Titel: Rechts-Schau.
Autor: Werneburg
Fundstelle: Band 334, Jahrgang 1919, S. 112
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Rechts-Schau. Rechts-Schau. Transportgefahr und Versicherung im Frachtgutverkehr. Bei der Beurteilung der Frage, wer bei der Versendung der Kaufsache an den Käufer die Transportgefahr im Frachtgut verkehr zu tragen hat, Verkäufer oder Käufer, ist zunächst festzustellen, welcher Ort als Erfüllungsort des Kaufvertrages anzusehen ist. Falls über den Erfüllungsort keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer bei Abschluß des Kaufvertrages – nicht nachher einseitig – getroffen worden ist, gilt der Wohnsitz des Verkäufers als Erfüllungsort des Kaufvertrages. Ein Versendungskauf liegt dann vor, wenn die Kaufsache auf Verlangen des Käufers von dem Verkäufer versendet werden soll und der Bestimmungsort von dem Erfüllungsort des Verkäufers, also dessen Wohnsitz, verschieden ist. Den Zeitpunkt des Ueberganges der Transportgefahr bei Vorliegen eines derartigen Versendungskaufes bestimmt nun der § 447 BGB. dahin, daß diese Gefahr auf den Käufer dann übergeht, sobald der Verkäufer die Kaufsache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung bestimmten Person oder Anstalt – also namentlich der Eisenbahn – ausgeliefert hat. Hat jedoch der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt, und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Kauft also A in Berlin von B in Hamburg 100 Tonröhren, so ist mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarung zwischen den Parteien Hamburg der Erfüllungsort; da also ein Versendungskauf vorliegt, so geht die Transportgefahr bezüglich dieser Gegenstände in dem Augenblick auf den Käufer A über, in welchem der Verkäufer B die Röhren dem Spediteur, Frachtführer oder der Eisenbahn ausliefert. Gehen die Röhren sonach unterwegs unter oder werden sie beschädigt, verzögert sich der Transport oder verwechselt der Spediteur die Waren oder liefert sie an eine falsche Person aus, so trägt der Käufer A den Schaden, nicht der Verkäufer B; inwieweit der Käufer sich an die Eisenbahn oder den Frachtführer halten kann, ist dann eine andere Frage. Bemerkenswert ist hierbei, daß es ohne jede Bedeutung bezüglich dieser Regelung des Gefahrüberganges ist, ob der Verkäufer den Beförderungsvertrag, also den Frachtvertrag mit der Eisenbahn oder einem sonstigen Frachtunternehmen, im eigenen Namen abschließt, oder ob der Käufer den Frachtvertrag selbst zum Abschluß bringt; der rein tatsächliche Vorgang der Auslieferung an die Versendungsperson durch den Verkäufer ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges auch in diesen Fällen. Im geschäftlichen Leben kommt es nun häufig vor, daß der Verkäufer und der Absender sich im Frachtbrief selbst als Empfänger der Waren bezeichnet und nur durch besonderes Avis die Empfangsstation benachrichtigt, wem von der Empfangsstation die Ware ausgehändigt werden soll. Hier kann nun zweifelhaft sein, in welchem Zeitpunkt die Transportgefahr auf den Käufer übergeht, ob bereits mit der Uebergabe an die Transportanstalt oder erst dann, wenn der Verkäufer der Eisenbahn den Namen des Empfängers mitteilt, nämlich durch besonderes späteres Avis. Die Frage ist in letzterem Sinne zu entscheiden. Gemäß § 426 BGB. soll nämlich der Frachtbrief den Namen des Empfängers, d.h. desjenigen enthalten, an den das Gut abgeliefert werden soll. Der Empfänger ist aber vor Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des Gutes erforderlichen Maßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem Zwecke notwendigen Anweisungen zu erteilen. Derartige Sicherheitsmaßnahmen und Anweisungen an die Eisenbahn oder sonstige Transportanstalt sind aber dem Käufer unmöglich gemacht, wenn er nicht von dem Verkäufer in dem Frachtbrief als Empfänger des Gutes bezeichnet worden ist. Ist der Käufer aber nicht im Frachtbrief als Empfänger benannt, so erlangt er das Recht zur Erteilung von Anweisungen an die Transportanstalt oder Eisenbahn erst dann, wenn er der Eisenbahn von dem Verkäufer als rechtmäßiger Empfänger avisiert worden ist. Wird dagegen die verkaufte Ware von dem Verkäufer dem Spediteur zur Lagerung bei diesem bis zur Verfügung des Käufers über sie übergeben, so bleibt es bei der Regel, so daß also die Gefahr – insbesondere also die Transportgefahr – mit der Uebergabe an den Spediteur auf den Käufer übergegangen ist. Aus der gesetzlichen Regelung des BGB. ergibt sich, daß der Spediteur an sich nicht ohne weiteres zur Versicherung der Güter seines Auftraggebers verpflichtet ist, sondern nur dann, wenn ihm Anweisung hierzu von letztem erteilt war. Hierbei ist jedoch zunächst bemerkenswert, daß die Anweisung dem Spediteur zur Versicherung von seinem Auftraggeber nicht nur ausdrücklich – wie es allerdings wohl als Regel zu gelten hat –, sondern auch stillschweigend erteilt werden kann. Der Speditionsvertrag ist also nach diesen Grundsätzen so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Eine stillschweigende Anweisung zur Versicherung der Frachtgüter ist nur dann als erteilt anzunehmen, wenn diese sich aus den vorliegenden Umständen ergibt, was dann der Fall ist, wenn entweder ein Handelsbrauch nach Lage der Sache besteht oder wenn in ähnlichen Fällen die Versicherung von dem Auftraggeber des Spediteurs stets gewünscht und gewollt war. Nach Berliner Handelsbrauch ist die Angabe des Wertes einer Sendung in dem Begleitpapier als Auftrag zur Versicherung in Höhe des angegebenen Wertes durch den Spediteur anzusehen. Liegt jedoch weder ein solcher Handelsbrauch am Erfüllungsorte des Speditionsvertrages vor – die Beweislast im Prozeß trifft [hierfür auf alle Fälle den Auftraggeber des Spediteurs – so ist der Spediteur mangels einer ausdrücklichen Anweisung zur Versicherung der Güter nicht verpflichtet. Als Regel gilt daher, daß der Spediteur zur Versicherung der Güter nur bei ausdrücklich hierzu erteilter Anweisung seines Auftraggebers verpfirchtet ist, eine stillschweigende Anweisung also nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann. Rechtsanwalt Dr. Werneburg.