Titel: Rechtswesen.
Autor: Werneburg
Fundstelle: Band 336, Jahrgang 1921, S. 351
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Rechtswesen. Rechtswesen. Die Versicherung von Maschinen gegen Feuersund Explosionsgefahr. Den Umfang des von dem Versicherer bei der Versicherung von Maschinen gegen Feuersgefahr eingegangenen Gefahrenrisikos regelt der § 82 des Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag, gemäß welchem der Versicherer hier für den durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden haftet. Ergänzend hierzu bestimmt dann noch der § 83 dieses Gesetzes (V. V. G.), daß der Versicherer im Falle des Brandes den durch die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen – hier der Maschinen – entstehenden Schaden zu ersetzen hat, soweit die Zerstörung oder die Beschädigung auf der Einwirkung des Feuers beruht oder die unvermeidliche Folge des Brandereignisses ist. Der Versicherer hat ferner nach dieser Vorschrift auch den Schaden zu ersetzen, der bei dem Brande durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen verursacht wird, wobei das Gleiche von einem Schaden gilt, der dadurch entsteht, daß versicherte Sachen bei dem Brande abhanden kommen. Diese Grundsätze gelten auch bei Schäden, die durch Explosion oder Blitzschlag entstehen. Bemerkenswert ist zunächst, daß diese beiden Bestimmungen der §§ 82, 83 V. V. G. nur dann eingreifen, wenn eine besondere Regelung der Haftung des Versicherers – Umgrenzung der Haftung – in dem Versicherungsvertrage selbst nicht erfolgt ist, weil einmal diese Bestimmungen frei abänderbar sind und eben andrerseits nur dann Platz greifen, wenn der Versicherungsvertrag (bezw. dessen Bedingungen) eine ausdrückliche Abgrenzung des Gefahrenkreises nicht vorgenommen hat. Bei Maschinen kommt von den in dem § 82 V. V. G. bezeichneten Gefahrereignissen vornehmlich die Explosionsgefahr in Betracht, so insbesondere also die Gefahr von Dampfkesselexplosionen. Diese Dampfkesselexplosionen entstehen dadurch, daß die Kesselwände dem Druck des Dampfes nicht widerstehen können, weil entweder die Dampfspannung zu hoch ist oder die Wände des Dampfkessels zu schwach sind. Ist nun in dem Versicherungsvertrage ausdrücklich die Haftung des Versicherers für Explosionsschäden der Maschinen ausgeschlossen, so haftet eben der Versicherer für solche Dampfkesselexplosionen, die durch den bloßen mechanischen Druck des Dampfes und ohne jede Einwirkung eines gleichzeitigen unbeabsichtigten Feuers entstehen, nicht. Fraglich ist nur, ob der Versicherer bei dieser Maschinenfeuerversicherung unter Ausschluß der Explosionsgefahr für die Folgen der durch ein Brandereignis – also ein durch Versicherung zweifellos an sich gedecktes Ereignis – hervorgerufenen Explosion einzutreten hat. Diese Frage ist m. E. aus der bereits genannten Bestimmung des § 83 V. V. G. zu beantworten und dürfte hiernach für die Mehrzahl der möglichen Fälle zu bejahen sein; dies jedenfalls dann, wenn die Wände des Kessels der Maschine durch das ausgebrochene Feuer so stark erhitzt wurden, daß sie infolge dieses Umstandes platzen mußten und demgegenüber den Druck des Dampfes, der oben erwähnt wurde, völlig zurücktritt bezw. als belanglos erscheint; denn in Fällen dieser Art ist eben das Schadensereignis – das Platzen der Wände des Dampfkessels – eine Folge der Einwirkung des Feuers (also für den Versicherer haftungsbegründend) nicht eine Folge der Dampfspannung des in dem Kessel enthaltenen Wasserdampfes. In Uebereinstimmung hiermit unterscheidet auch das Kammergericht A. Z. VII 48/20 reine Explosionsschäden, d.h. solche, die durch Luftdruck infolge Erhitzung und Wärmeunterschied in verschiedenen Räumen entstehen und solche anderweitigen sogenannten Explosionsschäden, die direkt durch die Einwirkung von Feuer entstehen. Ist nun die Explosionsgefahr bei der Maschinenfeuerversicherung nicht in den Bedingungen des Versicherungsvertrages ausdrücklich von den Vertragsparteien ausgeschlossen worden, was wie gesagt rechtlich zulässig ist, so haftet der Versicherer an sich auch für die vorbezeichneten reinen Explosionsschäden des Dampfkessels (selbstverständlich um so mehr auch für die anderen durch Einwirkung von Feuer entstandenen Explosionsschäden). Gleichwohl kann auch bei dieser Sach- und Rechtslage die Haftung des Versicherers im Einzelfalle zum Fortfall kommen, und zwar auf Grund der allgemeinen Bestimmung des §. 61 V. V. G., die für alle Versicherungszweige gilt. Nach dieser Bestimmung des § 61 V. V. G. ist nämlich der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung (Zahlung der Versicherungssumme) frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall – hier die Explosion des Dampfkessels durch den übermäßigen Druck des Kesseldampfes – vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Wenn nun auch regelmäßig Vorsatz auf Seiten des Versicherungsnehmers bei derartigen Dampfkesselexplosionen nicht vorliegen wird, so kann doch oft der Tatbestand einer groben Fahrlässigkeit (Außerachtlassung der allergewöhnlichsten Sorgfalt) auf Seiten des Versicherungsnehmers bezw. seiner Hülfspersonen gegeben sein. Die Ursache der Dampfkesselexplosion kann nämlich vielfach hauptsächlich in der mangelhaften Beschaffenheit des Kessels infolge fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Arbeit, schlechter Materialqualität oder auch zweitens in mangelnden Sicherheitsvorrichtungen, Verrosten oder mangelhafter (bzw. ganz fehlender) Reparatur desselben bestehen, ferner können drittens Fehler im Betriebe vorliegen, wie Wassermangel, nachlässige Wartung, übermäßige Dampfanspannung infolge grob fahrlässiger Ueberhitzung oder ungenügender Reinigung von Kesselstein oder Schlamm. Von den erstgenannten Ursachen wird deren Vorhandensein wohl niemals dem Versicherungsnehmer als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden können (im Sinne des erwähnten § 61 V. V. G), weil eben die Konstruktionsfehler oder die schlechte Beschaffenheit des Kessels infolge Mangelhaftigkeit des Materials dem Hersteller der Maschinenanlage zur Last fallen, nicht demjenigen, der die Maschine später tatsächlich benutzt (es sei denn, daß es sich um technisch ganz grobe Fehler handelt, die schon bei der Besichtigung und vor der Ingebrauchnahme des Kessels bei sachverständiger Bedienung sofort erkannt bzw. beseitigt werden konnten). Bei Vorliegen der an zweiter und dritter Stelle bezeichneten Ursachen kann dagegen regelmäßig grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne des § 61 V. V. G. angenommen werden, da es eben seine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Versicherer ist, für die Abwendung einer Explosion auch möglichst Sorge zu tragen. Selbstverständlich hat aber der Versicherer, der sich auf die Bestimmung des § 61 V. V. G. in allen Fällen dieser Art beruft, den in jeder Beziehung schlüssigen Beweis zu erbringen, daß zwischen jenen von dem Versicherungsnehmer grob fahrlässig hervorgerufenen Explosionsgefahren und der tatsächlich eingetretenen Explosion der ursächliche Zusammenhang vorliegt, daß also mit anderen Worten die Explosion des Dampfkessels gerade durch das grob fahrlässige Verhalten des Versicherers (oder seiner Hilfspersonen) in der Behandlung der Maschine veranlaßt worden ist, und zwar ausschließlich. Wenn also zum Beispiel der Versicherungsnehmer den Gegenbeweis erbringt, daß die Explosion durch eine andere Ursache oder ohne sein Verschulden eingetreten ist, so kann der Versicherer seine Haftung auf Grund des § 61 V. V. G. nicht abwenden, selbst wenn objektiv auch daneben noch ein Umstand der oben bezeichneten Art vorliegt. Ob die grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Versicherungsnehmers selbst vorliegt oder auf Seiten eines seiner Angestellten, ist im übrigen für die Anwendung des § 61 V. V. G. ohne Belang. Es tritt also unter den bezeichneten Umständen eine Befreiung des Versicherers von seiner Haftung gemäß § 61 V. V. G. auch dann ein, wenn auf Seiten des Ingenieurs oder des Heizers des Dampfkessels eine grobe Fahrlässigkeit im obigen Sinne vorliegt, da das Verschulden dieser sogenannten Hilfspersonen des Versicherungsnehmers rechtlich als dessen eigenes Verschulden gilt (§ 278 B. G. B., der nach herrschender Meinung auch für das Gebiet des Versicherungsrechtes Anwendung findet). Bemerkenswert und in letzterer Beziehung noch besonders wichtig ist, daß auch die Gesetzgebung selbst zur Abwendung von Dampfkesselexplosionen durch Präventivvorschriften eingegriffen hat. So bestimmt zunächst der § 24 der Reichsgewerbeordnung, daß zur Anlegung von Dampfkesseln, mögen diese zum Maschinenbetrieb eingerichtet sein oder nicht, die Genehmigung der nach Landesgesetz zuständigen Behörde erforderlich ist. Dem Gesuche sind die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen. Hatte also der Versicherungsnehmer entgegen dieser Vorschrift zum Betriebe des Dampfkessels nicht die erforderliche Genehmigung der staatlichen Behörde erhalten oder nicht nachgesucht, so kann dieses Verhalten des Versicherungsnehmers diesem als eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 V. V. G. ausgelegt werden, weil eben eine Nachprüfung seitens der staatlichen Sachverständigen möglicherweise die mangelhafte Beschaffenheit usw. des Dampfkessels ergeben und demzufolge auch die Explosion desselben verhindert haben würde. Als weitere gesetzliche Bestimmungen kommen die allgemeinen polizeilichen Vorschriften über die Anlegung von Dampfkesseln vom 5. 8. 1890 (R. G. Bl. S. 163) in Betracht, die sich hauptsächlich mit dem Bau, der Ausrüstung und Ummauerung des Kessels befassen. Den Betrieb von Dampfkesseln selbst regeln die einzelstaatlichen Gesetze, in Preußen die Gesetze über den Betrieb der Dampfkessel vom 3. Mai 1872 und vom 9. 3. 1900 (Min. Bl., S. 142); dazu kommt insbesondere noch die Geschäftsanweisung des Ministers für Handel und Gewerbe für Dampfkesselüberwachungsvereine. Nach dem Gesetz über den Betrieb der Dampfkessel haben Besitzer und Kesseswärter für die bestimmungsmäßige Benutzung der Sicherheitsvorrichtungen zu sorgen, ferner für die Außerbetriebsetzung solcher Kessel, deren Zustand nicht gefahrlos ist. Sie haben ferner die amtliche Revision zu gestatten und die nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereitzustellen sowie die Kosten der Revision zu tragen. Die Anweisung vom 9. März 1900 enthält Ausführungsvorschriften zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. 8. 1890, deren wichtigste Bestimmungen sich mit den regelmäßigen Untersuchungen befassen. Mindestens alle zwei Jahre muß nach diesen eine äußere Untersuchung vorgenommen werden, bei beweglichen und Dampfschiffkesseln alle Jahre, mindestens alle vier Jahre eine innere Untersuchung, bei beweglichen Kesseln alle drei Jahre und bei Dampf schiff kesseln alle zwei Jahre, mindestens alle acht Jahre eine Wasserdruckprobe, die bei beweglichen und Dampfschiff kesseln mindestens alle sechs Jahre stattfinden muß. Die innere Untersuchung kann durch eine Wasserdruckprobe ersetzt werden; diese muß vorgenommen werden, wenn an dem Kessel wegen seiner Bauart keine gründliche innere Revision vorgenommen werden kann. Die äußere Revision fällt bei Kesseln auf dem Lande in dem Jahre fort, in dem eine innere Untersuchung oder eine Wasserdruckprobe vorgenommen wird. Der Zweck der Untersuchung ist nach der Anweisung Prüfung der Betriebsweise und der zu dieser erforderlichen Einrichtungen, der Beschaffenheit des Kesselkörpers, der Kesselsteinablagerungen, der Ventile, Sicherheitsvorrichtungen und der Feuereinrichtung; die Wasserdruckprobe soll Schwächen des Materiales erkennen lassen, insbesondere durch bleibende Formveränderungen. Wenn nun der Maschinenbesitzer diese gesetzlichen oder polizeilichen Bestimmungen nicht einhält, insbesondere also die Dampfkesselrevisionen nicht einhält oder unmöglich macht, so liegt auf seiner Seite regelmäßig ein grobes Verschulden vor, auf das sich der Versicherer bei späterem Eintritt des Versicherungsfalles – der Kesselexplosion – zwecks Befreiung von seiner Zahlungspflicht gemäß § 61 V. V. G. mit Erfolg berufen kann. Zweifelhaft ist die Frage, ob, falls ein Ausschluß der Explosionsgefahr vertragsmäßig nicht erfolgt ist (so daß also der Versicherer auch die Explosionsgefahr trägt), der Versicherer auch den Schaden zu ersetzen hat, der an den versicherten Maschinen durch eine in der Nachbarschaft stattfindende Explosion verursacht wird. Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszugehen, ob der Versicherungsnehmer seiner Anzeigepflicht gemäß dem § 61 V. V. G. bezüglich einer in der Nachbarschaft seiner Maschinenanlagen bestehenden Explosionsgefahr – anderer explosionsgefährlicher Fabrikbetriebe –, soweit ihm dieser Umstand selbst bekannt war, bei Schließung des Versicherungsvertrages Genüge getan hat oder nicht. Hatte der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, d.h. also das Bestehen einer in seiner unmittelbaren Nachbarschaft bestehenden Explosionsgefahr trotz seiner Kenntnis hiervon dem Versicherer verschwiegen, so kann der Versicherer von dem Versicherungsvertrage gemäß den §§ 16 ff. V. V. G. ohne weiteres zurücktreten und Zahlung der Versicherungssumme bei derartigen Explosionsschäden verweigern bzw. die etwa bereits gezahlte Versicherungssumme von dem Versicherungsnehmer zurückfordern. Hatte dagegen der Versicherungsnehmer diesen ihm bekannten Gefahrumstand seiner unmittelbaren Nachbarschaft dem Versicherer ordnungsgemäß angezeigt, so haftet der Versicherer auch für derartige Explosionsschäden gemäß § 82 V. V. G., weil ihm dann ja eben das Bestehen dieses Gefahrumstandes bei Schließung des Versicherungsvertrages bekannt war; gleiches gilt auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer das Bestehen der in seiner Nähe bestehenden Explosionsgefahr unbekannt war, da dann eben auf seiner Seite eben auch kein Verschulden und keine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt. Haftet der Versicherer dem Gesagten zufolge dem Besitzer der Maschinen auf Ersatz, so bestimmt sich der Umfang des zu leistenden Ersatzes in Ermangelung ausdrücklicher Bestimmungen des Versicherungsvertrages in dieser Beziehung (insbesondere in Ermangelung einer vereinbarten Taxe) nach der bereits oben bezeichneten Bestimmung des § 83 V. V. G. Hiernach hat der Versicherer also dem Versicherungsnehmer den durch die Zerstörung oder die Beschädigung der Maschinen entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Zerstörung oder Beschädigung auf der Einwirkung der Explosion (bei Feuerschäden auf der Einwirkung des Feuers) beruht oder die unvermeidliche Folge der Explosion ist. Der Versicherer hat ferner auch den Schaden zu ersetzen, der bei der Explosion der Maschinenkessel durch Niederreißen oder Ausräumen verursacht wird. Hier spielt insbesondere die Frage des ursächlichen Zusammenhanges – des Kausalzusammenhanges – eine große Rolle; maßgebend in dieser Beziehung ist der sogenannte adäquate Kausalzusammenhang, mit anderen Worten der ursächliche Zusammenhang bei Unterstellung der gewöhnlichen regulären Verhältnisse. Berlin-Schöneberg. Rechtsanwalt Dr. Werneburg.