Titel: Die Fortschritte der Zuckerindustrie in dem letzten Viertel 1896.
Autor: A. Stift
Fundstelle: Band 303, Jahrgang 1897, S. 286
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Die Fortschritte der Zuckerindustrie in dem letzten Viertel 1896. (Schluss des Berichtes S. 258 d. Bd.) Die Fortschritte der Zuckerindustrie in dem letzten Viertel 1896. B. Rohrzuckerfabrikation. Eine Zuckerrohrkrankheit, verursacht durch Marasmius Sacchari n. sp., wird von J. H. WakkerCentralblatt für Bakteriologie, 1896 II. Abth. S. 44. beschrieben. Marasmius Sacchari ruft zwei verschiedene Krankheitserscheinungen an dem Zuckerrohr hervor, erstens in den Treibbeeten und zweitens in alten Rohrfeldern. Im ersteren Falle treiben die Augen der Stecklinge entweder gar nicht aus, oder wenn sie austreiben, so nehmen sie zur Zeit des Ueberpflanzens ein krankhaftes Aussehen an. In den Anpflanzungen hört an vielen Stöcken das Wachsthum plötzlich auf und lassen sich dieselben leicht aus dem Boden ziehen. Aus dem Mycel liess sich der oben genannte Hutpilz ziehen. Er ist ziemlich klein, der Hut bis zu 15 mm Durchmesser, der Stiel etwa doppelt so lang; die Sporen sind rein weiss, 0,012 bis 0,020 mm lang und 0,004 bis 0,005 mm breit. Nicht nur das eindringende Mycel entzieht dem Steckling die Nahrung und zerstört das innere Gewebe, gleichzeitig umspinnen auch die in der Erde sich entwickelnden Mycelstränge Stengel und Augen und ersticken die letzteren theilweise. Marasmius Sacchari scheint ein auf Java weit verbreiteter Pilz zu sein und besitzen die von ihm hervorgerufenen Krankheitserscheinungen eine grosse Aehnlichkeit mit der Rothfäule. Zur Bekämpfung der Krankheit darf aus angesteckten Freibeeten kein Material zum Bepflanzen der Felder genommen werden. Um das Eindringen der Pilzfäden in die Stecklinge zu verhüten, soll man diese an den Enden theeren. Als Bezeichnung für die Krankheit schlägt Wakker den Namen Dongkelankrankheit (von dem javanischen Worte für den unterirdischen Theil des Rohrstengels abgeleitet) vor. Pellet und BarbetBulletin de l'Association des chimistes, 1896 XIII S. 948. untersuchten in einer Louisianamelasse und in Melassen anderer Länder die reducirenden Stoffe des Zuckerrohrs, wobei sie im Gegensatz zu du Beaufret Folgendes gefunden haben: 1) Die sogen. Glukose der Rohrproducte ist optisch-activ und man kann nur durch übermässigen Zusatz von Bleiessig bei der Polarisation zu Zahlen kommen, wie sie Beaufret gefunden hat. 2) Die reducirenden Körper werden zum weitaus grössten Theil, und zwar bis zu 2 Proc. durch Hefe vergährt. 3) Die durch Beaufret behauptete theilweise Fällung der reducirenden Körper ist nichts Neues, nachdem auch der Kalk bei geeigneter Anwendung dieselben unter Bildung löslicher und unlöslicher Kalksalze zersetzt, gerade so wie er das mit reinem Invertzucker thut. Die Verfasser behaupten schliesslich, dass die Rohrmelasse Raffinose enthalte. Gegenüber den vorstehenden Untersuchungen Pellet's und Barbet's behauptet ManouryIbid. 1896 XIV S. 23., dass dieselben nicht beweiskräftig sind, nachdem sie nicht mit gesundem Rohrsaft, sondern mit Melasse ausgeführt wurden, in der allerdings Invertzucker vorhanden sein kann. Oxydation von Zucker in Verdampfapparaten. E. HartmannThe Hawaiian Planter's Manoury, 1896 XV S. 345, durch Chemiker-Zeitung, Repertorium 1896 XX S. 253. hebt hervor, dass bekanntlich unter gewissen Bedingungen durch Oxydation von Zucker verschiedene organische Säuren entstehen. Verschiedene Beobachtungen brachten nun Hartmann auf die Vermuthung, dass solche Säuren auch in den Dämpfen vorhanden sind, welche aus der Verdampfung von Rohrsaft im Vacuum und in Verdampfkörpern resultiren. Das durch Condensation der Dämpfe erhaltene Wasser wird beim Stehen undurchsichtig und gibt beim Kochen einen röthlichen Niederschlag. Auf Zusatz von Ammoniak zum Condensat wurde Eisenoxydulhydrat gefällt; das Eisen war also als Oxydul vorhanden. Beim Verdampfen der klaren Lösung nach Abscheidung des Eisens wurde ein gelber Syrup erhalten, welcher auf Zusatz von Alkohol und Schwefelsäure den charakteristischen Geruch von Ameisenäther bekommt. Dies deutet auf Gegenwart von Ameisensäure. Ein Theil des Condensates wurde mit Schwefelsäure angesäuert und destillirt. Das saure Destillat wird mit Natronlauge neutralisirt und hinterlässt beim Verdampfen eine krystallinische, sehr hygroskopische Masse, welche sich durch ihr Verhalten gegen Silbernitrat, Quecksilbernitrat und Quecksilberchlorid als Ameisensäure erwies. Die weiteren Versuche Hartmann's sprechen auch für die Gegenwart von nicht sauren reducirenden Stoffen von einem Siedepunkt, der niedriger als der des Wassers ist; möglicher Weise sind dies die Aldehyde, welche von Berthelot als Producte der Oxydation von Zuckern erwähnt werden. Hartmann schliesst ferner, dass die condensirten Säuren ihr volles Aequivalent an Eisen aus den Rohren, die sie passiren, auflösen und stellt weitere Untersuchungen über die Natur derselben in Aussicht. Ueber das Blühen des Zuckerrohres liegen Beobachtungen von KobusDiese und die folgenden Referate nach dem Bericht von W. Krüger in „Die deutsche Zuckerindustrie“, 1896 XXI S. 2118 u.s.f. vor, welcher es der Mühe werth fand, da die Meinungen darüber sehr getheilt sind, festzustellen, wie viel Procent Rohrstengel wirklich in Blüthe stehen, wenn scheinbar die ganze Anpflanzung ein Blumenmeer bildet. Es hat sich nun gezeigt, dass unter Berücksichtigung der Ausdehnung der Anpflanzungen im Mittel 24,3 Proc. der Rohrstengel zur Blüthe kamen und zwar 16,63 Proc. in den nicht serehkranken, 29,25 Proc. in den serehkranken Anpflanzungen. Serehkranke Felder, die im Untergrund Orthstein führen, zeigten selbst mehr als 50 Proc. blühende Stengel; in spät gepflanzten Feldern dagegen blühte das Rohr nur zu 3,3 Proc. Nach einer ungefähren Schätzung betrug auf Grund der auf der Fabrik Djati in Kediri erhaltenen Zahlen die Anzahl der blühenden Rohrstengel in Pasuruan und Sidoardjo noch nicht 1 Proc. und stieg an anderen Orten von 5 bis 20 Proc. Ueber die Zusammensetzung des Rohres und des Rohrsaftes liegen ebenfalls Untersuchungen von Kobus vor. Reifes Cheribonrohr (Java) enthält 76,23 Proc. Wasser, 0,60 Proc. Asche, 0,25 Proc. Eiweiss, 11,51 Proc. Mark, 10,70 Proc. Zucker und 0,49 Proc. Glykose. Versuche mit Gründüngung zum Zuckerrohrbau haben nach v. Lookeren-Campagne bei Anwendung von Erdnuss nach jeder Richtung hin befriedigendes Resultat ergeben. Auch Sesbania aegyptiaca, eine holzartige Papilionacea, zeigt sich für Gründüngungszwecke geeignet. Des ferneren erscheinen auch zwei wild wachsende javanische Pflanzen, Crotallaria laburnifolia und Phaseolus semierectus, als Gründüngungspflanzen geeignet. Krankheiten und Feinde des Zuckerrohres. Die Dongkelankrankheit, verursacht durch Marasmius Sacchari, wurde bereits oben hervorgehoben. Die Gummikrankheit gewinnt immer mehr an Ausdehnung und ist leicht übertragbar. Nach Cobb tritt die Krankheit nie ohne das charakteristische Gummi, dieses nicht ohne den Bacillus vascularum Cobb. auf. Bekämpfungsmittel sind: Wahl gesunder Stecklinge, bessere Drainage, Verbrennen des Abfalles nach der Ernte, Fruchtwechsel, Zucht von Saatpflanzen, Verbesserung des Rohres durch gute Auswahl der besten Pflanzen, Einfuhr neuer Rohrsorten, Auswahl bezieh. Zucht gegen Krankheit beständiger Sorten. Auf Mauritius fanden Prillieux und Delacroix als Ursache dieser Krankheit Coniothyrium melasporum Sacc. Tryon macht eindringlich auf die Gefahren aufmerksam, welche die Einfuhr neuer Bohr Varietäten mit sich bringen kann, zumal wenn mit derselben nicht vorsichtig verfahren wird. Die Rotzkrankheit trat nach Went zuerst 1892 auf Java auf und verbreitete sich dort in einigen Gegenden epidemisch. Sonst findet sich diese Krankheit noch in folgenden Ländern: Barbados, Antigua, Jamaika, Trinidad und Mauritius. Ausführliche Mittheilungen liegen von Zehntner über die Lebensgeschichte von Apogonia destructor vor, einem Käfer, der besonders in Ost-Java als Schädling auftritt. Zur Bekämpfung (Einsammeln während der Flugzeit, Nachsuchung der Erde unter den als Nahrung benutzten Bäumen oder Sträuchern) ist gemeinschaftliches Handeln dringend nothwendig. Die Brandkrankheit wurde nach Wakker in einem Falle durch wilde Rohrarten übertragen, in Folge dessen bei Anlage von Stecklingsfeldern im Gebirge auf das Vorkommen von Brand auf den wilden Rohrarten acht zu geben ist. Ausführliche Mittheilungen liegen auch über die Bohrerkrankheit vor, welche durch Bohrer arten verursacht wird, und ist der Schaden, der durch diese Insecten verursacht wird, sehr gross. Das Umlegen des Rohrs als Schutz gegen Frostschaden ist nach Stubbs für die Zuckerindustrie in Louisiana ein nothwendiges Uebel und haben die Untersuchungen auch gezeigt, dass diese Maassregel unter gewissen Umständen auch nothwendig ist, um Verlusten zu entgehen. Eine zweite Art des Umlegens des Rohrs zum Schutz gegen Frost besteht in der Aufbewahrung des Rohrs, wobei das geschnittene Rohr mit Erde von der Luft und der Kälte abgeschlossen wird. Die Ergebnisse der Versuche zeigten im Durchschnitt einen Zuckerverlust von über 1 Proc. und eine Zunahme an Glykose und Nichtzucker von 0,13 bezieh. 0,68 Proc. T. van der Ben berichtet über einen günstigen Erfolg mit der directen Feuerung mit angetrockneter Bagasse (Ampas) bei Einrichtung der Feuerung nach Dunkerbeck. Verdampfungsversuche ergaben, dass 1 k ausgepresstes (ungetrocknetes) Rohr 2,6 bezieh. 2,65 l Wasser in Dampf von 3 bezieh. 4 at Spannung bei einer Temperatur von 75 bezieh. 62° C. des Speisewassers zu verdampfen im Stande war; verdampft wurden pro Stunde und Quadratmeter erwärmter Oberfläche 13 bezieh. 14,2 l. Diesem Ergebnisse tritt Kersten entgegen, indem er die Resultate van der Ben's bezweifelt; letzterer bringt jedoch neue Versuchsergebnisse, welche seine ersten bestätigen. Der Patentrohrzerschneider (Shredder) soll behufs Vorbereitung des Zuckerrohrs zum Vermählen und, um ein gleichmässiges Pressen und höhere Saftausbeute zu ermöglichen, sehr zweckmässig sein. Sehr schnell drehende Scheiben zerfetzen das Rohr und dieses gelangt von der Maschine in die dicht dahinter stehende Mühle und zwar so, dass es, da die Fasern etwa parallel zu liegen kommen, wie eine unendliche Fasermasse durch die Mühle geht. Die Anwendung des Diffusionsprocesses auf Zuckerrohr wird von du Beaufret in ein ziemlich ungünstiges Licht gestellt. Im Pressaft wurden insgesammt 90,40 Proc. Zucker, im Diffusionssaft nur 74,80 Proc. Zucker erhalten bei gleichen Verlusten bei der Verarbeitung. Der Düngerwerth der Melasse stellt sich nach Stubbs in folgender Weise: Diffusionsmelasse 2,15 Doll., Mühlenmelasse 1,2 Doll., also im Mittel 1,63 Doll. für 1 t; erstere Melasse ist bedeutend reicher an Stickstoff, letztere an Phosphorsäure, der Kaligehalt dagegen differirt nicht bedeutend. Nach der Ansicht Krüger's ist eine Verwerthung der Melasse als Düngemittel beim Zuckerrohrbau bei vorheriger Verdünnung und guter, frühzeitiger Vertheilung über den Acker wohl in Erwägung zu ziehen. Der Werth der Melasse zur Alkoholbereitung wird auf 7,5 bis 10 Cent für die Gallone calculirt und der als Futtermittel zu 5 bis 7 Cent für die Gallone gefunden. Der Brennstoffwerth wird im Vergleich mit einer bituminösen Kohle zu einem Preise von 3,50 Doll. für 1 t zu 0,76 bis 0,79 Cent berechnet. Filtration von Zuckerrohr saften. Nach N. Marx hat sich die Filtration der Dünn- und Dicksäfte über Kork im Druckfilter gut bewährt. Der Verbrauch an Kork für zwei Druckfilter wird für eine Campagne bei Verarbeitung von 5000 Pikul Rohr in 24 Stunden auf 200 k, die auf Java 15,75 fl. kosten, angegeben. Engelenburg verwendet im Druckfilter anstatt Kork Duq, das sind die haarigen schwarzen Fasern von der Blattscheide der Arengpalme, und erzielte damit sehr günstige Resultate. Die Kosten der Duqanwendung (ein Filter functionirt ungefähr 18 Stunden gut) werden für die Campagne auf 50 fl. gegenüber einer solchen von Filtertuch von 850 fl. geschätzt. Ueber die Anwendung von Natron in Rohrzuckerfabriken liegt eine Reihe von weiteren Mittheilungen vor, aus welchen sich eine günstige Wirkung dieses Mittels in Bezug auf glatten Betrieb, Erhöhung der Reinheit der Säfte und Erhöhung des Centrifugenrendements ergibt. C. Gesetzgebung. Oesterreich-Ungarn. Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 23. November 1896, betreffend die Zollbehandlung von Zuckerlösungen. Syrup (Zuckerlösung), welcher Rohr-(Rüben-)Zucker oder andere Zuckerarten (Invertzucker, Traubenzucker, Stärkezucker, Kartoffelzucker, Maltose und dergleichen Zucker aller Art) enthält, zum menschlichen Genuss geeignet, Tarif Nr. 19 . . . 15 fl., zum menschlichen Genuss nicht geeignet, Tarif Nr. 20 . . . 6 fl. Als zum menschlichen Genuss nicht geeignet sind anzusehen: a) rohrzuckerhaltiger Syrup, welcher, auf 75° Balling bezogen, nicht über 56 Proc. Rohrzucker und Zucker anderer Art und mindestens 7 Proc. Asche enthält; b) rohrzuckerfreie Syrupe, Lösungen anderer Zuckerarten, welche in der Trockensubstanz nicht über 33 Proc. Zucker aller Art und mindestens 3,3 Proc. Asche enthalten. Syrup, Stärkezucker, Traubenzucker in flüssigem Zustande der T. Nr. 20 dürfen nur seitens der mit den Befugnissen eines Hauptzollamtes ausgestatteten Zollämter nach vorheriger Einholung eines chemisch-analytischen Befundes abgefertigt werden. Für die chemische Untersuchung sind zwei Muster von je 0,5 k zu entnehmen, von welchen das eine an die k. k. landw. chem. Versuchsstation in Wien einzusenden ist. Stärkezucker (Glykose, Krümelzucker, Traubenzucker), aus Stärke durch Behandlung mit Säuren oder mit Malzabsud erzeugt, gehört in festem Zustande zu Tarif Nr. 19. Hinsichtlich des Stärkezuckers im flüssigen Zustande siehe Syrup. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1897 in Kraft. Grossbritannien. Abänderung des Zolltarifs der Colonie Sierra-Leone. Die Regierung der britischen Colonie Sierra-Leone hat unter dem 25. Juni 1896 eine Verordnung erlassen, durch welche die Einfuhrzölle folgend festgesetzt werden: Raffinirter Zucker für den engl. Centner 7 Schilling 6 Pence Rohzucker 2 6 Spanien. Aenderungen der Zoll- und Steuergesetzgebung für die Philippinen. Für das Etatsjahr 1896/97 sind die Ausfuhrzölle für Zucker für 100 k Verzollungseinheit mit 0,10 Pesos festgesetzt worden. Rumänien. Gesetz vom 14/26. Mai 1896. Die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1882 bewilligten Begünstigungen werden den Zuckerfabriken, welche errichtet werden, auf den Zeitraum von 15 Jahren, der für jede Fabrik von ihrer Errichtung an gerechnet wird, gewährt. Die bestehenden Fabriken werden sich ihrerseits auch der Begünstigung dieses Gesetzes erfreuen, bis sie 15 effective Jahre voll functionirt haben werden. Belgien. Regelung des Handels mit Zucker. Die königl. Verordnung vom 31. August 1896 lautet: Art. 1). Unter „Zucker oder gewöhnlichem Zucker (weissem Zucker, Candiszucker, Raffinade), Syrup oder Melasse von Zuckerraffinerien“ sind Waaren zu verstehen, welche im Wesentlichen aus unmittelbar und ausschliesslich aus dem Saft des Zuckerrohres, aus Zuckerrüben oder anderen Pflanzen gewonnener Saccharose bestehen. Von den anderen Zuckerarten sind insbesondere unter der Benennung „Glykose, Glykosesyrup, Zucker oder Syrup aus Stärkemehl, Mais oder anderen Getreidearten“ Waaren hervorzuheben, welche im Wesentlichen aus Dextrose bestehen. Art. 2). Die Waaren jeder der beiden in Art. 1) bestimmten Arten, welche mit anderen Stoffen vermischt sein sollten, dürfen nur für den Verkauf im Grossen oder Halbgrossen befördert oder für den Verkauf im Kleinhandel ausgestellt werden, wenn sie mit einer Aufschrift versehen sind, welche den Zusatzstoff erkennen lässt, oder aber mit einer Aufschrift, welche keine der im Art. 1) angeführten Benennungen enthält. Diese Aufschriften müssen gut sichtbar sein. Ein leichtes Bläuen des Zuckers mit unschädlichen Farben wird jedoch ohne Vorbehalt zugelassen. Art. 3). Unbedingt verboten ist, zu verkaufen, zum Verkauf auszustellen, im Besitz zu halten oder für den Verkauf zu befördern: 1) Erzeugnisse, welche ein übermässiges Verhältniss an mineralischen Stoffen enthalten. 2) Glykose oder andere der im Art. 1) bezeichneten Waaren, welche mehr als 0,05 Th. freie Säure (in Schwefelsäure berechnet) auf 100 Th. Trockensubstanz oder berechenbare Mengen Kleesäure, kleesaurer Salze oder arsenikhaltiger Zusammensetzungen enthalten. 3) Zucker, welcher berechenbare Mengen giftiger Metallverbindungen (Blei, Zink, Barium u.s.w.) enthält. 4) Zucker, welcher stark verdorben, z.B. mit Schimmel überzogen oder mit Arachniden bedeckt ist. 5) Syrup, welchem fäulnisswidrige Mittel zugesetzt sind. Art. 4). Die Behälter, in welchen Zucker im Grossen oder Halbgrossen geliefert wird, müssen in deutlichen Schriftzeichen den Namen oder die Firma, sowie den Wohnort des Fabrikanten oder Verkäufers oder doch wenigstens ein vorschriftsmässig hinterlegtes Zeichen tragen. Art. 5). Die Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung werden mit den durch das Gesetz vom 4. August 1890 vorgesehenen Strafen geahndet, unbeschadet der Anwendung der durch das Strafgesetzbuch festgesetzten Strafen. Art. 6). Die Verordnung tritt am 1. October 1896 in Kraft. Pernambuco. Am 20. November trat im Staate Pernambuco (Brasilien) ein Gesetz in Kraft, durch welches die bis dahin bestehenden Zölle auf den Export von Zucker nach fremden Ländern abgeschafft werden. A. Stift (Wien).