Titel: Kleinere Mitteilungen.
Fundstelle: Band 315, Jahrgang 1900, Miszellen, S. 468
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Kleinere Mitteilungen. Kleinere Mitteilungen. Promotionsordnung für die Erteilung der Würde eines Doktor-Ingenieurs durch die technischen Hochschulen Preussens. Die Promotion zum Doktor-Ingenieur ist, wie im „Deutschen Reichs- und Preuss. Staats-Anzeiger“ vom 19. Juni 1900 veröffentlicht wird, an folgende von dem Bewerber zu erfüllende Bedingungen geknüpft: § 1. 1. Die Beibringung des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule. Welche Reifezeugnisse noch sonst als gleichwertig mit den vorbezeichneten Reifezeugnissen zuzulassen sind, bleibt der Entschliessung des vorgeordneten Ministeriums vorbehalten. 2. Den Ausweis über die Erlangung des Grades eines Diplom-Ingenieurs nach Massgabe der Bestimmungen, welche das vorgeordnete Ministerium hierüber erlassen wird. 3. Die Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation), welche die Befähigung des Bewerbers zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten auf technischem Gebiete darthut. Dieselbe muss einem Zweige der technischen Wissenschaften angehören, für welchen eine Diplomprüfung an der Technischen Hochschule besteht. Die Diplomarbeit kann nicht als Doktordissertation verwandt werden. 4. Die Ablegung einer mündlichen Prüfung. 5. Die Entrichtung einer Prüfungsgebühr im Betrage von 240 Mark. § 2. Das Gesuch um Verleihung der Würde eines Doktor-Ingenieurs ist schriftlich an Rektor und Senat zu richten. Dem Gesuche sind beizufügen: a) Ein Abriss des Lebens- und Bildungsganges des Bewerbers, b) Die Schriftstücke in Urschrift, durch welche der Nachweis der Erfüllung der in § 1 Ziffer 1 und 2 genannten Bedingungen zu erbringen ist. c) Die Dissertation mit einer eidesstattlichen Erklärung, dass der Bewerber sie, abgesehen von den von ihm zu bezeichnenden Hilfsmitteln, selbstständig verfasst hat. d) Ein amtliches Führungszeugnis. Gleichzeitig ist die Hälfte der Prüfungsgebühr als erster Teilbetrag an die Kasse der Hochschule zu entrichten. § 3. Rektor und Senat überweisen das Gesuch, falls sich keine Bedenken ergeben, an das Kollegium derjenigen Abteilung, in deren Lehrgebiet der in der Dissertation behandelte Gegenstand vorzugsweise einschlägt, mit dem Auftrage, aus seiner Mitte eine Prüfungskommission mit einem Vorsitzenden, einem Referenten und einem Korreferenten zu bestellen. In besonderen Fällen kann auch ein Dozent, welcher dem Abteilungskollegium nicht angehört, oder ein Professor oder Dozent einer anderen Abteilung in die Kommission berufen werden. § 4. Nach Prüfung der Vorlagen durch die Kommission erstattet der Vorsitzende an das Abteilungskollegium einen schriftlichen Bericht, welcher nebst der Dissertation und den von dem Referenten und dem Korreferenten abgefassten Gutachten über dieselbe bei sämtlichen Mitgliedern des Abteilungskollegiums in Umlauf zu setzen ist. Hierauf entscheidet das Kollegium in einer Sitzung über die Annahme der Dissertation und bestimmt bei günstigem Ausfall die Zeit für die mündliche Prüfung. Der Restbetrag der Prüfungsgebühr ist vor der mündlichen Prüfung zu entrichten. § 5. Zu der mündlichen Prüfung sind einzuladen: das vorgeordnete Ministerium bezw. dessen ständiger Kommissar, Rektor und Senat, sowie sämtliche Professoren und Dozenten der beteiligten Abteilung. Ausserdem hat jeder Lehrer einer deutschen technischen Hochschule oder Universität zu derselben Zutritt. Die mündliche Prüfung, welche mit jedem Bewerber einzeln vorzunehmen ist, wird von dem Vorsitzenden geleitet. Sie muss mindestens eine Stunde dauern und erstreckt sich, ausgehend von dem in der Dissertation behandelten Gegenstand, über das betreffende Fachgebiet. § 6. Unmittelbar nach beendeter Prüfung entscheidet das Abteilungskollegium auf den Bericht der Prüfungskommission in einer Sitzung darüber, ob und mit welchem der drei Prädikate: „Bestanden“, „Gut bestanden“, „Mit Auszeichnung bestanden“ die Prüfung als bestanden zu erklären und die Erteilung der Würde eines Doktor-Ingenieurs an den Bewerber bei Rektor und Senat zu beantragen ist. Der Senat fasst in seiner nächsten Sitzung über den Antrag des Abteilungskollegiums Beschluss. § 7. Der Beschluss des Senats wird dem Bewerber durch den Rektor mitgeteilt. Das Doktor-Ingenieur-Diplom wird ihm jedoch erst ausgehändigt, nachdem er 200 Abdrucke der als Dissertation anerkannten Schrift eingereicht hat. Vor der Aushändigung des Diploms hat er nicht das Recht, sich Doktor-Ingenieur zu nennen. Die eingereichten Abdrucke müssen ein besonderes Titelblatt tragen, auf dem die Abhandlung unter Nennung der Namen des Referenten und des Korreferenten ausdrücklich bezeichnet ist als: von der Technischen Hochschule . . . zur Erlangung der Würde eines Doktor-Ingenieurs genehmigte Dissertation. § 8. Das Doktor-Ingenieur-Diplom nach dem in Anlage 1 enthaltenen Muster wird im Namen von Rektor und Senat ausgestellt und von dem Rektor eigenhändig unterzeichnet. Ein Abdruck des Diploms wird 14 Tage lang am schwarzen Brett des Senats ausgehängt. Die erfolgten Promotionen werden nach Massgabe des in der Anlage II enthaltenen Musters halbjährlich im „Reichs-Anzeiger“ veröffentlicht. § 9. Die Hälfte der Prüfungsgebühr wird nach Abzug der erwachsenen sächlichen Kosten (z.B. der aus § 8 Abs. 1 erwachsenen Auslagen, der Vergütungen für Bureauarbeiten und sonstige Dienstleistungen) zu einer Kasse für allgemeine Zwecke der Hochschule (z.B. Hilfskassen, studentische Krankenkasse, Unterstützung von Studienveröffentlichungen und sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten von Studierenden, Ehrengaben etc.), welche zur Verfügung des Senats steht, vereinnahmt. Die andere Hälfte der Gebühr wird unter die Mitglieder der Prüfungskommission nach einer vom Senat zu erlassenden allgemeinen Anordnung verteilt. § 10. Bedürftigen und besonders würdigen Bewerbern kann der zweite Teilbetrag (§ 4 letzter Absatz) der Prüfungsgebühr auf Vorschlag der Abteilung vom Senat erlassen werden. § 11. Von dem Nichtbestehen der Prüfung oder von der Abweisung eines Bewerbers ist sämtlichen deutschen technischen Hochschulen vertrauliche Mitteilung zu machen. Eine abermalige Bewerbung ist nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres zulässig. Dies gilt auch, wenn die erste erfolglose Bewerbung an einer anderen Hochschule stattgefunden hat. War die erste Bewerbung an der nämlichen Hochschule erfolgt und war bei derselben die Dissertation angenommen worden, aber die mündliche Prüfung ungünstig ausgefallen, so ist nur die letztere zu wiederholen und nur der zweite Teilbetrag der Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten. § 12. In Anerkennung hervorragender Verdienste um die Förderung der technischen Wissenschaften kann auf einstimmigen Antrag einer Abteilung durch Beschluss von Rektor und Senat unter Benachrichtigung der übrigen deutschen technischen Hochschulen die Würde eines Doktor-Ingenieurs Ehren halber als seltene Auszeichnung verliehen werden. Eingesandt. Textabbildung Bd. 315, S. 468 Wacker's Aluminiumwerkzeugheft für die Werkstätten aller Branchen ist die letzte Neuheit auf dem Arbeitstisch des Praktikers, und erfüllt dasselbe alle Anforderungen an Leichtigkeit, Unverwüstlichkeit und Billigkeit. Weil aus zähestem Material, ist ein Springen absolut ausgeschlossen, ebenso das Abstossen des Heftkopfes durch Ankanten. Das Werkzeug sitzt im Holzkern eisenfest; letzterer kann, falls durch sehr häufigen Wechsel des Werkzeuges abgenutzt, vom Arbeiter selbst sofort und bequem mittels eines beliebigen Holzstückes erneuert werden, daher nur einmalige Anschaffung nötig auf Jahrzehnte hinaus. Durch das geringe Gewicht wird der Arm auch bei andauerndem Arbeiten nicht ermüdet, und die Handfläche bleibt kühl. Zuschrift an die Redaktion. (Unter Verantwortlichkeit der Einsender.) In der Zusammenstellung des Herrn Dr. L. Sell in Charlottenburg, welche in Bd. 302 S. * 195 in dieser Zeitschrift erschien, ist die Möller-Pfeifer'sche, Trockeneinrichtung eingehend behandelt worden, und zwar mit der Einleitung, dass diese Konstruktion nach der früheren Bock'schen Konstruktion wieder erfunden worden sei. Es wird deshalb zur Sache bemerkt, dass die von Dr. Sell ausgesprochene Annahme irrig ist, wie dies aus dem Urteil des Reichsgerichtes in dieser Patentstreitsache hervorgeht. Das Reichsgericht hat nach zweijähriger Verhandlung gleichmässig mit dem Patentamt klargestellt, dass die Möller-Pfeifer'sche Einrichtung nicht identisch ist mit der früheren Bock'schen Konstruktion. Unter Benutzung bekannter physikalischer Grundsätze ist in dem Möller und Pfeifer'schen Kanal ein hervorragender neuer technischer Erfolg erzielt. Von der Möller-Pfeifer'schen Konstruktion ist eine grosse Zahl Apparate über Deutschland und die europäischen Länder und über eine Reihe Orte aussereuropäischer Länder verbreitet. Berlin, den 9. Juni 1900. Möller und Pfeifer.