Titel: POLYTECHNISCHE RUNDSCHAU.
Fundstelle: Band 327, Jahrgang 1912, S. 684
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POLYTECHNISCHE RUNDSCHAU. Polytechnische Rundschau. Das Wasserkraft-Elektrizitätswerk Biaschina im Kanton Tessin (Schweiz) ist für einen Ausbau von insgesamt etwa 50000 PS geplant. Für den ersten Ausbau sind drei senkrechte Tangential-Freistrahlturbinen für je 10000 PS bei 300 Touren i. d. Min. von der Firma Escher, Wyß & Co. in Zürich vorgesehen, welche eine Belastung bis zu je 12000 PS zulassen. Von den Hauptzuleitungsrohren führen zu jeder Turbine zwei Verteilungsleitungen, die wiederum je in zwei Nadeldüsen endigen; jedes Laufrad ist also mit vier symmetrisch angeordneten Düsen beaufschlagt. In jedes Verteilungsrohr ist zwischen Hauptrohr und Düsen ein hydraulisch betriebener Absperrschieber von 650 mm l. W. eingebaut, dessen Steuerung vom Maschinensaal aus erfolgt. Die Regulierung der Düsennadeln geschieht durch Oeldruckregulatoren Patent Escher Wyß und kann nötigenfalls auch von Hand betätigt werden. Je zwei der vier Düsen eines jeden Turbinenrades können bei entsprechend geringer Belastung ganz außer Betrieb gesetzt werden. Das Laufrad ist fliegend auf der senkrechten Welle aufgekeilt, die in einem auf dem Generator montierten Spurlager aufgehängt und zwischen Generatoranker und Laufrad durch ein kräftiges Halslager geführt ist. Ueber dem Drucklager ist der Stator der Erregermaschine aufgebaut. Die Entlastung des Spurlagers geschieht durch Drucköl, welches hierfür sowie zum Betriebe der Regulatoren von einer durch eine kleine Freistrahlturbine von 30 PS angetriebenen dreizylindrigen Hochdruckpumpe erzeugt wird. Eine zweite in gleicher Weise angetriebene Pumpe dient zur Reserve. Die hierzu gehörigen zwei Oelbehälter fassen zusammen etwa 8000 l Oel. Von den Oelpumpen führt eine Ringleitung zu sämtlichen vier vorgesehenen Maschinenaggregaten, so daß jedes in Betrieb befindliche Aggregat mit Oel versorgt wird, gleichgültig, ob die anderen Aggregate in oder außer Betrieb sind. Zur Entwässerung der Turbinenkammern bei etwaigen Reparaturen während des Betriebes dient in jeder Kammer ein durch Wasser aus der Druckleitung zu betreibender Injektor für eine Förderung von je etwa 10 cbm i. d. Std. Die Kammern selbst können gegen das Unterwasser wasserdicht abgespundet werden. [„Die Turbine“, 5. September 1912.] Dipl.-Ing. Ritter. –––––––––– Trinkaus-Kessel. In den letzten Jahren haben die Steilrohrkesselsysteme sehr an Ausbreitung gewonnen. Gegenüber dem Zweikammer-Wasserrohrkessel haben sie hauptsächlich folgende Vorzüge: Infolge der steilen Anordnung der Rohre und der Zugtrennungswände werden die Heizflächen weniger mit Flugasche belegt, wodurch ein besserer Wirkungsgrad erreicht wird. An den stark beheizten Stellen über dem Rost können die Dampfblasen schnell aufsteigen, wodurch Rohrbeschädigungen bei hoher Leistung vermieden werden. Hinter den Kesseln ist kein Raum für die Zugänglichkeit von Verschlüssen und Rohren nötig, wodurch der Grundflächenbedarf geringer wird. Auch das Fehlen der Rohrverschlüsse wäre als Vorteil zu betrachten, wenn nicht dadurch die Nachteile der teueren, unbequemen Reinigung der Rohre von Kesselstein und der zeitraubenden Auswechselung der Rohre eingetauscht würden. Bei dem vorliegenden Kesselsystem, das dem Zivilingenieur L. Trinkaus, Berlin-Weißensee, patentiert ist, können durch eine geringe Anzahl von Rohrverschlüssen (nur etwa ¼ so viel als beim Zweikammer-Wasserrohrkessel) sämtliche hochbeanspruchten Rohre vom Freien aus gereinigt und ausgewechselt werden. Nur die schwachbeanspruchten Rohre der Rücklaufgruppe müssen vom Oberkessel aus gereinigt werden. Da ferner Steig- und Rücklaufrohrgruppe gleichzeitig gereinigt werden können, so läßt sich diese Arbeit schnell ausführen. Wie aus Nachstehendem hervorgeht, werden außerdem noch einige wesentliche Vorzüge hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Betriebssicherheit erreicht. Textabbildung Bd. 327, S. 684 Fig. 1. Der auf der obenstehenden Abbildung (Fig. 1) veranschaulichte Kessel besteht aus einem zylindrischen Oberkessel, zwei zylindrischen Unterkesseln, die durch Stutzen verbunden sind, und einer oberen flachen Kammer, die mit dem Oberkessel verbunden ist, sowie aus zwei Rohrgruppen. Die vordere Rohrgruppe mündet oben in die flache Kammer und unten in den vorderen Unterkessel, während die hintere Rohrgruppe oben in den Oberkessel und unten in den hinteren Unterkessel mündet. Unter der vorderen Rohrgruppe befindet sich der Rost. Am Oberkessel sind in bekannter Weise Dampfentnahme-, Sicherheitsventil-, Speise- und Wasserstandsstutzen angebracht. In der flachen Kammer ist für jedes Rohr ein Reinigungsverschlußdeckel vorgesehen. Diese werden als einfache Innenverschlüsse mit vorstehenden Rändern und zwischengelegten Klingerit- oder Kirschning-Dichtungen ausgeführt. Der abgebildete Kessel ist mit Ueberhitzer und Ekonomiser versehen. Bemerkt sei noch, daß der Kessel auch mit nur einem oder mit drei Unterkesseln ausgeführt werden kann. Die Heizgase berühren zuerst die vordere Rohrgruppe, dann die obere Kammer, den Oberkessel, den Ueberhitzer, die hintere Rohrgruppe und zuletzt die Unterkessel nebst deren Verbindungsstutzen, sowie eventl. den Ekonomiser, wodurch sich folgender Wasserumlauf ergibt: Das Wasser- und Dampfgemisch steigt in der vorderen Rohrgruppe nach der flachen Kammer, tritt dann in den Oberkessel, in dessen oberem Teil sich die mitgeführten Dampf blasen sammeln, und das Wasser tritt, mit dem durch eine Speiserinne zugeführten Wasser gemischt durch die hintere Rohrgruppe nach dem hinteren Unterkessel, worauf es durch die Verbindungsstutzen zu dem vorderen Unterkessel und dann wieder in die vordere Rohrgruppe gelangt. Als Vorzüge des neuen Kesselsystems sind anzusehen: Bequeme und gründliche Reinigung von Kesselstein, schnelle Auswechselung der Rohre, Vermeiden des sogen. Spuckens, da das aufsteigende Wasser- und Dampfgemisch in der flachen Kammer einem Richtungswechsel unterworfen ist, wodurch auch das Verschmutzen des Ueberhitzers und der Rohrleitungen durch mitgerissene Schlammteilchen verhütet wird. Der Brennstoff wird sehr gut ausgenutzt, da der hohe Verbrennungsraum mit Heizgasmischungsstelle über dem Rost, die enge Rohrteilung, die versetzt angeordneten Rohre sowie der zwischen den Rohrgruppen befindliche Verbrennungskanal eine vollständige Verbrennung und gute Wärmeübertragung gewährleisten. Das Rohrsystem kann sich ungehindert ausdehnen. Die vordere Rohrgruppe, die kürzer gehalten ist als die hintere, erhält die höchste Heizgastemperatur, daher gleichmäßige Wärmedehnung. Grundflächenbedarf ist gering, der Ekonomiser läßt sich zweckmäßig anordnen. –––––––––– Kühl- und Hauswasserpumpen. Durch die auch auf dem Gebiete des Pumpenbaues rühmlichst bekannte Firma Bopp & Reuther in Mannheim-Waldhof ist neuerdings eine Niederdruck-Zentrifugalpumpe zur Förderung von kleinen Wassermengen auf den Markt gebracht worden. Die Pumpen tragen die Bezeichnung „Type J“ und sind eine neue Ausführung für kleine Minutenleistungen; sie zeichnen sich durch größte Leistung, billige Anschaffung, dauerhafte Konstruktion, kleinen Raumbedarf und geringes Gewicht besonders aus. Die Aufstellung dieser Pumpen gestaltet sich durch den in der Pumpenmitte liegenden Sauganschluß, durch die zweckmäßige Anordnung des Pumpenfußes, sowie durch die Ausrüstung mit Gegenflanschen zum Anschluß von Eisenrohrleitungen äußerst einfach. Durch die eigenartige Konstruktion der Pumpen ist keine Stopfbüchse erforderlich, die Lagerstellen sind sehr reichlich bemessen und werden in bequemer Weise von einer Schmierstelle aus bedient, hierdurch wird ein sicherer Betrieb ohne jede Wartung und eine lange Lebensdauer der Pumpe erreicht. Textabbildung Bd. 327, S. 685 Die Pumpen werden in drei verschiedenen Größen ausgeführt und eignen sich zum Fördern von reinem und leichtverunreinigtem Wasser, für Förderhöhen bis zu ungefähr 20 m. Wegen ihrer Einfachheit sind sie ganz besonders für die Wasserversorgung von Wohnhäusern, Villen, Gärtnereien, zur Kühlwasserförderung für Gas- und Benzinmotoren usw. verwendbar. Der Flügel ist einseitig saugend ausgeführt. Das Gehäuse ist senkrecht geteilt, die Stahlwelle ist in dem mit Rotgußbüchsen versehenen und an das Gehäuse angegossene Lager gelagert. Der Druckstutzen ist senkrecht nach oben gerichtet. Die Leistungen der Pumpen bewegen sich je nach der Größe bei normaler Wassermenge zwischen 18 und 222 l und bei maximaler Wassermenge zwischen 35 und 362 l in der Minute. Die Lieferung erfolgt je nach der Bestellung mit einfacher oder doppelter Riemenscheibe oder auch für direkte Kupplung mit Elektromotor. Zum Fördern von Säuren und sonstigen chemischen Flüssigkeiten werden die Pumpen aus anderen hierfür beständigen Materialien hergestellt. Außer Pumpen in den verschiedensten Ausführungsarten werden von der Firma noch Armaturen für Wasser, Gas und Dampf, ebenso Wassermesser fabriziert. Weitere Spezialitäten sind der Bau von Pumpen und Wasserwerksanlagen und Tiefbohrungen (Rohrbrunnen), ferner Gießereieinrichtungen (Formmaschinen usw.). Welche Bedeutung die Firma in den 40 Jahren ihres Bestehens erlangt hat, zeigen nachstehende Zahlen. Der Betrieb wurde 1872 mit zehn Arbeitern aufgenommen, heute sind 1500 Angestellte beschäftigt. Im Jahre 1911 wurden beispielsweise u.a. geliefert 80000 Absperrschieber, 1800 Rohrbrunnen, 137000 Anbohrschellen, 35000 Hydranten, 25000 Wassermesser usw., die letzte Jahresproduktion der Gießerei betrug 12 Millionen Kilo. Die Fabrikanlagen in Mannheim – Waldhof haben einen Flächenraum von 125000 qm, wovon etwa 60000 qm überbaut sind; eine weitere Fabrik befindet sich in Wien-Atzgersdorf. –––––––––– Die wichtigsten Bestimmungen des holländischen Patentgesetzes vom 7. November 1910. Am 1. Juni 1912 ist das holländische Patentgesetz vom 7. November 1910 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt war Holland einer der Staaten, der Erfindungen gesetzlichen Schutz nicht angedeihen ließ. Die wichtigsten Bestimmungen des neuen Gesetzes, das sich besonders durch seine feine Durcharbeitung und klare Sprache auszeichnet, sind im folgenden kurz wiedergegeben: Patente werden erteilt für neue Erzeugnisse und Verfahren, welche gewerblich verwertbar sind, sowie auf deren Verbesserungen. Der Patentinhaber hat das ausschließliche Recht, den patentierten Gegenstand gewerbsmäßig herzustellen, zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder zum Verkauf vorrätig zu halten, sowie das patentierte Verfahren gewerbsmäßig anzuwenden. Diese Handlungen erstrecken sich auch auf einen nach einem patentierten Verfahren hergestellten Stoff. An die Neuheit einer Erfindung scheinen besonders scharfe Bedingungen gestellt zu werden, denn die gesetzlichen Bestimmungen lauten: „Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie durch eine Beschreibung oder auf andere Weise bereits genügend öffentlich bekannt geworden ist.“ Nach diesem Wortlaut dürfte auch die Bekanntmachung der deutschen Anmeldung im Reichsanzeiger – wie in Frankreich – neuheitschädlich sein. Im Gegensatz zu den Bestimmungen der Patentgesetze einer großen Reihe anderer Staaten sind in Holland Nahrungs-, Genuß- und Arzneimittel von der Patentierung nicht ausgeschlossen. Dagegen sind Stoffe an sich nicht patentfähig, wohl aber bestimmte Verfahren zur Herstellung der Stoffe. Als Erfinder gilt der erste Anmelder, falls nicht seine Erfindung Gegenstand einer späteren Anmeldung ist, für die innerhalb zwölf Monate unter Inanspruchnahme der Unions-Priorität in Holland Patentschutz nachgesucht wird, oder die Erfindung identisch ist mit einer an eine offiziell anerkannte Ausstellung eingesandte Erfindung eines Dritten (als Prioritätstag gilt der Tag der Zulassung zur Ausstellung bzw. Vorführung in der Ausstellung; Patentanmeldung in Holland muß binnen sechs Monaten nach Eröffnung der Ausstellung erfolgen), oder, falls die Erfindung den Veranstaltungen, Beschreibungen, Modellen und Entwürfen eines Dritten widerrechtlich entnommen ist. Besonders beachtenswert ist die Aufnahme von Bestimmungen über Erfindungen, die von Angestellten herrühren. (Aehnliche Bestimmungen enthalten nur die österreichische, schweizerische und indirekt die amerikanische Gesetzgebung.) Nach den Gesetzesbestimmungen fällt die Angestellten-Erfindung dem Arbeitgeber zu, wenn die Erfindung in das dem Angestellten zugewiesene Arbeitsgebiet fällt, und seine Stellung eine derartige ist, daß die Ausarbeitung von Neuerungen von ihm erwartet werden kann. Falls die Bezüge des Angestellten aber nicht derartige sind, daß sie als Entschädigung der erfinderischen Tätigkeit des Angestellten angesehen werden können, und wenn der Angestellte keine besondere Vergütung für seine Leistungen erhält, gebührt ihm ein Anteil an dem Erträgnis des Patentes. Die Höhe der Entschädigung wird im Streitfall vom Patentamt festgesetzt. Der Anspruch des Erfinders verjährt binnen drei Jahren von Erteilung des Patentes an. Dem Erfinder steht es frei zu verlangen, daß sein Name im Patent angegeben wird. Zusatzpatente laufen mit dem Hauptpatent ab, es sei denn, daß nur das Hauptpatent für nichtig erklärt wird. Sie werden nur dem Hauptpatentinhaber für Verbesserungen der patentierten Erfindung erteilt. Die Patentanmeldung wird formal und sachlich hur soweit geprüft, daß sie das Wesen der Erfindung für Fachleute verständlich wiedergeben soll. Die Neuheitsprüfung erfolgt im etwaigen Einspruchs verfahren. Die Einspruchsfrist beträgt sechs Monate, die Beschwerdefrist drei Monate. Etwaige Vorbenutzungsrechte müssen während der sechsmonatlichen Einspruchsfrist geltend gemacht werden. Die längste Dauer des Patentes beträgt 15 Jahre vom Tage der Erteilung an gerechnet. An Gebühren sind zu entrichten: Anmeldegebühr: fl. 25 (1 fl. = etwa M 1,70); Erteilungsgebühr bzw. erste Jahrestaxe: fl. 50; zweite und dritte Jahresgebühr: je fl. 50; vierte bis sechste Jahresgebühr: je fl. 70; siebente bis neunte Jahresgebühr: fl. 90; zehnte bis zwölfte Jahresgebühr: je fl. 110; und dreizehnte bis fünfzehnte Jahresgebühr: je fl. 130. Die Erteilungs- bzw. erste Jahrestaxe ist fällig am letzten Tage desjenigen Monats, der dem Erteilungsmonat folgt, die weiteren Jahresgebühren am Ende des Erteilungsmonats. Es gibt somit nur zwölf Fälligkeitstage im Jahr. Zur Zahlung fälliger Taxen wird eine Nachfrist von drei Monaten gewährt, jedoch ist für den ersten Monat ein Zuschlag von fl. 5, für jeden der folgenden Monate ein Zuschlag von fl. 25 zu entrichten. Die Ausübung des Patentes muß innerhalb fünf Jahren von der Erteilung an gerechnet erfolgen. Zwangslizenzen können nach drei Jahren von der Erteilung an gerechnet beansprucht werden, falls der Patentinhaber seine Erfindung nicht in angemessenem Umfang ausübt. Aehnlich wie das schweizerische Patentgesetz führt das holländische Gesetz den Bezeichnungszwang ein. Nur wissentliche Patentverletzungen sind strafbar und verpflichten zum Schadenersatz. Prioritätsrechte müssen nach der herrschenden Ansicht gleich bei Hinterlegung der Anmeldungen geltend gemacht werden. Mehrere Prioritäten in einer Anmeldung (Teilprioritäten) sind laut Entscheidung des Patentrates zulässig. Für eine Patentanmeldung in Holland kann die Priorität einer älteren als der ersten Unionsanmeldung beansprucht werden. Ein Patent kann nichtig erklärt werden, wenn die Erfindung dem Begriff „Erzeugnis oder Verfahren“ nicht entspricht, zur Zeit der Anmeldung nicht neu war, nicht gewerblich verwertbar ist, sich auf einen auf chemischem oder anderem Wege hergestellten Stoff bezieht, den Gesetzen und guten Sitten zuwider ist oder in Holland rechtmäßig vorpatentiert ist. Das holländische Patentgesetz weist noch folgende Besonderheiten auf: Infolge der Bekanntmachug der Anmeldungen an vier Stellen – in Holland selbst und in jeder der drei Kolonien – müssen alle Unterlagen in fünffacher Ausfertigung eingereicht werden. Für die Judikatur im Nichtigkeitstreite, bei zwangsweiser Uebertragung von Patenten sowie bei Festsetzung von Lizenzbeträgen ist nicht das Patentamt, sondern das Arrondissementsgericht im Haag zuständig. Wird ein Patent für nichtig erklärt, weil es bereits Gegenstand eines älteren zu Recht bestehenden Patentes bildet, so bleiben Lizenzverträge, die auf Grund des nichtig erklärten Patentes abgeschlossen waren, in Kraft, und die Lizenzgebühren kommen dem Inhaber des älteren Patentes zu. Der Inhaber, der das nichtig erklärte Patent auf Treu und Glauben angemeldet oder erworben hat, bleibt unbekümmert um das ältere Patent berechtigt, die Erfindung weiter zu benutzen. Er steht dem Vorbenutzer gleich.