Titel: Rechts-Schau.
Autor: W. D.
Fundstelle: Band 335, Jahrgang 1920, S. 10
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Rechts-Schau. Rechts-Schau. Kriegsgewinne gegen die guten Sitten. (Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 1919.) Ein Duisburger Werk war von der Heeresverwaltung mit der Lieferung einer großen Menge Granaten beauftragt worden und erhielt für jede Granate 18 M, später 14 M. Durch Vermittlung des Kaufmanns L. erhielt eine Dortmunder Firma einen Teil dieses Auftrages zur Fertigstellung, von dem Duisburger Werk wurden ihr für jede Granate 7,50 M gezahlt. Von diesem Betrage hatte sie sich verpflichtet, an L. als Vermittlungsgebühr 1,50 M zu zahlen. Die Nichtzahlung dieser Gebühr seitens der Dortmunder Firma führte zu einer Klage des L. gegen sie, in der die beklagte Firma ihre Weigerung, zu zahlen, damit begründete, daß die Abmachung gegen die guten Sitten verstieße und daher nichtig sei, denn die Vermittlungsgebühr sei eine unverhältnismäßig hohe und stehe in gar keinem Verhältnis zu der Arbeit, die der Kläger geleistet habe. Vom Oberlandesgericht Celle wurde dieser Auffassung beigetreten und die Klage abgewiesen. Aus der Urteilsbegründung seien folgende prinzipielle Ausführungen wiedergegeben: Die Tätigkeit des Klägers, die sich auf die Besuche bei der Beklagten beschränkt habe, der keine Fachkenntnisse hatte und keine Geldaufwendungen gemacht habe, sei weder wirtschaftlich notwendig noch auch nur zweckmäßig gewesen. Es könne nach Lage der Sache nur angenommen werden, daß, wie es auch sonst im Kriege vielfach geschehen sei, er im Einverständnis mit dem Duisburger Werk die durch den Krieg geschaffene Notlage der Heeresverwaltung, die die für den Krieg erforderlichen Waren in großer Eile zu beschaffen hatte, sich zu Nutzen gemacht habe, um sich einen übermäßigen Gewinn zu verschaffen. Durch die Bewilligung der Provision von 1,50 M für jede Granate an den Kläger würde der von der Heeresverwaltung zu zahlende Preis erheblich gesteigert. Durch diese auf die Provisionsvereinbarung zurückzuführende Preissteigerung wurde die Gesamtheit geschädigt. Ein solches Streben nach übermäßigem Gewinn in der Zeit der Kriegsnot auf Kosten der Gesamtheit widerspreche dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Die zwischen den Parteien getroffene Provisionsvereinbarung verstoße daher gegen die guten Sitten und sei nach § 138 Abs. 1 BGB. nichtig. (Wzm.) W. D.