Titel: Leitungsnetz, Eigentumsrecht und Hypothekenhaftung.
Autor: E. Eckstein
Fundstelle: Band 330, Jahrgang 1915, S. 307
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Leitungsnetz, Eigentumsrecht und Hypothekenhaftung. Ein Gutachten. Von Dr. jur. E. Eckstein in Berlin-Wilmersdorf. ECKSTEIN: Leitungsnetz, Eigentumsrecht und Hypothekenhaftung. I. Die Eigenart der Anlegung von Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerken bringt es mit sich, daß nur das eigentliche Werk oder die Blockstation sich auf eigenem Grundstück befinden, während das Leitungsnetz eine Reihe von fremden Grundstücken durchzieht. Die doppelte Verbindungdes Netzes einmal mit der Zentrale, ferner mit den einzelnen Grundstücken, in die es eingebaut ist, führt nun in der Praxis zu Schwierigkeiten für die Anwendung der Rechtssätze über Eigentum und Hypothekenhaftung. Auf eine kurze Formel gebracht würde die praktische Frage lauten: Folgt das Leitungsnetz dem rechtlichen Schicksal des Zentralgrundstücks oder der einzelnen Grundstücke, durch die es führt, oder gilt es gar als völlig selbständige Sache, die ihr eigenes rechtliches Schicksal hat, und keiner Hypothekenhaftung zu unterliegen braucht? II. Nach §§ 93 ff. BGB wird eine Sache wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache (eines Grundstückes), wenn sie voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß die eine oder andere zerstört, oder in ihrem Wesen verändert wird. Insbesondere sind wesentliche Bestandteile die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, es sei denn, daß sie zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück mit dem Grund und Boden verbunden sind. Danach kommt also sehr wohl der Gedanke in Frage, daß das Leitungsnetz immer nur wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, in das es eingebaut ist, daß es also in so viele Teile und wesentliche Bestandteile zerfällt, als es fremde Grundstücke berührt. Gegen diese Ansicht spricht zunächst, daß es an den weiteren Voraussetzungen für die Entstehung eines Bestandteileigentums fehlt, da das Gesetz Ausnahmen trifft, falls die Verbindung nur vorübergehend oder falls sie auf Grund eines Rechts an dem fremden Grundstück erfolgt ist. 1. Der Begriff „vorübergehender Zweck“ ist ein schwankender Begriff, und seine Bestimmung ist von wirtschaftlichen Gesichtspunkten abhängig. Entscheidend ist, daß die Verbindung nicht auf die Dauer berechnet ist. Hier ist aber das eigentümliche Verhältnis zu berücksichtigen, daß das Grundstück, in das das Netz eingebaut ist, gar nicht dem Betrieb des Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerkes dient. Wird ein Grundstück selbst zum Elektrizitätswerk usw. hergerichtet, so wird man allerdings die eingebauten Maschinen, Kabel, Rohre usw. als auf die Dauer eingebaut ansehen müssen; wird aber ein Gegenstand in ein Grundstück eingebaut, um einem benachbarten Grundstück zu dienen, so kann das auf die Dauer berechnete Verhältnis gegenüber dem Hauptgrundstück nicht entscheidend sein für die Frage, ob eine dauernde Beziehung zu dem eigentlichen Grundstück besteht; man muß sogar umgekehrt die dauernde Beziehung verneinen, weil eben das Schicksal des eingebauten Gegenstandes an das des Hauptgrundstücks geknüpft, und darum die Verbindung mit dem anderen Grundstück immer nur berechnet ist für die Zeit, für die auf dem Hauptgrundstück das Unternehmen betrieben wird, selbst wenn dieses auf Jahrzehnte berechnet ist. Dem entspricht auch die Rechtsprechung; das Reichsgericht (Juristische Wochenschrift 05,523) hat Bergwerksanlagen, die auf einem gepachteten Grundstück zum Zwecke des Bergwerkbetriebes auf einem Nachbargrundstück errichtet waren, nicht als wesentlichen Bestandteil des Pachtgrundstücks angesehen, obwohl das Grundstück später in das Eigentum des Bergwerkseigentümers übergegangen war, weil die Anlagen nur einem vorübergehendenZweck dienten. Diese Entscheidung fußt im wesentlichen nicht darauf, daß etwa der Bergwerksbetrieb als zeitlich begrenzt gedacht worden, sondern daß die Anlagen einem für dieses Grundstück fremden Betriebe dienten. Daß eine andere Reichsgerichtsentscheidung einmal gar Leitungen als Bestandteil des Straßengrundstücks angesehen hat (Reichsgerichtsentscheidungen 61.24) beruhte auf der hier berechtigten Auffassung, daß die Leitungen gerade der Straße, nämlich zur Beleuchtung, und überhaupt dem Kommunalbetriebe dienten. Auch sonst werden Gas- und ähnliche Anlagen nicht als Bestandteil des Bodens angesehen, wenn sie nicht gerade dem Grundstück, in welchem sie liegen, dienen sollen (vgl. Dennler, Bayr. Rechtspflege-Ztg. 05. 166, Turnau-Förster Liegenschaftsrecht I 06. S. 44, Zencke, Gaslieferungsvertrag 12 ff., Staudinger, Kommentar zum BGB § 95. 3). 2. Das Leitungsnetz ist mit dem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes verbunden und daher nicht wesentlicher Bestandteil. Allerdings ist die Auslegung des Begriffs „Recht an einem Grundstück“ streitig, und einige Autoren wollen ihn im Sinne „dingliches Recht“ deuten. Mit Recht wird aber diese Auffassung überwiegend verworfen, denn das Schwergewicht liegt nicht in der Wahl der Worte „Recht an“, sondern in der Hervorhebung, daß die Verbindung von dem Nichteigentümer auf Grund einer besonderen Befugnis erfolgt, denn das wirtschaftliche Bedürfnis verlangt nach der Möglichkeit, daß solche Gegenstände im Eigentum desjenigen bleiben, der sie dem Grundstück einfügt. Rechnet man dementsprechend also ein Miet- oder Pachtrecht hierher (vgl. Staudinger § 95, 3), so erfordert es einfach die juristische Konsequenz, auch jedes andere nicht dingliche Rechtsverhältnis ebenso zu behandeln, z.B. auch die Leihe. Gleichviel also ob den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke für die Duldung des Leitungsnetzes eine Vergütung gezahlt wird oder nicht, zum wesentlichen Bestandteil dieser Grundstücke wird das Leitungsnetz nicht. 3. Entscheidend dürfte daneben auch ein methodischer Gedanke sein. Die Frage, ob das Leitungsnetz Bestandteil der Nachbargrundstücke ist, ist hier überhaupt nicht die primäre Frage, sondern ob es nicht vielleicht Bestandteil des Grundstücks der Zentral- oder Blockstation ist. Mit demselben Recht, mit dem man die letzte Frage verneint, weil man die erste bejaht, könnte man die erste verneinen, weil man die letzte bejaht. Und wäre wirklich das Leitungsnetz als Bestandteil der einzelnen Grundstücke anzusehen, so wäre damit die Frage, ob es Bestandteil des Hauptgrundstücks ist, nicht erledigt. Ob man das Ergebnis verfechten könnte, daß das Netz Bestandteil mehrerer Grundstücke sein kann, kann dahingestellt bleiben, denn die Natur der Verbindung einerseits mit dem Blockgrundstück durch Befestigen oder Einbauen, andererseits die mit dem Durchleitungsgrundstück, zwingt dazu, die erstere Art der Verbindung entscheiden zu lassen, weil sie wirtschaftlich im Vordergrunde steht, weil sie wesentlich, die andere Verbindung nur zufällig ist. III. Das Leitungsnetz steht in unmittelbar physischer Verbindung mit dem Elektrizitäts-, Gas-, Wasserwerk, so daß die natürliche Auffassung schon nahe liegt, das Netz als wesentlicher Bestandteil des Werkes anzusehen, wie es auch in der Rechtsprechung geschehen ist. Es führt bei der Prüfung dieser Ansicht aber nicht weiter, in theoretischer Weise Rechtkonstruktionen zu treiben, oder gar Gesichtspunkte hineinzubringen, die für ganz andere Rechtsverhältnisse maßgebend sind, insbesondere für die viel umstrittene des Eigentumsvorbehaltes an Maschinen. So oft auch Versuche gemacht sind, allgemein gültige Grundsätze für die Begriffsbestimmung des wesentlichen Bestandteils zu geben, haben sie nur zu Umschreibungen geführt, die jedenfalls für unsere Frage wenig verwertbar sind (vgl. die vielfach sehr zutreffenden Ausführungen von Heilborn, die rechtsgestaltende Kraft der Sachenverbindung, Breslau 09 49/56, Umrath, der Begriff des wesentlichen Bestandteils, Stuttgart 08, 38 ff.). Die Frage läßt sich rein theoretisch nicht lösen, weil sie eine ausschließlich praktische Frage ist. Es ist nur zu prüfen, welcher Maßstab entscheidend ist, und ob für unsere spezielle Frage gewisse Bedenken von entscheidender Bedeutung sind. Es ist bezeichnend, daß der § 93 nicht die Begriffsbestimmung des wesentlichen Bestandteils zum unmittelbaren Gegenstand hat, sondern nur den Satz aufstellen will, wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, und nur nebenbei wird der Begriff wesentlicher Bestandteil umschrieben als Bestandteil einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Daraus folgt, daß das Gesetz die Gelegenheit der Setzung einer bestimmten Norm nur benutzt, um einen Fingerzeig für die Auslegung des Begriffs wesentlicher Bestandteil zu geben, daß man daher bei der Auslegung nicht in so enger Weise an die Fassung des Gesetzes gebunden ist, wie wenn das Gesetz aus irgend einem Grunde trennbare und nicht trennbare Teile verschieden bezeichnen und verschieden behandeln will und den Maßstab für diesen Begriff besonders festlegt. Entscheidend ist vielmehr der Zweckgedanke des Gesetzes, warum die wesentlichen Bestandteile nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können, und darnach läßt sich beurteilen, was im Sinne des Gesetzes wesentlicher Bestandteil ist, und wie in Zweifelsfällen, wenn auch die gesetzlichen Definitionen versagen, der richtige Maßstab zu finden ist. Das Gesetz hat wirtschaftliche Grundlagen, es will, daß die wirtschaftliche Einheit auch die rechtliche Einheit ist. Ein Gegenstand, der aus verschiedenen Teilen besteht, soll in seiner Zusammengehörigkeit aus wirtschaftlichen Gründen geschützt werden, soll nicht der Gefahr der Auseinanderreißung und damit der Vernichtung wirtschaftlicher Werte ausgesetzt werden, weil die Summe der Bestandteile ihrer Zusammensetzung und der Bildung eines neuen Gegenstandes wegen einen neuen Wertschafft, der über den Wert der einzelnen Bestandteile hinausgeht. Eine Summe von Brettern in ihrer Zusammengehörigkeit zu einem Hause und in ihrer Zusammensetzung als Haus haben den Wert eines Hauses und nicht nur den einer Summe von Brettern. Es muß sich dabei nur um eine physische Sache handeln, nicht nur um einen ideellen Sachbegriff (z.B. Handelsgeschäft, Verlag, Landgut usw.), wenngleich man mit Recht und bezeichnenderweise immer mehr dazu neigt, diese ideellen Einheiten als Sacheinheit einer physischen Sache gleich zu stellen. Jedenfalls ergibt sich aus dieser Erwägung, daß nicht die physische Verbindung das Entscheidende ist, sondern die wirtschaftliche Einheit. Eine Tonne z.B. ist ein einheitlicher Gegenstand, gleichviel ob die Reifen fester oder lockerer sind; die Tonne als solche wird zerstört oder in ihrem Wesen verändert, wenn die Reifen entfernt werden, mag auch die Entfernung ohne jede physische Zerstörung denkbar sein. So ist auch trotz der leichten Zerlegbarkeit eines Fahrrades jeder Teil als wesentlicher Bestandteil des Rades anzusehen. Ob die wirtschaftliche Einheit des Elektrizitäts-, Gas-, Wasserwerks als „Unternehmen“ hier als maßgebend erachtet werden kann, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls ist das „Werk“ als eine physische Einheit anzusehen, zu der nicht nur die Kraftmaschinen, die Anlage auf dem Zentralgrundstück usw. gehören (zutreffend die Ausführungen des Reichsgerichts, Gruchots Beiträge 49, 341), sondern auch das Leitungsnetz, denn das Leitungsnetz gibt erst dem Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerk seinen Wert, seine wirtschaftliche Einheit. Ein „Werk“ ist ohne Leitungsnetz etwas halbes, und man spricht im technischen und wirtschaftlichen Verkehr von einem Elektrizitätswerk, einer Gasanstalt, einem Wasserwerk usw. als Einheit von Zentrale oder Blockstation und Leitungsnetz. Begrifflich ist natürlich eine Trennung möglich, ohne daß weder das Werk im engeren Sinne, noch das Netz in seinem Wesen zerstört wird, aber – und das ist das Entscheidende – weil Hauptwerk und Netz zusammen erst ein Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerk ausmachen, darum würde das Werk in seinem Wesen zerstört oder verändert, wenn man das Netz loslöst, und darum ist das Netz wesentlicher Bestandteil. Aus den obigen Ausführungen folgt auch, daß die Tatsache der Leichtigkeit der Trennung ganz unerheblich ist und überhaupt keine Bedenken bildet (vgl. auch Entscheidungen des Reichsgerichts 62, 248, 63, 173, 69, 152) und daß es ebenso wenig ein Bedenken ist, daß ein wesentlicher Bestandteil, wie gerade beim Leitungsnetz, weit, selbst hunderte von Kilometern, aus dem Zentralgrundstück hinwegführen kann, würde doch anderenfalls schon ein einfacher Straßenbalkon oder Erker nicht mehr Bestandteil des Gebäudes sein. Dieser Auffassung entspricht auch fast die gesamte Rechtsprechung. Das Reichsgericht geht sogar noch viel weiter und hat z.B. eine Feldbahn auf fremdem Grundstück, die dem Vertrieb der Ziegel einer Ziegelei dient, als Bestandteil der Ziegelei angesehen (Jur. W. Schr. 1895, 607, vgl. auch RGE 47, 197 und 262), und in Hinsicht auf das Leitungsnetz eines Elektrizitätswerkes oder einer Gasanstalt vgl. die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Kiel (Schleswig-Holsteinischer Anzeiger 1911, 226), Stuttgart (das Recht 06, Nr. 3) Hamburg Bf. VI, 337/13 (nicht veröffentlicht) und in gewissem Sinne auch Dresden (Zentralblatt für freiw. Gerichtsbarkeit 7–34, Reichsgerichtsentscheidungen 67, 223, 48, 267, Regers Entscheidungen 28, 43, sowie Zencke, Gaslieferungsvertrag 12, Turnau-Förster 44). Nur zwei Reichsgerichtsentscheidungen stehen entgegen, und zwar auch nur in gewissem Sinne (Jur. W.-Schr. 1913, 1046 und 1915, 569). Es handelt sich, was nicht unwichtig ist, nicht um eine prinzipielle sachenrechtliche, sondern um eine stempelrechtliche Frage, bei der die Frage des wesentlichen Bestandteils nur Vorfrage ist. Die Entscheidungen sind trotz ihrer Länge dürftig begründet und beschränken sich fast nur darauf, auszuführen, daß aus bestimmten Reichsgerichtsentscheidungen nicht die gegenteilige Ansicht herauszulesen ist (was auch ganz natürlich ist, da es sich dabei um ganz andere Fragen handelt, wie z.B. in dem Fall der Gasröhren in dem Straßengelände). Die Entscheidung der Frage ist eigentlich umgangen, indem nur von der Einheit des wirtschaftlichen Unternehmens eines Elektrizitäts- bzw. Gaswerkes die Rede ist, und, da diese nach Ansicht des Reichsgerichtes nicht entscheidend ist, ohne weiteres der Schluß gezogen wird, daß die Bestandteileigenschaft in Hinsicht auf das Hauptgrundstück (das Elektrizitäts-, Gaswerk mit allen seinen technischen Anlagen fällt dabei ganz unter den Tisch) zu verneinen ist, ohne daß der Gesichtspunkt der technischen und wirtschaftlichen Einheit des Elektrizitätswerkes überhaupt geprüft wird. Es kommt hinzu, daß es sich in diesen Fällen um ein Kabelnetzvon mehreren Hundert Kilometern handelt, was vielleicht für den nicht technisch denkenden Juristen von ausschlaggebender Bedeutung ist. Jedenfalls sind die Ausführungen dieser Entscheidung, denen eine steuerrechtliche des Oberverwaltungsgerichts sich anschließt (Soergel, Jahrb. f. verwaltungsr. Entsch. Bd. 4, S. 521) nicht geeignet, die Frage irgendwie zu fördern, oder auch nur die andere Anschauung zu entkräften. Es ist dabei noch zu erwägen, ob nicht der Bestandteilbegriff für das Stempel- und Steuerrecht überhaupt gegenüber dem Sachenrecht ein selbständiger ist. IV. Ob das Leitungsnetz als Zubehör des „Werks“ gelten kann, würde nur dann zu prüfen sein, wenn die Frage der Bestandteileigenschaft verneint wird. Ich muß selbstverständlich die Zubehöreigenschaft dann verneinen, wenn ich die Bestandteileigenschaft bejahe, denn ich sage ja damit, daß das Leitungsnetz noch viel mehr ist, als blos Zubehör, nämlich sogar Bestandteil, so daß sich von meinem Standpunkt aus die Prüfung der Frage nach der Zubehöreigenschaft erübrigt. Aber auch diese Frage wäre zu bejahen für die Fälle, in denen aus irgend welchen Gründen das Netz nicht als Bestandteil anzusehen ist; auch hier sind die wirtschaftlichen Grundlagen entscheidend, insbesondere die technisch-wirtschaftliche Einheit des Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerkes, so daß ich mich auf die Ausführungen zu III berufen kann. Auch die Rechtsprechung erklärt das Leitungsnetz als Zubehör für den Fall, daß es nicht sogar Bestandteil ist (vgl. die oben ausgeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Kiel).