Titel: Die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika und die MacKinley Bill.
Fundstelle: Band 277, Jahrgang 1890, S. 453
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Die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika und die MacKinley Bill. Die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten und die MacKinley Bill. Die tief einschneidende Bedeutung, welche die Aenderungen der amerikanischen Einfuhrzolltarife für unsere an sich schon stark bedrängte Ausfuhr beanspruchen, mag entschuldigen, daſs wir an dieser Stelle etwas näher auf die neueren amerikanischen Zollschutzbestrebungen eingehen. Die ersten Anregungen zum Abschlusse der Vereinigten Staaten in politischer wie wirthschaftlicher Beziehung reichen bis zur Zeit des Präsidenten Monroe (1823) zurück, dessen Programm sich allmählich zu der sogen. Monroe-Doktrin verdichtete, welche „Amerika für die Amerikaner“ beanspruchte. Nunmehr hat sich diese Doktrin die schärfste Geltung auf wirthschaftlichem Gebiete verschafft, als deren Ausfluſs der am 1. Oktober 1889 in Washington durch den Staatssekretär Blaine abgehaltene Wirthschaftscongreſs zu betrachten ist. Der Congreſs verlangt zunächst die Errichtung eines all-amerikanischen Zollvereins, Einheitlichkeit des Maſs- und Münzsystems, sowie Verbesserung des Eisenbahnnetzes. Der beabsichtigte amerikanische Zollverein richtet seine Spitze gegen Europa, dessen bisher gewiſs groſsartige Einfuhr nach den amerikanischen Staaten unterbunden und allmählich unmöglich gemacht werden soll, um Amerika auch wirthschaftlich völlig selbständig machen zu können. Den Gipfel dieser schutzzöllnerischen Bestrebungen bildet die sogen. Mac Kinley Tarifbill, welche nunmehr vom Abgeordnetenhause der Vereinigten Staaten angenommen ist. Diese Bill will den Druck von Zöllen auf eingeführte Waaren von 60 bis 80 Proc. des Werthes der Waaren erhöhen, so daſs nach der Einführung dieses Tarifs wohl keine erfolgreiche Einfuhr nach Nordamerika möglich ist. Die Einfuhr wird aber durch eine fernere Bestimmung, die „Mac Kinley Administrative Bill“ d.h. die Bill zur Vereinfachung der auf die Zollerhebung bezüglichen Gesetze, welche wir unten nach dem Wortlaut übersetzt wiedergeben, fast verhindert. Man sieht, daſs die Union zielbewuſst und thatkräftig vorgeht. Die Weltausstellung in Chicago des Jahres 1892 soll sich in gewisser Beziehung als der Ausgangspunkt des neuen Zeitlaufs für Amerika erweisen; sie soll den Markstein für das neue amerikanische Zeitalter abgeben, da sie die gewaltige Kraftmenge, über welche die Union verfügt, zeigen soll. Die Ausstellung in Chicago wird somit als Beweismittel anzusehen sein, wie völlig unabhängig von Europa sich die Nordamerikanische Union fühlt. Bei Beurtheilung der Sachlage darf folgender Umstand nicht übersehen werden, welcher auf die Art und Weise, in der in Amerika Politik gemacht wird, ein eigenthümliches Streiflicht wirft. Es wird in der Erinnerung sein, daſs die Vereinigten Staaten von Nordamerika die Zollschutzgesetzgebung anbahnten, um die während des Krieges mit den Südstaaten gemachten Schulden zu decken. Diese Bezahlung der Kriegsschuld geschah in so rascher Form, daſs sich der letzte demokratische Präsident Cleveland veranlaſst sah, eine Herabsetzung der Zölle vorzuschlagen, um nur die riesige Ansammlung gemünzten Kapitals einigermaſsen zu verhindern, denn es gelang auch nicht einmal die Einnahmen zu erschöpfen, als Bestimmung getroffen wurde, groſse Pensionen für die ehemaligen Soldaten der grand army of the Republic aus diesem Fonds auszusetzen. Durch dieses Vorhaben Cleveland's sah sich aber der so ungemein kapitalkräftige Ring der Fabrikanten und Unternehmer in ihrer Alleinherrschaft bedroht und dem Wettbewerbe der alten Welt zu scharf ausgesetzt. Aus diesen Kreisen erhob sich dem zu Folge ein scharfer Gegensatz gegen Cleveland und die demokratische Partei, als deren Erfolg sich der sonst völlig unerwartete Sieg der republikanischen Partei bei der letzten Präsidentenwahl ergab. Nun erweist sich nach alter nordamerikanischer Sitte die Regierungspartei denjenigen dankbar, denen sie die Herrschaft verdankt. Es wird also nicht nur keine Herabsetzung der Zölle stattfinden, vielmehr wird die Einfuhr durch Zollerhöhung und alle möglichen scharfen Vorschriften so ziemlich ganz verhindert. Für die Gröſse des Verlustes, welcher der deutschen Industrie aus den prohibitiven Verordnungen der Mac Kinley Administrative Bill erwachsen kann, liefern die statistischen Berichte über den Einfuhrhandel der Vereinigten Staaten einen zuverlässigen Maſsstab. – Gemäſs dem offiziellen Bericht des statistischen Bureaus in Washington betrug die Ausfuhr Deutschlands nach den Vereinigten Staaten während des Quartals, welches mit dem 30. September 1889 endigte, die Summe von 27117356 Doll. oder nahezu 113 Mill. M., d.h. beinahe dreimal so viel als Oesterreich-Ungarns „jährliche“ Ausfuhr nach Nordamerika. Die Gesammteinfuhr der Vereinigten Staaten für dieselbe Zeit beziffert sich auf 190½ Mill. Doll. Welche Artikel die deutsche Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten einschlieſst, ist in den amerikanischen Berichten nicht näher bezeichnet. Sofort bei der Deklarirung der Waaren wird der Exporteur auf neue Regeln stoſsen. Während es bisher genügte, im Namen des Absenders oder Verkäufers die Factura auszustellen und eine stereotype Erklärung mit Bezug auf die Correctheit derselben zu unterzeichnen, muſs jetzt der Factura eine schriftliche Erklärung beigefügt werden, aus der hervorgeht, wo und zu welcher Zeit und von wem die betreffende Waare gekauft oder von wem sie fabrizirt wurde. Ueberdies muſs die Exportwaare noch mit der Etikette des Fabrikanten versehen und darf nicht etwa unter englischer oder französischer Etikette versendet werden, wenn sie in Deutschland hergestellt worden ist, ein Punkt, der sich übrigens noch schärfer in dem letzten englischen Zolltarif findet. Ferner muſs die Factura den Marktpreis enthalten, welchen der Fabrikant willens wäre, an Ort und Stelle entgegen zu nehmen. Der letzte Satz ist namentlich auf die Exporteure gemünzt, welche bisher ihre Waaren an Filialgeschäfte in Amerika consignirten, ausschlieſslich für den amerikanischen Markt fabrizirten und daher am Herstellungsplatze keinen Marktpreis für ihre Fabrikate festgestellt hatten. Die oben erwähnte schriftliche Erklärung muſs der Empfänger der Waare vor der amerikanischen Zollbehörde wiederholen. Macht er hierbei falsche Angaben mit Bezug auf einen einzigen der vorgeschriebenen Punkte, so folgt Geldbuſse bis zu 5000 Doll. oder Zuchthaus bis zu 2 Jahren oder beides und auſserdem noch Confiscation der Waaren. Alle eingeführten Waaren werden von den Zollbehörden abgeschätzt; als Basis wird der Werth angenommen, den die offiziellen Abschätzer für den wirklichen Marktwerth am Herstellungsorte halten. Hierbei spielen die in der Factura angegebenen Preise keine Rolle. Uebersteigt der abgeschätzte Werth den in der Factura angegebenen um 10 Proc., so wird auſser der gesetzlichen Zollgebühr ein weiterer Zoll gleich 2 Proc. des abgeschätzten Gesammtwerthes für je 1 Proc. um welches der abgeschätzte Werth den in der Factura angegebenen übersteigt, erhoben. Uebersteigt der abgeschätzte Werth den in der Factura enthaltenen um 40 Proc. so erfolgt Confiscation. Will der Importeur letztere auf gerichtlichem Wege annulliren, so muſs er die Beweise beibringen, daſs seine Werthangabe die richtige und die Abschätzung irrig ist. Die Bürde des Beweises seiner Unschuld ruht auf ihm. Die Confiscation an sich ist ein Beweis seiner Schuld. Wenn Waaren für Rechnung des Fabrikanten an einen Agenten, Associé oder Consignatar in den Vereinigten Staaten behufs Verkaufes consignirt sind, so muſs auſser den oben erwähnten Dokumenten eine schriftliche Deklaration des Fabrikanten beigebracht werden, in welcher alle Kostenelemente einbegriffen sein müssen, d.h. die Kosten des Rohmaterials, der Fabrikation und aller einzelnen mit der Herstellung irgendwie verbundenen Ausgaben. Um den Marktpreis als Basis für die Zollerhebung festzustellen, werden sodann 8 Proc. auf diese Herstellungskosten geschlagen. Der Präsident ernennt neun Generalabschätzer, welche ein jährliches Salär von je 7000 Doll. oder ungefähr 30000 M. beziehen und zu irgend einer Zeit wegen Unfähigkeit, Pflichtvernachlässigung oder Amtsmiſsbrauch abgesetzt werden können. Das Urtheil über die Gründe der Absetzung ist ganz und gar dem Gutdünken des Präsidenten überlassen. Wir geben im Folgenden einen Auszug aus der Mac Kinley Bill nach einer Mittheilung der Papier-Zeitung wieder: 1) Alle in die Vereinigten Staaten importirten Waaren werden als das Eigenthum der Person angesehen, an welche sie consignirt sind, und der Inhaber eines an Ordre consignirten und seitens des Consignators (consignors) indossirten Ladescheines gilt als Consignatur (consignee) der betreffenden Waaren. 2) Alle Facturen über importirte Waaren sollen in der Währung des Ursprungslandes und mit Berechnung des wirklich bezahlten Preises ausgestellt werden. Die Facturen müssen eine correcte Beschreibung der betreffenden Waaren enthalten und, im Falle die letzteren zu sofortigem Weitertransport ohne Abschätzung bestimmt sind, in drei- oder vierfachen Exemplaren ausgestellt und seitens des Inhabers oder Absenders der Waaren unterzeichnet werden. 3) Alle solche Facturen müssen bei oder vor Absendung der Waaren dem Consul, Vice-Consul oder commerciellen Agenten der Vereinigten Staaten des Consulardistriktes, in welchem die Waaren zum Export nach den Vereinigten Staaten hergestellt oder gekauft waren, unterbreitet werden. Denselben muſs eine von dem Käufer, Fabrikanten, Eigenthümer oder Agenten unterzeichnete Erklärung beigefügt werden, welcher zu Folge die Facturen in jeder Hinsicht correct und wahrheitsgetreu sind. Die Facturen müssen, wenn die Waare durch Kauf erlangt wurde, folgende Punkte enthalten: Wahrheitsgetreue und ausführliche Angaben der Zeit, wann, des Ortes, wo, und der Person, von welcher die betreffenden Waaren gekauft wurden, ferner des wirklichen Kostenpreises der Waaren und aller Unkosten darauf. In den Facturen darf kein anderer Discont, Zollrabatt oder Prämie, als thatsächlich auf die Waaren erlaubt ist, aufgeführt sein, und wenn die betreffenden Waaren auf irgend eine andere Weise als durch Kauf erlangt wurden, muſs der wirkliche Marktwerth oder Engros-Preis derselben zur Zeit der Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten auf den Hauptmärkten des Landes, aus welchem die Waaren exportirt wurden, angegeben sein. Der wirkliche Marktwerth ist der Preis, zu welchem die in einer Factura beschriebene Waare auf den betreffenden Märkten allgemein zum Kaufe offerirt wird, und welchen der Fabrikant oder Eigenthümer für die betreffende, auf dem gewöhnlichen Geschäftswege in den üblichen Engros-Qualitäten verkaufte Waare erhalten haben würde und willens war, entgegenzunehmen. In der Factura müssen alle Unkosten auf die betreffenden Waaren und die wirkliche Quantität derselben angegeben sein, und keine andere von der in Rede stehenden verschiedene Factura darf irgend Jemandem behändigt werden. Wenn die Waare thatsächlich gekauft wurde, muſs in der betreffenden Erklärung auch die Angabe enthalten sein, daſs die Geldsorte, in welcher die Factura ausgestellt, diejenige ist, welche von dem Käufer wirklich für die Waare bezahlt ist. 4) Mit Ausnahme von persönlichen Effecten, welche ein Reisender bei sich führt, dürfen importirte Waaren, deren zollpflichtiger Werth 100 Doll. übersteigt, nicht ohne Vorzeigung einer gehörig beglaubigten Factura oder einer eidlichen Erklärung (Affidavit) der Gründe für die Nichtunterbreitung einer Factura, einklarirt werden. Auf solche eidliche Erklärung hin darf indessen die Einklarirung auch nur dann erfolgen, wenn ihr eine Aufstellung in Form einer Factura beigefügt ist, aus welcher der wirkliche Kostenpreis der betreffenden Waare oder der Marktwerth zur Zeit des Exports ersichtlich ist. Die betreffende Aufstellung muſs durch Eid erhärtet werden. Die Zollbeamten sind gesetzlich berechtigt, die genannten Personen zu vernehmen. Im Falle sich Jemand weigern sollte, derartige Angaben zu machen, ist es ihm später nicht gestattet, irgendwelche Schriftstücke einzureichen, um die Entrichtung eines Zuschlagzolles, einer Strafe oder Confiscation zu vermeiden. Der Finanzminister kann Verfügungen erlassen, denen zu Folge bei Büchern und Zeitschriften, welche in fortlaufenden Nummern, Theilen oder Bänden publicirt und importirt werden und zu zollfreier Einfuhr berechtigt sind, die Abgabe einer einmaligen Erklärung für die ganze Serie statthaft ist. Wenn Waaren, deren Werth 100 Doll. übersteigt, auf eine Aufstellung in Form einer Factura hin einklarirt werden, soll der Zollcollector die Stellung einer Bürgschaft für die spätere Beibringung einer in gehöriger Weise beglaubigten Factura verlangen. 5) Wenn importirte Waaren mittels Factura einklarirt werden, muſs eine der unten folgenden Deklarationen, und zwar je nach der Sachlage seitens des Eigenthümers, Importeurs, Consignatars oder Agenten beim Zollcollector des Einfuhrhafens deponirt werden. Die betreffende Deklaration muſs seitens des Ausstellers vor dem Collector, einem öffentlichen Notar oder irgend einem anderen gesetzlich zur Abnahme von Eiden oder eidlichen Angaben ermächtigten Beamten unterzeichnet werden. Deklaration eines Consignatars, Importeurs oder Agenten. Ich (Name) erkläre hiermit feierlich und der Wahrheit getreu, daſs ich der Consignatar (Importeur oder Agent) der in der betreffenden Factura oder der angefügten Zolldeklaration beschriebenen Waare bin; daſs die von mir dem Collector von (Hafen) unterbreiteten Facturen und Ladescheine die richtigen sind, welche ich in Begleitung aller mittels des (Name des Fahrzeuges) Kapitän (Name), von (Name des Abgangs-Hafens), importirten Güter und Waaren für Rechnung irgend einer Person, für welche ich dieselben einzuklariren autorisirt bin, erhalten habe; daſs sich die betreffende Factura oder der betreffende Ladeschein in demselben Zustande befinden, wie ich sie thatsächlich erhalten, und daſs ich von dem Vorhandensein irgend einer anderen Factura oder irgend eines anderen Ladescheines für die betreffenden Waaren und Güter weder Kenntniſs habe, noch glaube, daſs solche vorhanden; daſs die gegenwärtig dem Zollcollector überantwortete Zolldeklaration eine im Einklänge mit Factura und Ladeschein stehende richtige und wahrheitsgetreue Beschreibung der betreffenden Waaren und Güter enthält; daſs meinerseits oder meines Wissens seitens irgend einer anderen Person in der betreffenden Beschreibung nichts verheimlicht oder ausgelassen worden, wodurch die Vereinigten Staaten um einen Theil des ihnen gesetzmäſsig zukommenden Zolles von den in Rede stehenden Waaren und Gütern betrogen werden könnten; daſs die betreffende Factura und die darin enthaltenen Angaben in jeder Hinsicht wahrheitsgetreu und der Person, von welcher sie angeblich herrühren, auch wirklich ausgestellt worden sind; und daſs ich, wenn ich später irgend einen Irrthum in der betreffenden Factura oder in der gegenwärtigen Aufstellung und Beschreibung der betreffenden Waaren und Güter entdecke, oder wenn ich irgend eine andere Factura für dieselben erhalte, sofort dem Zollcollector dieses Distriktes davon Anzeige machen will. Ferner erkläre ich feierlich und der Wahrheit getreu, daſs ich (oder wir) (Name und Aufenthalt des oder der Eigenthümer) nach meinem (oder unserem) besten Wissen und Dafürhalten der (oder die) Eigenthümer der in der angefügten Zolldeklaration erwähnten Waaren und Güter bin (oder sind); daſs die von mir unterbreitete Factura den wirklichen Kostenpreis (wenn gekauft), oder den wirklichen Marktwerth oder Engros-Preis (wenn anderweitig erlangt) zur Zeit des Exports nach den Vereinigten Staaten an den Hauptmärkten des Landes, aus welchem die betreffenden Waaren und Güter importirt wurden, enthält; sowie ferner, daſs in der betreffenden Factura, wenn thunlich, der Werth aller Cartons, Schachteln, Körbe, Kisten, Säcke, sowie sonstiger Emballage jeder Art, und ferner aller sonstigen Kosten, Unkosten und Ausgaben, wie sie aus dem Zurechtmachen und Verpacken der Waare für den Export erwachsen, eingeschlossen und specificirt sind, und daſs in der Factura kein anderer Disconto, Prämie oder Zollrabatt, als die thatsächlich auf die Waare gestatteten, aufgeführt sind. (Aehnliche Erklärungen müssen, wenn die Waare gekauft ist, die Fabrikanten bezieh. die Eigenthümer der Waare abgeben.) 6) Wer wissentlich falsche Angaben in den Deklarationen macht oder dazu behilflich ist, wird, wenn er dieses Vergehens überführt ist, zur Erlegung einer Geldbuſse bis zu 5000 Doll. oder zu Zuchthaus bis zu zwei Jahren, oder zu beiden, nach Gutdünken des betreffenden Richters, verurtheilt, während die betreffende importirte Waare confiscirt wird. 7) Der Eigenthümer, Consignatar oder Agent von importirten Waaren, welche wirklich gekauft sind, darf bei der Einklarirung den in der Factura angegebenen Kostenpreis oder Werth derartig erhöhen, daſs derselbe seiner Ansicht nach dem wirklichen Marktwerth oder Engros-Preis der betreffenden Waare zur Zeit des Exports nach den Vereinigten Staaten an den Hauptmärkten des Landes, aus welchem dieselbe importirt worden, gleichkommt. Eine derartige Erhöhung ist indessen bei Waaren, welche auf andere Weise als durch wirklichen Kauf erlangt wurden, nicht statthaft. Der Zollcollector, in dessen Distrikt irgend welche Waaren importirt und einklarirt werden, soll dafür sorgen, daſs der wirkliche Marktwerth oder der Engros-Preis derselben abgeschätzt wird, und wenn der abgeschätzte Werth den bei der Einklarirung deklarirten Werth um mehr als 10 Proc. übersteigt, soll auf die betreffende Waare auſser der gesetzlich darauf ruhenden Zollgebühr noch ein weiterer Betrag gleich 2 Proc. des abgeschätzten Totalwerthes für jedes Procent, um welches der abgeschätzte Werth den in der Zolldeklaration angegebenen Werth übersteigt, erhoben werden. Diese Zuschlagszölle beziehen sich nur auf den betreffenden Artikel in jeder Factura, dessen Werth zu niedrig angegeben worden war. Wenn aber der abgeschätzte Werth den in der Zolldeklaration angegebenen Werth um mehr als 40 Proc. übersteigen sollte, kann eine derartige Zolldeklaration als muthmaſslich betrügerisch angesehen werden, und der Zollcollector darf in diesem Falle die betreffende Waare confisciren und, wie in den Fällen einer Beschlagnahme, wegen Verletzung der Zollgesetze vorgehen. Bei irgend einem aus solcher Confiscirung hervorgehenden Prozesse soll die Thatsache einer solchen Minderbewerthung (undervaluation) als muthmaſslicher Beweis des Betruges gelten. Der Recurrent hat den Beweis zur Widerlegung der Anschuldigung beizubringen, und über die zu niedrig bewertheten Waaren soll Confiscation verhängt werden, wenn es dem Angeschuldigten nicht gelingt, durch ausreichende Beweise darzuthun, daſs er keine betrügerische Absicht hatte. Die betreffende Confiscation soll sich auf den gesammten Inhalt des Waaren-Kollo oder Pakets erstrecken, in welchem sich der betreffende oder die betreffenden Artikel, welche in jeder Factura zu niedrig bewerthet (undervalued) waren, befanden. 8) Wenn einklarirte Waare behufs Verkaufes consignirt ist, muſs dem Zollcollector des Hafens, in welchem die Einklarirung stattfindet, eine seitens des betreffenden Fabrikanten unterzeichnete Deklaration betreffs der Herstellungskosten der betreffenden Waare unterbreitet werden, in welche alle die im Abschnitt 11 dieses Gesetzes erwähnten Kosten-Elemente einbegriffen sein müssen. Diese Angaben müssen in drei Exemplaren ausgefertigt werden und mit dem Attest des Vereinigten Staaten-Consularbeamten des Consulardistrikts versehen sein, in welchem die Waare hergestellt bezieh. importirt wurde. Eines der drei Exemplare erhält die Person, welche die Deklaration machte, ein anderes der Zollcollector des Hafens, und das dritte wird von dem betreffenden Consularbeamten zurückbehalten und zu den Akten genommen. 9) Wenn Jemand falsche Facturen u.s.w. vorzeigt, oder falsche schriftliche oder mündliche Angaben macht oder dies zu thun versucht, oder wenn sich eine solche Person absichtlich irgend einer Versäumniſs schuldig macht, durch welche die Vereinigten Staaten um die ihnen gesetzlich zukommenden Zölle oder um einen Theil derselben betrogen werden, so soll die betreffende Waare confiscirt und der Werth derselben von der Person, welche die Einklarirung gemacht hatte, eingefordert werden. Die betreffende Confiscation soll sich indessen nur auf den gesammten Inhalt oder den Werth desselben, des Kollo oder Pakets erstrecken, in welchem der oder die speciellen Artikel enthalten sind, auf welche sich die oben erwähnten betrügerischen Praktiken beziehen. Der betreffende Defraudant kann, wenn überführt, in jedem einzelnen Falle zur Zahlung einer Geldbuſse bis zu 5000 Doll. und zu einer Zuchthausstrafe bis zu zwei Jahren, oder, nach Dafürhalten des Gerichtes, zu beiden Strafen verurtheilt werden. 10) Die Abschätzer (Appraisers) der Vereinigten Staaten sind verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden vernünftigen Mitteln den wirklichen Marktwerth und Engros-Preis der Waare zur Zeit des Exportes auf den Hauptmärkten des Landes, aus welchem dieselben importirt wurden, auszufinden und abzuschätzen, ohne Rücksicht auf die in den Facturen, Affidavits u.s.w. gemachten Angaben betreffs der Kosten oder Produktionskosten. Ferner sollen die oben erwähnten Beamten verpflichtet sein, die Anzahl der Yards, Pakete oder Quantitäten und den wirklichen Marktwerth oder Engros-Preis eines jeden derselben zu controliren. 11) Wenn der wirkliche Marktwerth eines Artikels nicht zur Zufriedenheit des abschätzenden Beamten festgestellt werden kann, soll der Appraiser alle ihm zu Gebote stehenden Mittel anwenden, um die Productionskosten der betreffenden Waare zur Zeit des Exportes nach den Vereinigten Staaten am Herstellungsorte ausfindig zu machen. In die betreffenden Productionskosten müssen die Kosten des Rohmaterials und der Fabrikation, alle mit der Herstellung in Verbindung stehenden Ausgaben, die aus dem Zurechtmachen und der Verpackung der Waare zum Versandt erwachsenden Ausgaben und ein Zuschlag von 10 Proc. auf die auf diese Weise festgestellten Gesammtkosten einbegriffen sein. In keinem solchen Falle soll die betreffende Waare bei der Originalabschätzung oder bei der Wiederabschätzung geringer, als der auf diese Weise festgestellte Betrag der Gesammtproductionskosten ist, abgeschätzt werden. 12) Der Präsident soll mit Zustimmung des Bundessenates neun General-Appraisers ernennen, deren jeder ein jährliches Gehalt von 7000 Doll. erhalten soll. Nicht mehr als fünf dieser Appraisers dürfen ein und derselben politischen Partei angehören. Dieselben dürfen kein anderes Geschäft und keinen anderen Beruf haben und können seitens des Präsidenten jederzeit abgesetzt werden. Drei dieser Appraisers sollen im Hafen von New York täglich (mit Ausnahme der Sonntage und gesetzlichen Feiertage) als Collegium (board) der General-Appraisers fungiren. In dem genannten Hafen soll auch ein Lokal zur Aufbewahrung und Klassificirung von Waarenproben eingerichtet werden. 13) In den Häfen, in welchen sich kein Appraiser befindet, soll das Certificat des Zollbeamten, welcher mit dem Abschätzen des zollpflichtigen Werthes importirter Waaren und der Erhebung der Zölle darauf betraut ist, als Beweis der vorgenommenen Abschätzung gelten. Sollte indessen der Zollcollector die Abschätzung irgend einer importirten Waare für zu niedrig halten, so kann er eine Wiederabschätzung anordnen, welche von einem der General-Appraisers vorzunehmen ist. Wenn der Importeur, Eigenthümer, Agent oder Consignatar der betreffenden Waare mit der Abschätzung nicht einverstanden ist, kann derselbe, vorausgesetzt, daſs er den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Einklarirung und Abschätzung von Waaren nachgekommen ist, innerhalb zweier Tage danach dem Collector schriftlich Mittheilung davon machen, daſs er mit dem Resultate der Abschätzung nicht einverstanden sei, auf welche Reklamation hin der Collector sofort eine Wiederabschätzung der betreffenden Waare seitens eines der General-Appraisers anordnen soll. Die bei einer solchen Wiederabschätzung getroffene Entscheidung kann seitens des Importeurs wie seitens des Zollcollectors angefochten werden. In beiden Fällen hat der Collector dann die Factura und alle auf die Angelegenheit bezüglichen Schriftstücke dem im Hafen von New York fungirenden Collegium oder einem anderen aus drei General-Appraisers bestehenden, seitens des Finanzministers zu dem Zwecke zu bezeichnenden Collegium zu unterbreiten, welches dieselben zu prüfen und den Fall zu entscheiden hat. Die Entscheidung dieses Collegiums ist für alle interessirten Theile maſsgebend. 14) Die Entscheidung des Zollcollectors hinsichtlich des Betrages der Zölle und sonstigen Abgaben kann innerhalb zehn Tagen nach Feststellung und Liquidation der Zölle angefochten werden. Ist dies geschehen, so hat der Collector die Zolldeklaration und alle auf die Angelegenheit bezüglichen Schriftstücke dem Collegium der General-Appraisers zu unterbreiten, welche den Fall prüfen. Die seitens dieses Collegiums abgegebene Entscheidung ist maſsgebend und endgültig. 15) Wenn der Eigenthümer u.s.w. einer importirten Waare, oder der Zollcollector, oder der Finanzminister mit der Entscheidung der General-Appraisers nicht einverstanden ist, so kann jeder einzelne von ihnen, innerhalb eines Zeitraumes von dreiſsig Tagen nach Abgabe der betreffenden Entscheidung, beim Circuit Court der Vereinigten Staaten (Bundes-Kreisgericht) des betreffenden Distrikts eine Revision der anstöſsigen Entscheidung beantragen. Bei Einreichung einer derartigen Appellation ist im Bureau des „Clerks“ des betreffenden Gerichts eine in gedrängter Kürze gehaltene Angabe der beanstandeten Irrthümer zu Protokoll zu geben und eine Abschrift dieses Schriftstückes dem Zollcollector, oder dem Importeur, Eigenthümer, Agenten oder Consignatar zu behändigen. Innerhalb zwanzig Tagen kann das Gericht die Angelegenheit an einen der General-Appraisers verweisen, damit derselbe innerhalb sechzig Tagen weiteres Beweismaterial für das Gericht sammle, welches danach entscheidet. Nur wenn das Gericht die betreffende Frage für so wichtig hält, daſs eine Revision der betreffenden Entscheidung durch den Supreme Court (höchsten Bundesgerichtshof) der Vereinigten Staaten nothwendig ist, kann der Circuit Court innerhalb eines Zeitraumes von dreiſsig Tagen danach eine Appellation an den Supreme Curt gestatten. 16) Die General-Appraisers sind ermächtigt, Eide abzunehmen, und die Vorlegung von Briefen, Rechnungen oder Facturen, sowie mündliche und schriftliche Aussagen zu verlangen. 17) Wenn eine derart vorgeladene Person dieser Vorladung nicht nachkommt, soll sie um 100 Doll. gebüſst werden. Wer vor einem General-Appraiser, Collegium der General-Appraisers, Lokal-Appraiser oder Zollcollector absichtlich unter Eid falsche Angaben macht, macht sich des Verbrechens des Meineides schuldig, und wenn er der Eigenthümer, Importeur oder der Consignatar der in Rede stehenden Waare ist, soll die letztere confiscirt werden. 18) Alle seitens der General-Appraisers und der Collegien der General-Appraisers abgegebenen Entscheidungen hinsichtlich der Bewerthung und Zollraten sollen aufbewahrt und protokollirt werden, so daſs sie von interessirten Personen eingesehen werden können. Alle Entscheidungen der General-Appraisers sollen dem Finanzminister und dem im Hafen von New York im Dienst befindlichen Collegium der General-Appraisers berichtet werden, und der Bericht an das letztere muſs, wenn thunlich, von Proben der in Rede stehenden Waaren begleitet sein. Ein Auszug aus diesen Entscheidungen soll wenigstens einmal in jeder Woche, zur Informirung der Zollbeamten und des Publikums, veröffentlicht werden. 19) Wenn zur Verpackung von importirter Waare, gleichviel ob zollpflichtig oder zollfrei, irgend ein ungewöhnlicher Artikel oder irgend eine ungewöhnliche Form benutzt wurde, welche zu einem anderen Zwecke als zum bona fide-Transport der betreffenden Waaren nach den Vereinigten Staaten bestimmt sind, so soll ein Zusatzzoll auf das betreffende Material oder den betreffenden Artikel zu derselben Rate erhoben werden, wie er entrichtet werden müſste, wenn das betreffende Verpackungsmaterial besonders importirt worden wäre. 20) Jede in einem öffentlichen oder privaten Zollspeicher deponirte Waare kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, vom Datum der ursprünglichen Einfuhr an gerechnet, gegen Entrichtung der Zölle und Unkosten, welche zur Zeit der Zurückziehung darauf fällig sind, zum Consum zurückgezogen werden. 21) Bei allen Prozessen, bei welchen es sich um eine Beschlagnahme handelt, soll, wenn irgend Jemand Anspruch auf das confiscirte Eigenthum erhebt, der Ansprucherhebende den Beweis der Richtigkeit seines Anspruches antreten. 22) Alle früheren Gebühren und Eide sind hiermit abgeschafft. 23) Zollnachlaſs für Waaren, welche während des Transportes beschädigt wurden, wird nicht gewährt, doch kann der betreffende Importeur innerhalb zehn Tagen nach der Einklarirung alle in einer Factura aufgeführten Waaren oder einen Theil derselben der Bundesregierung überlassen. In diesem Falle soll er von der Entrichtung des Zolles auf den preisgegebenen Theil befreit sein, vorausgesetzt, daſs der preisgegebene Theil sich auf 10 Proc. oder darüber des Gesammtwerthes der in der Factura aufgeführten Menge beläuft. Die der Bundesregierung preisgegebenen Waaren sollen für Rechnung der letzteren den Anordnungen des Finanzministers gemäſs auf dem Auktionswege verkauft oder anderweitig veräuſsert werden. 24) Wenn Zolle oder Abgaben unter Vorbehalt der Appellation entrichtet worden sind, so wird der zu viel entrichtete Betrag aus dem Bundesschatze zurückerstattet. 25) Kein Collector kann für Vorschriften oder Entscheidungen in Zollangelegenheiten verantwortlich gemacht werden, sofern der Importeur u.s.w. auf Grund dieses Gesetzes berechtigt ist, gegen die Entscheidung desselben zu appelliren. 26) Wer einem Beamten oder Angestellten der Vereinigten Staaten-Regierung direkt oder indirekt Geld oder Werthsachen gibt, anbietet oder verspricht, um denselben zur Umgehung der Zollbestimmungen bei der Einfuhr, Abschätzung, Einklarirung und Prüfung von Waaren und Passagiergepäck zu verleiten, oder wer durch Drohungen, Forderungen oder Versprechungen irgend welcher Art versucht, einen solchen Beamten oder Angestellten in unpassender Weise zu beeinflussen oder zu controliren, damit er seine Pflicht verletze, soll, wenn dieser Vergehen überführt, zur Zahlung einer Geldbuſse bis zu 2000 Doll. und zu Zuchthaus bis zu einem Jahre, oder nach Gutdünken des Gerichts zu beiden Strafen verurtheilt werden. 27) Beamte oder Angestellte der Vereinigten Staaten, welche auſser den ihnen gesetzlich zukommenden Gebühren von irgend einer Person, direkt oder indirekt, Geld oder Werthsachen für die Beihilfe zu Zoll-Defraudationen bei der Einfuhr u.s.w. verlangen, erpressen oder entgegennehmen, sollen, wenn sie vom Gerichte schuldig befunden werden, eine Geldbuſse bis zu 5000 Doll. zahlen und mit Zuchthaus bis zu zwei Jahren, oder mit beiden, je nach Dafürhalten des Gerichtes, bestraft werden. 28) In transito nach einem fremden Lande eintreffende Gepäckstücke oder persönliche Effecten können seitens der Besitzer dem Zollcollector des betreffenden Distrikts übergeben werden, welcher dieselben aufzubewahren hat, ohne irgend welche Zollgebühr oder andere Abgaben darauf verlangen zu dürfen, und der sie an den Collector des Abfahrtshafens weiter zu befördern hat, wo die betreffenden Artikel den Eigenthümern bei ihrer Abreise nach dem Auslande kostenfrei wieder eingehändigt werden. Der Finanzminister hat die hierzu nothwendigen Regulative zu erlassen. 29) Betrifft die Einwirkung der Bill auf ältere Gesetze. 30) Dieses Gesetz soll am ersten Tage des August 1890 in Kraft treten, mit Ausnahme des Abschnittes 12, welcher sofort in Kraft tritt.