Titel: Bedeutung mathematischer Theorien für patentamtliche Entscheidungen.
Autor: Rudolf Mewes
Fundstelle: Band 316, Jahrgang 1901, S. 625
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Bedeutung mathematischer Theorien für patentamtliche Entscheidungen. Von Rudolf Mewes, Ingenieur und Physiker. Bedeutung mathematischer Theorien für patentamtliche Entscheidungen. Die patentrechtliche Bedeutung mathematischer Theorien beruht auf § 1 Satz 1 des deutschen Patentgesetzes: „Patente werden erteilt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwertung gestatten“ und auf § 2 Satz 1: „Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung in öffentlichen Druckschriften aus den letzten hundert Jahren bereits derart beschrieben ist, dass danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich er scheint. Nach den beiden hier angeführten Paragraphen des deutschen Patentgesetzes können Theorien, sofern auf ihnen eine Erfindung sich stützt, für deren Patentfähigkeit insofern von Bedeutung werden, als sie deren Neuheit oder deren gewerbliche Ausführbarkeit (Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Erfindung) betreffen. Jede Erfindung besteht aus einem Erfindungsgedanken und den Mitteln zur gewerblichen Verwertbarkeit des Erfindungsgedankens. Der neue Erfindungsgedanke allein genügt noch nicht zur Begründung der Patentfähigkeit einer Erfindung, sondern es muss noch die Möglichkeit einer gewerblichen Verwertung hinzukommen. Nun ist mit der Aufstellung einer Theorie technischer, physikalischer, chemischer oder sonstiger rein mechanischer Probleme in der Regel ein neuer Erfindungsgedanke von allumfassender Tragweite oder auch eine ganze Reihe von dem allgemeinen Grundgedanken sich unterordnenden Erfindungsgedanken gegeben. Findet der Begründer einer wissenschaftlichen Theorie gleichzeitig auch die Mittel, die von ihm aufgestellte Theoriedurch ein Arbeitsverfahren oder eine Vorrichtung gewerblich zu verwerten, so hat er nach § 1 Satz 1 des Patentgesetzes eine patentfähige Erfindung gemacht, selbst wenn die praktische Ausführung des neuen Erfindungsgedankens für jeden Fachmann nach aufgestellter Theorie ohne weiteres gegeben sein würde. Anders liegt es dagegen, wenn nicht der Begründer der Theorie, sondern ein anderer eine auf der bereits veröffentlichten Theorie sich gründende Erfindung anmeldet. In diesem Falle ist bei der Prüfung nach der Patentfähigkeit der Erfindung zu untersuchen, ob in der die Theorie enthaltenden öffentlichen Druckschrift der Erfindungsgegenstand bereits derart beschrieben ist, dass danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. Dies Moment kann vom Patentamte, vom Einsprecher gegen Patentanmeldungen oder auch vom Nichtigkeitskläger gegen bereits erteilte Patente ins Feld geführt werden. Nach den Entscheidungen des Reichsgerichtes in Patentprozessen ist die Streitfrage der Patentfähigkeit der Anwendung mathematischer Gleichungen, durch welche sich fast durchweg Theorien gewisser Naturvorgänge darstellen lassen, den herrschenden Ansichten entsprechend mehrfach dahin erledigt worden, dass die allgemeine Anwendung sogenannter prinzipieller Gleichungen nicht patentfähig, dass dagegen die spezielle Anwendung mathematischer Gleichungen patentfähig ist. In der Anwendung dieser Grundsätze können natürlich Zweifel darüber entstehen, bei welchem Grade der Spezialisierung allgemeiner Gleichungen die Patentfähigkeit beginnt. In dieser Hinsicht hat das Reichsgericht in dem berühmten Patentprozess gegen das Schlick'sche Patent Nr. 80974, betreffend „Mehrcylindrige Kraftmaschine, mit durch die Betriebsteile infolge der Cylinder- und Kurbelanordnung thunlichst ausgeglichenen Massenwirkungen“, eine folgenschwere Entscheidung gefällt; denn das Reichsgericht hat, obwohl das Gesetz in § 2 Satz 1 von dem Veröffentlicher selbst gar nicht spricht, sondern nur von der Veröffentlichung und von deren Benutzung durch Sachverständige, in dem genannten Falle die in Frage kommende theoretische Abhandlung Taylor's nicht als Vorveröffentlichung anerkannt, weil Taylor die in sich ausgeglichene Maschine für praktisch unausführbar gehalten habe. Das Reichsgericht hat also, wie Professor J. Lüders hierzu in seiner Broschüre Die Verteidigung des Patentes Nr. 80974 (Aachen, C. Mayer's Verlag, 1899) bemerkt, nicht die Ansicht, die der Sachverständige sich aus dem, was Taylor geschrieben hat, bilden konnte, sondern des letzteren persönliche Meinung über den Wert seiner Entdeckung als massgebend angesehen. Hiergegen führt Lüders folgende Stellen aus Kohler (Forschungen aus dem Patentrecht, S. 81) an: „Die Veröffentlichung muss die Darstellung einer technischen Idee enthalten; dieses ist der Fall, auch wenn der Schriftsteller sich der Erfinderrechtsqualität derselben nicht bewusst ist: so, wenn er glaubte, dass dieselbe technisch nicht verwertbar sei, so, wenn er meinte, dass seine Kombination bereits bekannt sei ... Daher kann die Veröffentlichung die Neuheit ausschliessen, selbst wenn das veröffentlichte technische Verfahren keine Erfindung war, weil das geistige Element der Erfindung fehlte, so insbesondere im Falle des Error: der Techniker beschreibt ein Verfahren als das Mittel zur Herstellung des Stoffes a, während es gar nicht den Stoff a, sondern den Stoff b erzeugt, während a (zufällig) ... miterzeugt wurde.“ „Daher kann eine Produktionsweise auch dann publik werden, wenn sie jemand nur als Hypothese darstellt, ohne dass er sich von der Wirklichkeit überzeugt hat ... Noch weniger kann es natürlich in Betracht kommen, wenn der Erfinder bei der Publikation Zweifel und Bedenken äussert..., auch das ist einflusslos, dass der Erfinder seine Idee nicht mit einemmal ... publiziert hat.“ Die Juristen des Reichsgerichts stehen somit in offenbarem Widerspruch mit dem Wortlaut des § 2 Satz 1 des Patentgesetzes und der Auslegung desselben durch unseren bedeutendsten Lehrer des Patentrechtes. Das Reichsgericht sprach dem Patentamte gegenüber aus: „Selbst wenn dies richtig ist und die Anwendung eines ausbalanzierten Gestänges nur deshalb unterblieben wäre, weil man dieselbe, in dem Glauben andere Wirkungen der Maschine in den Vordergrund stellen zu müssen, für unausführbar hielt, so würde ein Erfindungsgedanke darin liegen, dass die Ausführbarkeit dieser Ausgleichung erkannt und praktisch dargethan wurde,“ während es in Bezug auf Taylor's Schrift äusserte: „Hieraus geht hervor, dass Taylor ... es doch für unausführbar gehalten hat, diese Erkenntnis in die Praxis zu übertragen, weil nach seiner Meinung andere Rücksichten... entgegenstanden u.s.w.“ Mit Recht bemerkt Professor Lüders a. a. O. hierzu, „dass die Nichtausführung eines gemachten Vorschlages in der Regel nur dadurch veranlasst wird, dass man glaubt, andere ‚Rücksichten‘, mögen sie nun eingebildet oder wirklich vorhanden sein, ‚in den Vordergrund stellen zu müssen‘, als diejenigen, auf denen der Vorschlag beruht. Mithin kann fortan fast jeder nicht ausgeführte Vorschlag aufs neue der Gegenstand eines patentfähigen Erfindungsgedankens werden. Das Vorhandensein, ja die allgemeine Kenntnis eines Vorschlags soll nicht mehr berücksichtigt werden und derjenige soll als patentberechtigter Erfinder behandelt werden, welcher den Vorschlag zuerst als ausführbar erkannte und mit Erfolg ausführte. Die eingetretene Benutzung seines Vorschlages legalisiert sozusagen sein Patent und macht ihn zum wirklichen Erfinder. Sie gibt dem Richter den Entscheidungsgrund an die Hand, ohne dass dieser die Veranstaltungen und Verhältnisse, auf denen der erlangte Erfolg beruht, zu untersuchen braucht. Nur der Grad des erlangten Erfolges wäre allenfalls darauf hin zu untersuchen, ob er die Annahme des Vorhandenseinseiner Erfindung rechtfertigt. Unter solchen Umständen fällt die Frage freilich fort, ob ein Sachverständiger den Gegenstand einer Veröffentlichung hätte ausführen können.“ Die Durchführung einer Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Neuheit dürfte danach bei folgerichtiger Handhabung der neuen Grundsätze des Reichsgerichtes ungemein schwierig werden, zumal wenn man bedenkt, dass die Schlick'sche Anmeldung nur in dem Gedanken bestand, ausgeglichene Maschinen unter ausschliesslicher Verwendung von Cylindergestängen auszuführen, und mit der Fassung dieses Gedankens die Erfindung perfekt war, da ja die Lehre von der Ausgleichung der Massenwirkungen von Dampfmaschinen oder mathematisch ausgedrückt: von der Ausgleichung räumlicher kurbelbewegter Massensysteme schon fünfzig Jahre früher bekannt war, die allgemeinen Gleichungen des Gleichgewichtes von Kräftesystemen auf den Spezialfall des Gleichgewichtes von Massenwirkungen angewandt und ausgeglichene Kraftmaschinen wirklich gebaut worden waren, insbesondere aber kurz vorher auch noch durch die Taylor'sche Schrift der fragliche Spezialfall theoretisch vollständig gelöst worden war. Zum Schluss dieser patentrechtlichen Ausführungen sei noch kurz bemerkt, dass der Wert des Schlick'schen Patentes nach Angabe der Besitzerin (Aktiengesellschaft Vulkan in Stettin) schon im Sommer 1898 einen Wert von 60 Millionen M. erreicht hatte. Während in den Nichtigkeitsprozessen die Theorien in der Regel nur wegen des Nachweises der mangelnden Neuheit ins Feld geführt werden, so ist auch der zweite Fall nicht ausgeschlossen, dass auf Grund von allseitig anerkannten und für richtig gehaltenen Theorien die gewerbliche Verwertung oder mit anderen Worten die Ausführungsmöglichkeit bestritten wird, wie dies beispielsweise bei der Pictet'schen Patentanmeldung, betreffend Kühlverfahren und Kühlmaschine mittels Pictet'scher Flüssigkeit (Gemisch aus schwefliger Säure und Kohlensäure), geschehen ist. Gegen die Patentfähigkeit der Pictet'schen Erfindung wurde der zweite Hauptsatz der mechanischen Wärmetheorie ins Feld geführt und die Unmöglichkeit derselben behauptet, da sie gegen den zweiten Hauptsatz und somit gegen ein allgemeines Naturgesetz verstosse. Demgegenüber betonte Pictet, dass der zweite Hauptsatz der mechanischen Wärmetheorie der sogen. Clausius'sche Satz ein allgemeines Grundgesetz überhaupt nicht darstelle, und bewies, da die Wärmetheoretiker nicht zu überzeugen waren, die Richtigkeit seines Verfahrens durch Versuche und erhielt schliesslich das Patent. Noch eigenartiger liegt die Sache bei dem Linde'schen und dem Mix'schen Luftverflüssigungsverfahren. Beide wollen flüssige Luft im Gegenstrom durch Aufwand von Kompressionsarbeit und nachheriger Abkühlung durch Arbeitsleistung der Pressluft, nämlich nach Linde durch innere, nach Mix durch äussere Arbeitsleistung erzeugen. Die theoretische Grundlage des Linde'schen Verfahrens, die Joule-Thomson'sche Formel, ist anfechtbar und, da die innere Arbeit der Luft nach dem Beweise von Dr. Th. Gross gleich Null ist, schon aus diesem Grunde nicht haltbar. Gleichwohl aber wurde das darauf begründete Linde'sche Luftverflüssigungsverfahren anstandslos vom Patentamte geschützt, da offenbar an der Richtigkeit der Theorie keine Zweifel seitens der prüfenden Mitglieder gehegt wurden und letztere sich ohne selbständige Prüfung auf die Autorität von Joule und Thomson verliessen. Bei dem Mix'schen Kühlverfahren, das theoretisch vollkommen klar und ganz elementar auf Grund des ersten Hauptsatzes der mechanischen Wärmetheorie vom Anmelder schon in der ersten Eingabe begründet wurde, verstanden vier Jahre lang die prüfenden Mitglieder das Wesen der Erfindung nicht und erklärten ein derartiges Kühlverfahren für unmöglich bezw. zur Herstellung flüssiger oder fester Luft für aussichtslos, bis ich in meiner Arbeit darüber die Richtigkeit dieses Kühlverfahrens an der Hand der thermodynamischen Grundformeln in üblicher Weise streng nachgewiesen hatte. Erst dann wurde von der Anmeldeabteilung Auslegung der Mix'schen Patentanmeldung beschlossen. Von noch höherer Bedeutung ist jedoch die Theorie bei den Verbrennungskraft- und bei den Dampfmaschinen, insbesondere sofern sich die Patentanmeldungen auf neue Arbeitsverfahren beziehen, da in diesen Fällen die Grundformeln der Thermodynamik in Frage kommen und infolge der gewaltigen Autorität von Clausius als massgebender Grundsatz der zweite Hauptsatz der mechanischen Wärmetheorie als richtig und entscheidend angesehen wird. Wenn dieser Satz auch theoretisch für den besonderen Fall, dass die Nutzarbeit gleich Null ist, vollkommen zutrifft, so stellen sich doch bei seiner Anwendung auf die Wärmekraftmaschinen, wie Clausius selbst für den Fall der theoretisch vollkommenen Dampfmaschine in seiner heute noch mustergültigen Abhandlung „Ueber die Anwendung der mechanischen Wärmetheorie auf die Dampfmaschine“ (Pogg. Ann., März- und Aprilheft 1856, Bd. XCVII, S. 441 und 513) klar bewiesen hat, infolge des Zwanges, den Gegendruck der Atmosphäre berücksichtigen und in die Grundformeln einführen zu müssen, solche Abweichungen und Unzuträglichkeiten ein, dass es zu verwundern ist, dass die Patentprozesse nicht schon seit Jahren zur endgültigen Klarstellung dieser bisher nicht genügend gewürdigten Schwierigkeit geführt haben. Der Grund dürfte darin liegen, dass der praktische Maschinenbauer sich wenig um die Thermodynamik kümmert und sich an seine durch die Praxis bestätigten Faustregeln hält. Wagt es dagegen ein Erfinder einmal, von den üblichen Bahnen der Praxis abzuweichen und, wie dies Diesel gethan hat, ein neues Arbeitsverfahren wärmetheoretisch zu analysieren und mathematisch durch Formeln zu kennzeichnen, so ergeben sich, da der Gegendruck der Atmosphäre, wie dies die von Diesel 1893 veröffentlichte Abhandlung über die Theorie seiner Maschine beweist, nicht gehörig berücksichtigt wird, Widersprüche, welche erst durch die Ergebnisse der Praxis beseitigt werden. Die Theorien haben nach vorstehenden Ausführungen in patentrechtlicher Hinsicht eine ausserordentliche Bedeutung. Im Interesse der Erfinder sowohl als auch in demjenigen der Industrie muss daher bei der Prüfung nicht nur auf eine grosse praktische Erfahrung und technische Ausbildung, sondern auch auf ein hohes Mass theoretischen Wissens Wert gelegt werden, damit die gerade herrschenden Theorien selbständig geprüft und in zweifelhaften Fällen die Gründe für und wider wissenschaftlich abgewägt und theoretische Fragen entschieden werden können. Diese Forderung ist in gleicher Weise an die Vorprüfer wie auch an die Patentanwälte zu stellen.