Titel: Die Fortschritte der Zuckerindustrie in dem dritten Viertel 1895.
Autor: A. Stift
Fundstelle: Band 298, Jahrgang 1895, S. 139
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Die Fortschritte der Zuckerindustrie in dem dritten Viertel 1895. (Schluss des Berichtes S. 114 d. Bd.) Die Fortschritte der Zuckerindustrie in dem dritten Viertel 1895. B. Rohrzuckerfabrikation. Die Centrifugenausbeute. H. C. Prinsen-GeerligsArchief voor de Java suiker industrie, 1895 III S. 50. beschäftigt sich schon einige Zeit mit der Aufklärung über die Verschiedenheit der Ausbeuten bei dem Schleudern der Füllmassen, hauptsächlich der Nachproductfüllmassen, deren Zusammensetzung keine grosse Verschiedenheiten aufgewiesen hat. Selbst wenn die Ausbeuten an Erstproduct aus den Erstproductfüllmassen auch gleich oder entsprechend dem Zuckergehalte und dem Reinheitsquotienten sind, so liefern die Nachproductfüllmassen, die augenscheinlich dieselbe Zusammensetzung haben, Ausbeuten, die um 20 Proc. aus einander laufen. Noch grösser werden aber die Differenzen, die dann auch bei Erstproductfüllmassen sehr merkbar werden, wenn man die Ausbeuten verschiedener Fabriken unter einander vergleicht. Es ist nun zu erforschen, ob die Differenzen in der Ausbeute auf die verschiedenen Arten zu kochen, zu kühlen und zu schleudern zurückzuführen sind, was nur nach gründlicher Untersuchung zu entscheiden ist. Aus den Untersuchungen Prinsen-Geerligs ergibt sich nun, dass schon während des Verkochens auf die Entstehung von wenig falschem Korn zu sorgen ist; des ungeachtet kann noch beim Abkühlen sich Feinkorn bilden, was beim Schleudern Verluste herbeiführt. Dies ist in noch stärkerem Maasse bei Nachproductfüllmassen, die nicht auf Korn, sondern blank gekocht werden, der Fall. Im Allgemeinen krystallisiren die Zucker aus einer zähen Füllmasse in kleineren Krystallen als in beweglicher Füllmasse. Die Grösse des Korns ist daher vornehmlich von der physikalischen Beschaffenheit der Mutterlauge abhängig. Dasselbe gilt auch theilweise für die Erstproductfüllmassen. Je unreiner die Füllmasse ist, desto kleiner wird das beim Abkühlen auskrystallisirende Korn und desto mehr Mühe und Verluste gibt es beim Abschleudern. Wenn man sehr viel Glukose enthaltende Füllmassen verarbeitet, wird man besser thun, nicht auf die Nachkrystallisation zu warten, sondern direct aus dem Vacuum zu schleudern; bei reinen Füllmassen wäre es schade, da der nachkrystallisirende Zucker sich an das erste Korn anhaftet und so die Ausbeute erhöht. Beim Kochen von Erstproductfüllmassen soll weder zu stark, noch zu leicht verkocht werden. Je schneller die Abkühlung, desto zäher der Syrup, je grösser der Gehalt an Kalksalzen, desto kleiner und feiner das Korn, desto schlechter die Ausbeute. Sowohl bei Erstais bei Nachproductfüllmassen sind es mehr mechanische als chemische Ursachen, die die grosse Verschiedenheit der Ausbeuten verursachen, und das ist günstiger, denn die mechanischen Ursachen hat man in der Hand und Gelegenheit, sie auszubessern, was nicht so leicht der Fall ist, wenn die Ursachen chemischer Natur sind. Methode des schnellen Nachweises von Magnesia in Kalk, der zur Zuckerfabrikation dient.Diese und die folgenden Abhandlungen nach dem Berichte von Dr. W. Krüger, Die deutsche Zuckerindustrie, 1895 XX S. 985 ff. Bei dem zur Verwendung kommenden Kalk darf die Magnesiamenge nicht mehr als 0,5 bis 1,0 Proc. betragen, weil sonst die Einwirkungen dieses Körpers auf den Saft sehr nachtheilig sind. Prinsen-Geerligs räth an, wenn die Abscheidung schlecht von statten geht, oder wenn der Saft unerklärlich viel Kalk zur Scheidung verlangt, oder endlich wenn der Dicksaft eine ungewöhnliche, flaschengrüne Färbung annimmt, den Kalk auf Magnesia zu untersuchen. Er gibt, um die An- oder Abwesenheit der Magnesia im Kalke schnell nachzuweisen, eine Methode an, die darauf beruht, dass Ammoniak in neutralen Auflösungen von Chlorcalcium keinen Niederschlag gibt, wohl aber in neutralen Chlormagnesiumniederschlägen geleeartiges Magnesiumhydroxyd niederschlägt, welches sich weder in Wasser noch in Ammoniak, wohl aber in Lösungen von Ammonsalzen als Doppelverbindung auflöst. 1 g Kalk wird mit 10 cc Wasser versetzt und unter Erwärmen tropfenweise so viel verdünnte Salzsäure zugesetzt, bis beinahe aller Kalk aufgelöst ist und die Flüssigkeit neutral oder schwach alkalisch reagirt. Sodann wird letztere gekocht, filtrirt und mit Ammoniak versetzt. Bei Anwesenheit von nur 1 Proc. Magnesiumoxyd ist eine gelatinöse Abscheidung deutlich zu bemerken. Bedingungen für das Gelingen des Versuches sind, dass die Flüssigkeit nicht sauer ist (Lösung der Magnesia) und dass eventuell anwesende Kohlensäure vor dem Filtriren durch Kochen ausgetrieben wird (Bildung von kohlensaurem Kalk auf Ammoniakzusatz). Um Kalkstein schnell auf Magnesia zu untersuchen, kocht man 2 g des feingepulverten Steins mit 10 cc Wasser und so viel verdünnter Salzsäure, dass die Flüssigkeit neutral bleibt, fügt 1 cc Kalkwasser hinzu, um Eisen und Thonerde niederzuschlagen, filtrirt und versetzt wie früher mit Ammoniak. Heizversuche mit Brennmaterialien, die für die Rohrzuckerfabrikation in Betracht kommen. Nach Carp sollte festgestellt werden: 1) wie sich die Feuerung eines Halbgasofens (System Grundel) zu derjenigen eines gewöhnlichen Feuerherdes bei gleichen Brennmaterialien stellt; 2) ob es vortheilhaft ist, nassen, d.h. ungetrockneten Ampas (bagasse) im Halbgasofen zu verbrennen, und 3) der Werth von trockenem Djattiholz (Tectonia grandis) und trockenen Rohrblättern (klaras, dadu). Die Ergebnisse lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen: 1) Der Halbgasofen hat gegenüber einem gewöhnlichen Feuerherd beim Heizen mit getrocknetem Ampas folgende schätzenswerthe Eigenschaften: a) Bei gleicher Rostfläche wird beträchtlich mehr Dampf erhalten und bei gehörig controlirter Luftzufuhr und Zugregelung gleichzeitig unter günstigeren Bedingungen betreffs Brennmaterialersparung gearbeitet; b) feuchter Ampas, bezieh. ein Gemenge von feuchtem und getrocknetem, lässt sich noch gut darin verbrennen, natürlich unter verminderter Dampfproduction und mit geringerem Nutzeffect; dadurch kann im Falle der Noth der Brennholzverbrauch und eine Störung im Betrieb umgangen werden. 2) Der Brennstoffwerth der trockenen Rohrblätter ist ein bedeutender und steht dem des in gewöhnlicher Weise gefeuerten Ambas nur wenig nach, übertrifft dagegen den des Djattiholzes. 3) Zum Feuern von trockenen Rohrblättern eignet sich der Halbgasofen weniger. Krystallisation in Bewegung. Winter kommt durch seine Versuche zur Annahme, dass bei allgemeiner Einführung des Bock'schen Verfahrens der Krystallisation in Bewegung die meisten Rohrzuckerfabriken Javas mit den Rübenzuckerfabriken, was Ausbeute anbetrifft, wetteifern können, und dass augenblicklich dieses Verfahren für die Rohrzuckerindustrie mehr zu bedeuten habe, als die vielversprechende Diffusion des Zuckerrohres. Das Verfahren wurde in drei javanischen Zuckerfabriken einer Prüfung unterzogen. Da hier auf die Beschreibung der Versuche nicht näher eingegangen werden kann, so seien nur die Vortheile wiedergegeben, die nach Winter sich für die Rohrzuckerfabrikation erwarten lassen: 1) Die Kochcapacität ist grösser, denn statt in mehreren Stunden fällt die Füllmasse in 15 Minuten. 2) Man bekommt keine Krusten auf den Schlangen und braucht das Vacuum weniger mit Dampf zu reinigen. 3) Man erspart Kulis; für die Zuckerfabrik Ngelom 830 fl. in der Campagne. 4) Man hat geringeren mechanischen Zuckerverlust. 5) Es ist kein Lagerraum für die Füllmasse erforderlich und weniger für die Nachproducte. 6) Es wird kein Korn gebrochen, Verfall der Maischmühle u.s.w. 7) Der Zucker enthält keine Klumpen. 8) Beim guten Arbeiten mit dem Bock'schen Verfahren wird die Füllmasse schneller centrifugirt, also Ersparung an Arbeitslohn. 9) Es ist kein Dicksyrup erforderlich. Der Werth dafür beträgt auf Ngelom 8500 fl. in der Campagne und wird wahrscheinlich höchstens ein Drittel davon wieder gewonnen. 10) Höheres Rendement an erstem Product bildet unzweifelhaft den wichtigsten Vortheil. Bei sorgfältigem Arbeiten soll man an Dicksaft von 90 Proc. Reinheit ein Rendement von 80 Proc. Muscovade und mindestens 75 bis 77 Proc. Zucker Nr. 15 bis 16 (Standard) erhalten. 11) Bessere Qualität des erhaltenen Zuckers, dieselbe wird durch besseres Korn und bessere Polarisation erwiesen. 12) Je nach den Marktverhältnissen wird sich häufig der erste Ablaufsyrup mit Vortheil direct auf Sackzucker verarbeiten lassen, so dass also die Unkosten für weitere Nachproducte wegfallen. Ueber die Verarbeitung der Nachproducte nach dem Bock'schen Verfahren liegen noch wenig Versuche vor. In zwei Fabriken erhielt man aus erstem Ablaufsyrup ein Nachproduct mit überraschend grossem Korn und hoher Polarisation; das feine Korn konnte jedoch noch nicht vermieden werden. Einrichtung und Betriebskosten einer Rohr Zuckerfabrik. Jullien gibt eine vergleichende Zusammenstellung der Unterschiede in Einrichtung und Betrieb einer Rohrzuckerfabrik (A), die mit einer einzigen Triple-Verbundmaschine von 250 ind. betrieben wird, gegenüber einer gewöhnlichen Fabrik, die mit mehreren Maschinen arbeitet (B). Es stellen sich: A B B-A Die Einrichtungskosten auf 43900 112450 68550 Die jährlichen Betriebskosten    auf   3582   20250 16668 ––––––– Summa 85218In welcher Geldwährung wurde vom Verfasser nicht angegeben. D. Ref. Lillie's Verdampfapparat. Anstatt der Yaryan-Apparate hat man in Louisiana neuerdings diesen, ebenfalls auf der Anwendung der Berieselung beruhenden Verdampfapparat eingeführt und, wie es scheint, mit Erfolg. Zufuhr von Dünnsaft und Abfuhr von Dicksaft werden automatisch durch Schwimmer und Klappen geregelt, die bei zunehmendem specifischen Gewicht weiter aufgehen. In 6 Minuten soll eine Zuckerlösung von 5° auf 30° Bé. gebracht werden. In der amerikanischen Fabrik New-Orleans verdampft ein derartiger Verdampfapparat täglich 300000 Galonen Saft von 7° auf 27° Be. Der Apparat erfordert fast keine Bedienung, verursacht keine Inversion und ist bei zahlreichen Raffinerien des Trust eingeführt worden. Rationelle Schwefelung der Zuckersäfte. Dupon wendet ein neues Verfahren, welches auf der gleichzeitigen Anwendung von Kalk und Baryt beruht, an. Aus den Versuchen ergibt sich nun, dass die Schwefelung des Saftes in Gegenwart von Baryt im Allgemeinen seine Reinheit und seinen Salzcoëfficienten erhöht, während Schwefelung in Gegenwart von Kalk sie erniedrigt. Schwefelung in Gegenwart von Baryt zeigt folgende Vortheile: Es wird alle Schwefelsäure gänzlich aus dem Safte ausgeschieden, folglich die Bildung von Incrustationen durch dieselbe vermieden, ferner wird der grösste Theil der Kalksalze eliminirt, also eine Zunahme der Reinheit und des Salzcoëfficienten erhalten, und endlich macht sie den grössten Theil der natürlichen Alkalien – Kali und Natron – im Saft frei, wodurch dem Safte die zur Conservirung nöthige Alkalität gesichert wird. Krüger bemerkt hierzu, dass neuerdings von Java aus Stimmen laut werden, die trotz der guten chemischen Wirkung des Baryts von der Anwendung desselben in der gewöhnlichen Scheidung entschieden abrathen, weil er sich schwer aus den Säften abscheiden lässt und daher wegen seiner giftigen Eigenschaften Gefahr mit sich führt. C. Gesetzgebung. Deutschland. Gesetz betreffend die Aenderung des Zuckersteuergesetzes. An die Stelle des ersten und zweiten Absatzes von § 68 des Gesetzes, die Besteuerung des Zuckers betreffend, vom 31. Mai 1891 tritt folgende Bestimmung: Auf die Dauer einer Uebergangsperiode bis 31. Juli 1897 werden für ausgeführte oder in eine öffentliche Niederlage oder eine Privatniederlage der im § 67 Absatz 1 unter a, b und c bezeichneten Arten, wenn die abgefertigte Zuckermenge mindestens 500 k beträgt, Zuschüsse aus dem Ertrage der Zuckersteuer gewährt. Die Zuschüsse betragen in Klasse a 1,25 M. b 2,00 c 1,65 auf 100 k, Der Bundesrath ist ermächtigt, die vorstehenden Zuschusssätze vorübergehend oder dauernd zu ermässigen oder die Bestimmung über die Zahlung von Zuschüssen vollständig ausser Kraft zu setzen, sobald in anderen Rübenzucker erzeugenden Ländern, welche gegenwärtig für die Zuckererzeugung oder Zuckerausfuhr eine Prämie gewähren, diese Prämie ermässigt oder beseitigt wird. Der bezügliche Beschluss des Bundesrathes ist dem Reichstage, sofern er versammelt ist, sofort, anderenfalls aber bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Derselbe ist ausser Kraft zu setzen, sobald der Reichstag dies verlangt. Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz, sowie der Bestimmung über die Zucker Statistik. Hinter Absatz 2 des § 26 der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 31. Mai 1891 ist als dritter Absatz einzuschalten: Die Inhaber oder Betriebsleiter von Rübenzuckerfabriken haben alljährlich im Juni (für das Betriebsjahr 1895/96 im Juli) über den Umfang der für ihre Fabriken mit Rüben (eigenen, Kaufrüben und Actienrüben) zur Zuckergewinnung in dem bevorstehenden Betriebsjahr angebauten Bodenflächen einen Nachweis zu bringen und denselben bis zum 10. Juni (für das Betriebsjahr 1895/96 bis zum 10. Juli) der Zuckersteuerstelle auszuhändigen. Zolltarifirung von Melasseschnitzeln. Ausgelaugte, getrocknete Rübenschnitzel, denen Melasse in einer nicht für erheblich zu erachtenden Menge auf mechanischem Wege zugesetzt und deren Zuckergehalt dadurch bedeutend vermehrt ist, sind gemäss Ziffer 3 f. der Vorbemerkungen zum amtlichen Waarenverzeichniss nach demjenigen Zollsatz zur Verzollung zu bringen, welchem der am höchsten belegte Bestandtheil der Waare unterliegt. Da dieser Bestandtheil nach der dem Finanzministerium eingereichten Probe die Melasse war, so ist die Waare nach Nr. 25 u des Tarifs mit 36 M. für 100 k wie Zucker zollpflichtig. Oesterreich. Mit Verordnung vom 24. April 1895 wurden Abänderungen der bisherigen Normen über die Sonntagsruhe im gewerblichen Betriebe getroffen, welche für den Betrieb in Zuckerfabriken und Raffinerien gegen früher einschränkende Bestimmungen enthielten. Mittels Verordnung vom 11. August 1895 ist eine theilweise Abänderung der früheren Verordnung erschienen, in welcher den Raffinerien die Arbeit im Füllhaus sammt der Centrifugenstation an Sonntagen gestattet wird. Frankreich. Eingangszoll auf Melasse in Martinique. Die zu der Verordnung vom 30. März 1893 gehörige Tabelle, betreffend die Ausnahmen von dem Generalzolltarif für Martinique, wird folgend abgeändert: Melasse zur Branntweinbrennerei, einschliesslich der Exosmosewasser, aus dem Auslande 100 k: General- und Minimaltarif, 10 Centimes für den Grad des absoluten Zuckergehaltes. Abschreibung von Zuckerbiscuits auf Conten für zeitweilige zollfreie Einfuhr von Zucker. Der § 1 des Artikels 2 des Decrets vom 8. August 1878 wird wie folgt modificirt: Das Minimalgewicht der Sendungen von Zuckerbiscuits, welche zur Abschreibung von Conten für zeitweilige zollfreie Einfuhr von Zucker zur Abfertigung gestellt werden, wird auf 50 k netto festgestellt. Neue Bestimmung für die Weinzuckerung. Anträge auf Zuckerbezug zu ermässigter Steuer, wie sie für die Zwecke der Weinbereitung gilt, müssen vom Maire beglaubigt sein. Die Mindestmenge von Zucker, welche die Winzer in ihren Wohnungen bei der Weinbereitung denaturiren dürfen, darf 150 k, in gewissen Fällen sogar nur 100 k betragen. Zollfreie Zulassung der fremden Melasse. Durch Verordnung des Präsidenten vom 31. Juli 1895 wird bestimmt, unter welchen Bedingungen die zeitweilige zollfreie Zulassung auf Melasse für den Fall der Wiederausfuhr des daraus hergestellten Spiritus Anwendung findet. Niederlande. Vorübergehende Aufhebung des Ausfuhrzolles auf Zucker in Niederländisch-Ostindien. Auf ein Jahr, vom 1. Juni 1895 an gerechnet, wird der durch das Gesetz vom 16. April 1886 festgestellte Ausfuhrzoll auf Zucker nicht erhoben. Spanien. Ermässigung der Ladesteuer auf Zucker und Syrup in Puerto Rico. Die für Cuba gewährte Ermässigung der Ladesteuer auf Zucker u.s.w. um 25 Proc. wird nunmehr auch auf Puerto Rico ausgedehnt. Italien. 1) Zu den einheimischen Erzeugnissen, welche gegenwärtig Zollrückvergütung für den Zucker bei der Ausfuhr geniessen, treten hinzu Theebiscuits nach englischer Art, Biscuits nach Novaresischer Art und Kindermehl. 2) Die Vergütung erfolgt nach Maassgabe der in den Erzeugnissen wirklich enthaltenden Zuckermenge, welche bei jeder Ausfuhr durch chemische Analyse, welche vom Finanzministerium auszuführen sind, festgestellt wird. 3) In Rücksicht auf die Erstattung des Zolles ist als Zucker erster Klasse derjenige anzusehen, welcher sich in den Theebiscuits nach englischer Art erster Qualität, in den Biscuits nach Novaresischer Art und im Kindermehl vorfindet, und als Zucker zweiter Klasse derjenige, welcher in den Theebiscuits nach englischer Art zweiter Qualität enthalten ist. 4) Für Sendungen von weniger als 25 k wirklichen Nettogewichts wird keine Zollrückvergütung bewilligt. 5) Streitigkeiten, welche entstehen können, wenn es sich darum handelt, festzustellen, ob die zur Ausfuhr gelangenden Theebiscuits solcher erster oder zweiter Qualität sind, sind in der Weise zu schlichten, wie dies durch das Gesetz für die Entscheidung von Zollstreitigkeiten vom 13. November 1887 bestimmt ist. Russland. Maassnahmen zur Regulirung des Zuckermarktes. Während der Zuckercampagne 1895/96 haben die Raffinerien und Fabriken von Sandzucker einen Reservebestand von 5 Millionen Pud Zucker in der Weise zu bilden, dass in jeder Raffinerie von der über 60000 Pud producirten Zuckermenge 25 Proc. vorweggenommen werden; der den Reservebestand bildende Zucker ist von der Steuer befreit, solange er die Raffinerie nicht verlassen hat. Von dem Reservebestand ist Zucker für den inländischen Markt nur je nach dem Steigen des Zuckerpreises über den vom Finanzminister bestimmten Satz zu liefern. Gleichzeitig hat der Finanzminister als Höchstpreis für weissen Krystallzucker für die Periode vom 1. September 1895 bis 1. Januar 1896 4,75 Rubel für das Pud inclusive Accise und für den Zeitraum vom 1. Januar 1896 bis 1. September 1896 5 Rubel festgesetzt. Die Entnahme von Zucker aus dem Lager kann gestattet werden, wenn in den genannten Zeiträumen während zwei Wochen der Durchschnittspreis im Kiewschen Bezirk über die angegebenen Preise steigt. Schweiz. Verzollung von Zucker. Da es vorkommt, dass in Stangen geschnittener oder gesägter Zucker, sofern die Stangen zerbrochen sind, unrichtiger Weise unter der Bezeichnung „Abfallzucker“ zur Verzollung nach Nr. 447 des Gebrauchstarifs zu 7,50 Francs für 100 k angemeldet wird und da solche Stangenbruchstücke notorisch von einzelnen Firmen zur Herstellung von Würfelzucker bezogen werden, so sind andere Häuser, welche ihren Bedarf an Würfelzucker durch Bezug aus dem Auslande decken und dafür den Zollsatz von 10,50 Francs bezahlen müssen, gegenüber den erstgenannten benachtheiligt. Das Zolldepartement hat daher die folgenden Tarifänderungen verfügt: N. B. ad Nr. 447 zu 7,50 Francs für 100 k Bruchstücke von Zuckerstangen, jedoch nur solche, deren Form und Grösse die Verwendung zur Würfelfabrikation ausschliessen, werden zu 7,50 Francs für 100 k zugelassen. Die Tarifentscheidung ad 449: „Zucker, in regelmässig geformten Stangen geschnitten oder gesägt“ wird gestrichen und dafür eingesetzt: „Zucker ingesägten oder geschnittenen Stangen jeder Länge, ganz oder zerbrochen; desgleichen Mischungen von solchen mit Zuckerabfällen, ohne Rücksicht auf das Mischungsverhältniss.“ Die Tarifentscheidung ad 449 tritt sofort (6. Juli), diejenige ad 447 am 15. Juli in Kraft. Sendungen von Zucker in zerbrochenen Stangen, auch falls die Bruchstücke noch zur Gewinnung von Würfelzucker verwendbar erscheinen, können nur bis mit dem 14. Juli noch zu 7,50 Francs nach Nr. 447 zugelassen werden. Vereinigte Staaten von Amerika. Nach der spanischen Gesetzgebung geniesst Zucker, welcher in Spanien aus Rohzucker der spanischen Colonien und Besitzungen raffinirt ist, bei der Ausfuhr eine directe Prämie in Höhe der für das Rohmaterial gezahlten Abgabe + 20 Proc. In Fällen, wo den Exporteuren keine Prämie gezahlt wird, können dieselben amtliche Anweisungen erhalten. Bei dieser Sachlage ist das Schatzamt der Ansicht, dass Zucker, welcher das Erzeugniss Spaniens oder seiner Colonien ist, bei der Einfuhr in die Vereinigten Staaten gemäss den Bestimmungen im § 182½ des Tarifgesetzes vom 28. August 1894 dem Zollzuschlag von 1/10 Cent für das Pfund unterliegt. Nach einer späteren Verfügung des Schatzamtes bezieht sich jedoch die Erhebung dieses Zollzuschlages nicht auf Rohzucker der spanischen Halbinsel und Colonien. Französisch- Guyana. Für die französische Colonie Guyana wird der Zoll für ausländische, zur Branntweinbrennerei bestimmte Melasse, einschliesslich der Osmosewässer, einheitlich auf 0,10 Francs für 100 k und für den Grad absoluten Zuckergehalt festgesetzt. Bisher betrug der Zoll 0,15 Francs im Maximal- und 0,10 Francs im Minimaltarif. A. Stift,Wien.