Titel: Kleinere Mitteilungen.
Fundstelle: Band 311, Jahrgang 1899, Miszellen, S. 51
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Kleinere Mitteilungen. Kleinere Mitteilungen. Bei Rohrbruch selbstthätig schliessende Ventile für Dampfleitungen. Das selbstthätig abschliessende Absperrventil ist ein verhältnismässig neues Maschinenelement; in dem rühmlichst bekannten Werke C. v. Bach's: „Die Maschinenelemente“ ist demselben erst bei der letzten Auflage dieses Buchs in der grossen Gruppe der anderen Ventile ein bescheidener Platz zugeteilt worden. Die Verwendung dieses Elements ist sowohl seiner Neuheit wegen, als auch infolge des Umstandes, dass die zwingenden Gründe zur Anschaffung desselben nur ausnahmsweise auftreten, eine immerhin seltene. Seiner Bestimmung nach soll dasselbe beim eintretenden Rohrbruche verhüten, dass Menschen durch den ausströmenden Kesseldampf an Leben und Gesundheit gefährdet werden oder dass die Umgebung Materialschaden erleidet. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass bei eingetretenen Rohrbrüchen nicht der plötzliche Druckausgleich mit seinen zerstörenden Wirkungen, sondern vielmehr der ausströmende Dampf, welcher den Kesselraum füllte, durch Verbrühen die meisten Opfer an Menschenleben forderte. Die grosse Anzahl der bei eintretendem Bruche sich schliessenden bezw. zum selbstthätigen Abschluss bestimmten Absperrventile hat somit den Zweck, den Dampf abzustellen und das Nachströmen desselben zu verhindern. Von besonderer Notwendigkeit ist die Einführung solcher selbstthätiger Absperrvorrichtungen in engen Räumen, insbesondere in Schiffskesselräumen, wo zu den lokalen Schwierigkeiten noch die erhöhte Gefahr der ausserordentlich hohen Dampfspannung hinzutritt; ebenso bei unterirdischen Dampfleitungen, wie solche bei Bergwerken vorkommen; bei beiden macht sich noch die Schwierigkeit der Ueberwachung der Leitung geltend. Da die Zahl der vorgekommenen Fälle von verhängnisvollen und gefährlichen Rohrbrüchen gegenüber der grossen Zahl von eingetretenen Kesselexplosionen eine sehr kleine ist, haben unsere Staatsbehörden bis jetzt keine Veranlassung genommen, die Benutzung einer Sicherheitsvorrichtung gegen die Folgen eines Dampfrohrbruches gesetzlich vorzuschreiben; mitbestimmend wirkt dabei auch der Umstand, dass den Behörden zum Erlassen einer solchen gesetzlichen Bestimmung die Kenntnis von einer. derartigen, ausreichend zuverlässigen Sicherheitseinrichtung bis heute noch fehlt. Denn wenngleich eine grössere Anzahl gut ersonnener, selbstthätig absperrender Vorrichtungen seit einer Reihe von Jahren auf den Markt gelangt sind, und an vielen derselben nicht allein von seiten der dieselben herstellenden Fabriken, sondern auch von amtlicher Seite zum Teil recht sorgfältige Versuche vorgenommen wurden, so können doch nur die Erfahrungen an denselben bei thatsächlich eintretenden Rohrbrüchen unter den verschiedenartigen, dieselben einleitenden Bedingungen und Umständen einen richtigen Einblick in ihre Wirkung gestatten und zu einem Urteil über deren Brauchbarkeit und Zuverlässigkeit berechtigen. Dass mit dem Steigen der Betriebsdampfspannungen die Sicherheit der Dampfleitungen im Abnehmen begriffen ist, davon legen die verhältnismässig häufig vorgekommenen Rohrbrüche auf Dampfschiffen ein beredtes Zeugnis ab; die Katastrophe auf dem Panzer Brandenburg (16. Februar 1894, 44 Tote) hat denn auch einen Aufschwung in der Erfindung und der Herstellung von selbstthätig abschliessenden Ventilen im Gefolge gehabt, so dass wir heute eine grössere Anzahl zum Teil recht zweckmässiger derartiger Vorrichtungen besitzen. Es mangelt jedoch, wie schon oben bemerkt, an unbedingtem Vertrauen zu diesen Einrichtungen, solange dieselben noch keine Feuerprobe mit Erfolg überstanden haben, und gerade da fehlt es an ausreichender Erfahrung. Dem Verfasser liegt trotz grosser Umfrage nur über einen einzigen Fall ein glaubwürdiger Bericht vor über das rechtzeitige und zuverlässige Funktionieren einer automatischen Dampfabsperrvorrichtung bei einem Rohrbruche. Es dürfte deswegen die Ansicht begründet erscheinen, dass der Prüfung der Festigkeit der Dampfleitungen und deren Ueberwachung mit dem gesteigerten Dampfdrucke auch eine erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt würde; während die Dampfkesselgesetzgebung für die Dimensionierung der einzelnen Kessel- und auch Armaturteile enge Grenzen festsetzt, gibt sie über die Ausführung und über die Ueberwachung der Dampfrohrleitungen keinen direkten Anhalt; auch ist dem Verfasser nicht bekannt, dass die Dampfkesselüberwachungsvereine ihren Ingenieuren die Prüfung und Revision der Dampfleitungen zur Pflicht machten. Und doch dürften wohl sachkundige periodische Revisionen der Dampfleitung ebenso geeignet sein, Rohrbrüche zu verhüten, wie es die Kesselrevisionen sind, um die Zahl der Explosionen einzuschränken. Schäden an gusseisernen Dampfrohren sind nichts Seltenes, besonders an Krümmern und Stutzen; dem Verfasser ist aus eigener Betriebspraxis ein Fall bekannt, wobei infolge hastigen Ventilschlusses der Rohrstutzen eines Absperrventils einen nahezu ringsum laufenden Bruch davontrug, ohne sich sofort loszulösen; nur dem rechtzeitigen Feststellen des Defektes war die Verhütung eines Unglücks zu verdanken. In welchem Masse gelötete kupferne Dampfrohre schadhaft werden, zeigt die Untersuchung des Dampfrohres, dessen Explosion im vorverflossenen Jahre an Bord des Dampfers „Prodano“ den Tod von vier Personen herbeiführte; nach dem Engineer ergab die Untersuchung, dass die Lötnaht ursprünglich gesund und das Lot richtig zusammengesetzt war, dass aber der grösste Teil desselben allmählich etwa die Hälfte seines Zinkgehaltes verloren hatte, während der übrige Teil oxydiert war. Hier, wie in manchen anderen Fällen, hätten periodische Untersuchungen wahrscheinlich das Unglück verhütet. Bedenkt man, dass der Ausdehnung der Rohrleitung und der sachgemässen Ableitung des Kondenswassers nicht immer genügend Rechnung getragen wird, und dass häufig selbst grosse Kesselfabriken die Ausführung der Rohrleitungen kleinen Unternehmern überlassen, welche es damit nicht immer genau zu nehmen gewohnt sind, so darf man sich über das Vorkommen von Rohrbrüchen nicht wundern und muss auf eine sorgfältige Ueberwachung der Rohrleitungen bedacht sein. Die sich selbstthätig schliessenden Absperrventile behalten dabei ungeschmälert ihre Daseinsberechtigung, denn selbst die gewissenhafteste Ausführung und Ueberwachung schliessen das Eintreten eines Rohrbruches niemals aus; die Anschaffung solcher Sicherheitsventile ist für die Dampfkesselbesitzer auch schon aus dem Grunde empfehlenswert, weil dieselben nach dem Haftpflichtgesetze bei Unglücksfällen in ihren Betrieben in allen Fällen haftbar sind, in welchen denselben nachgewiesen wird, dass der Betriebsunfall durch Mangel an den nötigen bekannten Sicherheitsmassregeln entstanden ist. In Frankreich ist die Anwendung solcher Ventile durch das Dekret vom 29. Juni 1886 überall da behördlich vorgeschrieben, wo bei einer Anlage von mehreren Dampfkesseln die 100 überschreitende Zahl der Wärmegrade nach Celsius, welche der zulässigen Dampfspannung entspricht, multipliziert mit dem gesamten in Kubikmetern ausgedrückten Wasserinhalte der Dampfkessel ein Produkt ergibt, welches 1800 übersteigt; dabei ist die ganze Anlage in einzelne Gruppen, bei welchen diese Zahl nicht überschritten werden darf, zu zerlegen, und jede derartige Gruppe muss von dem gemeinsamen Dampfsammler oder dem Hauptdampfrohre durch ein selbstthätiges Dampfabsperrventil abgeschlossen werden können. Dieses Dekret gab den Anlass dazu, dass in Frankreich eine grosse Anzahl solcher Ventile ersonnen worden ist (s. D. p. J. 264 358 und 267 244. 290 223. 306 77. 307 294). Diesem Dekret ging aus Anlass der Explosionen in Marneval und Eurville ein Rundschreiben des Ministeriums vom 13. Februar 1884 an die Präfekten voraus, in welchem den Industriellen die Einschaltung von Rückschlagventilen in die Zweigdampfleitungen ihrer an eine Hauptdampfleitung angeschlossenen Dampfkesselgruppen nahe gelegt wurde. Oberingenieur Reischle teilt in der Zeitschrift des Bayerischen Dampfkessel-Revisions-Vereins, 1898 Nr. 5 S. 42, mit, dass in Frankreich Dispensationen von der Vorschrift im freigebigsten Masse erteilt werden, und dass man sich dort, nach Mitteilung eines mit den dortigen Verhältnissen vertrauten Gewährsmannes, in solchen Fällen, in welchen eine Dispensation nicht erteilt wird, „das billigste Ventil aussucht und einsetzt; ob es aber am Platze bleibt, ist eine andere Sache; in den meisten Fällen sind die Gehäuse leer“. Diese Möglichkeit dürfte bei der Beurteilung und Wertschätzung der verschiedenen Ventilkonstruktionen mitbestimmend sein; nach dieser Richtung hin dürfte diejenige Ausführung die beste sein, bei welcher man, ähnlich wie bei dem gewöhnlichen Sicherheitsventil, sich jederzeit leicht davon überzeugen kann, dass das Ventil sich in ordentlicher Verfassung befindet. –l. Die Rauchbelästigung in London. Die immer brennender werdende Frage, wie man sich gegen die zunehmende Belästigung durch Schornsteinrauch wehren könne, hat, wie das Centralblatt für Bauverwaltung berichtet soeben zur Bildung einer aus einflussreichen Personen Londons bestehenden Privatgesellschaft Veranlassung gegeben, die den Zweck verfolgt, geeignete Mittel zur Abstellung ausfindig zu machen. Hiermit ist sie in diejenige Richtung geleitet, die in England in Bezug auf die Lösung öffentlicher Schwierigkeiten herkömmlich ist und erforderlich zu sein scheint. Gesetzliche Bestimmungen bestehen zwar, allein die Behörden sind in der Durchführung derselben äusserst zaghaft, was sich hauptsächlich aus dem geringen Ansehen herschreibt, das obrigkeitlichen Körperschaften dort überhaupt entgegengebracht wird. Die Gesellschaft geht daher in erster Linie darauf aus, die Ortsbehörden zur Durchführung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu zwingen. Schon in früheren Gesetzen (Nuisance Removal Act 1855 und dessen Ergänzungen) waren Bestimmungen gegen Belästigung durch Rauch vorgesehen, deren Durchführung der Polizei oblag. Durch das Gesundheitsgesetz (Public Health Act) vom Jahre 1891 wurde die Angelegenheit jedoch in die Hände der Gemeinden (Vestries) gelegt, mit der Zusatzbestimmung für London, dass der Grafschaftsrat einzugreifen habe (auf Kosten der Gemeinden), falls die Gemeinden ihre Pflicht versäumten. Nach öffentlichen Festsetzungen ist von den Gemeinden nur in verschwindend geringen Fällen, vom Grafschaftsrat bisher gar nicht eingeschritten worden. Das Gesundheitsgesetz bestimmt: Jede Feuerung, die zur Heizung von Dampfkesseln dient, und jede Feuerung in Bade- oder Waschanstalten, Mühlen, Fabriken, Druckereien, Färbereien, Eisengiessereien, Glasbläsereien, Destillieranstalten, Brauereien, Zuckerfabriken, Bäckereien, Gasanstalten, Wasserversorgungswerken, sowie anderen zum Zweck von Handel und Gewerbe dienenden Gebäuden (auch wenn eine Dampfmaschine darin nicht vorhanden ist) muss so eingerichtet sein, dass der entstehende Rauch verzehrt oder verbrannt wird. Weitere Bestimmungen legen die Geldstrafen fest, welche für Wiederholungsfälle steigen, im ganzen jedoch so mild sind, dass sie grosse Betriebe nicht wesentlich abschrecken können. Die Ortsbehörden haben nach dem Gesetze ihren Bezirk selbst zur Feststellung von Belästigungen dauernd zu überwachen und im Falle des Vorhandenseins von solchen, sowie im Falle der Anzeige von Belästigten den Befehl der Abstellung zu erlassen. Erfolgt diese nicht, so sind sie zur Klage beim Gericht verpflichtet, welches die Durchführung durch Strafen erzwingt. Die Macht der Ortsbehörde ist hiernach nicht sehr gross. Ein bestimmter Abschnitt besagt noch, dass eine Bestrafung nicht zu erfolgen hat, wenn der Besitzer des Betriebes nachweisen kann, „dass die Feuerung so gebaut ist, dass sie, soweit es in Anbetracht der Art des Fabrik- oder Gewerbebetriebes möglich ist, den entstehenden Rauch verzehrt, und dass die Feuerung von der damit betrauten Person stets richtig bedient worden ist“. Die guten Folgen, die man sich von dem Gesetz versprach, sind ausgeblieben. Der Rauch Londons vermehrt sich in jedem Winter in fast unerträglicher Weise, und der Rauch der nördlichen Fabrikstädte vollends (Manchesters, Liverpools, Glasgows u.s.w.) ist so schlimm, dass sich ihre Bewohner, wenn sie nach London kommen, in einer fast rauchfreien Atmosphäre zu befinden dünken. Aber selbst wenn es gelänge, die im Gesetze berührten Feuerungen ganz rauchfrei zu machen, woran zu zweifeln ist, so wäre die Rauchbelästigungsfrage für England noch nicht gelöst. Ein zweiter, dort meist übersehener Teil derselben ist die Kaminfeuerung, die unvollkommenste Verbrennung der Kohle und die vollkommenste Raucherzeugung, die man sich denken kann. Ihr ist es zuzuschreiben, dass auch fabriklose Städte, wie Oxford, oder solche, in denen die Fabriken keine Rolle spielen, wie Edinburgh, in den bekannten englischen blauen Dunstkreis eingehüllt sind. Während des grössten Teiles des Jahres entsendet jeder Kaminschlot aus einem Querschnitt von 23 zu 35½ cm (das übliche Mass des englischen Kaminrauchrohres) seine dicken Rauchwolken und liefert seinen Beitrag zu diesem Dunstkreis. Eine wirkliche Abhilfe der Rauchbelästigung wird daher nur in dem Verlassen der Kaminfeuerung mit Steinkohlen zu suchen sein, an die wohl in England fürs erste noch nicht zu denken ist. Die Gasfabriken thun zwar alles mögliche, um Gasfeuerung nicht nur für den Küchenbetrieb, sondern auch für den Kamin einzuführen, aber auf letzterem Gebiete mit bisher nur beschränktem Erfolge. Für den Küchenbetrieb ist allerdings durch sehr billige Leihung von Gaskochöfen von seiten der Gesellschaften schon viel geschehen, und das Kochen mit Gas ist heute in England erheblich weiter verbreitet als bei uns. Die Gaserzeugungskreise sind denn auch die natürlichen Bundesgenossen der eingangs erwähnten Gesellschaft. Inwiefern diese im stände sein wird, in wirklich umgestaltender Weise einzugreifen, bleibt abzuwarten. Vorerst ist ein Ausschuss mit entsprechender Berichterstattung beauftragt worden. Verschärfung der Strafbestimmungen sollen angestrebt werden, und freiwillige Ueberwachung der verschiedenen Standbezirke von seiten dazu bestimmter Mitglieder des Vereins ist in Aussicht genommen. Kanalisierung des Neckars. In der ersten Woche des verflossenen Monats fand auf dem Rathause in Stuttgart eine Sitzung statt, um über das von dem Wasserbautechniker Specht, früher in Karlsruhe, nun in München, fertiggestellte Projekt einer Kanalisierung des Neckars und die weiter einzuleitenden Schritte zu beraten. Das Ergebnis der eingehenden Projektierung fasst der Vorsitzende dahin zusammen: „Für den Neckar lässt sich durch Anlegung eines Schleusenkanals von Mannheim bis Cannstatt eine Minimaltiefe von 2 m erreichen und damit seine Schiffbarkeit so steigern, dass Schiffe mit einer Tragfähigkeit bis zu 600 t nach Cannstatt-Stuttgart herauffahren können. Mit dem Bau und Betrieb des Schleusenkanals würde für die Flösserei und für die bestehenden Stauwerke eine Schädigung nicht erwachsen. Die Fahrzeit von Mannheim bis Heilbronn würde für ¾ Ladung und Schleusung – ohne Berücksichtigung der notwendigen Fahrtunterbrechungen – zu Berg 24, zu Thal 20 Stunden betragen, die Fahrzeit von Mannheim bis Cannstatt unter denselben Voraussetzungen 45 und 30 Stunden. Die Frachtkosten für 200 Ztr. lassen sich folgendermassen berechnen: künftigeFrachtkosten heutigeFrachtkosten Mannheim-Heilbronn     15.34 M.     28.96 M.   (per Kette) Mannheim-Cannstatt     31.81  „     40.00  „   (per Bahn einschl.Umkranens inMannheim mit 4 M. Hierbei ist eine Schiffahrtsabgabe noch nicht berechnet, da über deren Zulässigkeit noch prinzipielle Meinungsverschiedenheiten bestehen. – Die Anlagekosten würden sich für die Strecke, Mannheim-Cannstatt auf 30 Millionen M. stellen. Hiervon würden auf die badische Strecke 14 Millionen M., auf die württembergische 16 Millionen M. entfallen. Für den Seitenkanal Cannstatt-Esslingen werden die Kosten für 1,5 m Fahrtiefe auf 1,6 Millionen M. berechnet. Diese Kosten würden wieder durch die zu gewinnenden Wasserkräfte hereingebracht. An den neuen Wehren auf der württembergischen Flussstrecke werden fast 12000 , auf der badischen Flussstrecke über 20000 , zusammen 32000 gewonnen, welche einen Wert – für die badische Strecke von 20, für die württembergische von 12, zusammen – von 32 Millionen M. repräsentieren, fast genau die Summe, die zur Herstellung des Grossschiffahrtsweges erforderlich ist.“ Das Komitee wird nunmehr mit der Nachprüfung des Gutachtens einige Wasserbautechniker und Autoritäten auf diesem Gebiete beauftragen und für die Berechnung des voraussichtlichen Frachtverkehrs und der Betriebsrentabilität die genauen Daten erheben. Genauigkeit der Nonien. Die Zeitschrift für Vermessungswesen 1899, S. 24 bringt nach der Rivista di topografia e cartato über die erreichbare Genauigkeit bei der Ablesung durch Nonien von Ingenieur G. Ciconetti eine Notiz, auf die wir unsere Leser hiermit hingewiesen haben möchten. r. Bücherschau. Hilfsbuch des Eisenkonstrukteurs von N. H. Henningsen. Essen. Verlag von G. D. Baedeker. 52 S. Format 15. 9¼ cm. Das Büchlein enthält Formeln und Tabellen zur Anfertigung der bei Hochbauten vorkommenden einfachen statischen Berechnungen; es kann auch für den Unterricht der Statik und Festigkeitslehre an technischen Mittelschulen als Unterlage dienen. Berechnung und Konstruktion der Triebwerke. Eine Konstruktionslehre für den Maschinenbau von Prof. Dr. Karl Keller. Dritte Auflage. München. Verlag von Fried. Bassermann. 525 S. mit 450 Textfiguren. Wir begrüssen mit Freude die neue Auflage dieses bewährten Hilfsbuchs für den Konstrukteur. Der dem Buche inneliegende Wert würde wohl noch vollkommener erneuert zur Geltung kommen, wenn in dieser dritten Auflage nicht so viele Figuren aus der ersten herübergenommen wären. Bei dem Entgegenkommen, welches heute bekannten und verdienten Autoren von seiten der Industriellen gesichert ist, und bei der Leichtigkeit, gute moderne Konstruktionen wiederzugeben, dürfte man von einer Konstruktionslehre, welcher in dieser Bestimmung 450 Abbildungen als Hilfsmittel zum Konstruieren beigegeben sind, mit Recht erwarten, dass in derselben die veralteten Formen durch zeitgemässe ersetzt wären. Vorschriften für die Annahme und Ausbildung von technischen Subalternbeamten im preuss. Civil- und Militärdienst von G. Meyer, Reg.-Baumeister und Direktor der königl. Baugewerksschule zu Buxtehude. Berlin. Verlag von Otto Eisner. 67 S. Das Büchlein gibt eine vollkommene Auskunft über die Vorbedingungen für die Laufbahn als Festungs- und Garnisonsbaubeamter, als technischer Sekretär der allgemeinen Bauverwaltung, als Eisenbahnsekretär u.a.m., sowie über die Ausführungsbestimmungen zur Prüfungsordnung für die mittleren und unteren Staatseisenbahnbeamten; zum Schlusse enthält es Angaben über die Gehälter dieser Beamtenklasse.