Titel: Rechts-Schau.
Autor: Eckstein
Fundstelle: Band 331, Jahrgang 1916, S. 146
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Rechts-Schau. Rechts-Schau. Der Einfluß des Unterganges des Aufstellungsortes bei dem Maschinenlieferungsvertrag. Eine Fabrik bestellt Maschinen, die in den Fabrikgebäuden verwandt werden sollen, ehe es aber zur Lieferung kommt, brennt die Fabrik ab. Die Rechtsfolgen eines solchen Ergebnisses sind verschiedenartig, je nach dem, welchem rechtlichen Charakter der Lieferungsvertrag unterliegt. Am einfachsten ist die Rechtslage beim gewöhnlichen Kauf, bei dem der Lieferant nur die Lieferung selbst übernimmt, und eine Montierung nicht nötig ist, oder nicht Bestandteil des Vertrages wird, vielleicht weil der Fabrikant die Montierung selbst vornimmt, oder einem anderen Unternehmer überträgt. Der Untergang des Aufstellungsortes hat bei dem Lieferungsvertrag gar keinen Einfluß. Der Vertrag besteht nur darin, daß die Maschine geliefert wird, die Abnahme besteht in der bloßen Entgegennahme. Beides ist nach wie vor möglich, und die Wirkung des Unterganges des Aufstellungsortes ist nur die, daß der Besteller an der Maschine kein Interesse mehr hat. Der bloße Fortfall des Interesses aber rechtfertigt weder einen Rücktritt, noch hat er sonst einen Einfluß, eine clausula rebus sie stantibus kennt das Gesetz nicht, würde wohl auch schwerlich auf solche Fälle zur Anwendung kommen können. Der Unternehmer kann also Abnahme und Bezahlung verlangen. Der entgegengesetzte Fall ist der, daß es sich um einen reinen Werkvertrag handelt; z.B. eine maschinelle Anlage ist speziell für diese Fabrik auszuführen, und das Wesentliche der Leistung liegt in der Herstellung der Anlage an Ort und Stelle, für die allein die Anlage bestimmt ist. Für diesen Fall kommt der § 645 BGB zur Anwendung: „Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne daß ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht mit einbegriffenen Auslagen verlangen. Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.“ Es dürfte auf den ersten Blick seltsam erscheinen, diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da ein Untergang des Aufstellungsortes doch nicht ein Mangel des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist. Man muß aber berücksichtigen, daß das Gesetz für unseren Fall keine Vorsorge getroffen hat, daß in wirtschaftlicher Beziehung dieser Fall dem gesetzlich geregelten völlig gleich steht, da auch hier der Unternehmer zur Leistung unvermögend wird, ohne daß doch die Unmöglichkeit in seiner Sphäre ihren Grund hat. Das Gesetz will in § 645 eine Ausnahme treffen von dem allgemeinen Grundsatz, daß jeder die Unmöglichkeit der Leistung bis zum Uebergang der Gefahr zu tragen und folglich keinen Ersatzanspruch hat, wenn vorher die Leistung unmöglich wird, und man muß darum annehmen, daß diese Ausnahme überall gelten soll, wo die gleichen Voraussetzungen in wirtschaftlicher Beziehung zutreffen. Man kann allerdings nicht den vom Besteller herzugebenden Ort als einen von ihm zu gebenden Stoff ansehen, aber hier ist das Wort „Stoff“ nur etwas unglücklich gewählt, der Ort ist vom Besteller genau so herzugeben, wie in anderen Fällen der Stoff, und darum ist die ausdehnende Gesetzesinterpretation gerechtfertigt. Das wird in Literatur und Rechtsprechung auch allgemein anerkannt, daß beim Bauvertrag der Untergang des Baugrundes als Untergang des Werkes infolge eines vom Besteller zu liefernden Stoffes anzusehen ist (vgl. Staudinger, § 645 I 1a und Oberlandesgericht Stettin im Recht 1906 S. 180), und ob nun auf dem Baugrund ein Gebäude oder eine maschinelle Anlage errichtet wird, ist rechtlich gleich. Es soll nicht unerwähnt bleiben, daß die Frage selbst in der Rechtswissenschaft noch nicht völlig geklärt ist. In neuerer Zeit wird der Versuch gemacht, diesen Fall nach anderen Grundsätzen zu behandeln, und hier überhaupt nicht von Unmöglichkeit der Leistung, sondern von Unmöglichkeit der Mitwirkung zu sprechen, da die zur Verfügungstellung des Baugrundes, des Aufstellungsortes, dem Besteller obliegt. Da die Rechtsprechung diesen Gedanken aber bisher noch nicht aufgenommen hat, so erübrigt sich ein weiteres Eingehen an dieser Stelle. Diese Anschauung selbst würde übrigens zu Ergebnissen führen, die für den Lieferanten günstiger sind als die Behandlung der Rechtsfrage analog nach § 645 BGB. Der Unternehmer kann also einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, und außerdem die nicht darin enthaltenen Auslagen. Wie schon dieser Wortlaut ergibt, geht das Gesetz offenbar von Voraussetzungen aus, die bei Maschinenbauaufträgen nicht ganz zutreffen, weil hier die „Arbeit“ garnicht so wesentlich ist, und die Schwierigkeiten mehren sich noch, wenn man berücksichtigt, daß die juristische Auffassung des Entschädigungsanspruchs noch heute strittig ist; teils spricht man von einer gesetzlich bestimmten billigen Entschädigung, teils von einer Verteilung der Gefahr (vgl. Staudinger § 645 II 1a) und je nach dem würde sich die Berechnung recht verschieden ergeben. Ein Beispiel für eine solche Berechnung: Der Gesamtvertrag geht auf 3000 M. Der Unternehmer verbraucht für 1000 M Materialien, und hat bereits 600 M verbaut; die Arbeitslöhne für Ingenieure, Monteure, Arbeiter usw. bemessen sich auf 600 M, von denen 300 M bereits ausgegeben sind, außerdem sind noch 200 M für Transport, Versicherung usw. in Rechnung zu stellen. Nach dem Untergang haben die Materialien, die nicht vernichtet sind, noch einen Wert von 100 M. Das Nächstliegende ist zu rechnen: 300 M Lohn, 600 M abzüglich 100 M Material und 200 M sonstige Auslagen, also insgesamt 1000 M. Aber ich glaube, daß das dem Willen des Gesetzes nicht entspricht. Material ist nicht dasselbe wie Auslagen; wenn das Gesetz von solchen Auslagen spricht, dann sind die gewöhnlichen Auslagen gemeint, die hinter dem Wert der Werkleistung zurücktreten. In unserem Fäll kann man überhaupt nicht Arbeit und Auslagen usw. trennen, die 3000 M sind vielmehr unzweifelhaft Gesamtvergütung, und bei der Kalkulation kann man nicht den Betrag, der über die wahren Unkosten hinausgeht, als Gewinn betrachten; darin steckt vielmehr noch eine Vergütung für das allgemeine Risiko, für die Geschäftsunkosten im allgemeinen, Werbekosten usw. Das Gesetz will, daß der Unternehmer, je nach dem Maß, in dem er geleistet hat, einen Teil seiner Vergütung erhält, also eine Vergütung nicht nur für die „Arbeit“ im engen Sinne, sondern eine Vergütung für die Gesamtheit seiner Leistungen, die nur zum Teil aus Arbeit und Aufwendungen, zum Teil auch, wie oben ausgeführt, aus Risiko und sonstigen Momenten bestehen. Es muß also nach freiem Ermessen geschätzt werden, in welchem Maße die gesamte Leistung erfüllt war, und dabei ist nicht nur das Verhältnis der geleisteten zu der noch etwa zu leistenden, sondern auch das Verhältnis der bereits verbrauchten Werte zu dem noch zu verbrauchenden (was mit den „Auslagen“ durchaus nicht übereinzustimen braucht), das Verhältnis der Gefahr, die der Unternehmer schon getragen hat, zu der, die er noch hätte tragen müssen, zu berücksichtigen. Es kann fast vollständig erfüllt sein, wenn auch nur ein geringer Teil der zu leistenden „Arbeit“ geleistet ist. Zum Beispiel der Unternehmer hat sich von anderen Unternehmern die einzelnen erforderlichen Teile bestellt und nach dem Baugrundstück geschafft, hat also das Risiko der Kalkulation und der vorteilhaften Bestellung im hohen Maße getragen, während die Arbeit nur in dem Einbauen besteht. Und umgekehrt kann die geleistete Arbeit überwiegend geleistet sein, und doch die Erfüllung des Vertrages noch in ihrem Anfangsstadium sein, zum Beispiel, wenn das Einbauen einer maschinellen Anlage in mühevoller Weise vorbereitet ist, und die Bestellung der einzelnen Teile der Anlage noch aussteht, während die Montierung mühelos sein würde. So kommt man meines Erachtens zu billigeren Ergebnissen als bei einer abstrakten Zahlenrechnung. Wann nun ein Kaufvertrag und wann ein Werkvertrag vorliegt, kann im einzelnen Fall schwer zu entscheiden sein. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich in den Fällen, in denen sich der Vertrag aus einem Kauf- und einem Werkvertrag mischt, wenn zum Beispiel die Lieferung verhältnismäßig selbständige Bedeutung hat, der Unternehmer aber die Einmontierung mit übernimmt. Liegt hier ein Lieferungsgeschäft vor oder ein Werkvertrag, oder vielleicht die Summe von zwei verschiedenen zusammengefaßten Verträgen oder ein einheitlicher Vertrag, der zu einem Teil als Kauf, zu einem Teil als Werkvertrag anzusehen ist, und ist hier eine qualitative oder eine zeitliche Teilung geboten? Das alles sind noch juristisch ungeklärte Fragen. Die Rechtsprechung, deren Ergebnisse aber von der Theorie vielfach angegriffen werden, will den Wert der Leistung entsprechend sein lassen, und den ganzen Vertrag, je nach dem, was an Wert überwiegt, ausschließlich als Werkvertrag ansehen. Jedoch ist hier nicht der Ort, auf diese höchst schwierigen Fragen näher einzugehen. Dr. jur. Eckstein.