Titel: Rechts-Schau.
Autor: Werneburg
Fundstelle: Band 331, Jahrgang 1916, S. 241
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Rechts-Schau. Rechts-Schau. Lizenzvertrag. Der Lizenzvertrag ist seiner rechtlichen Natur nach ein gegenseitiger Vertrag; der Patentinhaber verpflichtet sich, dem Lizenznehmer die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung zu erteilen, während der Lizenznehmer dem Patentinhaber die Zahlung der vereinbarten Vergütung verspricht. Die Befugnis zur Benutzung der Erfindung, die dem Lizenznehmer durch den Lizenzvertrag gewährt wird, hat dazu geführt, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Pachtvertrag auf den Lizenzvertrag entsprechend anzuwenden. Denn wie bei diesem der Gebrauch der Sache, so wird bei dem Lizenzvertrage der Gebrauch der Erfindung dem Lizenznehmer, sowie ihre Nutzung zur Gewinnung von Einkommen gestattet. Dieser Standpunkt wird auch von dem Reichsgericht in seinem Urteil vom 1. März 1911 (Bd. 75 S. 404) vertreten, indem hier in den Gründen ausgeführt wird, daß einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze des Pachtrechtes auf die Lizenz keine grundsätzlichen Bedenken entgegenstehen. Bei der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den Pachtvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches ist natürlich im Auge zu behalten, daß diese Bestimmungen nur ergänzend und zur Ausfüllung etwaiger Lücken oder zur Beseitigung von Zweifeln bei der Auslegung des Lizenzvertrages eingreifen können, da es den Parteien des Lizenzvertrages selbstverständlich frei steht, wie sie im einzelnen den Inhalt des Lizenzvertrages bestimmen und festlegen wollen. War also dem Erfinder und Patentinhaber eines Maschinenfabrikates zum Beispiel von der Maschinenfabrik eine einmalige Vergütung für die Ueberlassung der Erfindung vertraglich versprochen worden, so ist diese Vereinbarung allein maßgebend, und es kann von einer periodischen Lizenzgebühr entsprechend dem periodischen Pachtzins keine Rede sein. Nach den Bestimmungen des BGB über die Pacht sollen, soweit sich nicht aus den Vorschriften über das Pachtrecht ein anderes ergibt, die Vorschriften des BGB über die Miete zur entsprechenden Anwendung kommen. Dies hätte zur Folge, daß auch der § 571 BGB auf den Fall der Veräußerung des Patentes seitens des Patentinhabers zur Anwendung kommen müßte; hieraus würde sich ergeben, daß für diesen Fall der Veräußerung des Patentes der Erwerber an Stelle des Patentinhabers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Lizenzvertrage ergebenden Rechte und Pflichten eintreten würde. Die Anwendung dieses Grundsatzes erscheint nun völlig am Platze. Denn es ist durchaus gerechtfertigt, daß der Lizenznehmer – also in dem gewählten Beispiele die Maschinenfabrik – der bereits möglicherweise hohe Unkosten und sonstige Aufwendungen zur wirtschaftlichen Ausbeutung der Erfindung gemacht hat, auch bei Veräußerung des Patentes durch seinen Lizenzgeber in ungestörtem und ungeschmälertem Genüsse der Erfindungsbenutzung auch weiterhin bleibt. Gerade im Hinblick auf die Aufwendungen des Lizenznehmers, die in der Anlage von Fabriken, Abschluß von langfristigen Lieferungsverträgen oder auch in der Gründung ganzer Gesellschaften bestehen können, erscheint die weitere Wirksamkeit des Lizenzvertrages auch dem Patenterwerber gegenüber wirtschaftlich durchaus am Platze. Es ist als Regel bei der Veräußerung von Patenten seitens des Patentinhabers an einen anderen anzunehmen, daß der Erwerber von dem Patentinhaber über das Bestehen etwaiger Lizenzverträge in Kenntnis gesetzt wird, der Erwerber also bei dem Erwerbe des Patentes von der oder den Lizenzen – falls also nicht eine ausschließliche Lizenz vorlag – Kenntnis hat. Zu dieser Mitteilung an den Erwerber ist der Veräußerer auf Grund des Verkaufsvertrages verpflichtet, da sich das Bestehen einer Lizenz an der verkauften Erfindung als ein Mangel des verkauften Patentrechtes selbst darstellt. Der Verkäufer eines Rechtes hat aber nach dem Reichsgericht (RGE vom 8. Mai 1907) dem Käufer über die rechtlichen Verhältnisse des Kaufgegenstandes, insbesondere über Mängel im Recht, Auskunft zu geben und ihm von den schon geltend gemachten Rechten Dritter Anzeige zu machen; und zwar ist es für diese Verpflichtung des Verkäufers belanglos, ob der Käufer des Patentes diese Mitteilungen für erheblich gehalten haben würde; diese Verpflichtung des Verkäufers entfließt dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das Vertragsrecht beherrscht. Ist somit als Regel anzunehmen, daß der Patentveräußerer den Patenterwerber von dem Bestehen der Lizenz oder der Lizenzen bei der Veräußerung in Kenntnis setzen muß, so kann sich auch der Patenterwerber nicht durch diese Lizenzen beschwert oder benachteiligt fühlen, da er ja von den Lizenzen bei Erwerb des Patentes Kenntnis hatte. Eine wirtschaftliche Benachteiligung liegt also für ihn nicht vor, um so mehr, als er natürlich doch dem Veräußerer des Patentes zufolge des Bestehens der Lizenz (oder der Lizenzen) entsprechend weniger gezahlt haben wird, als er dies ohne den Bestand derselben getan haben würde; das Bestehen der Lizenz hat also mit anderen Worten eine mindere Bewertung des Patentes bei Verkauf zur Folge, der geringere Kaufpreis kommt daher in diesem Falle dem Patenterwerber wirtschaftlich zu gute. Aber auch wenn der Verkäufer unter Verletzung dieser ihm obliegenden Vertragspflicht zur Mitteilung der von ihm vor dem Verkauf bestellten Lizenz dem Erwerber von dem Bestände einer oder mehrerer Lizenzen keine Kenntnis gibt, so liegt regelmäßig eine Schädigung des Erwerbers dann nicht vor, wenn der Erwerber sofort den ganzen Vertrag wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung gemäß den §§ 119, 123 BGB anficht und hierdurch den ganzen Patentverkauf unwirksam und rückgängig macht. Die Unkenntnis von dem Bestände von Lizenzen auf Seiten des Erwerbers ist zweifellos ein im Verkehr als wesentlich geltender Irrtum, denn es ist ohne weiteres klar, daß der Erwerber den Vertrag nicht zu denjenigen Bedingungen abgeschlossen haben würde, unter welchen er diesen tatsächlich abgeschlossen hat; insbesondere würde er den Kaufpreis regelmäßig geringer bemessen haben, da die Lizenz ja das Patent in bestimmtem Umfange beschränkt. Bemerkenswert ist noch, daß nach dem Reichsgericht (Bd. 86 S. 45 ff.) ein Lizenzvertrag, der über ein nachträglich wegen Nichtneuheit für ungültig erklärtes Patent oder Gebrauchsmuster abgeschlossen ist, nicht gemäß § 306 BGB als von Anfang an als nichtig zu behandeln ist. Denn nach dem Standpunkte des Reichsgerichtes ist es eine Forderung der Billigkeit, daß der Lizenznehmer für dies von ihm unangefochten genutzte wirtschaftliche Gut und die aus dem Vertrage tatsächlich gezogenen Vorteile sich der Zahlung der Lizenzgebühr für den Zeitraum bis zur Löschung des Patentes nicht entziehen und die für die Vergangenheit gezahlten Lizenzgebühren nicht zurückfordern darf. Wird also das Patent nachträglich wegen Nichtneuheit von dem Patentamte wieder gelöscht, so kann die Maschinenfabrik, der eine Lizenz von dem Patentinhaber bestellt worden war, die bisher dem Patentinhaber gezahlten Lizenzgebühren nicht von letzterem, dem Patentinhaber und Besteller der Lizenz, zurückfordern, da sie bis zur Löschung ja auch die Vorteile aus der Lizenz gezogen hatte. Rechtsanwalt Dr. iur. Werneburg.