Titel: Das neue russische Patentgesetz.
Autor: Fritz Warschauer
Fundstelle: Band 340, Jahrgang 1925, S. 5
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Das neue russische Patentgesetz. Von Patentanwalt Dr. Fritz Warschauer. WARSCHAUER, Das neue russische Patentgesetz. Endlich ist das neue russische Patentgesetz veröffentlicht und gleichzeitig auch in Kraft getreten. Ein Gesetz, an dem seit über drei Jahren eine vom Rat der Volkskommissare gewählte Patentkommission gearbeitet hat. Daß dies trotz der noch immer recht schwierigen wirtschaftlichen und innerpolitischen Verhältnisse Rußlands überhaupt möglich gewesen ist, ist sehr beachtenswert. Auch die deutsche Industrie hat auf dieses Gesetz voll Interesse gewartet, wie die immer wiederkehrenden Anfragen gezeigt haben. Dem neuen Gesetz kann man aber auch hinsichtlich seiner Grundlagen dm wesentlichen zustimmen. Denn das kommunistische Prinzip, auf welches sich das „Dekret des Rats der Volkskommissare über die Erfindungen“ vom 30. Juni 1919 stützte, und demzufolge jede Erfindung, die das Komitee für Erfindungen als nützlich anerkennt, auf Beschluß des Präsidiums des Obersten Volkswirtschaftsrats zum Staatseigentum erklärt werden konnte, kennt das neue Gesetz nicht mehr. Wenn auch manche Bestimmungen (beispielsweise die Gebühren-Regelung) von einer sozialistischen Auffassung zeugen, so stellt das neue Gesetz doch den Schutz der Erfindungen wieder her. Das Recht auf Erlangung eines Patentes hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Der Anmelder muß die Versicherung abgeben, daß er der wirkliche Erfinder ist. Ist der Erfinder aber eine andere Person, so muß der Anmelder den Nachweis erbringen, daß das Recht auf Erteilung des Patents auf ihn übergegangen ist. Entsprechen diese Angaben nicht der Wahrheit, so kann das Patent auf Antrag für nichtig erklärt werden. Wenn eine Erfindung in einem Unternehmen oder einer Organisation gemacht ist und bestimmte Personen als Urheber nicht nachgewiesen werden können, so steht das Recht auf Erteilung des Patentes dem Unternehmen oder der Organisation zu. Patentfähig sind neue Erfindungen, die eine gewerbliche Ausnutzung zulassen. Als vom Patentschutz ausgeschlossen kommen etwa die gleichen Erfindungen wie nach deutschem Patentrecht in Betracht. Außer Zusatzpatenten auf Vervollkommnung des Gegenstandes des Hauptpatentes gibt es auch noch sogenannte Verbesserungspatente auf Erfindungen, die von einer anderen Person als dem Urheber gemacht worden sind und eine Ergänzung oder Abänderung der Stammerfindung darstellen. Ein derartiges Verbesserungspatent kann aber erst nach Ablauf eines Jahres vom tage der Veröffentlichung über die Erteilung des Hauptpatentes an erteilt werden. Mit der Erteilung eines Verbesserungspatentes wird durch das Patentamt ausdrücklich auch die Abhängigkeit einer jüngeren Erfindung von einer älteren festgestellt; eine Feststellung, die nach deutschem Recht nur im gerichtlichen Verfahren möglich ist. Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der Anmeldung im Gebiete der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken oder im Auslande ganz oder in ihren wesentlichen Teilen in einer Druckschrift so deutlich beschrieben oder so offenkundig benutzt ist, daß sie von einem Sachverständigen hergestellt werden kann. Die Veröffentlichung ist also nicht, wie in Deutschland, zeitlich begrenzt, und auch offenkundige Vorbenutzung im Auslande ist neuheitsschädlich. In dem Gesetz ist bezüglich der Veröffentlichung nur vonDruckschriften die Rede, ohne daß von ihnen gesagt ist, daß es öffentliche sein müssen. Dies scheint aber nur ein Schönheitsfehler in der Fassung zu sein. Denn in Artikel 36 heißt es, daß bei Prüfung der Neuheit der Erfindung besonders die allgemeine technische Literatur und die früheren Privilegien und Patentanmeldungen zugrunde gelegt werden. Die ausländische Patentliteratur wird nur berücksichtigt, soweit dies möglich ist. Im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren kann man. jedoch auch im Auslande veröffentlichte Patentschriften geltend machen. Das Prüfungsverfahren zerfällt in zwei Abschnitte und zwar in eine formale und in eine Neuheits-Prüfung. Wird die Anmeldung als ordnungsmäßig befunden, so ist dem Anmelder spätestens binnen 10 Tagen vom Eingangstage ein Anmeldezeugnis auszustellen; im anderen Falle muß er in der gleichen Frist eine begründete Mitteilung über die Hindernisse für die Erteilung eines Patentes erhalten. Erst wenn das Anmeldezeugnis erteilt ist, erfolgt die Prüfung auf Neuheit. Eine sehr begrüßenswerte Bestimmung, die wohl ihre Ursache in den Klagen über ungebührlich lange Prüfungsdauer von russischen Patentanmeldungen in der Vorkriegszeit oder vielleicht auch in den wenig vorbildlichen Zuständen des heutigen polnischen Patentwesens hat, ist, daß das Prüfungsverfahren spätestens innerhalb 18 Monaten seit dem Tage der Anmeldung abgeschlossen sein muß. Dann erfolgt die Veröffentlichung während dreier Monate, innerhalb welcher Einspruch gegen die Erteilung des Patentes erhoben werden kann. Spätestens innerhalb 6 Monaten vom Eingangstage des Einspruchs muß eine endgültige Entscheidung erlassen werden. Gegen die Entscheidungen über Erteilung oder Versagung eines Patentes kann im Laufe von drei Monaten Beschwerde erhoben werden. Die für die Prüfung und Erteilung von Patenten zuständige Behörde ist das „Komitee für Erfindungsangelegenheiten“ beim Obersten Volkswirtschaftsrat. Nach einer Mitteilung der Patentabteilung der russischen Regierung an den Verband Deutscher Patentanwälte findet die „Prioritäts-Abstempelung“ von russischen Patent-Anmeldungen – eine merkwürdige Maßnahme, die eine Zeitlang von einem Berliner Bureau der Sowjetregierung betrieben wurde – jetzt nicht mehr statt. Die Priorität wird vielmehr auf Grund des neuen Gesetzes nur noch vom Tage des Eingangs der Anmeldung beim russischen Patentamt gerechnet. Die Dauer eines Patentes beträgt 15 Jahre. Sie rechnet von dem Tage der Veröffentlichung des Erteilungs-Beschlusses; die Wirkung des Patentes erstreckt sich aber auch auf den Zeitraum vom Tage der Erteilung der Anmeldebescheinigung bis zu dem Tage der Veröffentlichung. Treten unüberwindliche Hindernisse bei der Ausführung des Patentes ein, so kann auf Antrag des Patentinhabers die Geltungsdauer des Patents verlängert werden, jedoch nicht über 5 Jahre hinaus. Der Patentinhaber ist verpflichtet, seine Erfindung in Rußland auszuführen, oder durch Erteilung einer Lizenz ausführen zu lassen. Die Erfindung gilt als ausgeführt, wenn ihr Gegenstand im Laufe von 5 Jahren, vom Zeitpunkt der Patenterteilung an, in Rußland in einer Form ausgeführt wird, die eine gewerbliche Benutzung gestattet. Im Falle der Nichtausführung kann von Interessenten Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz gestellt werden. Der Zeitpunkt für die Zahlung von Jahresgebühren beginnt erst mit der Ausführung der Erfindung. Diese Art der Gebührenregelung steht bisher wohl einzig in der Patentgesetzgebung aller Länder da. Theoretisch hat es zweifellos etwas für sich, den Patentinhaber erst dann mit Gebühren zu belasten, wenn seine Erfindung ausgeführt ist. Praktisch wird die Durchführung dieser Bestimmung wohl aber auf große Schwierigkeiten stoßen. Der Gesetzgeber meint offenbar die Ausführung in dem Maße, wie sie durch den oben besprochenen Ausübungszwang vorgesehen ist. Der Patentinhaber wird von seinem Standpunkt aus jedoch den Augenblick der Ausführung erst dann als eingetreten betrachten, wenn sie nutzbringend geworden ist. Ob die dem Patentinhaber zum Zwecke der Feststellung des Gebühren-Anfanges auferlegte Verpflichtung,den Beginn der Ausführung der Erfindung dem Komitee für Erfindungsangelegenheiten innerhalb eines Monats anzuzeigen, immer eingehalten werden wird, erscheint außerordentlich zweifelhaft. Ausländer genießen in Rußland die gleichen Rechte auf Erteilung von Patenten wie Inländer; nur haben Anmelder, die ihren Wohnsitz außerhalb Rußlands haben, einen in Rußland ansässigen Vertreter zu bestellen. Ob Rußland, das bekanntlich in der Vorkriegszeit einer von den wenigen europäischen Staaten war, die nicht der „Internationalen Union“ angehörten, jetzt ihr beitreten wird, oder sonstige Gegenseitigkeitsverträge mit anderen Staaten auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes abschließen wird, ist noch der Zukunft vorbehalten.