpflanzen (1888 268 221) im J. 1887 fortgesetzt und auf die Bestimmung des Zuckergehaltes solcher Pflanzen ausgedehnt (Oesterreichisch-Ungarische Zeitschrift für Zuckerindustrie und Landwirthschaft, 1888 Bd. 17 Heft 3 S. 241) und die Verschiedenheit auch in dieser Beziehung festgestellt. – Die einzelnen Samenkörner aus drei Rübenknäueln haben unter ganz gleichen Umständen Rüben von folgendem Gehalte geliefert: Von einem Rübenknäuel geernteteRüben enthielten Procente Zuckerbei Versuch I II III Exemplar 1 11,0 11,4   9,3      „        2 13,2 12,2   9,9      „        3 10,8 14,5 11,3      „        4 12,0 12,2 11,5      „        5 11,7 In ähnlicher Weise wie in der jüngst berichteten Arbeit erwähnt, wurde auch heuer der ganz gleiche Versuch in zwei groſsen Vegetationsgefäſsen, in welche sorgfältigst gemischte und bestens gesiebte Erde gegeben wurde, wiederholt, um auch den äuſseren Einfluſs ungleicher Bodennahrung für die einzelnen Individuen zu umgehen. Und zwar wurde in das erste Gefäſs, in welchem fünf Rüben, aus einem Rübensamenknäuel hervorgegangen, sich befanden, die beste Erde eines vorzüglichen Rübenfeldes gegeben, und in das zweite Gefäſs, worin ebenfalls fünf Exemplare von einem Knäuel entstammender Rüben gezogen wurden, wurde eine sehr üppige Gartenerde, hauptsächlich einem Teichgrunde entnommen, gebracht. Bei der Untersuchung zeigte sich auch, daſs in zu üppiger Erde der Zucker enorm herabgedrückt wurde. Beide Rübenknäuel stammten von einer sehr guten Samenrübe. Aber abgesehen von diesem Allen zeigte es sich deutlich, daſs die Eigenart des einzelnen Individuums doch das Maſsgebendste auch für den Zuckergehalt bleibt, denn es wurde ein ganz bedeutender Unterschied im Zuckergehalte, trotz gemeinsamer Abstammung aus einem Fruchtknäuel gefunden. Einem Früchtknäuelentstammenden Zuckerrüben Enthielten Zucker in Procentenim Vegetationsgefäſse mit bester Erde üppigemTeichgrunde Nummer 1   9,4 9,9      „       2 12,1 8,5      „       3 7,9      „       4 11,9 7,6      „       5 12,2 5,5 Man kann aus diesen angeführten Zahlen bezüglich der Qualitätsverhältnisse ebenso wie vergangenes Jahr aus den gewonnenen Zahlen der Quantitätsverhältnisse schlieſsen, wie richtig und gut der jetzt allgemein übliche Weg der Individualzucht ist, mit welchem Rechte die jetzige Rübensamenzüchtung darauf ihr Hauptaugenmerk lenkt, das Individuum selbst, bevor dasselbe zur Samenzucht Verwendung findet, zu untersuchen. Ueber die Benutzung der reinen flüssigen durch Compression dargestellten schwefligen Säure (1888 267 70) zur Saturation der Zuckersäfte haben neuerdings W. Bartz in der Generalversammlung des Vereines für Rübenzuckerindustrie in Cassel (Zeitschrift des Vereines für Rübenzuckerindustrie, Bd. 38 S. 612), sowie J. Bock in der Deutschen Zuckerindustrie, Bd. 13 S. 940, berichtet und dieselbe unbedingt empfohlen. Es empfiehlt sich der Bezug von je 10000k namentlich für diejenigen Zuckerfabriken, welche Bahnanschluſs haben. Da nämlich die Versendung derartiger Mengen in besonders construirten Eisenbahnwagen gestattet ist, so gehen dieselben frachtfrei nach der Absendungsstation zurück, und es ermäſsigt sich dadurch der Gestehungspreis dieser Säure franco Fabrik beträchtlich. Da nun aber keine Zuckerfabrik 10000k Säure täglich verbraucht, so wird dieselbe von dem Transportwagen zweckmäſsig in einen Behälter auf der Fabrik abgelassen. Sehr geeignet sind zu diesem Zwecke alte Dampfkessel oder auch alte Montejus, welche aber immer noch einen Druck von mindestens 5at aushalten müssen, da ja nur, wie früher angegeben, die schweflige Säure unter einem Drucke von 2¼at bei 20° flüssig bleibt, und der Druck bei 30 bis 40° auf 5at steigen kann. An dem Kesselbehälter auf der Fabrik sind auſser einem Sicherheitsventile noch an der Oberkante zwei Ventile anzubringen, von denen das eine als Einlaufventil aus dem Eisenbahn-Versandtgefäſse, das andere als Entnahmeventil der gasförmigen Säure für die Fabrik zu benutzen ist. Zur Ueberfüllung der flüssigen schwefligen Säure aus den Versandtgefäſsen dient ein Bleirohr von 13 bis 15mm lichter Weite, welches mittels einer Ueberwurfmutter an das Einlaſsventil des Fabrikbehälters angeschraubt und auch an das Ventil des Transportgefäſses auf gleiche Weise befestigt wird. Darauf wird letzteres langsam ganz geöffnet, worauf die flüssige schweflige Säure so lange nach dem Behälter überströmt, bis in beiden Gefäſsen gleicher Druck herrscht. Um nun weiter und überhaupt schneller die Ueberleitung auszuführen, muſs der Kesselbehälter wieder unter Minderdruck gesetzt werden, was sich leicht dadurch bewerkstelligen läſst, daſs man durch das andere Ventil etwas gasförmige Säure nach der Fabrik entnimmt. Um für diesen Fall ein etwaiges Zurücktreten des Saftes aus den Saturationsgefäſsen, welche doch gewöhnlich viel höher als der Behälter stehen, zu vermeiden, ist an der Saturationsleitung ein Rückschlagventil eingeschaltet. In dem Maſse nun, als die schweflige Säure gasförmig aus dem Fabrikbehälter entweicht, findet eine Temperaturerniedrigung der flüssigen schwefligen Säure statt, und dementsprechend auch eine Druck Verminderung, so daſs sofort dann die weitere Ueberfüllung aus dem Versandtgefäſse stattfindet. Die regelmäſsige Entnahme der Saturationssäure geschieht nun immer aus diesem Fabrikbehälter und kann in Folge der Anordnung des Ventiles an der Oberkante dieses Sammelgefäſses nur reine gasförmige schweflige Säure zur Verwendung gelangen, abweichend von der Construction der kleinen Flaschen, welche auch die Entnahme flüssiger Säure gestatten. Die Fabrik Eilsleben berichtet über die Verwendung der flüssigen schwefligen Säure in der Hauptsache etwa folgendes: Zur Saturation gelangte Dicksaft mit etwa 0,9 Alkalität; bei Anwendung der gasförmigen Säure wurde das Ventil etwa ⅛ Windung geöffnet und betrug dann die Saturationsdauer ungefähr 17 Minuten. Bei der Untersuchung des aussaturirten Saftes zeigte derselbe niemals Invertzucker; die Farbenverbesserung zeigte sich im Verhältnisse von 87: 48. Der Aschengehalt erschien von 1,3 auf 1,08 für 100 Zucker vermindert und es stieg dementsprechend der Reinheitsquotient um 2 Proc. Eine Zunahme der schwefelsauren Salze in der Asche war nicht wahrzunehmen, und gab also die Saturation mit gasförmiger reiner schwefliger Säure recht befriedigende Resultate. Der Preis für 100k flüssiger reiner schwefliger Säure beträgt 11 M., und wenngleich derselbe sich ungefähr doppelt so hoch stellt, als der für schwefligsaures Gas durch Verbrennung von Schwefel, so liegt trotzdem der Vortheil in der Anwendung von flüssiger Säure, da bei dieser alle sonst unvermeidlichen Verluste und Uebelstände umgangen werden. Auf 1000 Centner Rüben werden, je nach Alkalität der Säfte, etwa 10 bis 15k flüssige schweflige Säure benöthigt. Zu beziehen ist die flüssige schweflige Säure von W. Grillo in Neumühl-Hamborn (Rheinland). Stammer. (Fortsetzung folgt.)