Titel: Rechts-Schau.
Autor: Eckstein
Fundstelle: Band 331, Jahrgang 1916, S. 163
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Rechts-Schau. Rechts-Schau. Die Vermittelungsgebühr bei bedingten technischen Verträgen. Technische Verträge weiden heute oft mit Verklauselierungen aller Art versehen. Wer heute einen technischen Auftrag erteilt oder übernimmt, ist oft nicht in der Lage, alle für einen Vertrag erheblichen Momente zu überblicken, über zahllose wichtige Punkte, nicht nur in Hinsicht auf den Vertrag selbst, sondern über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder Unternehmers, über Bürgschaften usw. herrschen oft Ungewißheiten genug, die es als eine Gefahr erscheinen lassen, unwiderruflich bindende Verträge abzuschließen. So ist es in neuerer Zeit zu einer sehr verbreiteten Sitte gekommen, technische Verträge unter irgendwelchen Bedingungen unter Vorbehalt eines Widerrufs oder eines Rücktritts einer oder beider Parteien abzuschließen, so daß die endgültige Wirksamkeit vorderhand noch in der Schwebe bleibt. Die Kompliziertheit bedingter Verträge, die Ungewißheit ihrer endgültigen Wirksamkeit überträgt sich auf das Rechtsverhältnis der Beteiligten zu dem für sie tätig gewesenen Vermittler, so daß es in vielen Fällen zweifelhaft erscheint, ob und wann er seinen Vermittlerlohn verdient hat. Der § 652 bestimmt in klarer Weise, wann der Vermittlerlohn geschuldet wird. Es heißt dort: „Der Makellohn ist geschuldet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt.“ So lange die Wirksamkeit des Vertrages noch in der Schwebe ist, wird der Vermittlerlohn nicht geschuldet. Ueber die aufschiebende Bedingung, d.h. diejenige Bedingung, die den Vertrag erst mit ihrem Eintritt wirksam werden läßt (Beispiel: Bestellung einer Maschine für ein Grundstück für den Fall, daß die gewerbliche Konzession erteilt wird), bestimmt das Gesetz ausdrücklich, daß der Vermittlerlohn erst in dem Zeitpunkt der endgültigen Wirksamkeit des Vertrages fällig wird. Es bleibt den Parteien aber unbenommen, das Gegenteil zu vereinbaren, so daß der Vermittlerlohn geschuldet wird, schon in dem Augenblick des Vertragsschlusses. Es kann vereinbart werden, daß in diesem Falle der Vermittlerlohn schlechthin geschuldet wird, der Vermittler sein Entgelt also auch erhält, falls die Bedingung nicht eintritt, was allerdings nach einigen neueren Entscheidungen auf verwandten Gebieten nicht absolut sicher erscheint. Wird nichts derartiges vereinbart, so muß der Vermittler das Entgelt wieder herausgeben, falls die Bedingung nicht eintritt, da er im Zweifel nur für den tatsächlich erfolgten Abschluß des Vertrages honoriert wird. Schwieriger ist die Rechtslage bei der auflösenden Bedingung. Eine auflösende Bedingung ist eine solche, die den Vertrag zunächst rechtswirksam zustande kommen läßt, die seine Wirksamkeit aber möglicherweise später wieder aufhebt (Beispiel: der Vertrag wird hinfällig, falls bis dann und dann die Genehmigung zur Aufstellung der bestellten Maschine auf fremdem Grund und Boden zurückgezogen werden sollte). Der richtige Grundgedanke bei der Entscheidung der Frage über die Verpflichtung zur Zahlung des Vermittlerlohnes scheint mir folgender: Der Vermittler verdient seinen Lohn für den Abschluß des Kaufvertrages, Werkvertrages usw. Wird der Vertrag so abgeschlossen, daß er möglicherweise wieder aufgelöst wird, so ist auch der Vermittlerlohn in der gleichen Weise verdient, d.h. so, daß der Anspruch des Vermittlers zunächst besteht, möglicherweise später aber wieder aufgehoben wird. Diesen Anschauungen folgt auch die überwiegende Rechtsprechung. Hier und da wird allerdings auch eine andere Anschauung vertreten. Man argumentiert, daß ein einmal entstandener Vergütungsanspruch begrifflich nicht mehr beseitigt werden könne. Aber diese Anschauung erscheint unzutreffend, da ja nicht der entstandene Anspruch wieder beseitigt wird, sondern weil der Anspruch von vornherein nur (auflösend) bedingt entstanden ist, es sich also nicht um eine Beseitigung handelt, sondern nur um eine spätere Feststellung, ob der Vergütungsanspruch seiner Zeit entstanden ist. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Fälligkeit des Vermittlerlohnes möchte es zweifelhaft sein, ob der Vertragsschluß oder erst der Zeitpunkt der endgültigen Wirksamkeit des Vertrages entscheidend ist. Da bei der auflösenden Bedingung der Vertrag zunächst wirksam ist, und es nur in der Schwebe liegt, ob er auch wirksam bleibt, so muß dasselbe auch vom Vermittlerlohn gelten. Der Vermittlerlohn ist mit dem Vertragsschluß verdient, und es besteht nur die Möglichkeit, daß der Anspruch durch den Eintritt der auflösenden Bedingung nachträglich wieder entfällt. In diesem Falle ist der Vermittler natürlich zur Rückzahlung des Vermittlerlohnes verpflichtet. Zu scheiden von der auflösenden Bedingung ist der Rücktritt. (Beispiel: Der Unternehmer behält sich den Rücktritt vor, falls die Beschaffenheit des Grund und Bodens die Ausführung des Auftrages besonders erschwert.) Die Ausbedingung eines Rücktrittsrechtes ist nicht eine Bedingung über das Zustandekommen des Vertrages. Die Tatsache des Vertragsschlusses steht vielmehr fest. Und da der Vermittler nur den Vertragsschluß als solchen zu vermitteln hat, ist es für ihn gleichgültig, was die Parteien später mit dem Vertrage machen. Sein Vermittlerlohn ist endgültig verdient, und wenn eine Partei später von dem Vertrage zurücktritt, so ist die Rechtslage nicht anders, wie wenn durch einen neuen Vertrag über den Gegenstand des bisherigen Vertrages anders verfügt wird und nicht nur der gesetzlich vorgesehene, sondern auch der vertragliche vorbehaltene Rücktritt ist für den Anspruch des Vermittlers daher ohne Bedeutung. Allerdings muß man in solchen Fällen der wirtschaftlichen Lage Rechnung tragen. Es ist zu prüfen, ob tatsächlich zwischen den Parteien ein fester Vertrag geschlossen oder ob nur ein Schwebezustand geschaffen sein soll, der in die Form eines festen Vertrages mit Widerrufungs- oder Rücktrittsrecht des einen Teiles gekleidet worden ist. Nicht also auf Grund der rechtlichen Form eines derartigen Vertrages, sondern auf Grund des von den Parteien in wirtschaftlicher Beziehung bezweckten Erfolges ist das Recht des Vermittlers auf den Vermittlerlohn zu beurteilen. Dr. jur. Eckstein.