Titel: Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Messwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen.
Fundstelle: Band 284, Jahrgang 1892, S. 286
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Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Messwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen. (Reichs-Gesetzblatt 1891. Beilage zu Nr. 31.) Vom 23. December 1891. Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Messwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen. Auf Grund des Artikels 18 der Maass- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erlässt die kaiserliche Normal-Aichungs-Commission folgende Vorschriften: § 1. Zur Aichung werden gläserne Thermo-Aräometer zugelassen, welche die Temperatur in Graden des hunderttheiligen Thermometers und, bei der Temperatur von + 15°, die Dichte der Mineralöle, bezogen auf reines Wasser grösster Dichte, angeben. Die Scalen der Instrumente sollen derart getheilt sein, dass die Aräometerscale nach Einheiten der die Thermometerscale: 3. Decimale, u. zw.: a) von 0,610 bis 0,700 nach halben Graden von 10 bis + 35° b) 0,680 0,770 10 + 35° c) 0,750 0,840 10 + 35° d) 0,820 0,910 ganzen 1 + 60° e) 0,890 0,990 1 + 60° fortschreitet. Die Zulassung von Thermo-Aräometern mit Scalen anderer Abstufung bedarf der Genehmigung der Normal-Aichungs-Commission. § 2. 1) Die für die richtige Einstellung erforderliche Beschwerung des Thermo-Aräometers soll durch das Quecksilbergefäss des Thermometers bewirkt werden. Tarirungsmittel zur letzten Ausgleichung dürfen auf der Innenseite der Scalen angebracht sein. Sie sollen durch Einwirkung von aussen sich nicht verrücken lassen, auch nicht von selbst sich loslösen können. 2) Die äusseren Glasflächen sollen einen gleichmässigen, zu der Achse symmetrischen Verlauf haben; die Massenvertheilung soll derart sein, dass die Spindel beim Eintauchen sich lothrecht einstellt. 3) Die Spindelkuppe soll gleichmässig gerundet sein, eine glatte Oberfläche haben und keine der Stempelung hinderliche Vertiefungen oder Erhöhungen zeigen. Der äussere Durchmesser darf bei dem unteren Glaskörper nicht mehr als 28 mm, bei der Spindel nicht weniger als 5 und nicht mehr als 7 mm betragen. Die Capillare des Thermometers darf oberhalb der Theilung keine Erweiterungen enthalten und nur so lang sein, dass das Thermometer ohne Gefahr des Zerspringens höchstens bis zu 70° erwärmt werden kann. 4) Die aus Papier herzustellenden Scalen sollen an der Glaswand unveränderlich befestigt sein; Bindemittel, welche durch Erwärmung sich lösen, sind unzulässig. 5) Der obere Rand der Aräometerscale soll wenigstens 15 mm unterhalb der Kuppe liegen. Der obere Rand der Thermometerscale soll wenigstens 20 mm unterhalb der Stelle liegen, an welcher die Verjüngung des Glaskörpers beginnt. 6) Die Theilstriche der Scalen sollen in Schwarz ausgeführt sein. Auf der Aräometerscale sollen die Theilstriche für die ganzen Einheiten der zweiten Decimale beziffert und, ebenso wie die Theilstriche für die halben Einheiten der zweiten Decimale, länger sein als die übrigen Theilstriche. Die kürzesten Striche sollen sich über mindestens ¼ des Umfanges der Spindel erstrecken. Auf der Thermometerscale sollen die Theilstriche in nicht unterbrochenem Zuge verlaufen und auf beiden Seiten der Capillare sichtbar sein; diejenigen für jeden fünften Grad sollen länger, diejenigen für die halben Grade kürzer sein als die übrigen. Jeder zehnte Grad soll eine Bezifferung tragen. Die Numerirung der Theilstriche, sowie die Bezeichnung der Scalen soll deutlich sein. 7) Die Aräometerscale soll in die Erweiterung des Endes der Spindel, jedoch nicht in den Glaskörper hinabreichen; Theilstriche darf sie nur soweit tragen, als die Spindel cylindrisch ist. Die Thermometerscale darf Theilstriche nach unten hin nur bis zur Biegung der Kapillare tragen. 8) Die Scalen dürfen erhebliche Eintheilungsfehler nicht zeigen; benachbarte Theilabschnitte dürfen um höchstens ¼ ihrer mittleren Länge von einander abweichen. 9) Die Theilung auf der Aräometerscale soll nicht unter 140 und nicht über 180 mm, diejenige auf der Thermometerscale nicht unter 90 mm lang sein. 10) Nebentheilungen für andere als die nach § 1 zulässigen Temperatur- und Dichteangaben sind ausgeschlossen. § 3. Die Thermometerscale soll die Bezeichnung „Grade des hunderttheiligen Thermometers“, die Aräometerscale die Bezeichnung „Aräometer für Mineralöle“ tragen. Eine Geschäftsnummer soll am oberen Ende der Thermometerscale angegeben sein. Zulässig ist es, auf einer der Scalen Namen und Sitz eines Geschäfts, sowie Tag und Jahr der Anfertigung des Instruments anzugeben. Andere Angaben sind unzulässig. § 4. Im Mehr oder Minder dürfen die Fehler betragen: am Aräometer bei den Instrumenten a, b, c 0,0005   „     „              „         d, e 0,001 am Thermometer bei Theilung in halbe Grade 0,2°   „        „        „  ganze    „ 0,4° Die Angabe des Thermometers in schmelzendem Eise darf durch Erwärmen des Instruments zur höchsten von der Scale angegebenen Temperatur keine Veränderungen erleiden, welche den vierten Theil der vorstehenden Fehlergrenzen überschreiten. Am Aräometer sind diejenigen Angaben maassgebend, welche der Schnittlinie des ebenen Flüssigkeitsspiegels und der Scalenfläche entsprechen. § 5. Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen eines Stempels nebst Jahreszahl and Nummer auf den Glaskörper oberhalb der Thermometerscale, sowie eines kleineren Stempels auf die Spindelkuppe. Auf den Glaskörper wird die Angabe des Gewichts des Instruments in Milligramm aufgeätzt. Auf die Spindel wird unmittelbar über dem oberen Rande der Aräometerscale und unmittelbar unter dem untersten Theilstrich derselben je ein Strich aufgeätzt, welcher sich mindestens über die Hälfte des Spindelumfanges erstreckt. Der obere Strich soll mit seiner unteren Grenzlinie in die Ebene des Scalenrandes, der untere mit seiner oberen Grenzlinie in die Ebene des untersten Theilstriches fallen. § 6. Zur Ermittelung der wahren Dichte von Mineralölen bei der Normaltemperatur, sowie der Dichte bei anderen Wärmegraden aus den Angaben des Thermo-Aräometers dienen die von der Normal-Aichungs-Commission herausgegebenen amtlichen Tafeln. § 7. An Gebühren werden erhoben: bei der Aichung für jedes Thermo-Aräometer 2 M. bei blosser Prüfung für jede geprüfte Stelle     an der Thermometerscale 10 Pfg.     an der Aräometerscale 25 Sind bei der Aichung an einer der Scalen mehr als fünf Stellen geprüft, so wird für jede Stelle mehr ein Zuschlag nach den vorstehenden Sätzen berechnet. Berlin, den 23. December 1891. Kaiserl. Normal-Aichungs-Commission. Huber.                 Instruction zur Prüfung und Stempelung der Thermo-Aräometer. (Bekanntmachung vom 23. December 1891.) Die Prüfung und Stempelung der auf Grund der Bekanntmachung vom 23. December 1891 ausgeführten Thermo-Aräometer erfolgt im Allgemeinen in Gemässheit der für die Thermo-Alkoholometer nach Gewichtsprocenten geltenden Bestimmungen (Mittheilungen, S. 80) in sinnentsprechender Anwendung, jedoch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anordnungen: 1) Die Prüfung der Dicke der Spindel geschieht mit Hilfe eines Tasters oder einer Lehre. Einer Prüfung, ob das Thermometer Erwärmungen über 70° nicht zulässt, werden nach Durchsicht der Thermometerröhren auf etwaige vorschriftswidrige Erweiterungen nur die bis zu 60° reichenden Instrumente unterworfen, und zwar indem das oberhalb der Theilung befindliche Stück des Kapillarrohres, soweit es noch hohl ist, mittels eines guten Kantmaasstabes gemessen wird. Die erhaltene Länge darf die Länge von 11° der Scale nicht überschreiten; der Zuschlag von einem Grade rechtfertigt sich dadurch, dass das Kapillarrohr innen spitz ausläuft. Die Prüfung der Länge der Scalen am Thermometer und Aräometer geschieht durch Ausmessen der ganzen Scalen, soweit dieselben Theilstriche enthalten, mittels eines guten Kantmaasstabes. Bei allen diesen Messungen ist das Auge senkrecht über den betreffenden Stellen der Scalenfläche zu halten, so dass der zu beobachtende Scalenstrich jedesmal seinem ganzen Verlaufe nach gerade erscheint. 2) Die Prüfung der Thermometer beginnt immer mit der Bestimmung des Eispunktes und schreitet nach den oberen Scalenstellen bei den Instrumenten a, b, c bis + 35°, bei den Instrumenten d, e bis + 50° fort. Es ist stets darauf zu achten, dass die Thermometer sich ganz innerhalb der Temperatur befinden, bei welcher sie geprüft werden sollen. Zwischen den Ablesungen des Normals dürfen nicht mehr als fünf zu prüfende Instrumente abgelesen werden. Weichen die Ablesungen des Normals bis 35° um mehr als 0,1°, zwischen 35 und 50° um mehr als 0,2° von einander ab, so ist die Prüfung zu wiederholen. Nach Beendigung der Prüfung ist eine nochmalige Bestimmung des Eispunktes vorzunehmen, und zwar bei den Instrumenten d und e, nachdem zuvor eine Erwärmung bis auf 60° stattgefunden hat. Instrumente, bei denen in der zweiten Bestimmung der Eispunkt um mehr als den vierten Theil der Fehlergrenze (d. i. um mehr als 1/10 des kleinsten Theilabschnitts der Thermometerscale) tiefer liegend gefunden wird als in der ersten, sind als unzulässig zurückzugeben. Die Thermometerangaben unter 0°, sowie diejenigen über 50° werden nicht thermometrisch geprüft, sondern es genügt, mittels eines guten Kantmaasstabes die Länge der Theilung vom 0-Grad- bezieh. + 50-Gradstrich bis zu den weiteren Gradstrichen – 5, – 10 bezieh. + 55, + 60 nachzumessen. Die so gefundenen Längen dürfen von den aus der Länge der ganzen Theilung sich ergebenden Sollbeträgen für 5° und 10° nicht soweit abweichen, dass unter Berücksichtigung des bei 0° bezieh. 50° bereits durch die thermometrische Prüfung gefundenen Fehlers daraus auf ein Ueberschreiten der Fehlergrenze geschlossen werden muss. 3) Die Prüfung der Aräometerscale geschieht bei den drei ersten Spindeln a, b, c in Erdölmischungen, bei der vierten Spindel d in Mischungen aus Wasser und Alkohol, bei der fünften Spindel e in Mischungen aus Glycerin und einem Spiritus von etwa 62,5 Gew.-Proc. Die Erdölmischungen stellt man am einfachsten dar aus den leichten Erdöldestillaten, sogen. Benzinen, von den Dichten 0,02 bis 0,63; 0,65 bis 0,66; 0,71 bis 0,72, sodann aus klarem Leuchtöl und aus einem leichten hellen Schmieröl (Dichte 0,84 bis 0,85). Da diese Oele sehr feuergefährlich sind, ist grösste Vorsicht bei der Benutzung und Aufbewahrung derselben geboten, insbesondere sollen Prüfungen in denselben niemals bei künstlicher Beleuchtung vorgenommen werden. Als Wasseralkoholmischungen können diejenigen Mischungen benutzt werden, welche auch zur Prüfung von Alkoholometern dienen; zur Herstellung der Glycerinmischungen genügt das gewöhnliche Glycerin des Handels. Das Reinigen der Aräometer geschieht nach der Prüfung in den Erdölmischungen durch Abspülen in dem schwersten Benzin (Naphta, Dichte 0,71 bis 0,72) und durch Abtrocknen mit einem Tuche, nach der Prüfung in Wasseralkoholmischungen wie bei den Alkoholometern, nach der Prüfung in den Glycerinmischungen durch Abspülen zuerst in Wasser, bis es klar abläuft, sodann in einem hochprocentigen Spiritus, und durch Abtrocknen. Die Reinigungsflüssigkeiten werden in Standgläsern in der Nähe der Prüfungsstelle bereit gehalten. Zum Abtrocknen der Instrumente nach den Prüfungen in Erdölmischungen sind andere Tücher zu benutzen als zum Abtrocknen nach Prüfungen in Wasseralkohol- und Glycerinmischungen. Die aräometrischen Prüfungen sind für jede Scalenstelle zu wiederholen, und zwar in der nämlichen Reihenfolge der Instrumente. Die Mittel aus beiden Prüfungen sind als maassgebend zu betrachten, nachdem die Mittel der Ablesungen der Normale, gemäss den für dieselben den Aichungsstellen bekannt gegebenen Fehlern, verbessert worden sind. Zwischen zwei Ablesungen des Gebrauchsnormals dürfen nicht mehr als fünf Instrumente abgelesen werden. Nach der Einsenkung eines Instruments soll bis zur Ablesung mindestens 1 Minute gewartet werden. Die Ablesung geschieht nach, durch Schätzung zu ermittelnden, Zehnteln eines Scalentheils. 4) Hinsichtlich etwa nöthiger zusätzlicher Prüfungen gelten alle für die Alkoholometer erlassenen Vorschriften. 5) Hinsichtlich der Stempelung ist lediglich hinzuzufügen, dass die Spindeln ausser dem Striche oben an der Scale auch noch einen solchen unten an derselben erhalten. 6) Die Gebrauchsnormale der Aichungsstellen sind von der Normal-Aichungs-Commission zu beziehen. Controlnormale werden nicht ausgegeben, dagegen soll jede zum Aichen von Aräometern berechtigte Aichungsstelle sich im Besitze eines doppelten Satzes von Gebrauchsnormalen befinden. Zugleich mit den Gebrauchsnormalen werden Verzeichnisse von deren Fehlern ausgegeben. Die Gebrauchsnormale der Aräometer bestehen in jedem Satze aus sechs Spindeln, welche nach 70 Einheiten der dritten Decimale der Diente abgestuft, in halbe Einheiten dieser Decimale getheilt sind und zusammen die Dichten 0,59 bis 1,02 enthalten. Die Gebrauchsnormale der Thermometer reichen von – 1° bis + 51°; die Grade sind in Zehntel getheilt. Alljährlich soll von der Aichungsstelle eine Vergleichung der beiden Gebrauchsnormale der Aräometer für jede Spindel an je einem Punkte stattfinden und bei den Gebrauchsnormalen für Thermometer eine Bestimmung des Eispunktes vorgenommen werden. Zeigen sich nach Verbesserung der Ablesungen gemäss den in den beigegebenen Fehlertafeln verzeichneten Fehlern bei den Gebrauchsnormalen für Aräometer Abweichungen zwischen den beiden Sätzen, bei denjenigen für Thermometer Veränderungen in der Lage des Eispunktes, welche die Hälfte eines kleinsten Theilabschnitts der betreffenden Scalen überschreiten, so ist hierüber der Normal-Aichungs-Commission Mittheilung zu machen. 7) Heransgreifende Nachprüfungen werden von der Normal-Aichungs-Commission wie bei den Thermo-Alkoholometern ausgeführt werden. 8) Als Muster für die Aich-, Rückgabe- und Befundscheine, sowie für die Geschäftsübersichten gelten die für Gewichtsalkoholometer vorgeschriebenen mit dem Unterschiede, dass darin nicht die Art, sondern der Umfang der Theilung nach § 1 der Bekanntmachung angegeben wird. Im Verlage von J. Springer in Berlin N., Monbijouplatz 3, hat die kaiserl. Normal-Aichungs-Commission zwei Tafeln zur Ermittelung der Dichte von amerikanischem Erdöl und dessen Producten erscheinen lassen. Den Tafeln ist eine Einleitung vorausgeschickt über Gebrauch und Beschaffenheit der Thermo-Aräometer, sowie über Anwendung der Tafeln.