Titel: Der Nachwuchs im Verwaltungsfach.
Autor: J. Kollmann
Fundstelle: Band 324, Jahrgang 1909, S. 769
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Der Nachwuchs im Verwaltungsfach. Von Ingenieur Dr. phil. et jur. J. Kollmann in Bad Ems. Der Nachwuchs im Verwaltungsfach. Die Bereitwilligkeit der Schriftleitung von D. P. J., die Spalten dieser angesehenen technischen Zeitschrift für eine Aussprache über die Art der Vorbildung und Erziehung zum Verwaltungsbeamten zur Verfügung zu stellen, wird allgemeine Anerkennung finden, weil es sich um eine der wichtigsten Fragen der modernen Staatswirtschaft handelt. Die Erziehung eines geeigneten Nachwuchses für das Verwaltungsfach in Staat und Gemeinde kann selbstverständlich nur vom Standpunkte des öffentlichen Interesses beurteilt werden, jede Art von Sonderinteresse hat in dieser Frage von vornherein auszuscheiden. Es kann deshalb auch garnicht darauf ankommen, Wünsche der technischen Intelligenz und des Standes der wissenschaftlich gebildeten Techniker als solche zu verwirklichen, man muß vielmehr den Nachweis erbringen, daß die Erfüllung dieser Wünsche einem wirklichen Bedürfnis der Staats Wirtschaft entspricht. Die gradezu unwürdige Unterstellung, daß eine zeitweise Ueberfüllung der technischen Fächer zur Expansion nach anderen Richtungen treibe und daß man hauptsächlich dieser Ueberfüllung wegen andere Tätigkeitsgebiete für die Techniker zu erschließen suche, muß mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen werden. Das Juristentum hat es allerdings immer verstanden, seinen großen Ueberschuß an Kräften sehr verschiedener Wertigkeit in allen möglichen anderen Berufsarten unterzubringen. Daß diese Methode in zahllosen Fällen zu Mißerfolgen und Schäden schlimmster Art geführt hat, ist zu bekannt, als daß es noch erwiesen zu werden brauchte. Die Techniker werden nicht in gleicher Weise darauf ausgehen, andere Berufsarten mit ihrem Einfluß zu beherrschen, dagegen sind sie mit vollem Recht bemüht, ihren Platz an der Sonne zu gewinnen. Wenn die Vertreter der Technik den lebhaften Wunsch haben, daß das Fach der öffentlichen Verwaltung nicht länger den im technisch-wirtschaftlichen Geiste erzogenen Bewerbern verschlossen bleibe, so gehen sie dabei lediglich von der Ueberzeugung aus, daß der moderne Staat zur Erfüllung seiner vielseitigen Zwecke der führenden Mitwirkung derartiger Verwaltungskräfte dringend bedarf. Die unaufhaltsame Entwicklung des Industriestaates, welche schon wegen der Ernährung des Bevölkerungszuwachses unentbehrlich ist, läßt die Erfolge technisch-wirtschaftlicher Intelligenz im Wettbewerbe mit dem Auslande immer mehr in die Erscheinung treten, und da der Staat die Aufgabe hat, im Interesse der Gesamtheit der Staatsbürger die wirtschaftlichen Kräfte des Landes, insbesondere auch die natürlichen Energiequellen, rationell zu verwalten und deshalb in sehr vielen Fällen als Unternehmer aufzutreten, so liegt es ohne Zweifel im staatlichen Interesse, die mit dem Fortschritt wissenschaftlicher Technik in der Privatwirtschaft erzielten großen Erfolge auch für die Staatsverwaltung nutzbar zu machen. Wenn auf diese Verhältnisse seitens führender technischer Korporationen im Reiche sowohl als auch in den größeren Bundesstaaten mit Nachdruck hingewiesen wird, so ist hierbei keinerlei Sonderinteresse maßgebend, sondern lediglich der Gedanke, die öffentliche Meinung und die leitenden Kreise in Regierung und Volksvertretung auf das staatliche Interesse an der führenden Mitwirkung technisch-wirtschaftlicher Intelligenz aufmerksam zu machen. Sollte dabei das faustische Gefühl mitwirken, daß schließlich nur ein solcher Beruf volle und dauernde Befriedigung gewährt, der in vollem Maße auch der Gesamtheit der Mitbürger und damit zugleich der allgemeinen Kultur der Menschheit zugute kommt, so kann daraus gewiß kein Tadel abgeleitet werden. Verständiger Weise sollte wie für alle anderen Disziplinen auch für das Verwaltungsfach der Grundsatz gelten, daß die für dasselbe erforderliche wissenschaftliche Vorbildung mit der im Berufe verlangten Leistung gleichartig sein müsse. Mit diesem Grundsatze stehen aber die in den deutschen Bundesstaaten geltenden Vorschriften über die Vorbereitung für den Verwaltungsdienst in direktem Widerspruch. Allerdings war es früher anders, schon um die Wende des achtzehnten Jahrhunderts hatte man in Preußen und später auch in einigen anderen deutschen Staaten die Notwendigkeit erkannt, die Staats Wirtschaft zum Hauptinhalt des Studiums der Verwaltungsbeamten, unabhängig von der Lautbahn der Juristen, zu machen. Damals kam das Kameralstudium auf, welches indessen der neuzeitlichen Entwicklung, da die Grundlage technischen Wissens fehlte, nicht zu folgen vermochte und späterhin nach und nach aufgegeben wurde. Das Monopol der juristischen Vorbildung hat sich hiernach eingebürgert. Unter diesem Monopol kann der künftige Verwaltungsbeamte nur auf der Universität vorgebildet werden, er hat hier genau denselben Studiengang bei der juristischen Fakultät durchzumachen wie der künftige Richter und Rechtsanwalt, er muß dasselbe Referendariats-Examen ablegen wie die Rechtsbeflissenen, tritt dann zur Verwaltung über und kommt erst in den nun folgenden Jahren der praktischen Ausbildung bei den Verwaltungsbehörden in Berührung mit seiner eigentlichen späteren Berufstätigkeit, die in der Hauptsache keineswegs auf der Kenntnis des Rechtes beruht. Seit mehr als einem halben Jahrhundert besteht dieselbe akademische Vorbildung für die eigentlichen Juristen und die Verwaltungsbeamten, die Art dieser Vorbildung ist in dieser langen Zeit stets dieselbe geblieben, auch die Studienzeit ist nicht verlängert worden, nur einen Frontwechsel vom römischen zum deutschen bürgerlichen Recht hat man vorzunehmen sich gezwungen gesehen. Und mit diesem Rüstzeug stehen die Verwaltungsbeamten, für die tatsächlich nur die praktische Schulung von Wert für ihren eigentlichen Beruf ist, den Aufgaben der modernen Staatsverwaltung gegenüber! Eine ganze Reihe von Schädigungen der Staats Wirtschaft ist unter diesem System entstanden. Es sei nur darauf verwiesen, daß wegen des mangelnden Verständnisses der Verwaltung der technische Fortschritt in der Zuckerfabrikation und in der Branntweinbrennerei ein halbes Jahrhundert lang zu sehr empfindlichen Schädigungen der Staatskassen geführt hat. Man hat dieses System unverdienter Prämien, das schließlich durch den Eingriff des Auslandes beseitigt worden ist, als auf die Förderung der Technik berechnet hinstellen wollen, während doch jeder einsehen muß, daß dieser Zweck viel leichter und jedenfalls erheblich billiger durch Auslobung einmaliger Staatsprämien hätte erreicht werden können. Allerdings ist von ganz hervorragenden Rechtslehrern wie auch von erfahrenen Verwaltungsbeamten längst anerkannt worden, daß das einseitige Studium der Rechtswissenschaft, das seit einem halben Jahrhundert das einzige wissenschaftliche Rüstzeug des Verwaltungsbeamten bildet, für diesen Beruf nicht ausreiche und deshalb die wirtschaftliche Vorbildung reformiert werden müsse. Alle Reformvorschläge aber, die aus diesen Kreisen gemacht worden sind, halten an der hergebrachten Vorstellung fest, daß nur die Universität die wissenschaftliche Vorbildung des Verwaltungsbeamten vermitteln könne. Durch Reformierung und Verbesserung des juristischen Studiums glaubt man eine zweckmäßige Vorbildung des Verwaltungsbeamten erreichen zu können, man will den Staatswissenschaften, der Volkswirtschaftslehre und der Soziologie einen größeren Anteil an dem vorgeschriebenen Studiengang gewähren und dadurch wenigstens eine gewisse Gleichartigkeit zwischen dem Studium und dem späteren Beruf herbeiführen. Weitergehende Vorschläge bezweckten die Schaffung eines besonderen Lehrganges für Verwaltungsjuristen an der Universität oder die Errichtung einer eigenen Verwaltungsakademie, die den Assessoren und Landräten nachträglich die für das Verwaltungsfach erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln soll, soweit sie während des juristischen Studiums nicht erlangt werden konnten. In die gleiche Richtung fallen auch die bekannten staatswissenschaftlichen Fortbildungskurse für Verwaltungsbeamte. Allen diesen Vorschlägen liegt der Gedanke zugrunde, daß die Universität allein berufen sei, die akademische Vorbildung der Verwaltungsbeamten zu vermitteln und daß ferner das juristische Studium den Mittelpunkt des akademischen Studiums zu bilden habe. Hieraus ergibt sich zur Evidenz, daß die lange Gewöhnung an das Monopol der juristischen Vorbildung die ganz falsche Vorstellung hervorruft, es sei unmöglich, den Nachwuchs für das Verwaltungsfach aus den Kreisen anderweitig vorgebildeter Akademiker zu entnehmen. Diesen Vorstellungen gegenüber ist doch wohl die Frage berechtigt, ob der Verwaltungsbeamte für den Staat und die Gemeinde da ist oder umgekehrt und ob man noch länger wegen des bloßen Vorurteils, daß die äußere Stellung des Verwaltungsbeamten unter einer der modernen Staatswirtschaft entsprechenden Neuordnung der Vorbildungsfrage leiden könne, die Lebensbedingungen der Staatswirtschaft verkennen will. Die Gesamtheit der Bürger in Staat und Gemeinde hat jedenfalls den Anspruch darauf, daß die Verwaltung ihrer geistigen und wirtschaftlichen Güter in solche Hände gelegt wird, die die volle Verwertung dieser Güter zum Wohle des Ganzen verbürgen und die Stellung unseres Volkes unter den Kulturnationen befestigen und erweitern. Bei näherer Ueberlegung muß es absurd erscheinen, diese hohe ideale und ethische Aufgabe auch nur in entfernte Beziehungen zu dem Bestehen der Referendariatsprüfung bringen zu wollen. Wohl aber liegt es nahe, diese Aufgabe den besten Kräften aus den Kreisen derjenigen Akademiker zu übertragen, deren wissenschaftlicher Bildungsgang die Gewähr für das volle Verständnis der modernen staatlichen Entwicklung bietet. Mögen diejenigen Gebiete der Verwaltung, in welchen das Zwangsmoment voherrscht oder eine ausschließlich richterliche Tätigkeit den Beruf bildet, den Juristen vorbehalten bleiben, in den übrigen Zweigen der Verwaltung aber sind sie nicht am Platze. Bei dieser Ueberlegung scheidet die Frage ganz aus, ob und inwieweit das juristische Studium an sich reformbedürftig ist und welche Mängel das positive Wissen der Juristen aufweist, auch läßt es uns gleichgiltig, ob dieses Wissen dem Kolleg, dem Repetitor oder dem Kommentar verdankt wird, da es sich hier in der Verwaltungsfrage nicht um einen einzelnen, wenn auch hochwichtigen Teil des staatlichen Organismus handelt, sondern um die der Gesamtheit der Bürger unentbehrliche Erhaltung und Sicherung geistiger und wirtschaftlicher Güter. Wenn das zünftige Juristentum die Anforderungen an seine Leistung nicht hoch genug stellt und Regierung wie Volksvertretung ruhig zusehen, so können und werden die Folgen für die Stellung dieses Standes im staatlichen Leben nicht ausbleiben, die Akademiker anderer Richtung aber werden mit um so größerem Eifer an der Erweiterung ihrer wissenschaftlichen Bildung und an der Vertiefung ihrer praktischen Tätigkeit arbeiten und damit den Beweis liefern, daß die moderne Zeit nicht der modernen Kräfte entbehrt. Nicht das Ausruhen nach bestandenen Prüfungen, sondern die innere Weiterbildung und das lebendige Erfassen der Berufsaufgaben kennzeichnen die moderne Richtung, nur durch immer mehr gesteigerte Anforderungen an die eigene Leistung kann sie ihre Ziele erreichen und behaupten. Wenn man sich die Berufstätigkeit der Verwaltungsbeamten näher ansieht, so wird man mit angesehenen Rechtslehrern sehr bald zu der Ueberzeugung gelangen, daß das Recht für den Verwaltungsbeamten keineswegs den wesentlichen Inhalt seines Berufes bildet wie bei den Juristen, daß seine gesamte Tätigkeit vielmehr viele Anknüpfungspunkte an den privatwirtschaftlichen Betrieb aufweist und Rechtskenntnisse vorzugsweise nur insoweit erfordert, als das Recht die Schranke und gelegentliche Richtlinie seiner Tätigkeit bildet. Der Verwaltungsbeamte ist also mehr als Unternehmer denn als Rechtswächter oder als Polizeiverwalter aufzufassen, zumal ja Staat und Gemeinde in zahlreichen Fällen selbst als Unternehmer auftreten und hierbei mehr oder weniger privatwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Die Aufgaben und Ziele der Verwaltung ergeben sich demgemäß aus den Anforderungen und Bedürfnissen des praktischen Lebens und aus dem stetig verschärften Wettbewerb mit den übrigen Kulturvölkern. Das Ziel der Verwaltung liegt bei dieser Sachlage darin, im staatlichen Interesse die natürlichen Schätze des Landes und die wirtschaftlichen Kräfte des gesamten Volkes nach aller Möglichkeit zu entwickeln und die Leistung zu steigern. Dieses Ziel kann doch verständiger Weise nur durch solche Verwaltungsbeamte erreicht werden, deren wissenschaftliches Studium auf ein gründliches Erfassen des modernen Wirtschaftslebens hinausgeht, so daß die praktische Berufstätigkeit die direkte Fortsetzung und Vertiefung des Studiums bildet. Derartig vorgebildete Verwaltungsbeamte stehen aber bisher der Staatswirtschaft nicht zur Verfügung, unter den leidigen Mängeln der juristischen Vorbildung sind sie vielmehr von der staatlichen Verwaltung ängstlich ferngehalten worden, diese Laufbahn ist ihnen noch heute zum Schaden der Staatswirtschaft verschlossen. Dem kaum beendeten Kampfe um die Gleichberechtigung der neunklassigen Mittelschulen in der Vorbereitung zum akademischen Studium verschiedener Richtung folgt deshalb mit Notwendigkeit der neue Kampf um die Gleichberechtigung des Studienganges an der Universität und der Technischen Hochschule zum Eintritt in die staatliche Verwaltungslaufbahn. Daß auch dieser letztere Kampf zugunsten der modernen Richtung entschieden werden wird, ist nicht im mindesten zweifelhaft, es bedarf dazu allerdings noch der Aufklärung der maßgebenden Kreise in Regierung und Volksvertretung und der Emanzipation von veralteten Anschauungen und Vorurteilen. Starke Unterstützung findet der Ruf nach Beseitigung der Mängel der juristischen Vorbildung in den immer größeren Anforderungen, die von Reich, Staat und Gemeinde an die Steuerkraft der Staatsbürger gestellt werden, weil mit wachsender Berechtigung das Verlangen gestellt werden kann und wird, daß staatliche und kommunale Verwaltungen in der denkbar wirtschaftlichsten Weise arbeiten. Wird aber diese Forderung in die Praxis übersetzt, so muß mit zwingender Notwendigkeit der alte Irrtum erkannt werden und das Juristenmonopol immer mehr an Boden verlieren. Es bleibt noch die Frage zu erörtern, ob eine den heutigen Ansprüchen der Staatswirtschaft entsprechende kameralistische Vorbildung der Verwaltungsbeamten auch durch die Reform oder Erweiterung des juristischen Studiums erreichbar sein würde, wie sie von den Anhängern des alten Systems angestrebt wird. Zunächst sei darauf hingewiesen, daß keinerlei innerer Zusammenhang zwischen dem juristischen und dem naturwissenschaftlich-technischen Studium besteht und daß es dem Juristen ebenso schwer wie jedem Akademiker anderer Richtung wird, sich in die technisch-wirtschaftlichen Zweige der Verwaltung hineinzufinden. Nun hat man zahlreiche Verbesserungsvorschläge gemacht, um das juristische Studium dem modernen Wirtschaftsleben einigermaßen anzupassen. Man will die Lehren der Nationalökonomie und das Studium der Sozialpolitik in den Vordergrund rücken, ferner sollen die künftigen Verwaltungsbeamten durch vorübergehenden Eintritt in gewerbliche und kaufmännische Betriebe sowie durch staatswissenschaftliche Fortbildungskurse für ihren praktischen Beruf vorbereitet werden. Vorschläge dieser Art können aber niemals der immer mehr hervortretenden Unzulänglichkeit der juristischen Vorbildung abhelfen und deshalb auch keinen Erfolg haben. Allerdings läßt sich auch den Studierenden der Rechtswissenschaft jenes System der Nationalökonomie eintrichtern, das mit der Dreifelderwirtschaft anfängt und vor den Toren unserer modernen Fabriken seiner Unzulänglichkeit wegen Halt machen muß. Aber damit ist ja doch auch für die Anforderungen des Staatsdienstes nichts erreicht, diese setzen vielmehr das volle Erfassen und Durchdringen des modernen Wirtschaftslebens voraus. Dieses Verständnis kann aber nur auf Grundlage einer allgemeinen technischen Vorbildung vermittelt werden, weil die Entwicklung zum Industriestaat sehr wesentlich auf dem technischen Fortschritt beruht. Einsichtige Nationalökonomen haben längst anerkannt, daß eine gründliche technische Allgemeinbildung und die in eigener verantwortlicher Stellung gewonnene praktische Erfahrung am sichersten zum Verständnis und zur einheitlichen Auffassung des Wirtschaftslebens führen. Wie kann man denn annehmen wollen, daß durch eine Erweiterung des juristischen Studiums das gleiche Ziel erreicht werden könne? Steht nicht der Jurist der technischen Arbeit und der durch dieselbe bewirkten Bewegung im Wirtschaftsleben fremd gegenüber? Die juristischen Lehren werden sehr wesentlich von dem Moment des Zwanges und der Unterwerfung beeinflußt, während die wirtschaftlichen Kräfte in stetem Wettbewerb in der Rechtsordnung nur eine Schranke finden. Dieser bedeutsame Unterschied in der Auffassung kann nicht durch Einschaltung einiger neuer Bücherwissenschaft in den juristischen Studiengang beseitigt werden, ebensowenig durch das beliebte „Einarbeiten“ in eine fremdartige praktische Tätigkeit. Mit dem beabsichtigten neuen Verputz des Monopols der juristischen Vorbildung wird man also keinenfalls einen vollwertigen Nachwuchs für das Verwaltungsfach heranbilden können. Einen wesentlich anderen Fonds für die Praxis des Verwaltungsbeamten bringt der von der technischen Hochschule kommende Akademiker mit. Sein vierjähriges Studium kann ohne jede Schwierigkeit derart eingerichtet werden, daß neben den technischen Fächern die volkswirtschaftlichen, Staats wissenschaftlichen und sozialpolitischen Disziplinen volle Berücksichtigung finden und auch die allgemeine Rechtskenntnis nicht vernachlässigt wird. Zugleich aber bildet die gründliche technische Allgemeinbildung, die noch durch eine zweijährige praktische Arbeit vertieft worden ist, das beste Rüstzeug für die Beurteilung wirtschaftlicher Verhältnisse, sie befähigt zum raschen Erfassen der zumeist auf dem technischen Fortschritt beruhenden Umgestaltungen und zur Anpassung an neue Anschauungen und Verhältnisse. Der Akademiker der technischen Hochschule bringt also eine seiner späteren Berufstätigkeit als Verwaltungsbeamter völlig gleichartige Vorbildung und diejenigen Kenntnisse mit, die dem von der Universität kommenden Referendar gänzlich fernliegen und die ihm auch nicht nachträglich auf einer ganz unzureichenden Grundlage vermittelt werden können. Während es dem an der Technischen Hochschule studierenden späteren Verwaltungsbeamten, der schon über eine gewisse praktische Erfahrung verfügt, sehr leicht wird, sich die für seinen Beruf erforderlichen Rechtskenntnisse anzueignen, zumal er ihren Wert erkennt, findet der demselben Beruf zustrebende Studierende der Rechtswissenschaft in seinen Studien nur sehr lose Beziehungen zu seiner späteren Tätigkeit, seine Vorbildung ist nichts weniger als gleichartig mit den Aufgaben seines Berufes. Darum kann aus Gründen des Staatswohles das bisherige Monopol der juristischen Vorbildung nicht bestehen bleiben. Den Akademikern der technischen Hochschule muß vielmehr die Verwaltungslaufbahn ebenso zugänglich gemacht werden wie den von der Universität kommenden jungen Juristen, der wirtschaftlich vorgebildete Diplomingenieur soll in gleicher Weise zur praktischen Ausbildung bei den Verwaltungsbehörden und zu der staatlichen Prüfung zugelassen werden wie der bisher monopolisierte Referendar. In der Erfüllung dieser Forderungen liegt zugleich die gesetzliche Anerkennung der technischen Hochschulen als mit den Universitäten gleichberechtigte Hochschulen für die Vorbildung zur Verwaltungslaufbahn. Die technisch-wirtschaftlich vorgebildeten Verwaltungsbeamten finden in dem modernen Staatswesen und nicht weniger in den Gemeinden ein weites Feld für fruchtbringende Tätigkeit. Sie können die Fortschritte der wissenschaftlichen Technik für Staat und Gemeinde rechtzeitig nutzbar machen und in den öffentlichen Betrieben verwerten und zugleich den oft ganz unmittelbaren Einfluß technischer Neuerungen auf die wirtschaftliche und soziale Lage der arbeitenden Klassen richtig beurteilen. Wenn nicht mehr wie bisher in der Verwaltung die oberste Initiative von der obersten Verantwortung getrennt sein wird, so werden auch die staatlichen und kommunalen Betriebe sowohl in ihrer qualitativen Leistung als auch im Ertrage und namentlich auch in bezug auf ihre soziale Stellungrahme mustergiltig ausgestaltet werden. Weitgehende Förderung haben ferner zu erwarten die zahllosen Zweige der staatlichen Kontrolle und des staatlichen Eingriffs in das wirtschaftliche Leben, dahin gehören die Verwaltung der natürlichen Bodenschätze des Landes, die Ausnutzung der vorhandenen Wasserkräfte durch die Hand des Staates und die damit zusammenhängende elektrische Kanalisierung des ganzen Landes, die Beseitigung der Hochwassergefahr und die rationelle Bewässerung mittels künstlicher Stauwerke, das gesamte Verkehrswesen, das technische Schulwesen, die gewerbliche Gesetzgebung, das Zoll- und Steuerwesen, das Patentwesen, die öffentliche Gesundheitspflege usw. Nur der Verwaltungsbeamte mit technischer Allgemeinbildung kann auf allen diesen Gebieten das staatliche Interesse wirksam fördern, er allein ist imstande, den Zug unserer Zeit in technischer und sozialer Beziehung, d.i. das unablässige Streben nach Verbilligung und Ersparung der Energie in seiner vollen Bedeutung zu erfassen und rechtzeitig dem Staate die Vorhand in dieser Richtung zu sichern. Was für den Staat gefordert werden muß, gilt in mindestens gleichem Maße auch für die kommunalen Verbände. Was die wissenschaftliche Seite des Verwaltungswesens und des Verwaltungsrechtes angeht, so kann man nach dem keineswegs glänzenden Stande der Literatur dieser Disziplinen nur schließen, daß die jm bisherigen System vorgebildeten Verwaltungsbeamten in ihrem eigentlichen Berufe nur unwesentliche und zu wissenschaftlicher Betätigung nicht anregende Beziehungen zu ihrem juristischen Studium finden. Dagegen ist mit Sicherheit zu erwarten, daß der Eintritt technischwirtschaftlich vorgebildeter Kräfte in die Verwaltungslaufbahn eine entsprechende Literatur zeitigen wird, die dem Verwaltungswesen den Charakter einer wirklichen Wissenschaft verleiht. Findet die Berufstätigkeit des Verwaltungsbeamten in einer gleichartigen Hochschulbildung ihre kräftige Stütze, so wird nach dem Beispiel der technisch-wirtschaftlichen Literatur auch das Verwaltungswesen eine seiner Bedeutung in der Staatswirtschaft entsprechende literarische Behandlung und Vertiefung erfahren. Es kann überhaupt kein Zweifel darüber bestehen, daß der Eintritt der Technokameralisten in die Verwaltung die weitgehendsten Erwartungen erfüllen wird. Man braucht in dieser Beziehung nur auf die beispiellose Entwicklung der deutschen Industrie zu verweisen, die doch im wesentlichen den organisatorischen Kräften gleicher Voibildung zu danken ist. Dagegen hat man sehr häufig erlebt, daß die Gesetzgebung, die in der Hauptsache von den Juristen gemacht wird, der industriellen Entwicklung nichts weniger als günstig war und daß die Verwaltungsbeamten an die bewährte Intelligenz und Tatkraft der Industrie appellieren mußten, um die Schäden nach Möglichkeit auszugleichen. Ein Beispiel für die Verschiedenheit der Verwaltung unter juristischer und technischer Leitung bieten auch viele kleinere Städte und Gemeinden, welche neuzeitlicher Einrichtungen nicht entbehren können, ohne über die erforderlichen technischen Kräfte für den Betrieb und dessen Beaufsichtigung zu verfügen. Liegt die Leitung solcher Gemeinden in der Hand von Juristen, so wird, von vereinzelten Ausnahmefällen abgesehen, zwar die äußere Ordnung gewahrt, die Einrichtungen selbst aber werden unrationell und unter Benachteiligung der Steuerzahler verwaltet. Hat dagegen eine kleine Gemeinde das Glück, von einem Beamten mit technischem Verständnis verwaltet zu werden, so wird der Segen moderner Bauten und Einrichtungen erst zur vollen Geltung für die Gesamtheit der Bürgerschaft gebracht. Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung sind hier die leitenden Gesichtspunkte. Auch in den großen und größten Städten ist die Verwaltung wesentlich verbessert worden, seitdem man den wissenschaftlich gebildeten Technikern die volle Gleichberechtigung mit den juristisch gebildeten Magistratsmitgliedern gewährt hat. Gern und aus freier Initiative haben die Juristen ihre bevorzugte Stellung in den städtischen Verwaltungen nicht aufgegeben – in Bayern besteht dieselbe sogar heute noch – aber die Notwendigkeit neuzeitlicher Entwicklung und die Rücksichtnahme auf die Steuerzahler machte das alte System unmöglich. So wird es auch im staatlichen Verwaltungswesen kommen, wenn man nicht im Interesse des wirtschaftlichen Fortschritts auf Seiten der Regierungen wie auch der Volksvertretungen vorsorglich alsbald die Verwaltungslaufbahn den technisch-wirtschaftlichen Kräften eröffnen sollte. Die späteren Generationen werden das Andenken derjenigen Männer segnen, die die Staatswirtschaft aus dem System des Formalismus in die freie Bahn rationeller Verwaltung herübergeführt haben.