Titel: [Kleinere Mittheilungen.]
Fundstelle: Band 302, Jahrgang 1896, Miszellen, S. 120
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[Kleinere Mittheilungen.] Kleinere Mittheilungen. Untersuchung von Nahrungsmitteln. Am 3. und 4. October tagte in Coburg unter dem Vorsitz des Directors des kaiserlichen Gesundheitsamtes, Wirklichen Geheimen Oberregierungsrathes Dr. Köhler, eine Versammlung anerkannter deutscher Nahrungsmittelchemiker, um in Verfolgung der Eisenacher Beschlüsse von 1894 einheitliche Verfahren zur Untersuchung von Nahrungs- und Genussmitteln zu entwerfen. Es gelangte eine auf Grund verschiedener Referate von dem geschäftsführenden Ausschuss (Hofrath Prof. Dr. Hilger-München und Prof. Dr. König-Münster) ausgearbeitete Vorlage zur Berathung, welche betraf: 1) Allgemeine Untersuchungsmethoden (Referenten Dr. König und Dr. Bömer). 2) Fleisch (Dr. Kossel, Dr. Mayrhofer, Dr. Röttger). 3) Wurst (Dr. Hasterlick). 4) Fleischextract und Fleischpeptone (Dr. Stutzer und Dr. Bömer). 5) Eier (Dr. Kossel, Dr. Weigmann). 6) Milch und Milcherzeugnisse (Dr. Fleischmann, Dr. Weigmann). 7) Käse (Dr. Weigmann). 8) Speisefette und Speiseöle (Dr. Sendtner, Dr. v. Raumer, Dr. Fleischmann). 9) Conservirungsmittel (Rupp). Als Schriftführer waren Dr. Weigmann, Dr. Windisch und Dr. Bömer thätig. Es wurde in allen wichtigen Fragen eine Einigung erzielt und sollen die Vereinbarungen als Entwurf zur alsbaldigen Veröffentlichung gelangen. Auch für andere Nahrungs- und Genussmittel ist die Bearbeitung in gutem Fortgang begriffen, so dass die Vereinbarung einheitlicher Untersuchungsverfahren für das Gesammtgebiet der Nahrungs- und Genussmittel recht bald zu erwarten ist. Das Eisenbahnnetz des Deutschen Reiches am 1. Mai d. J. Nach dem Verzeichniss der deutschen Eisenbahnen und ihrer Stationen zu der im Reichseisenbahnamt bearbeiteten Uebersichtskarte der Eisenbahnen Deutschlands hatten die dem öffentlichen Personen- und Güterverkehr dienenden deutschen Eisenbahnen am 1. Mai d. J. eine Ausdehnung von 46902 km (gegen 45985 km am 15. Mai des Vorjahres). Von dieser Gesammtkilometerzahl entfallen 31998 (31917) km auf Hauptbahnen [davon 15509 (15238) km zwei-, 40 (38) km drei- und 84 (66) km viergleisig] und 14904 (14068) km auf Bahnen untergeordneter Bedeutung [davon 1296 (1350) km schmalspurig]. Die Vertheilung der Bahnlängen auf die einzelnen Staaten ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich: Laufende Nr. Staaten Staatsbahnen Privatbahnen Zusammen unterStaatsver-waltung unter eigenerVerwaltung überhaupt davon BahnenuntergeordneterBedeutung überhaupt davon BahnenuntergeordneterBedeutung überhaupt davon BahnenuntergeordneterBedeutung km km km km km km km   1  2  3  4  5  6  7  8  9101112131415161718 PreussenBayernSachsenWürttembergBadenHessenMecklenburg-    SchwerinMecklenburg-    StrelitzSachs.-WeimarOldenburgAnhaltBraunschweigSachs.-Meining.Sachs.-Altenbg.Schwarzburg-    SondershausHamburgBremenEls.-Lothringen 27647  5272  2831  1719  1510    292    949      76    389      39        8        4  1595   8563  1291  1053    158    195      67    461      76    111      18        3        2    345   57  18  41  54  72  27  11   52  18  14  45  72  27  11 1825  883    32  212  730    96    61    40    62  137      8    33  172 1153  302    32  212    46    96    61      8    62  137      8    33  172 29529  6173  2872  1751  1776  1022  1021      96    137    456      62    137      39        8      33        8        4  1778 Zusammen: 42331 12343 280 239 4291 2322 46902 Ausser den vorstehenden 46902 (45985) km bestanden noch 2335 (2258) km vollspurige und 735 (724) km schmalspurige Anschlussbahnen, welche nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. (Ztg. d. Vereins Deutscher Eisenb.-Verwalt.) Zu den Gasglühlichtprocessen. Das Reichsgericht hat bekanntlich am 14. Juli d. J. über die von beiden Parteien in der Nichtigkeitsklage betreffend die Auer-Patente eingelegte Berufung entschieden. Der Wortlaut der Entscheidung ist alsbald in den Tagesblättern veröffentlicht worden, und jüngst sind nun auch den Parteien die Entscheidungsgründe zugegangen; dieselben sind in den politischen Tagesblättern bereits mitgetheilt; indess geben wir einer weiteren Besprechung der Angelegenheit Raum, weil die Auffassung, zu wessen Gunsten das Urtheil gefallen ist, wie aus wiederholten Zuschriften von beiden Parteien hervorgeht, völlig gegensätzlich ist. Das Reichsgericht fasst die Begründung des Urtheils dahin zusammen, dass dem Dr. Auer bezieh. seinen Rechtsnachfolgern ein Gesammtverfahren zur Herstellung von Glühkörpern für Incandescenzgasbrenner patentirt bleibt, welches durch nachstehende vier Momente charakterisirt ist: 1) es werden Nitrate, Sulfate oder äquivalente Verbindungen von gewissen Stoffen oder Stoffmischungen (an erster Stelle nennt das Reichsgericht Thoroxyd im Sinne der chemischen Wissenschaft vom Jahre 1886) gebildet; 2) die so gebildeten Salze werden nach Maassgabe der Patentschrift gelöst; 3) diese Lösung wird den bezeichneten Geweben imprägnirt; 4) die so gebildeten Mäntel werden nach Maassgabe der Patentschrift zu Leuchtkörpern in der Glühhitze umgebildet. Die brennende Frage für die Industrie ist nun: Kann die Deutsche Gasglühlicht-Actiengesellschaft – die jetzige Inhaberin der Auer'schen Patente – ihre Concurrenten an der ferneren Herstellung von Glühkörpern für Incandescenzgasbrenner hindern? Die Frage lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht beantworten. Es kommt natürlich darauf an, aus welchen Stoffen und in welcher Weise die Glühkörper hergestellt sind, denn ein Monopol auf alle irgendwie beschaffenen Leuchtkörper hat Dr. Auer bezieh. seine Rechtsnachfolgerin niemals erlangt, auch nie beansprucht. Man kann die Frage nur in Hinblick auf bestimmte Glühkörper beantworten und wird dabei naturgemäss diejenigen zu Grunde legen, welche jetzt hergestellt werden. Denn diese entsprechen den Erfahrungen und dem jetzigen Stande der Technik; die Industrie fabricirt und vertreibt nur solche Glühkörper, welche nach dem heutigen Wissen die grösste Lichtemissionsfähigkeit mit der grössten Widerstandsfähigkeit vereinen. Nach dieser Richtung haben die zahlreichen Processe, welche die Deutsche Gasglühlicht-Actiengesellschaft geführt hat, aufklärend gewirkt. Durch die Analysen von Fresenius hat sich herausgestellt, dass sowohl die Patentinhaberin als sämmtliche Concurrenten derselben die Strümpfe mit Nitraten von Thor- und Ceroxyd imprägniren, und dass die Mischung durchweg aus etwa 99 Proc. Thoroxyd und 1 Proc. Ceroxyd mit geringen Abweichungen besteht. Der Grund, weshalb alle Fabrikanten gerade diese Mischung wählen, ist in den Gründen des Reichsgerichts erwähnt: sie ist diejenige, welche unbestritten die hellsten und haltbarsten Glühkörper schafft. Andere Leuchtkörper, d.h. solche, welche mit anderen Nitraten imprägnirt sind oder bei denen das Mischungsverhältniss von Thor- und Ceroxyd wesentlich differirt, sind nicht concurrenzfähig und kommen deshalb in der Praxis nicht mehr vor. Deshalb war das Interesse aller sachverständigen Kreise – abgesehen von der Frage, ob das Reichsgericht die Auer'schen Patente überhaupt als rechtsgültig anerkennen würde – vor allem darauf gerichtet, ob diese Patente so aufrecht erhalten werden würden, dass Glühkörper, welche mit Nitraten von Thor- und Ceroxyd in einer Mischung von etwa 99 : 1 imprägnirt sind, in ihren Schutzbereich fallen. Der Laie wird sich wundern, weshalb nur dieser eine Punkt wichtig war, da die reichsgerichtlichen Gründe doch vier Merkmale aufzählen, die für das Auer'sche Verfahren charakteristisch sind. Der Grund liegt darin, dass alle anderen Merkmale ausser jenem Kardinalpunkt den Auer'schen Patenten eigentlich nie ernstlich strittig gemacht worden sind. Auch besteht nirgends ein Zweifel, dass sich alle angeführten Merkmale bei sämmtlichen Glühkörpern, die von der Auer'schen Concurrenz in den Verkehr gebracht werden, vorfinden: unzweifelhaft werden bei ihnen Nitrate (und zwar, wie gesagt, aus Thor- und Ceroxyd in einer Mischung von etwa 99 : 1) gebildet; diese Nitrate werden nach Maassgabe der Patentschrift gelöst, diese Lösung wird den Geweben imprägnirt, die so gebildeten Mäntel werden nach Maassgabe der Patentschrift zu Leuchtkörpern in der Glühhitze umgebildet. Streitig war, wie gesagt, eigentlich nur, ob die Mischung von etwa 99 Proc. Thoroxyd und etwa 1 Proc. Ceroxyd durch die Patente geschützt ist. Diese Frage ist vom Reichsgericht in ihrer Bedeutung erkannt und mit voller Schärfe beantwortet worden. Drei Patente kommen in Betracht: das Hauptpatent Nr. 39162 und die Zusatzpatente Nr. 41945 und Nr. 74745. Durch das letztgenannte Patent ist jene Mischung unzweifelhaft nicht geschützt, weil das Patentamt dieses Patent nur auf die Mischung von Thoroxyd mit Uranoxyd beschränkt hat. Ebenso wenig fällt sie unter die durch das Hauptpatent geschützten Mischungen. Es bleibt nur das Zusatzpatent Nr. 41945 übrig, von dessen Ansprüchen hier Nr. 3 und Nr. 5 in Betracht kommen, Anspruch 5 lautet in der ihm jetzt vom Reichsgericht gegebenen Fassung: „Bei dem in Anspruch 3 des Hauptpatentes und bei dem in Anspruch 1 und 3 dieses Patentes bezeichneten Verfahren für die Erzeugung constant gelben und intensiven Lichtes eine Beimischung von Ceroxyd zu den dort gedachten Stoffen, wie im vorliegenden Patent beschrieben.“ Unter diesen Anspruch fällt nach der Begründung jene Mischung auch nicht. Es bleibt also nur Anspruch 3 übrig, nach dessen Wortlaut geschützt ist: die Anwendung von aus Thoroxyd bestehenden Glühkörpern, welche nach den im Anspruch 3 des Hauptpatentes bezeichneten Verfahren hergestellt sind. Hier wird nur von Glühkörpern gesprochen, welche aus Thoroxyd bestehen, während uns solche interessiren, bei denen Thoroxyd mit einer geringen Menge Ceroxyd gemischt ist. Hochbedeutsam sind die Ausführungen, in denen das Reichsgericht darthut, dass, wenn Anspruch 3 von aus Thoroxyd bestehenden Glühkörpern spricht, man zur Auslegung dieser Worte auf den Stand der chemischen Erfahrung und Wissenschaft zur Zeit der Anmeldung des Patentes, d.h. im J. 1886 zurückgehen muss. Das Thoroxyd, welches damals als rein in den Handel kam, war aber, da man damals die heutigen Trennungsmethoden nicht kannte, nicht absolut rein, sondern etwas verunreinigt. Folglich ist bei Anspruch 3 an Thoroxyd zu denken, welches etwas verunreinigt ist. Fraglich könnte sein, ob die Verunreinigung in Ceroxyd bestehen darf. Auch nach dieser Richtung spricht sich das Reichsgericht aus. Es weist darauf hin, dass gerade Thor und Cer in Mineralien vereint sind, und weist insbesondere auf das Monacit hin, aus welchem heute das Thor vorzugsweise gewonnen wird; folglich, fährt es fort, ist es nichts Anomales, wenn der reinen Thorerde im J. 1886 noch etwas Cer beigemengt war. Den Schluss aus diesen Ausführungen zieht das Reichsgericht folgendermaassen: Nach den Ausführungen der von beiden Parteien angezogenen Autoritäten liefert ganz reines Thoroxyd, das durch etwas Ceroxyd verunreinigt ist, vorzügliche Leuchtkörper. Ist nun anzunehmen, dass im Durchschnitt der Fälle das sogen. reine Thoroxyd des Jahres 1886, d.h. das etwas verunreinigte auch jenes Resultat lieferte, so „wird sich die Folge kaum abweisen lassen, dass der Schutz des Patentes Nr. 41945 bezüglich des Thoroxydes sich auch auf die bewusste Beimengung von 1 Proc. Ceroxyd zu absolut reinem Thoroxyd erstreckt.“ Die hypothetische Ausdrucksweise ist daraus zu erklären, dass, wie das Reichsgericht sagt, diese Frage „jetzt nicht zur Entscheidung steht“. Die Auslegung der Patentansprüche soll nämlich nicht im Nichtigkeitsverfahren, sondern nur in den Patentverletzungsprocessen erfolgen. Zu beachten ist aber, dass der erste Civilsenat des Reichsgerichts, von dem das Erkenntniss herrührt, auch in den Patentverletzungsprocessen die höchste Instanz bildet, dass er also mit, Vorstehendem seine Ansicht bereits festgelegt hat. Auch einen von den Gegnern Auer's in den Patentverletzungsprocessen vorgebrachten Einwand erledigt das Reichsgericht gleich in seiner Begründung, indem es darauf hinweist, dass es patentrechtlich unerheblich ist, ob dem chemisch reinen Thoroxyd etwas Ceroxyd beigemengt wird oder ob man aus dem Mineral, in welchem Cer und Thor vereinigt sind, ersteres nicht völlig ausscheidet. Nach diesen Ausführungen fallen alle Glühkörper, welche heute von der Industrie in den Handel gebracht werden; in den Schutzbereich der Auer'schen Patente. Das ist die praktische Bedeutung des reichsgerichtlichen Urtheils. (Nach Beilage zur Vossischen Zeitung.) Bücher-Anzeigen. Chemisch-technische Bibliothek. Bd. 66. Die Glasfabrikation. Eine übersichtliche Darstellung der gesammten Glasindustrie mit vollständiger Anleitung zur Herstellung aller Sorten von Glas und Glaswaaren. Zum Gebrauche für Glasfabrikanten und Gewerbetreibende aller verwandten Branchen, auf Grund praktischer Erfahrungen und der neuesten Portschritte. Von R. Gerner. 2. Auflage. Wien. A. Hartleben's Verlag. 348 S. 4,50 M. Die neue Auflage ist zeitgemäss ergänzt und gibt ein allgemeinverständliches Bild der Glasindustrie; den chemischen Theil hätten wir gern etwas eingehender behandelt gesehen, auch vermissen wir mehrere neuere maschinelle Vorrichtungen zur Herstellung des Glases.