Titel: Polytechnische Schau.
Fundstelle: Band 344, Jahrgang 1929, S. 171
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Polytechnische Schau. (Nachdruck der Originalberichte – auch im Auszuge – nur mit Quellenangabe gestattet.) Polytechnische Schau. Zum neuen Geschmacksmustergesetz. Anfang Oktober wahrscheinlich wird ein abgeändertes deutsches Geschmacksmustergesetz in Kraft treten, welches das jetzt geltende Gesetz vom 11. Januar 1876 mit den Aenderungen von 1922 und 1923 ersetzen soll. Der Entwurf enthält den jetzigen Bestimmungen gegenüber im wesentlichen folgende Aenderungen: 1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung „Geschmacksmustergesetz“ und statt „Muster oder Modelle“ heißt es stets „Geschmacksmuster,“ wodurch eine klare Unterscheidung von „Gebrauchsmuster“ eingeführt wird. 2. Die freie Benutzung eines Geschmacksmusters soll zulässig sein, wenn dadurch ein neues und eigentümliches Erzeugnis hervorgebracht wird. Diese Bestimmung bedeutet eine Schutzverschlechterung und wird bestimmt zu vielen Streitfällen Ursache geben. 3. Dem § 7 sind Bestimmungen angefügt worden zur Regelung der Inanspruchnahme von Prioritätsrechten aus ausländischen Anmeldungen binnen zwei Monaten nach dem Anmeldetage. 4. Die erste Schutzfrist und die Oeffnungszeit geschlossen hinterlegter Muster werden von drei auf fünf Jahre verlängert. Die Ausdehnung der Schutzfrist erfolgt allgemein um zehn Jahre auf fünfzehn Jahre Höchstdauer. (Auch gültig für Muster nach dem alten Gesetz.) 5. Eintragung oder Verlängerung eines einzelnen Musters sollen 5 ℛℳ, die Eintragung eines Pakets 10 ℛℳ Schutzverlängerung jedes Pakets 50 ℛℳ kosten. Der Schutz soll erst fortfallen, wenn die Verlängerungsgebühren nicht binnen drei Monaten nach Zustellung der neu eingeführten Aufforderung der Registerbehörde gezahlt werden. 6. Bei Bestrafung wegen Musterverletzung soll dem Verletzten die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung auf Kosten des Verurteilten zustehen. 7. Für Rechtstreitigkeiten auf Grund des Gesetzes wird als letzte Instanz ausdrücklich das Reichsgericht bestimmt. Nach dem Entwurf für eine Ausführungs-Verordnung dürfen die Muster oder Pakete 30 cm nach jeder Raumrichtung und 2 kg Gewicht nicht überschreiten. Mit diesen Aenderungsvorschlägen, die z. T. eine Anpassung des Gesetzes an die internationalen Verträge und an die Grundsätze der auch von Deutschland ratifizierten Internationalen Musterregistrierung bedeuten, kann man sich bis auf die zu Punkt 2 geäußerten Bedenken einverstanden erklären. Zweckmäßig, ja nothwendig erscheint eine Bestimmung etwa im § 11 des Gesetzes, wonach jedermann berechtigt ist, die offenen Muster auch abzuzeichnen oder gegen Erstattung mäßiger Gebühren Photos davon von der Registerbehörde zu bestellen, da nach jetziger Praxis die Amtsgerichte und vorgesetzten Justizbehörden nicht einmal die zur Vermeidung von Schutzverletzungen unbedingt notwendige Abzeichnung der Muster gestatten und die üblichen beglaubigten Auszüge aus dem Musterregister ohne Abbildungen der Muster nahezu wertlos sind. Diesem Mangel könnte auch abgeholfen werden durch Aenderung des § 6 des Gesetzes wie folgt: Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen: 1. die Einzelkopie eines Geschmacksmusters – auch der zur Registrierung hinterlegten Stücke –, sofern sie ohne die Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Vervielfältigung angefertigt wird. Den zuständigen Stellen werden diese Aenderungsvorschläge vom Verfasser mit entsprechender Begründung vor Beratung des Gesetzes im Reichstag alsbald unterbreitet werden. Patentanwalt Dr Oskar Arendt, Berlin W 15. Vernickelungspulver. U.S.A. angemeldet, Mexiko Patent, D.R.P. 479 662. Von den Ueberzügen unedler Metalle hat sich bekanntlich das Vernickeln infolge der schönen hellen und polierfähigen Farbe und der verhältnismäßig großen Widerstandsfähigkeit des Ueberzuges am besten eingeführt. Fabrikmäßig geschieht das Vernickeln auf galvanischem Wege, der eine entsprechende Einrichtung voraussetzt. Kleinere Gewerbetreibende können aber eine derartige Anlage nicht beschaffen, und das auswärtige Vernickeln ist vielfach umständlich und kostspielig. Mitunter handelt es sich nur um das Ausbessern weniger Stücke oder um kleinere Flächenteilchen, die mit Nickelüberzug zu versehen sind, und gerade in solchen Fällen ist die galvanische Methode unbequem. Man hat nun schon versucht, durch Zusammenstellen verschiedener Stoffe und Verreiben der Mischung auf dem zu vernickelnden Gegenstand einen Ueberzug hervorzurufen; aber diese Methode nat den Nachteil, daß die Stoffe getrennt aufbewahrt: werden müssen, daß insbesondere Säure nothwendig ist, die in Glasgefäßen transportiert werden muß, und daß bei einer vorzeitigen Vereinigung der zu tischenden Teile das Pulver unbrauchbar wird. Dem Chemischen Laboratorium City in Berlin W. 15 ist es nun gelungen, ein Vernickelungspulver herzustellen, welches für die Benutzung und für die Aufbewahrung sehr einfach ist und einen dauerhaften Nickelüberzug an jeder beliebigen Stelle durch einfaches Verreiben eines trockenen Pulvers mit etwas Wasser hervorruft. Die Anwendbarkeit erstreckt sich auf blanke Metallflächen, wie Kupfer, Messing usw., ohne weiteres. Kommen andere Metalle in Frage, wie beispielsweise Eisen, so muß die zu vernickelnde Stelle erst gut poliert werden, worauf man die Masse mit einem nassen Lappen aufträgt und verreibt. Nach dem Auftragen der Masse läßt man den Gegenstand zunächst einen Augenblick ruhen und verreibt alsdann die Masse vollständig, ohne zu stark aufzudrücken. Ein Nachreiben bezw. Hochglanzpolieren kann mit einem weichen Tuch vorgenommen werden. Der Nickelüberzug kann, wie dies vielfach üblich ist, namentlich bei Gegenständen, die viel angefaßt werden, noch einen Ueberzug aus einem geeigneten Lack oder dergleichen erhalten. Soll Aluminium vernickelt werden, so wird die Fläche zunächst verkupfert, indem das blankgebeizte Metall in eine alkoholische Kupferchloridlösung eingetaucht oder das Metall mit einer Kupfersulfatlösung mit Zinnpulver und Kreide gut abgerieben wird. Auf der verkupferten Fläche läßt sich das Vernickelungspulver ohne weiteres verwenden. Das Vernickelungspulver gewährt eine Reihe Möglichkeiten, um ganze`Flächen oder auch deren Teile zu vernickeln oder schließlich auch beliebige Figuren, Buchstaben u. ä. m. auf metallischen Flächen ohne weiteres aufzubringen. Hat man z.B. aus Kupfer, Messing oder dergleichen bestehende Gefäße, Gebrauchsgegenstände verschiedener Art usw., so kann man mit Hilfe des Vernickelungspulvers auch sehr schöne Figuren oder Buchstaben anbringen, oder man kann auch gewisse Kanten oder Eck- bezw. Flächenteile durch das Mittel vernickeln oder durch Formgebung beim Verreiben Figuren oder Buchstaben und dergleichen anbringen. Die Art der Verarbeitung bringt es mit sich, daß man durch das Pulver in einfacherer Weise als beim galvanischen Vernickeln nur die gewünschten Teile überziehen kann, ohne daß ein Abdecken oder sonstiges Schützen der übrigen Teile erforderlich wäre. Das Pulver hält sich, trocken aufbewahrt, ohne Zersetzung lange Zeit. Herstellungspreis Kilo 2,00 ℛℳ.. Musterwarensendung erfolgt nicht, nur Verkauf der Patentrechte! Patentanwalt Dr. Hauser.