Titel: Rechts-Schau.
Autor: W. Dietze
Fundstelle: Band 334, Jahrgang 1919, S. 170
Download: XML
Rechts-Schau. Rechts-Schau. Zur Frage der rechtlichen Bedeutung von Bestätigungsschreiben. Aus den Gründen: Die Parteien hatten unstreitig über die Lieferung von Tornistertragriemen mündlich verhandelt. Der Beklagte hatte vorgeschlagen, ihm 10000 Paar zu liefern und betont, daß ihm an der Lieferung einer unbedeutenden Menge nicht gelegen sei. Der Kläger will auf den Vorschlag des Beklagten nicht eingegangen sein und sich lediglich verpflichtet haben, vorrätige fertige Tragriemen zu liefern und neue Tragriemen, soweit sein Ledervorrat reiche, für den Beklagten herzustellen. Als Preis sind 6 M für das Paar vereinbart worden. Tatsächlich hat der Kläger, obgleich nach seiner Behauptung ein Abschluß über eine fest bestimmte Menge überhaupt nicht stattgefunden hat, mit der Lieferung begonnen. Wenn unter solchen Umständen der Beklagte nach Beschaffung zweier Teillieferungen das Schreiben vom 30. März 1915 an den Kläger richtete, in welchem er den Abschluß über 10000 Paar Tragriemen und die übrigen Einzelheiten des Geschäfts in der unter Kaufleuten üblichen Form bestätigte, so war der Kläger – wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen hat – handelsgebräuchlich verpflichtet, Widerspruch gegen den Inhalt des Schreibens zu erheben, wenn er nicht so angesehen werden wollte, als habe er den Inhalt genehmigt. Diese Bedeutung des Bestätigungsschreibens und die rechtlichen Wirkungen seiner Nichtbeantwortung hat das Berufungsgericht keineswegs verkannt. Es kommt aber auf Grund seiner Würdigung des aus der Verhandlung und der Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalts zu der Auffassung, daß das von dem Beklagten beobachtete Verhalten darauf deute, daß dieser gar nicht gewillt gewesen sei, seine wahre Auffassung der Vertragsverhandlungen darzulegen, sondern den Abschluß über den großen Warenposten rein erfunden und beabsichtigt habe, den Kläger durch das Schreiben zu überrumpeln. Das Berufungsgericht hat entsprechend dieser Beurteilung der Sachlage dem Kläger den richterlichen Eid darüber anvertraut, daß er die Lieferung der 10000 Paar nicht zugesagt habe; diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Es ist in der Rechtsprechung stets anerkannt worden, daß die Bedeutung des Bestätigungsschreibens gerade darin liege, daß der Verfasser damit eine Darlegung seines Verständnisses der voraufgegangenen Verhandlungen beabsichtige, und daß dieser Gesichtspunkt naturgemäß versage, wenn der Verfasser den Inhalt der Abmachungen arglistig erfindet oder verändert. Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Ueberzeugung gewonnen, daß tatsächlich der Beklagte das Bestätigungsschreiben vom 30. März 1915 der Angestellten des Klägers allem Anscheine nach zu dem Zweck diktiert habe, um diesen mit dem Inhalt zu überrumpeln. Es ist zu seiner Auffassung durch Würdigung der in Betracht kommenden Tatumstände gelangt, und diese Würdigung ist den Angriffen der Revision entzogen. U. v. 25. Febr. 1919. (Aus J. W. 1919, S. 443.) W. Dietze.