Titel: [Kleinere Mittheilungen.]
Fundstelle: Band 293, Jahrgang 1894, Miszellen, S. 119
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[Kleinere Mittheilungen.] Kleinere Mittheilungen. Rechtsfragen. Von F. H. Haase, gepr. Ingenieur, Patentanwalt in Berlin. Anfechtungen der Rechtswirksamkeit des Schutzes eingetragener Gebrauchsmuster mehren sich von Tag zu Tag, und wenn alle derartigen Streitigkeiten vor einem einzigen Gerichtshofe zu behandeln wären, so würde ein solcher schon bald vollauf damit beschäftigt werden. Als das Gebrauchsmustergesetz geschaffen wurde, war man der Ansicht, es liege im Interesse der Industrie, jedes ordentliche Civilgericht als zur Beurtheilung der Rechtswirksamkeit des Gebrauchsmusterschutzes zuständig gelten zu lassen. Die Erfahrung lehrt aber, dass die Gerichte dem Gebrauchsmustergesetze so fremd gegenüberstehen, dass es den Anschein erweckt, als erfordere dasselbe eine ganz ungewohnte Urtheilsweise, welcher sich der Richter schwer anbequemen kann. Dazu kommt noch der missliche Umstand, dass die Parteien vor dem Landgerichte nur durch Rechtsanwälte vertreten werden können, welche dem Gebrauchsmustergesetz ebenso fremd gegenüberstehen als die Richter selbst, und – was noch schlimmer ist – der Information eines rechtskundigen Patentanwalts sehr schwer zugängig sind. Diese Verhältnisse haben zur Folge, dass Richter und Vertreter sich gänzlich auf sogen. Sachverständige verlassen, deren Gutachten fast durchgängig völlig in der Luft schweben und mit dem Wesen des Gebrauchsmustergesetzes gar nicht in Einklang stehen. Schon bei Beurtheilung von Patentfragen, welche doch durch lange Praxis des Patentgesetzes schon für die meisten Fälle ganz zweifellos geklärt sind, enthalten die Gutachten in der Regel ganz unbegründete Behauptungen, die völlig unrichtig sind; Gebrauchsmusterangelegenheiten aber werden ganz allgemein genau ebenso begutachtet, als beträfen sie Patentangelegenheiten. In den meisten Gutachten über Patentangelegenheiten wird auf Reichsgerichtsentscheidungen Bezug genommen, welche belehren, dass für die Auslegung eines Patentanspruchs die Beschreibung und die derselben beigefügte Zeichnung maassgebend sei. Dies ist an und für sich so selbstverständlich, dass es eines Hinweises auf Reichsgerichtsentscheidungen überhaupt gar nicht bedürfte; aber was aus diesem primitivsten der Rechtsgrundsätze gefolgert wird, ist ganz unbegreiflich. Anstatt dass der Patentanspruch allein als maassgebend erachtet wird und Beschreibung und Zeichnung nur, ihrer Bestimmung gemäss, als erläuternd in Betracht gezogen werden, geschieht fortgesetzt das Umgekehrte, Beschreibungen und Zeichnungen gelten den meisten Begutachtern als allein maassgebend, und der Patentanspruch wird gewissermaassen lediglich als kurze Inhaltsangabe der Beschreibung behandelt, obwohl doch schon der Umstand, dass das Patentamt sehr häufig Patentansprüche beanstandet und andere ohne Aenderung der Beschreibung und Zeichnung als gerechtfertigt zulässt, ganz bestimmt darauf hinweist, dass nur der Inhalt des Patentanspruchs für den Schutzbereich maassgebend ist. Vor Kurzem erst hat ein gerichtlicher Sachverständiger wieder eine Einrichtung als geschützt bezeichnet, welche durch Beschreibung und Zeichnung gekennzeichnet ist, während der Patentanspruch auch nicht im Geringsten darauf Bezug nimmt, und dabei kommt doch der Fall gar nicht selten vor, dass Beschreibung und Zeichnung mehr enthalten, als unter Patentschutz gestellt zu werden beantragt wird, ja es kommt sogar hin und wieder vor, dass ein Patentgesuch nach Verfügung des Patentamts in zwei unabhängige Patentgesuche getheilt wird, und dass dann in den Unterlagen der beiden Patentschriften die Figuren wiederholt werden und die Beschreibung theilweise in Uebereinstimmung beibehalten wird, so dass nach Ansicht des in Erwähnung befindlichen gerichtlichen Sachverständigen ein und derselbe Gegenstand doppelt patentirt wäre. Ein anderer Fehler, welcher bei Begutachtung des Rechtsbereiches eines Patents im Falle angeblicher Patentverletzung meistens begangen wird, besteht darin, dass der Begutachter deshalb, weil die Entscheidung über die Rechtswirksamkeit nicht Sache des Gerichtes ist, der Ansicht ist, er habe in jeder Beziehung bei Abgabe seines Gutachtens von der Voraussetzung auszugehen, dass alles, was der Patentanspruch enthält, zur Zeit der Patentanmeldung neu gewesen sei. Diese Ansicht ist nur insoweit allgemein richtig, als sie sich auf ein Gesammtverfahren oder auf eine Gesammtcombination bezieht, wohingegen bei der Frage, ob auch die Bestandtheile eines Verfahrens oder einer Combination für sich allein Patentschutz gemessen, die Neuheit dieser Theile entweder selbst in Erwägung zu ziehen oder aber darauf hinzuweisen ist, dass man die Ausdehnung des Rechtsbereiches über die Bestandtheile für sich allein nur beurtheilen könne, wenn man wisse, inwieweit dieselben zur Zeit der Patentanmeldung als neu gelten konnten; eine Ausnahme in dieser Hinsicht ist nur dann zulässig, wenn in Patentansprüchen ausdrücklich der Schutz auch auf die Bestandtheile für sich allein specialisirt ist. Wenn ein Patentinhaber behauptet, sein Patentrecht erstrecke sich auch über die Bestandtheile des Verfahrens oder der Combination, auf welche sich sein Patent bezieht, diesbezüglich beweisende Patentansprüche aber nicht vorliegen, so muss entweder er (der Patentinhaber) selbst den Beweis dafür beibringen, dass diese Bestandtheile zur Zeit der Patentanmeldung neu waren, oder er muss den Gegenbeweis der Gegenpartei stichhaltig widerlegen. Dies sind alles ganz primitive Rechtsgrundsätze, welche, bei so langer Praxis des Patentgesetzes, demjenigen, der sich für hinreichend sachverständig hält, um ein Gutachten abzugeben, in Fleisch und Blut übergegangen sein müssten, wie das Alphabet seiner Muttersprache. Etwas anderes ist es dagegen um die Rechtsgrundsätze, welche für die Rechtswirksamkeit und den Rechtsbereich eines Gebrauchsmusterschutzes maassgebend sind, da die Praxis des Gebrauchsmusterschutzgesetzes noch sehr jung ist und das Reichsgericht noch wenig Gelegenheit hatte, klärende Entscheidungen zu fällen. Dass das Gebrauchsmustergesetz deshalb, weil es sich an das Patentgesetz anlehnt, auch manche Rechtsgrundsätze aus diesem entlehnt, ist selbstverständlich; aber man darf darum doch nicht den Musterschutz mit dem Patentschutz identificiren und bei Beurtheilung seiner Rechtswirksamkeit und seines Rechtsbereiches der Kennzeichnung und der Beschreibung des Gebrauchsmusters nicht die gleiche Rolle zutheilen, wie dem Patentanspruch und der beschreibenden und zeichnerischen Erläuterung des Patentgegenstandes. Ein Gebrauchsmuster ist und bleibt ein Muster oder Modell; wodurch es sich von Bekannten unterscheidet, ergibt sich in erster Linie und hauptsächlich aus der bei dem Patentamt als Repräsentant desselben deponirten Nachbildung oder Abbildung. Der Schriftsatz, welcher der Gebrauchsmusteranmeldung beigegeben wird, ist nur dazu bestimmt, anzugeben, welchen Theilen oder welcher Beschaffenheit des Musters oder Modells die Eigenschaft der Neuheit zugeschrieben wird. Dabei kann es sogar vorkommen, dass die in dem Schriftsatz gegebene Kennzeichnung den Anschein erweckt, das Gebrauchsmuster enthalte älteren Einrichtungen gegenüber nichts Neues mehr, und dass trotz diesen Anscheins die Rechtswirksamkeit des Gebrauchsmusterschutzes nicht beanstandet werden kann, nämlich dann, wenn die deponirte Nachbildung oder Abbildung des eingetragenen Gebrauchsmusters erkennen lässt, dass dasselbe den älteren Einrichtungen gegenüber schutzfähige Abweichungen enthält, auf welche der Schriftsatz der Kennzeichnung in mehrdeutiger Fassung Bezug nimmt. Es ist auch völlig gleichgültig, ob in der Kennzeichnung der Zweck der neuen Einrichtung des Gebrauchsmusters erschöpfend angegeben ist oder nicht; ja es ist sogar nicht einmal nöthig, dass überhaupt ein Zweck in der Kennzeichnung angeführt ist, derselbe kann vielmehr auch im Streitverfahren selbst noch erläutert oder in erweiterter Angabe geltend gemacht werden. Solange die Praxis des Gebrauchsmusterschutzgesetzes noch nicht bestimmte Erkenntnisse des rechtskundig competenten Reichsgerichts in genügender Zahl gezeitigt hat, müssen bei Beurtheilung der Rechtswirksamkeit eines eingetragenen Gebrauchsmusters die Motive des Gesetzes zu Rathe gezogen werden. (Dass die Motive bei Auslegung eines Gesetzes maassgebend sind, hat das Reichsgericht oft genug in seinen Erkenntnissen angeführt.) Nach den Motiven bezweckt das Gebrauchsmusterschutzgesetz den Schutz der sogen. kleinen Erfindungen, und es genügt zur Rechtswirksamkeit – wie dies auch eine Reichsgerichtsentscheidung vom Januar 1894 bestätigt –, wenn das Muster oder Modell irgend eine, wenn auch anscheinend geringe Abweichung von bekannten Einrichtungen aufweist, sobald nur irgend ein Gebrauchszweck durch diese Abweichung erzielt wird, welcher sich auf Fabrikationsänderung oder auf Abänderung oder Erweiterung der Gebrauchsfähigkeit bezieht. Dabei ist es nach der Praxis der deutschen Gesetze, welche den Schutz gewerblichen geistigen Eigenthums betreffen, sogar völlig gleichgültig, ob der betreffende Gebrauchszweck sich als vortheilhaft ergibt oder nicht, wenn nur die Unterscheidungsmerkmale der Einrichtung charakteristisch sind. Soll ein eingetragenes Gebrauchsmuster mit einem älteren Patente verglichen werden, so hat man nur danach zu fragen, ob die an dem Gebrauchsmuster als neu angegebene Gestaltung oder Einrichtung in der Patentbeschreibung zweifellos so beschrieben oder zeichnerisch so dargestellt ist, wie sie sich aus der bei dem Patentamte deponirten Nachbildung oder Abbildung des Gebrauchsmusters ergibt, und ob der constatirten Abweichung irgend ein Gebrauchszweck zuerkannt werden kann, den die in der Patentschrift beschriebenen und dargestellten Einrichtungen nicht gewähren. Ist dies als zutreffend befunden, so ist es völlig gleichgültig, ob das Gebrauchsmuster ausserdem auch noch Erfolge gewährt, welche auch den in der Patentschrift dargestellten Einrichtungen zugeschrieben werden – zumal ja ein Zweck niemals Gegenstand eines Privilegienschutzes sein kann. Das Gebrauchsmuster ist dann schon wegen einer einzigen Ausnahme des Zweckgebietes als zweifellos rechtswirksam geschützt zu erachten. Hinsichtlich der Beschreibung, welche vielfach einer Gebrauchsmusteranmeldung beigegeben wird, mag hier noch eine besondere Bemerkung Platz finden. Es werden solche Beschreibungen fast ausnahmslos so abgefasst, als sollten dieselben zur Erläuterung der eingereichten Nachbildung oder Abbildung dienen. Ein solches Bestreben ist aber völlig zwecklos und kann bei unvollständiger Ausführung nur nachtheilig sein. Für die Erklärung der Nachbildung oder Abbildung verlangt das Gesetz keine Erläuterung, sondern es verlangt, dass dieser Repräsentant des Gebrauchsmusters ohne besondere Erklärung verständlich sein soll. Wenn eine Beschreibung beigegeben wird, so ist deren Bestimmung eine ganz andere als bei dem Patent; sie soll erläutern, warum die in der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung des Gebrauchsmusters angeführte Neuheit in ihrer ganzen Tragweite berechtigtermaassen von dem Anmelder des Gebrauchsmusters als sein geistiges Eigenthum erachtet werden kann; eine derartige Darlegung aber erfolgt leider nur sehr selten. Die für Elektrolyse erforderliche kleinste E. M. K. Ein wichtiger Beitrag zu unserer Kenntniss der Elektrolyse alkalischer Salze ist von C. Nourrison gegeben worden, welcher seine Untersuchungen über den Gegenstand kürzlich der Pariser Akademie der Wissenschaften vorlegte. Er bewies, dass die kleinste für die Elektrolyse solcher Salze in wässeriger Lösung erforderliche E. M. K. für Salze der nämlichen Säure constant ist. Seine Resultate sind in folgender Tabelle in Volt gegeben: Chlorid Bromid Jodid Sulphat Nitrat Chlorat Kalium 1,97 1,74 1,15 2,40 2,32 2,45 Natrium 2,10 1,71 1,19 2,40 2,86 2,42 Lithium 2,01 2,43 2,45 Calcium 1,95 1,71 1,16 2,28 Barium 1,94 1,72 1,17 2,37 2,48 Ammonium 1,83 1,46 2,29 Berechnete Werthe 2,02 1,75 1,16 2,15 2,07 2,07 Die auf diese Weise verglichenen Lösungen enthalten dieselbe Zahl von Aequivalenten per Volumeneinheit. Gewichte aus Yellow-Metall. Gewichte aus Eisen haben den grossen Uebelstand, dass sie sich leicht verändern. Namentlich im Verkehr mit Salz und salzhaltigen Gegenständen werden solche Gewichte schon nach kurzem Gebrauche unrichtig sein, so dass für diesen Verkehr Eisengewichte geradezu als unbrauchbar gelten müssen. Es hat darum schon seit längerer Zeit das Bestreben bestanden, sie gegen äussere Einflüsse widerstandsfähiger zu machen bezieh. durch Gewichte aus einem anderen Material zu ersetzen, welches grössere Unveränderlichkeit besitzt und im Preise vom Eisen nicht allzusehr abweicht. Nach mit verschiedenen Metallen angestellten Versuchen scheint die im Handel als Yellow-Metall bezeichnete Legirung aus etwa 60 Proc. Kupfer und 40 Proc. Zink besser zu Handelsgewichten sich zu eignen als Eisen. Ein Satz von Gewichten aus dieser Legirung ist ein Jahr hindurch von einer Berginspection in einem Salzmagazin zu Wägungen von Salzmassen ständig verwendet worden. Obwohl alle seine Stücke, entsprechend ihrem starken Gebrauch, völlig mit Schrammen und Stosspuren bedeckt, wieder eingegangen sind, ist doch ein entsprechender Substanzverlust mit diesen Verletzungen nicht verbunden gewesen, weil die Stösse in der Hauptsache nur zu glatten Vertiefungen geführt haben. Die hieraus sich ergebende Zähigkeit des Materiales im Gegensatz zu der grossen Brüchigkeit besonders des verrosteten Gusseisens ist als der erste wesentliche Vorzug zu betrachten. Demnächst fand sich die Farbe und das äussere Ansehen des Materiales, abgesehen von dem grossentheils abgegriffenen oder abgesprungenen Lacküberzug, fast unverändert, so dass auch chemisch nur eine geringe Einwirkung auf die Gewichte stattgefunden haben kann. Der Lacküberzug hat sich besonders am Boden abgerieben, und vermuthlich ist damit auch ein kleiner Materialverlust verbunden gewesen. Daraus erklären sich in erster Linie die Ergebnisse der vorgenommenen Nachwägung, nämlich durchweg leichte Gewichtsverluste. Es hat jedoch nach mehr als einjährigem Gebrauch bei keinem der Gewichtsstücke die Veränderung die Verkehrsfehlergrenze erreicht; die beiden grössten Gewichte von 10 und 20 k sind sogar innerhalb der Aichfehlergrenze verblieben. Folgende Gewichtsverluste sind festgestellt worden: Bei dem Stückzu Gewichtsverlust Verkehrs-fehlergrenze 20 k 1,80 g 8    g 10 „ 1,87 „ 5     „   5 „ 1,36 „ 2,5  „   2 „  2 „ 1,00 „1,02 „ 1,2  „   1 „ 0,59 „ 0,8  „ Die Abnutzung im Vergleich zur Masse überwiegt naturgemäss bei den kleineren Stücken, entsprechend der im Verhältniss zur Masse grösseren Oberfläche dieser Stücke. Sie ist aber im Ganzen so gering, dass behauptet werden kann, die Gewichte haben sich unter den ungünstigsten Umständen, unter denen Eisengewichte zur Verwendung kommen, besser gehalten, als Eisengewichte unter den günstigsten Umständen. Denn es zeigt sich, dass, um die Gewichte aus Yellow-Metall für den Verkehr mit Salz und salzhaltigen Waaren dauernd innerhalb der Verkehrsfehlergrenze richtig zu erhalten, für die Stücke von 2 und 1 k eine einjährige, für die grösseren Stücke sogar eine zweijährige Nachaichung ausreicht, zumal wenn sie dabei um ein wenig innerhalb der Aichfehlergrenze zu schwer gelassen werden, während für Eisengewichte diese Fristen bekanntlich bereits im gewöhnlichen Verkehr nur zum Theil genügen. Offenbar unpraktisch hat sich aber der Lackanstrich gezeigt. Derselbe haftet auf dem glatten Metall nicht fest genug – Gusseisen ist darin weit günstiger – und ist ausserdem völlig überflüssig. Es ist sogar anzunehmen, dass die Gewichte ohne den Lackanstrich sich noch weit besser gehalten haben würden. Das Ergebniss des Versuches ist deshalb dahin zusammenzufassen, dass Gewichte aus Yellow-Metall im Salzverkehr bei zeitweiliger Nachaichung vollkommen richtige Wägungen und dabei eine fast unbegrenzte Dauer gewährleisten, während Eisengewichte schon nach wenigen Wochen einer Zerstörung anheimfallen, welche auch nur einigermaassen richtige Wägungen ausschliesst und sich anfangs immer nur auf dieselbe kurze Zeit wieder beseitigen lässt, bis in wenigen Jahren das Stück ganz unbrauchbar wird. Das Yellow-Metall ist, als zur Messinggruppe gehörig, an sich als Material für Gewichte zulässig, doch kann es als Ersatz für Eisen nur in Frage kommen, wenn an den daraus gefertigten Gewichten die Kosten der Bearbeitung gespart, die Gewichte also mit Justirhöhlungen versehen werden dürfen, wie sie der Probesatz hatte. Das Bedürfniss erstreckt sich jedoch nicht auf kleinere Gewichte als 0,5 k, weil gewöhnliche Messinggewichte von 200 g und weniger so billig sind, dass sie allerorten als Ersatz dienen können; es handelt sich demgemäss nur um Gewichtsgrössen, in denen die Formen eiserner und anderer Gewichte übereinstimmen. Nachdem nunmehr durch Bekanntmachung vom 8. Mai d. J. überhaupt bei Gewichten aus allen beliebigen vorschriftsmässigen Materialien Justirhöhlungen zugelassen sind, kann auch das Yellow-Metall zu Handelsgewichten in Gebrauch genommen werden, so dass zu hoffen steht, dass den mit dem Gebrauch der Eisengewichte vielfach verbundenen Uebelständen Abhilfe geschaffen werden wird. (Mittheilungen der Kaiserlichen Normal-Aichungscommission vom 14. Juli 1894.)