Titel: Rechts-Schau.
Autor: Werneburg
Fundstelle: Band 334, Jahrgang 1919, S. 11
Download: XML
Rechts-Schau. Rechts-Schau. Zur Rechtsnatur der Unfallverhütungsvorschriften. Nach der Bestimmung des § 848 der Reichsversicherungsordnung sind die Berufsgenossenschaften verpflichtet, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen über die Einrichtungen und Anordnungen, welche die Mitglieder zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffen haben und zweitens über das Verhalten, das die Versicherten zur Verhütung von Unfällen in den Betrieben zu beobachten haben. Demgemäß besteht also für die Berufsgenossenschaften eine gesetzliche Verpflichtung zum Erlaß derartiger Unfallverhütungsvorschriften. Fraglich ist, in welcher Weise die Berufsgenossenschaften zur Erfüllung dieser Verpflichtung gezwungen werden können und ob überhaupt ein Zwang auf sie hierzu ausgeübt werden kann. Die Bestimmungen der §§ 31 und 32 RVO., auf die bisweilen bezug genommen wird, passen hier jedenfalls; denn gemäß § 31 Abs. 2 RVO. kann die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Organe der Berufsgenossenschaft durch Geldstrafen bis zu 1000 Mark anhalten, das Gesetz und die Satzung zu befolgen. Auch die Bestimmung des § 689 RVO. dürfte anwendbar sein, so daß also, solange sich die Organe der Berufsgenossenschaft weigern, den Erlaß der Unfallverhütungsvorschriften vorzunehmen, – das gehört ohne Zweifel zu ihrer Geschäftsführung –, das Reichsversicherungsamt selbst den Erlaß der Unfallverhütungsvorschriften zweckentsprechender Art treffen kann. Nach der gesetzlichen Bestimmung sind die erforderlichen Vorschriften von der Berufsgenossenschaft zu treffen. Hierzu wurde, bei der Beratung des Gesetzes von einem Regierungsvertreter hervorgehoben, daß sich aus der Stellung der Berufsgenossenschaft als Trägerin einer öffentlich-rechtlichen Versicherung die entsprechenden Verpflichtungen ergäben; es müsse deshalb dafür gesorgt werden, daß so wichtige ihnen anvertraute öffentlich rechtliche Aufgaben, wie es die Unfallverhütung sei, auch in dem erforderlichen Umfange ausgeführt würden. Mit dieser Erklärung ist nun aber eine nähere Begriffsbestimmung nicht gegeben worden, da eben dieser Begriff ein dehnbarer ist. Denn es ist offensichtlich, daß diejenigen Vorschriften, die für den Betrieb eines Unternehmers tatsächlich unbedingt erforderlich sind, für den Betrieb eines anderen Unternehmers, dessen Tätigkeit eine ganz andersgeartete ist, entbehrlich und überflüssig, eventuell sogar ganz sinn- und zwecklos, sind. Es kann also nur von Fall zu Fall, nicht ganz allgemein, die Entscheidung darüber getroffen werden, welche Vorschriften mit Rücksicht auf den betreffenden Betrieb des Unternehmers als erforderlich und sachentsprechend dahin zu geben sind. Den Maßstab hierfür bildet dann eben der Betrieb, welchen das Unternehmen zum Gegenstände hat. So ist es klar, daß bei Betrieben, die die Fabrikation feuergefährlicher oder leicht explodierender Stoffe zum Gegenstande haben, eine viel genauere und eingehendere Abfassung der Unfallverhütungsvorschriften stattfinden muß, als bei solchen Betrieben, bei denen bezüglich der Fabrikate eine solche Gefahr überhaupt nicht oder doch nur in viel geringerem Maße besteht. Demnach ist es Pflicht des Betriebsunternehmers, der Berufsgenossenschaft in vollständiger und einwandfreier Weise genaue Mitteilungen über den Charakter seines Betriebes zu machen, um dieser die Möglichkeit zu geben, auch tatsächlich die erforderlichen Vorschriften sachgemäß zu treffen. Im übrigen ist aber auch von der Reichsversicherungsordnung eine sachentsprechende Abfassung der Unfallverhütungsvorschriften durch die Bestimmung des § 853 RVO. gewährleistet, denn nach dieser sind ja bei der Beratung und bei dem Beschluß von dem Genossenschaftsvorstand Vertreter der Versicherten zuzuziehen. Die erforderlichen Vorschriften sind von der Berufsgenossenschaft über die Einrichtungen und Anordnungen zu erlassen, welche die Mitglieder zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffen haben. Einrichtungen sind jedenfalls bauliche und maschinelle Sicherheitsvorkehrungen; im weiteren Sinne fallen hierunter nach dem Standpunkt des Reichsversicherungsamtes aber auch von Anfang an alle Maßnahmen, die eine möglichst unfallsichere Betriebsführung bezwecken., Daraus ergibt sich, daß die Berufsgenossenschaft schon bezüglich der ganzen Anlegung von feuergefährlichen Betrieben die erforderlichen Vorschriften zu erlassen hat, um eine spätere unfallsichere Führung des Betriebes zu ermöglichen. Auch müssen selbstverständlich früher getroffene Anlagen des Betriebes, die mit den jetzigen Unfallverhütungsvorschriften im Widerspruch stehen, von dem Unternehmer sofort beseitigt werden, und zwar selbst dann, wenn ihm die baulichen Aenderungen größere Kosten verursachen. Ergänzend hierzu sind erforderlichenfalls die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung als maßgebend zur Anwendung zu bringen, da auch diese selbstverständlich derartige baulichen Aenderungen erforderlich machen können, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Ein Maßstab in dieser Richtung ergibt sich aus § 848 RVO. selbst; denn nach dessen Wortlaut sollen diese Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen der Versicherten dienen. Dieser Zweck muß also stets gegeben sein, wenn von dem Unternehmer die Anlage besonderer baulicher Anlagen verlangt wird. Die Vorschriften seitens der Berufsgenossenschaft müssen ferner Bestimmungen darüber enthalten, welches Verhalten die Versicherten zur Verhütung von Unfällen in den Betrieben zu beobachten haben. Auch hier kann für die Zweckmäßigkeit derartiger Bestimmungen kein allgemeiner Grundsatz aufgestellt werden, da eben die Frage, welches Verhalten des Versicherten als zweckmäßig und erforderlich erscheint, sich ganz nach der Natur des Betriebes richtet. Je nach der Lage des Falles werden also in dieser Hinsicht voneinander verschiedene Vorschriften am Platze erscheinen, wobei auch hier die Angaben des Unternehmers und der Versicherten der Berufsgenossenschaft die Handhabe zur Abfassung zweckentsprechender und angebrachter Vorschriften geben werden. Bemerkenswert ist, daß der Erlaß von Vorschriften, die allgemein den Schutz von Leben und Gesundheit bezwecken, nicht zu den Befugnissen der Berufsgenossenschaft gehören. Die Verpfichtung in dieser Richtung liegt aber dem Betriebsunternehmer ob. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des §618 BGB., nach welcher der Dienstberechtigte die Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln hat, daß der Verpflichtete gegen Gefahr für Gesundheit und Leben so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Eine Lücke des Gesetzes besteht also nicht. Selbstverständlich ist es ganz unzulässig und rechtsunwirksam, in die Unfallverhütungsvorschriften Bestimmungen aufzunehmen, die mit dem Zweck derselben, dem der Unfallverhütung, in gar keinem Zusammenhange stehen, wie zum Beispiel Bestimmungen, die die Freiheit des Arbeitsvertrages einschränken; hierzu gehören auch solche Bestimmungen, die in sonstiger Beziehung die Eingehung des Arbeitsvertrages erschweren, wie zum Beispiel solche Vorschriften, daß die Arbeiter sich vor ihrer Annahme einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen haben. Die Bestimmungen darüber, welches Verhalten die Versicherten zur Verhütung von Unfällen in den Betrieben zu beobachten haben, müssen mit der nötigen Klarheit abgefaßt werden, also mit anderen Worten so, daß sie von den Versicherten auch in leichtester Weise aufgefaßt und verstanden werden können. Hierbei ist insbesondere auf den Bildungsgrad der versicherten Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen; demnach sind also schwer verständliche Ausdrücke technischer oder wissenschaftlicher Art zu vermeiden, vielmehr eine Ausdrucksweise zu wählen, die auch dem Laien verständlich ist. Neben der Klarheit der Ausdrucksweise ist aber auch die erforderliche Bestimmtheit bei der Abfassung dieser Vorschriften zu beobachten. Es ist daher im einzelnen genau und zweifelsfrei anzugeben, welche positiven Handlungen der Versicherte vorzunehmen hat und was er im einzelnen zu unterlassen hat. Mangels der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit sind vor allem auch solche Vorschriften unzulässig und wirkungslos, die sich darauf beschränken, auf nähere Ausführungsanweisungen des Vorstandes der Berufsgenossenschaft zu verweisen; denn es kann dem Versicherten nicht zugemutet werden, sich einem längeren Studium der gesamten, gar nicht zum Aushang gebrachten Ausführungsanweisungen zu unterziehen, da es ihnen hierzu schon an der notwendigen Zeit und Auffassungsgabe regelmäßig fehlen wird. Gemäß § 848 Abs. 3 RVO. ist in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft zu bestimmen, wie sie den Versicherten bekannt zu machen sind, so daß also eine bestimmte Art der Bekanntmachung von dem Gesetz nicht vorgeschrieben ist, vielmehr Art und Weise derselben dem Ermessen der Berufsgenossenschaft überlassen worden ist. Der Unternehmer hat derartigen Vorschriften stets Folge zu leisten, also insbesondere stets die Bestimmungen zum öffentlichen Aushange in seiner Betriebsstätte zu bringen, falls diese Art der Bekanntmachung – wie es wohl ausnahmslos der Fall sein wird – in den Unfallverhütungsvorschriften selbst angeordnet ist. Auch hier wird im übrigen die Art der Bekanntmachung je nach der Art des Unternehmens im einzelnen eine verschiedene sein, so daß also einheitliche Grundsätze nicht bestehen, zumal jedes Gesetz selbst hierüber schweigt. Werden von dem Unternehmer in seinem Betriebe Ausländer beschäftigt, so ist es seine Pflicht, eine genaue Ueberseizung der Vorschriften in die Sprache der Ausländer anfertigen zu lassen, damit sie auch von diesen Arbeitnehmern verstanden werden können. Rechtsanwalt Dr. Werneburg.