Titel: Rechts-Schau.
Autor: W. D.
Fundstelle: Band 334, Jahrgang 1919, S. 243
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Rechts-Schau. Rechts-Schau. Zur Auslegungdes Begriffshauptsächlicher Bestandteil beim Spezialtarif 1 auf S. 62 des Eisenbahngütertarifs. Berücksichtigung der verkehrsrechtlichen Bedeutung des Begriffs, wie sie sich aus Zweck und Absicht des Eisenbahngütertarifs ergibt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückvergütung für zuviel berechnete Eisenbahnfracht mit der Begründung, daß Beklagte von Anfang März 1916 bis 13. Januar 1917 für die Flugmotorensendungen der Klägerin zu Unrecht den Frachtsatz der Güter der Allgemeinen Warenklasse des deutschen Eisenbahngütertarifs in Anwendung gebracht habe anstatt den des Spezialtarifs I Nebenklasse A 2 für Eisen- und Stahlwaren. Die Beklagte hat die Zahlung im vollen Umfange verweigert. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin entsprochen. Die Revision führt zur Abweisung der Klage. Aus den Gründen: Der Spezialtarif I ist ein Vergünstigungstarif. Es sollen Eisen- und Stahlwaren – ebenso wie Glas (S. 78) und Tonwaren (S. 129) des Spezialtarifs II, bei denen sich gleichfalls die Bestimmung über hauptsächliche Bestandteile findet – wegen ihres hohen spezifischen Gewichts einerseits und ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung andererseits den Vorteil ermäßigter Frachtsätze genießen. Aus Gründen der Billigkeit und der Vereinfachung in der Verkehrsabwicklung ist dieser Vergünstigungstarif auch offenbar dann noch zuzulassen, wenn mit Eisen- und Stahlteilen nebensächlich andere Stoffe verbunden sind. Er greift dagegen nicht mehr Platz, wenn Hauptbestandteile der Ware aus anderen Stoffen bestehen. Für die hiernach erforderliche Abgrenzung von Haupt- und Nebenbestandteilen läßt sich angesichts der Vielgestaltigkeit der zu verfrachtenden Waren eine abgezogene, scharfe Begriffsbestimmung nicht geben. Es muß vielmehr Würdigung von Fall zu Fall stattfinden. Nur muß bei dieser die verkehrsrechtliche Bedeutung des Begriffs, wie sie sich aus seinen Zwecken ergibt, Maß geben. Angewendet auf den vorliegenden Fall, ergibt eine solche Prüfung folgendes: Für die Bemessung der Frachtkosten ist in ersterer Linie die Inanspruchnahme des Laderaums und die Belastung der Achse mit Gewicht ausschlaggebend. Die konstruktive Bedeutung der einzelnen Teile und deren Herstellungswert oder Preis tritt dagegen zurück. Nun ist festgestellt: Umfang und Raumbedarf der Aluminiumteile und der Eisen- und Stahlteile ist etwa je auf die Hälfte des, Gesamtumfangs des Gesamtraumbedarfs des Motors anzunehmen. Das Gewicht der Aluminiumteile beträgt etwa 24 v. H. des Gesamtgewichts und hiermit gut ⅓ der auf 70 v. H. des Gesamtgewichts anzuschlagenden Eisen- und Stahlteile. Konstruktiv dient das Aluminiumgehäuse als Stütze und Träger der Eisen- und Stahlzylinder und als Kurbelschutz für die in ihm gelagerte Kurbelwelle; daneben sind auch noch Vergaser, Wasserpumpe und Aussaugleitung aus Aluminium hergestellt. Hält man alle diese Tatumstände zusammen und erwägt namentlich noch, daß das Gewicht der Aluminiumteile zwar nur ⅓ der Eisen- und Stahlteile ausmacht, daß aber dieses Verhältnis im wesentlichen nur der Ausdruck des weit geringeren spezifischen Gewichts des Aluminiums ist, daß die Konstruktionsbedeutung mindestens nicht ganz nebensächlicher Natur ist, sondern dem Motor gegenüber eine, wenn auch dienende, so doch wesentliche Rolle spielt, so muß man zu dem Ergebnisse gelangen, daß verkehrsrechtlich hingesehen auf den Zweck. der Tariffestsetzung es sich bei den Aluminiumteilen nicht mehr um nebensächliche, sondern um hauptsächliche Bestandteile der Ware handelt. Hiernach war aber die Verfrachtung nach dem allgemeinen Wagenklassentarif gerechtfertigt und mußte nach dem Antrag der Revisionsklägerin erkannt werden. U. v. 29. März 1919. (Aus J. W. 1919. S. 576.) W. D.